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BGH · VII ZB 92/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 92/59

Berner bestimmte es, daß die Klägerin ihren Anteil auf 9 Jahre an die Beklagte und deren Ehemann, den Beklagten zu 1, zu verpachten habe; die näheren Bedingungen legte es nicht fest. Bas Oberlandesgericht nimmt an, daß der Klägerin darin das Alleineigentum an den Grundstücken übertragen worden sei, auf die sich der Pachtvertrag bezieht. Pacht für das Jahr 1955/56 nicht an sie, sondern hinterlegten den Betrag unter Verzicht auf Rücknahme; sie stellten der Klägerin die Quittung am 17» Dezember 1956 zu. Die Erörterungen des Oberlandesgerichts sind in einem Punkte widerspruchsvoll* Es nimmt an, daß der Klägerin im SchlußSchiedsspruch vom 4* Februar 1954 die Grundstücke einschließlich der nicht mitverpachteten Gebäudeflächen zu Alleineigentum zugeteilt worden seien* Das ist mit dem Inhalt dieses Schiedsspruchs, auf den im Tatbestand des Berufungsurteils verwiesen wird, unvereinbar. Darin befindet sich keine solche Zuteilung* Die Klägerin 1st im Gegenteil verurteilt worden, Teile ihres 3/5 Miteigentums, das sie durch den Schiedsspruch vom 20* April 1950 erworben hatte, an die Beklagte zu übertragen* Diese Unstimmigkeit hat aber auf das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist, keinen Einfluß« Entscheidend ist, ob die Beklagten ein Pachtrecht erworben haben und ob es noch besteht• Das war nur an Hand des Schiedsspruchs vom 7. Juli 1953 zu prüfen; der Schiedsspruch vom 4« Februar 1954 spielt, wie auch die Revision nicht bezweifelt, insoweit keine Rolle. Beklagten zu dem Besitze berechtigt sind, weil der Pachtvertrag rechtsgültig und die Kündigung der Klägerin unwirksam seien. Es handelt sich also um eine mit der Rechtskraft verbundene Vollstreckungs-Wirkung« Einem gerichtlichen Urteil kommt aber bereits mit dem Eintritt der Rechtskraft uneingeschränkte Vollstreckbarkeit zu, während ein Schiedsspruch diese erst durch die rechtskräftige gerichtliche Vollstreckbarerklärung erlangt. Sie gingen in erster Linie dahin, daß die Parteien gehalten waren, sich dem zu erwartenden Schiedsspruch zu unterwerfen und ihn zu befolgen, soweit ihnen das Gesetz nicht besondere Rechtsbehelfe zubilligte. 2.) Die Klägerin hatte geltend gemacht, daß die Pachtbeziehungen der Parteien bereits durch den Schiedsspruch vom 20. Es stellt ferner fest, daß die Parteien im Jahre 1952 eine weitere Schiedsab-rede getroffen haben, mit der sie das Schiedsgericht ermächtigten, alle ungeachtet des Schiedsspruchs vom 20. April 1950 noch bestehenden Streitigkeiten zu regeln; dementsprechend hätten sie sich rügelos auf die Verhandlung eingelassen, die zu dem Schiedsspruch vom 7. 1.) In erster Linie beruft sich die Klägerin darauf, daß die Beklagten mit zwei aufeinanderfolgenden Pachtraten im Verzüge gewesen seien (§§ 581, 554 BGB), und zwar sowohl zu dem Zeitpunkte der Kündigung vom 28. a) Ende November 1957 waren die Beklagten mit der ersten Pachtrate für 1957/58 im Rückstände, die am 15«» Oktober 1957 fällig war (§ 6 des Pachtvertrags). Den von ihnen errechneten Pachtzins für 1955/56 hatten sie im Jahre 1956 unter Verzicht auf Rücknahme hinterlegt und der Klägerin die Quittung darüber am 17. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß die Be~ klagten zur Hinterlegung befugt waren; es hält daher den § 554 BGB nicht für anwendbar. . sie behauptet, Alleineigentümerin zu sein« Das ist mit dem Inhalt der Schiedssprüche unvereinbar, wonach sie nur Bruchteilseigentum zu 3/5 erwerben sollte® Daß diese Zuteilung durch Eintragung im Grundbuche verwirklicht worden ist, hat sie ausdrücklich im Prozeß nicht behauptet® März 1959)* Die Verhältnisse lagen in dieser Richtung auch nicht so sicher und klar, daß sich die Beklagten ohne weiteres über das Vorbringen der Klägerin hätten hinwegsetzen müssen® Das ergibt sich bereits aus dem Urteil des Senats vom 30. Unter diesen Umständen ist es den Beklagten nicht als Fahrlässigkeit anzurechnen,, wenn sie sich über die Berechtigung der Klägerin nicht im klaren waren. Wie sich dann die Abrechnung hinsichtlich