Die Beklagte, eine Kommanditgesellschaft, ist Rechtsnachfolgerin der Firma GflIBHotel und in folgenden: uGmbH,>)• Geschäftsführer und Hauptgesellschafter der GmbH war der Kaufmann David T^^ Diesem wurde im Oktober 1956 von dem Generalvertreter I^mpLer Klägerin, einer Maklerfirma, das Hotel in FÜHHHHHHHB als für 3*290.000 DM käuflich genannt. Die Klägerin hat behauptet, durch ihren Nachweis sei die Verbindung zwischen der GmbH und der Verkäuferin hergestellt worden. Sie hat zunächst von der GmbH, später nach deren Umwandlung in die beklagte Kommanditgesellschaft, von der Beklagten Zahlung einer Mäklerprovision von 2 # des Kaufpreises (39-000 DM) gefordert. Sie hat den Abschluß eines Mäklervertrages bestritten und vorgetragen, die Tätigkeit der Klägerin sei für den Kaufabschluß nicht 1) Das Berufungsgericht stellt fest, zwischen der Klägerin und der GmbH sei ein Mäklervertrag über den Nachweis der Gelegenheit zu dem Kauf eines größeren Hotels zustande gekommen. Die Revision meint dagegen, T^^habe nicht im Namen der GmbH, sondern im eigenen Namen mit der Klägerin verhandelt. In den Tatsacheninstanzen hatte sie nie bestritten, daß nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der GmbH mit der Klägerin (H^^ verhandelt hat. 2) Die Revision knüpft Rechtsausführungen an das Vorbringen der Beklagten, daß die Verhandlungen über den Kauf des Hotels im Herbst 1956 endgültig gescheitert seien. Oktober 1956 die Verhandlungen mit der Klägerin als ergebnislos abgebrochen, so handelt es sich dabei ersichtlich um eine Hilfserwägung, auf die es nicht ankommt, da die in erster Linie getroffene Feststellung des Berufungsgerichts sein Urteil trägt. 3) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Mäklerlohn, wenn der von ihr nachgewiesene Vertrag zustandegekommen und ihr Nachweis dafür mitursächlich gev/orden ist (vgl. Da sie im vorliegenden Fall nur Nachweismäklerin war, ist es nicht erforderlich, daß sie eine Vermittlungstätigkeit entfaltet hat, die für den Vertragsschluß ursächlich geworden ist. Däs Berufungsgericht war daher hier nicht zu der Annahme genötigt, es sei später ein ganz anderer Vertrag zustande gekommen als der, zu dem die Klägerin die Gelegenheit nachgewiesen hatte (vgl. c) Dadurch, daß sich im März 1957 auf der Verkäuferseite der Makler RfHHHB einschaltete, wurde die Ursächlichkeit des Nachweises der Klägerin nicht ausgeschlossen, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt. e) Die Mitursächlichkeit des Nachweises der Klägerin für den Vertragsschluß hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Das ist ihr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gelungen. 4) Die Revision rügt Verletzung des § 286 ZPO, weil das Berufungsgericht die von der Beklagten Benannten Zeu-gen und Dr. nicht vernommen habe. Januar I960 im Auge haben, so wäre die Rüge im Hinblick auf Ziffer 2 der zu dem VertragsBestandteil gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht Begründet. Mit der Behauptung, Klägerin) sei Beim Nachweis der Kaufgelegenheit nicht in Erscheinung getreten und habe keinen Auftrag von 3?^^ (GmbH) gehabt, setzt sichrdie Revision in ?/iderspruch zu den Feststellungen des Berufungsgerichts . Daß die Klägerin Beim formellen Vertragsabschluß selbst nicht mehr mitgewirkt hat, steht der Ursächlichkeit ihres Nachweises und daher ihrem Provisionsanspruch nicht entgegen (Staudinger aaO Hz. 34). Die Revision verkennt auch in diesem Zusammenhang, nicht auf der Käufer-, sondern auf der Verkäuferseite tätig geworden ist, v/ie die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben.
VII ZR 92/60 Verkündet am 18o Mai 1961 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2211 006 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Cfl|^^^Hotel, StefanieT^H^Koimnanditgesell-schaft, FflHlHiHHBl Am vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, Frau Stefanie ebenda, Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:“Rechtsanwalt Br. HHHB- gegen die Firma Br. Co., Beutsche Fachagenturen, Alleininhaber Kaufmann HelmutE^g^ ebenda, Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisio: ’ '" * - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Winkelmann, Erbel, Hubert Meyer, Br. Vogt und Br. Finke für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 23. März I960 wird zurückgewiesen. Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Beklagte, eine Kommanditgesellschaft, ist Rechtsnachfolgerin der Firma GflIBHotel und in folgenden: uGmbH,>)• Geschäftsführer und Hauptgesellschafter der GmbH war der Kaufmann David T^^ Diesem wurde im Oktober 1956 von dem Generalvertreter I^mpLer Klägerin, einer Maklerfirma, das Hotel in FÜHHHHHHHB als für 3*290.000 DM käuflich genannt. An 22. Oktober 1956 besichtigte zusammen mit H^^k dem von der Verkäuferin (Firma Hugo StflBB GmbH) beauftragten Mäkler und einem Herrn das Hotel. Zu einem Kaufabschluß kam es damals nicht, weil T^^feder geforderte Kaufpreis zu hoch v/ar. Im März 1957 wandte sich der Mäkler für die Verkäuferin an TflB» An den nunmehr beginnenden Vertragsverhandlungen war die Klägerin nicht mehr beteiligt. Durch notariellen Vertrag vom 4« Juni 1957 kaufte die GmbH das Hotel von der Firma Hugo SttHBpGmbH zu dem Preise von 1.950.000 DM. Die Klägerin hat behauptet, durch ihren Nachweis sei die Verbindung zwischen der GmbH und der Verkäuferin hergestellt worden. Sie hat zunächst von der GmbH, später nach deren Umwandlung in die beklagte Kommanditgesellschaft, von der Beklagten Zahlung einer Mäklerprovision von 2 # des Kaufpreises (39-000 DM) gefordert. Sie hat einen. Teilbetrag von 5.000 DM eingeklagt, hat aber in der Berufungsinstanz die Klage auf den vollen Betrag erhöht. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat den Abschluß eines Mäklervertrages bestritten und vorgetragen, die Tätigkeit der Klägerin sei für den Kaufabschluß nicht ursächlich geworden. T^^Jhabe die Verkäuflichkeit des Hotels schon vor der Mitteilung des gekannt. Die Ver- handlungen seien im Herbst 1956 endgültig gescheitert. Allein habe den Kaufvertrag später doch zu- stande gebracht, indem er die Verkäuferin veranlaßt habe, mit ihrer Kaufpreisforderung ganz erheblich herunterzugehen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: 1) Das Berufungsgericht stellt fest, zwischen der Klägerin und der GmbH sei ein Mäklervertrag über den Nachweis der Gelegenheit zu dem Kauf eines größeren Hotels zustande gekommen. Die Revision meint dagegen, T^^habe nicht im Namen der GmbH, sondern im eigenen Namen mit der Klägerin verhandelt. Diese Behauptung ist neu. Die Beklagte kann daher mit ihr in der Revisionsinstanz nicht gehört werden. In den Tatsacheninstanzen hatte sie nie bestritten, daß nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der GmbH mit der Klägerin (H^^ verhandelt hat. Sie ging davon vielmehr in ihrem eigenen Sachvortrag aus (vgl. z.B. ihre Berufungsbegründung S. 2 Mitte). 