der Pacht auch für die vergangene Zeit gestaltet hätte, war unübersichtlich und konnte von den Beklagten nicht eindeutig beurteilt werden. Hieran ändert auch der Brief nichts, den die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten an die Klägerin am 18® Dezember 1956 gerichtet haben. Dadurch haben sie sich aber, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, nicht des Rechts begeben, sich auf die ihnen zustehende Hinterlegung sbefugnis zu berufen. bb) In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat die Klägerin erstmals vorgetragen, daß die Kündigung gemäß dem § 554 BOB auch dann berechtigt sei, wenn man den Beklagten ein Recht zur Hinterlegung zubillige. Denn darin habe das Oberlandesgericht einerseits darauf verwiesen, daß die Beklagten ffdie nach ihrer Berechnung zu leistende Pacht für das Jahr 1955/56” hinterlegt hätten; andererseits habe es auch auf den Schriftsatz der Klägerin vom 29o Mai 1958 Bezug genommen, in der diese behauptet habe, die Jahrespacht sei in dem Schiedsspruch vom 4. Dem Urteil des Oberlandesgerichts ist die Feststellung zu entnehmen, daß die von den Beklagten hinterlegten Beträge die volle Pachtforderung deckten (S. Die oben wiedergegebenen Behauptungen der Klägerin sind dahin zu werten, daß das Oberlandesgericht bei jener Feststellung wesentliche Beweisunterlagen außer acht gelassen und dadurch den § 286 ZPO verletzt habe. Februar 1954 ist auf den Seiten 10/11 und 47 die Pacht nur für das Jahr 1952/53 auf 2„505*26 DM festgesetzt worden, nicht jedoch für die späteren Jahre. Darüber, wie hoch sie dann sein soll, können Zweifel bestehen, weil der Beklagten in jenem Schiedsspruch Parzellen zu dem Alleineigentum zugesprochen worden sind, an denen die Klägerin ursprünglich Bruchteilseigentum haben sollte. Jedenfalls konnte das Oberlandesgericht aus dem Verhalten der Klägerin in Verbindung mit der Tatsache, daß sie auf diese Unstimmigkeiten im zweiten Rechtszuge nicht mehr zurückgekomraen ist, entnehmen, daß sie die Höhe des von den Beklagten errechneten Pachtzinses nicht mehr in Zweifel ziehen wollte. b) Das Berufungsgericht erblickt eine weitere fristlose Kündigung in der im Dezember 1957 erhobenen und anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 7» Februar 1958 aufrecht erhaltenen Herausgabeklage. Die Revision will diese Hinterlegung nicht gelten lassen, weil der Klägerin die Quittung darüber erst am 3* März 1958 zugestellt worden sei. Das Oberlandesgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß die Wirksamkeit der Hinterlegung nicht von der Anzeige nach dem § 347 Abs. 2 BGB abhängt. Abgesehen hiervon war, was das Revisionsgericht selbst entscheiden kann,:eine hinreichende Anzeige aus dem Schrift*-satz der Beklagten vom 31» Dezember 1957 zu entnehmen. Ein KUndigungsrecht der Klägerin gemäß dem § 553 BGB hat das Berufungsgericht mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung verneint. Demnach ist das Rechtsmittel der Klägerin, da auch sonst kein sie beschwerender Rechtsirrtum zu erkennen ist mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen o

Zitierte Normen: § 1039 ZPO § 894 ZK § 1039 ZPO § 581 BGB § 286 ZPO § 554 BGB
SchiedsspruchBGBHinterlegungOberlandesgerichtParteiZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

22 IP 064
VII ZB 92/59
Verkündet am 22. Dezember I960 Woitschock, Justizobersekretär al3 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Katharina G	v	K|
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.	-
gegen
1) den Landwirt Josef Ludwig G bei A Kreis
 Haus Wl
2) dessen Ehefrau Magda G	gab.	G^^, daselbst,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Hubert Meyer und Dr. Vogt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 22. April 1959 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien waren Mitglieder einer Gemeinschaft, der ein rund 40 ha großer landwirtschaftlicher Betrieb gehörte. Wegen der Bewirtschaftung und Auseinandersetzung kam es zu Streitigkeiten. Zu ihrer Beilegung schlossen die Beteiligten im Jahre 1949 einen Schiedsvertragj darin übertrugen sie die gesamte Regelung einem Schiedsgericht.
Dieses fällte am 20. April 1950 einen Spruch, durch den u.a. rund 27 ha der Klägerin zu 3/5 und der Beklagten zu 2/5 in Bruch'teilseigentum zugeteilt wurden. Berner bestimmte es, daß die Klägerin ihren Anteil auf 9 Jahre an die Beklagte und deren Ehemann, den Beklagten zu 1, zu verpachten habe; die näheren Bedingungen legte es nicht fest.
Am 2. August 1952 schlossen die Parteien zwecks Regelung der verbliebenen Streitigkeiten einen neuen Schieds-vertrag. Darauf erließ das Schiedsgericht am 7. Juli 1953 einen Teilschiedsspruch, in dem es die Pachtbedingungen im einzelnen festlegte und die Parteien zur Abgabe entsprechender Willenserklärungen verurteilte. Die Pachtdauer wurde nunmehr auf 12 Jahre, beginnend am 11. November 1950, bestimmt.
Der SchlußSchiedsspruch erging schließlich am-4. Februar 1954. Bas Oberlandesgericht nimmt an, daß der Klägerin darin das Alleineigentum an den Grundstücken übertragen worden sei, auf die sich der Pachtvertrag bezieht. Er ist, soweit er Anordnungen zu Gunsten des Beklagten enthält, rechtskräftig für vollstreckbar erklärt worden (TJrteil des Senats vom 30. April 1959 VII ZR 191/57).
Die Klägerin vertrat die Ansicht, daß alle Schiedssprüche unwirksam seien. Die Beklagten zahlten darauf die
 
Pacht für das Jahr 1955/56 nicht an sie, sondern hinterlegten den Betrag unter Verzicht auf Rücknahme; sie stellten der Klägerin die Quittung am 17» Dezember 1956 zu. Auch den Pachtzins für das Jahr 1956/57 hinterlegten sie in derselben V/eise am 23. Dezember 1957 .
Die Klägerin hielt diese Hinterlegungen für unrechtmäßig. Unter grundsätzlicher Aufrechterhaltung ihres Standpunktes, daß die Schiedssprüche unwirksam seien, kündigte sie das Pachtverhältnis mit Schreiben vom 28. November 1957 fristlos. Sie machte geltend, daß die Beklagten mit'2 aufeinanderfolgenden Pachtraten im Verzüge seien. Außerdem stützte sie sich darauf, daß die Beklagten das Land schlecht bewirtschafteten und hierüber sowie über Verkaufsverhandlungen, die sie eingeleitet hätten, keine Auskunft erteilten. Sie hat Klage erhoben und verlangt
1.	) Herausgabe der Grundstücke an sie, die Klägerin;
2.	) hilfsweises Herausgabe an einen Sequester;
3») hilfsweise: Die Feststellung, daß die Kündigung vom 28. November 1957 alle rechtlichen oder tatsächlichen Beziehungen der Parteien hinsichtlich der Grundstücksnutzung beseitigt habe;
4*) hilfsweise: die Feststellung, daß die Beklagten aus den Schiedssprüchen vom 20. April 1950 und 7. Juli 1953 keine “Pacht - oder Vorpachtrechte” erworben haben.
Die Beklagten haben Klageabweisung erbeten. Sie sind der Ansicht, daß sie zur Hinterlegung befugt und deshalb zu keinem Zeitpunkte mit zwei aufeinanderfolgenden Pachtraten im Rückstand gewesen seien. Eine schlechte Bewirtschaftung und die Verletzung einer Pflicht zur Auskunftserteilung haben sie bestritten.