2) Die Revision knüpft Rechtsausführungen an das Vorbringen der Beklagten, daß die Verhandlungen über den Kauf des Hotels im Herbst 1956 endgültig gescheitert seien. Diese Angabe steht im Widerspruch zu den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts. Dieses geht davon aus, daß das Kaufinteresse der GmbH nach der Besichtigung des Hotels (am 22. Oktober 1956) bis zur Y/ieder auf nähme der Verhandlungen durch Rich-heimer im März 1957 nicht erloschen war. Darin liegt zugleich die Feststellung, daß die Vertragsverhandlungen nach der Besichtigung noch nicht endgültig gescheitert waren. Diesen Feststellungen, welohe der Tatrichter unter-Würdigung der Umstände des Einzelfalls getroffen hat, kann das Revisionsgericht aus Rechtsgründen nicht entgegentreten. Wenn das Berufungsgericht .an anderer Stelle unterstellt, T^B (die GmbH) habe nach der Besichtigung am 22. Oktober 1956 die Verhandlungen mit der Klägerin als ergebnislos abgebrochen, so handelt es sich dabei ersichtlich um eine Hilfserwägung, auf die es nicht ankommt, da die in erster Linie getroffene Feststellung des Berufungsgerichts sein Urteil trägt. 3) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Mäklerlohn, wenn der von ihr nachgewiesene Vertrag zustandegekommen und ihr Nachweis dafür mitursächlich gev/orden ist (vgl. RG JW 1937? 222). Beides ist nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. Da sie im vorliegenden Fall nur Nachweismäklerin war, ist es nicht erforderlich, daß sie eine Vermittlungstätigkeit entfaltet hat, die für den Vertragsschluß ursächlich geworden ist. 0 a) Der Umstand, daß die Verhandlungen von November 1956 bis März 1957 (rund 4 Monate lang) geruht haben, schließt nicht aus, daß das Berufungsgericht die späteren Verhandlungen als Fortsetzung der früheren und nicht als völlig neue ansehen konnte. Die Ursächlichkeit der Mäklertätigkeit wird in einem solchen Falle durch ein vorübergehendes Ruhen der Verhandlungen allein noch nicht beseitigt (vgl. RG Y/arn RSpr. 1937 Nr. 73; RGRK BGB 11. Aufl. § 652 Rz. 11; Staudinger BGB 11. Aufl. § 652, Rz 33). b) Der in dem späteren Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis liegt allerdings wesentlich unter dem von der Verkäuferin im Herbst 1956 geforderten. Die Feststellung des Berufungsgerichts, trotzdem sei im vorliegenden Fall die wirtschaftliche Wesensgleichheit des Geschäfts erhalten geblieben, ist jedoch rechtlich möglich (RGRK aaO Rz 11; Staudinger aaO Rz 24; RG Warn Rspr 1937 Nr. 73; RG JW 1937, 2916 Nr. 24). Das Berufungsgericht hat den erheblichen Preisunterschied nicht übersehen, sondern bei seiner Beurteilung berücksichtigt. Es hat trotzdem die Wesensgleichheit des Geschäfts mit dem früheren Angebot bejaht. Diese Würdigung hält sich noch im Rahmen des insoweit nicht nachprüfbaren tatrichterlichen Ermessens. Insbesondere läßt sich eine näher umrissene Grenze für den Umfang des Preisnachlasses, deren Untersehreitung in jedem Falle das Geschäft zu einem anderen machen würde, nicht bestimmen. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an, für die nicht nur die Höhe des Preisunterschiedes, sondern auch die finanziellen Möglichkeiten des Kaufinteressenten, die allgemeine Marktlage und das Interesse des Käufers für das angebotene Objekt wesentlich sind.' Däs Berufungsgericht war daher hier nicht zu der Annahme genötigt, es sei später ein ganz anderer Vertrag zustande gekommen als der, zu dem die Klägerin die Gelegenheit nachgewiesen hatte (vgl. hierzu RG HRR 1937 Nr. 1580; RGRK aaO Rz 8). 