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil bestätigt»
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen*
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A»
Die Erörterungen des Oberlandesgerichts sind in einem Punkte widerspruchsvoll* Es nimmt an, daß der Klägerin im SchlußSchiedsspruch vom 4* Februar 1954 die Grundstücke einschließlich der nicht mitverpachteten Gebäudeflächen zu Alleineigentum zugeteilt worden seien* Das ist mit dem Inhalt dieses Schiedsspruchs, auf den im Tatbestand des Berufungsurteils verwiesen wird, unvereinbar. Darin befindet sich keine solche Zuteilung* Die Klägerin 1st im Gegenteil verurteilt worden, Teile ihres 3/5 Miteigentums, das sie durch den Schiedsspruch vom 20* April 1950 erworben hatte, an die Beklagte zu übertragen*
Diese Unstimmigkeit hat aber auf das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist, keinen Einfluß« Entscheidend ist, ob die Beklagten ein Pachtrecht erworben haben und ob es noch besteht• Das war nur an Hand des Schiedsspruchs vom 7. Juli 1953 zu prüfen; der Schiedsspruch vom 4« Februar 1954 spielt, wie auch die Revision nicht bezweifelt, insoweit keine Rolle.
B.
Das Berufungsgericht prüft zunächst den letzten Hilfsantrag. Es gelangt hierbei zu dem Ergebnis, daß die
 
Beklagten zu dem Besitze berechtigt sind, weil der Pachtvertrag rechtsgültig und die Kündigung der Klägerin unwirksam seien.
Dieses von der Regel abweichende Vorgehen ist hier nicht zu beanstanden. Denn bei Bejahung eines Pachtrechts der Beklagten sind alle Anträge der Klägerin unbegründet.
I. Erwerb des Pachtrechtes
1.) Das Schiedsgericht hat den Spruch vom 7« Juli 1953 ordnungsmäßig zugestellt und niedergelegt (§ 1039 ZPO).
Er ist aber unstreitig noch nicht für vollstreckbar erklärt worden.
Die Klägerin meint, daß er unter diesen Umständen nicht geeignet sei, irgend eine Rechtswirkung zu entfalten.
Das Oberlandesgericht ist dem nicht gefolgt. Es führt
 aus:
Gemäß dem § 1040 ZPO habe ein Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Diese träten mit Erfüllung der in dem § 1039 ZPO angegebenen förmlichen Voraussetzungen ein, ohne daß es noch einer Volistreckbarerklärung bedürfe. Zu den Wirkungen der Rechtskraft gehöre, daß eine Willenserklärung, zu deren Abgabe 'eine Partei im Schiedsspruch verurteilt sei, entsprechend dem § 894 Abs. 1 S. 1 ZPO als abgegeben gelte; der in Rechtsprechung und Schrifttum sonst allgemein vertretenen abweichenden Ansicht sei nicht zu folgen.
Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe sind im Ergebnis unbegründet.
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a)	Zwar begegnet es erheblichen Bedenken, wenn das Oberlandesgericht annimmt, die Wirkungen des § 894 Abs« 1 S« 1 ZK) seien vorliegend auch ohne Vollstreckbarerklä-rung eingetreten. Wenn das Gesetz dort anordnet., daß eine dem Schuldner auferlegte Willenserklärung mit der Rechtskraft des Urteils als abgegeben gilt, so bedeutet das, daß das Urteil damit volistreckt ist. Es handelt sich
 also um eine mit der Rechtskraft verbundene Vollstreckungs-Wirkung« Einem gerichtlichen Urteil kommt aber bereits mit dem Eintritt der Rechtskraft uneingeschränkte Vollstreckbarkeit zu, während ein Schiedsspruch diese erst durch die rechtskräftige gerichtliche Vollstreckbarerklärung erlangt.
b)	Ein weiteres Eingehen hierauf erübrigt sich aber. Denn die Parteien sind auch dann an den Schiedsspruch gebunden, wenn die Voraussetzungen des § 894 Abs. 1 S. 1 2P0 noch nicht gegeben sind.
Per Spruch beruht auf dem von den Parteien geschlossenen Schiedsvertrag. Dieser begründet unabhängig davon, wie man ihn rechtlich einordnet (vgl. u.a. RGZ 144, 96, 98; Stein-Jonas § 1025 Anm. I 1), für die Beteiligten auch bürgerlichrechtliche Pflichten (u.a. BGHZ 23, 198, 200 f). Sie gingen in erster Linie dahin, daß die Parteien gehalten waren, sich dem zu erwartenden Schiedsspruch zu unterwerfen und ihn zu befolgen, soweit ihnen das Gesetz nicht besondere Rechtsbehelfe zubilligte. Das war überhaupt der wesentlichste Zweck ihres Abkommens (vgl. hierzu Biomeyer in Pestgabe für Rosenberg S. 62 f; ferner RG Warn. 1914 Nr. 70).
Ein solcher von den Parteien erstrebter Schiedsspruch lag vor, als die Schiedsrichter die ihnen übertragenen Aufgaben endgültig beendet hatten. Das war mit der ordnungsmäßigen Zustellung und Niederlegung gemäß dem § 1039 ZPO der Pall. Damit waren alle Voraussetzungen
 
für die vertragliche Bindung erfüllt. Die Parteien waren zwar befugt, den Spruch durch Vereinbarung aufzuheben oder zu ändern (RGZ 146, 262, 267). Solange sie sich aber darüber nicht einigten, war jeder dem anderen gegenüber verpflichtet, sich den darin getroffenen Anordnungen zu fügen.
Daraus folgt, daß die Klägerin die Beklagten auch ohne Vollstreckbarerklärung schuldrechtlich so zu stellen hat, wie es dem von dem Schiedsgericht angeordneten Pachtvertrag entspricht.
2.) Die Klägerin hatte geltend gemacht, daß die Pachtbeziehungen der Parteien bereits durch den Schiedsspruch vom 20. April 1950 endgültig geregelt worden seien. Deswegen sei für die Festsetzung neuer Bedingungen im Schiedsspruch vom 7. Juli 1955 kein Raum mehr gewesen; das gelte insbesondere für die Verlängerung der Pachtdauer von 9 auf 12 Jahre.
Das Oberlandesgericht ist demgegenüber der Ansicht, daß der erste Schiedsspruch nicht als Entscheidung über das Pachtverhältnis anzusehen sei. Es stellt ferner fest, daß die Parteien im Jahre 1952 eine weitere Schiedsab-rede getroffen haben, mit der sie das Schiedsgericht ermächtigten, alle ungeachtet des Schiedsspruchs vom 20. April 1950 noch bestehenden Streitigkeiten zu regeln; dementsprechend hätten sie sich rügelos auf die Verhandlung eingelassen, die zu dem Schiedsspruch vom 7. Juli 1955 geführt habe.
Mindestens die zweite Erwägung trägt das Urteil.
Die Revision greift sie nicht mehr an.
II. Es kommt also nur noch darauf an, ob die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung wirksam ist.
Das Berufungsgericht verneint dies. Die hiergegen
 gerichteten RevisionsrUgen sind unbegründet.
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1.) In erster Linie beruft sich die Klägerin darauf, daß die Beklagten mit zwei aufeinanderfolgenden Pachtraten im Verzüge gewesen seien (§§ 581, 554 BGB), und zwar sowohl zu dem Zeitpunkte der Kündigung vom 28. November 1957, als auch erneut während der Dauer des Rechtsstreits.
a) Ende November 1957 waren die Beklagten mit der ersten Pachtrate für 1957/58 im Rückstände, die am 15«» Oktober 1957 fällig war (§ 6 des Pachtvertrags). Den von ihnen errechneten Pachtzins für 1955/56 hatten sie im Jahre 1956 unter Verzicht auf Rücknahme hinterlegt und der Klägerin die Quittung darüber am 17. Dezember 1956 zugestellt.
Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß die Be~ klagten zur Hinterlegung befugt waren; es hält daher den § 554 BGB nicht für anwendbar.
aa) Die Revision macht geltend, die Beklagten hätten kein Recht zur Hinterlegung gehabt, weil keine Ungewißheit über die Person des Gläubigers bestanden habe (§ 372 So 2 BGB). Die Klägerin sei im Grundbuch als Bruchteils-eigentümerin zu 3/5 eingetragen. Demnach hätten ihr die Beklagten die Pacht mindestens gemäß den §§ 987 ff BGB als Nutzungsentschädigung geschuldet. Sie hätten also nicht hinterlegen dürfen.