6 c) Dadurch, daß sich im März 1957 auf der Verkäuferseite der Makler RfHHHB einschaltete, wurde die Ursächlichkeit des Nachweises der Klägerin nicht ausgeschlossen, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt. Das folgt schon daraus, daß dem RflHHHHi das Kaufinteresse der GmbH an dem CflHBMiotel nur durch Hflp(über bekannt geworden war. d) Die Beklagte hat behauptet, T^phabe nicht gewußt, daß HflBHHHfedurch ]?■■■■■ auf die GmbH als Kauf interessentin hingewiesen worden war. Darauf kommt es jedoch nicht an. Der Mäklerlohn ist zu zahlen, wenn der Auftraggeber bei Vertragsschluß von den Bemühungen des Mäklers weiß und wenn diese Bemühungen ursächlich für den Vertrags Schluß geworden sind. Das war hier der Pall. Der Auftraggeber braucht sich der Ursächlichkeit der Tätigkeit des Mäklers für den Vertrags Schluß nicht bewußt geworden zu sein (RG JY/ 1937» 222; RGBK aaO Rz 13; Staudinger aaO Rz 36). e) Die Mitursächlichkeit des Nachweises der Klägerin für den Vertragsschluß hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Angesichts der Tatsache, daß die Nachweistätigkeit der Klägerin und der spätere VertragsSchluß feststehen, wäre es übrigens Sache der Beklagten gewesen, die Vermutung der Ursächlichkeit zu widerlegen (vgl. die Entscheidungen des Senats vom 4. Juli I960 - VII ZR 221/59 - und vom 16. Januar 1961 - VII ZR 251/59 -, beide mit weiteren Nachweisen). Das ist ihr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gelungen. 4) Die Revision rügt Verletzung des § 286 ZPO, weil das Berufungsgericht die von der Beklagten Benannten Zeu-gen und Dr. nicht vernommen habe. Die Rüge kann schon deswegen keinen Erfolg haben, weil in der RevisionsBegründung nicht die Aktenstellen Bezeichnet sind, an welchen die Zeugen Benannt worden sind (§ 554 ABs. 3 Nr. 2 B ZPO; vgl. Stein-Jonas ZPO 18. Aufl. § 554 III 3 B; Wieczorek ZPO § 554 C III c 3 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Sollte die Beklagte den Beweisantritt in ihrem Schriftsatz vom 21. Januar I960 im Auge haben, so wäre die Rüge im Hinblick auf Ziffer 2 der zu dem VertragsBestandteil gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht Begründet. 5) Die Revision macht Ausführungen darüber, daß die Mäkler FflHHB)und RflBHHfe von der Beklagten keine Provision zu Beanspruchen und auch keine verlangt haben. Darauf kommt es aber nicht an. Das Besagt nämlich noch nichts darüber, ob nicht die Beklagte der Klägerin Mäklerlohn zahlen muß. Mit der Behauptung, Klägerin) sei Beim Nachweis der Kaufgelegenheit nicht in Erscheinung getreten und habe keinen Auftrag von 3?^^ (GmbH) gehabt, setzt sichrdie Revision in ?/iderspruch zu den Feststellungen des Berufungsgerichts . Daß die Klägerin Beim formellen Vertragsabschluß selbst nicht mehr mitgewirkt hat, steht der Ursächlichkeit ihres Nachweises und daher ihrem Provisionsanspruch nicht entgegen (Staudinger aaO Hz. 34). * 8 6) Die Revision zieht Folgerungen aus der von ihr aus- findet jedoch in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze. Die Revision verkennt auch in diesem Zusammenhang, nicht auf der Käufer-, sondern auf der Verkäuferseite tätig geworden ist, v/ie die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben. 7) Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. gesprochenen Vermutung, (Klägerin) müsse das Objekt an wieder zurückgegeben haben. Diese Annahme daß R bei der Vermittlung des Kaufvertrages Dr. Winkelmann Erbel Meyer Dr. Vogt Finke