Die Rüge greift nicht durch.
Schon die Anführungen der Klägerin in den Tatsacheninstanzen Uber ihr Eigentum sind widerspruchsvoll. In der Klageschrift und S. 4 ihrer Berufungsbegründung vom
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15» Dezember 1958 hat". . sie behauptet, Alleineigentümerin zu sein« Das ist mit dem Inhalt der Schiedssprüche unvereinbar, wonach sie nur Bruchteilseigentum zu 3/5 erwerben sollte® Daß diese Zuteilung durch Eintragung im Grundbuche verwirklicht worden ist, hat sie ausdrücklich im Prozeß nicht behauptet®
Vor allem muß aber berücksichtigt werden, daß die Klägerin die Y/irksamkeit aller Schiedssprüche in Abrede gestellt hat, und zwar auch im vorliegenden Rechtsstreit (u.a. Schriftsätze vom 27® März 1958 und 10. März 1959)* Die Verhältnisse lagen in dieser Richtung auch nicht so sicher und klar, daß sich die Beklagten ohne weiteres über das Vorbringen der Klägerin hätten hinwegsetzen müssen® Das ergibt sich bereits aus dem Urteil des Senats vom 30. April 1959® Es bezieht sich zwar nur auf den Schiedsspruch vom 4. Februar 1954; die dort behandelten rechtlichen Zweifel kamen aber mindestens zu dem Teil auch für die vorangegangenen Schiedssprüche in Betracht.
Unter diesen Umständen ist es den Beklagten nicht als Fahrlässigkeit anzurechnen,, wenn sie sich über die Berechtigung der Klägerin nicht im klaren waren. Denn wenn .diese mit ihren Einwendungen Erfolg gehabt hätte oder haben sollte, müßten die Grundstücke wieder an die Gemeinschaft herausgegeben werden. Wie sich dann die Abrechnung hinsichtlich der Pacht auch für die vergangene Zeit gestaltet hätte, war unübersichtlich und konnte von den Beklagten nicht eindeutig beurteilt werden.
Hieran ändert auch der Brief nichts, den die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten an die Klägerin am 18® Dezember 1956 gerichtet haben. In ihm haben sie zwar
u®a. erklärt, die Beklagten! hätten keine Veranlassung,
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die Klägerin durch Aushändigung des Pachtzinses in die Lage zu versetzen, ungerechtfertigte Prozesse gegen sie, die Beklagten, zu fuhren. Dadurch haben sie sich aber, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, nicht des Rechts begeben, sich auf die ihnen zustehende Hinterlegung sbefugnis zu berufen.
bb) In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat die Klägerin erstmals vorgetragen, daß die Kündigung gemäß dem § 554 BOB auch dann berechtigt sei, wenn man den Beklagten ein Recht zur Hinterlegung zubillige. Sie hätten nämlich einen zu geringen Betrag hinterlegt. Die richtige Jahrespacht belaufe sich auf jährlich 2.505,26 und nicht auf 2.385,77 DH, wie die Beklagten angenommen hätten. Diese Unstimmigkeit, ergebe sich auch aus dem Urteil. Denn darin habe das Oberlandesgericht einerseits darauf verwiesen, daß die Beklagten ffdie nach ihrer Berechnung zu leistende Pacht für das Jahr 1955/56” hinterlegt hätten; andererseits habe es auch auf den Schriftsatz der Klägerin vom 29o Mai 1958 Bezug genommen, in der diese behauptet habe, die Jahrespacht sei in dem Schiedsspruch vom 4. Februar 1954 auf 2.505,26 DM festgesetzt worden.
Dieses Vorbringen kann schon aus v.erfahrensrechtliehen Gründen nicht berücksichtigt werden. Dem Urteil des Oberlandesgerichts ist die Feststellung zu entnehmen, daß die von den Beklagten hinterlegten Beträge die volle Pachtforderung deckten (S. 28 u. 30 des Urteils). Die oben wiedergegebenen Behauptungen der Klägerin sind dahin zu werten, daß das Oberlandesgericht bei jener Feststellung wesentliche Beweisunterlagen außer acht gelassen und dadurch den § 286 ZPO verletzt habe. Das hätte gemäß dem § 554 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 b ZPO innerhalb der dort angegebenen Frist vorgebracht werden müssen. Das ist nicht geschehen.
 
Abgesehen hiervon ist die Rüge aber auch sachlich unbegründet. Im Schiedsspruch vom 4. Februar 1954 ist auf den Seiten 10/11 und 47 die Pacht nur für das Jahr 1952/53 auf 2„505*26 DM festgesetzt worden, nicht jedoch für die späteren Jahre. Darüber, wie hoch sie dann sein soll, können Zweifel bestehen, weil der Beklagten in jenem Schiedsspruch Parzellen zu dem Alleineigentum zugesprochen worden sind, an denen die Klägerin ursprünglich Bruchteilseigentum haben sollte. Es wäre danach ihre Sache gewesen, die Forderungen für die Jahre 1955/56 und 1956/57 unter Beachtung dieser Umstände im einzelnen aufzugliedern; das gilt umsomehr, als die Klägerin im Schriftsatz vom 29* Mai 1958 selbst darauf hingewiesen hat, daß das Schiedsgericht die verpachtete Fläche offenbar nicht richtig angegeben hat. Jedenfalls konnte das Oberlandesgericht aus dem Verhalten der Klägerin in Verbindung mit der Tatsache, daß sie auf diese Unstimmigkeiten im zweiten Rechtszuge nicht mehr zurückgekomraen ist, entnehmen, daß sie die Höhe des von den Beklagten errechneten Pachtzinses nicht mehr in Zweifel ziehen wollte. Mindestens ist sie insoweit beweisfällig geblieben«,
b) Das Berufungsgericht erblickt eine weitere fristlose Kündigung in der im Dezember 1957 erhobenen und anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 7» Februar 1958 aufrecht erhaltenen Herausgabeklage. Auch für diese bei^ den Zeitpunkte verneint es die Anwendbarkeit des § 554 BGB.
Das läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Beklagten hatten inzwischen die am 15* Oktober 1957 und 15» Januar 1958 fälligen Pachtraten für 1956/57 am 23* Dezember 1957, ebenfalls unter Verzicht auf Rücknahme, zugunsten der Gemeinschaft und der Klägerin hinterlegt.
Die Revision will diese Hinterlegung nicht gelten lassen, weil der Klägerin die Quittung darüber erst am 3* März 1958 zugestellt worden sei.
Dem kann nicht gefolgt werden. Das Oberlandesgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß die Wirksamkeit der Hinterlegung nicht von der Anzeige nach dem § 347 Abs. 2 BGB abhängt.
Die Annahme der Revision, daß die Beklagten dann die Klägerin wenigstens im Wege der Schadensersatzleistung so zu stellen hätten, als wäre die Kündigung wirksam gewesen, geht fehl. Wenn überhaupt eine solche Schadensersatzpflicht gemäß dem § 374 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 BGB in Betracht gekommen wäre, dann hätte sie sich nur auf die Vertrauensschäden beziehen können, die der Klägerin durch die Richter stattung der Anzeige entstanden wären. Zu ihnen gehörte in keinem Palle der Verlust des Kündigungsrechts; denn ein solches hat die Klägerin - unabhängig von der Anzeige -nie gehabt.
Abgesehen hiervon war, was das Revisionsgericht selbst entscheiden kann,:eine hinreichende Anzeige aus dem Schrift*-satz der Beklagten vom 31» Dezember 1957 zu entnehmen. Allerdings enthielt er auch die unrichtige Angabe, die Quittung über die Hinterlegung sei der Klägerin bereits zugestellt worden. Das berechtigte die Klägerin aber nicht, wie die Revision meint, zu der Annahme, die ganze Anzeige entspreche nicht den Tatsachen.
2.) Ein KUndigungsrecht der Klägerin gemäß dem § 553 BGB hat das Berufungsgericht mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung verneint. Die Revision erhebt insoweit keine Rügen.
 
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Demnach ist das Rechtsmittel der Klägerin, da auch sonst kein sie beschwerender Rechtsirrtum zu erkennen ist mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen o
Glanzmann	Rietschel	Heimann-rTrosien
 Meyer
Dr. Vogt
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