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BGH · VII ZR 92/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 92/58

Von einer Konfiskation kann Auslandsvermögen einer juristischen Person, die ihren Sitz im Gebiet des konfiszierenden Staates hat, auch nicht auf dem Umweg iiher die Konfiskation aller oder nahezu aller Mitgliedschaftsrechte der juristischen Person erfaßt werden» Die Schweizerische Verrechnungsstelle, welche im Jahre 1945 eine Sperre über das Vermögen der Klägerin gemäß Bunde sratsbe Schluß vom 16. Juli 1950 mit, daß sie, “gestützt auf das mit Holland abgeschlossene Abkommen Über die Regelung der Sequesterkonflikte", die Klägerin von der Vermögenssperre befreie. Am 28, April 1954 erklärte die Schweizerische Verrechnungsstelle die alten Aktien der Klägerin im Betrage von 1 000 000 sfrs gemäß Art. 9 quater Ziffer 7 des Bundes-ratsbeschlusses vom 16. Sie meint, die Anteilsrechte an der Klägerin seien, da in der Schweiz belegen, von den niederländischen Konfiskationsmaßnahmen nicht erfaßt worden. Teils des tJiberleitungsarertrages und nach Art. 10 des deutsch-schweizerischen Ablösungsabkommens von deutschen Gerichten nicht auf ihre Wirksamkeit naehgeprUft werden könnten. Darauf, ob die Bestellung des derzeitigen gesetzlichen Vertreters der Klägerin mittelbar auf eine von der deutschen Rechtsordnung nicht anzuerkennende Konfiskationsmaßnahme zurückzuführen ist, kommt es für die frage, ob die Klägerin im Rechtsstreit nach Vorschrift der Gesetze vertreten ist, nicht an. Wie sich die Konfiskation auswirkt, ist bei der frage zu prüfen, ob die Klägerin materiellrechtlich über den eingeklagten Anspruch verfügen kann. Sie begründet das damit, daß die Anteile der V#^~ St^HÜI^ an der und damit mittelbar auch die Beteiligung an der Klägerin nicht wirksam konfisziert worden seien-i für die frage, wieweit diese Maßnahmen wirken, ist auszugehen von dem allgemein anerkannten Uerritorialitätsprin-zip„ Es besagt, daß KonfiskatIonen, die ein Staat vornimmt, nur das seiner Gebietshoheit unterliegende, nicht aber das im Ausland belegene Vermögen erfassen können (BGH aaö nebst Soll die Wirkung der Konfiskation auch auf das in einem fremden Staat belegene Vermögen ausgedehnt werden, so bedarf es dazu der Mitwirkung dieses fremden Staates (BGH 25, ■ 129, 130). Diese Auffassung rechtfertigt sich für staatliche Enteignungen daraus, daß der enteignende Staat die Forderung nur gegen einen seiner Macht unterworfenen Schuldner durchsetzen kann und er Macht in der Regel nur über einen Schuldner hat, der in seinem Gebiet wohnt (BGHZ 9, 34, 39). a) Wird eine Aktiengesellschaft oder andere juristische Person von der Konfiskation in der Weise betroffen, daß ihr Vermögen enteignet wird, so wird nach allgemeiner Auffassung nur das im Gebiet des konfiszierenden Staates belegene Vermögen erfaßt. Hinsichtlich des nicht enteigneten ausländischen Vermögens besteht die juristische Person auch dann fort, .wenn sie in ihrem Heimatstaat (durch völlige Enteignung) vernichtet worden ist (BGHZ 20, 4, 12; 25, 134, 14?» 144). b) Streit besteht über die Reichweite der Konfiskation, v/enn der Staat nicht das Vermögen einer Aktiengesellschaft, sondern die Mitgliedschaftsrechte an ihr enteignet, wie es hier der niederländische Staat mit den Anteilen an der Ce-handro getan hat. bb) Im Gegensatz dazu hält eine andere Meinung es für unvereinbar mit dem l'erritorialitätsprinzip, daß ein Staat auf dem Wege über die Konfiskation von Mitgliedschaftsrechten ausländisches Vermögen einer juristischen Person in sei ne Hand bringen kann. fassung atehen ausländische Vermögenswerte, da der Staat sie auch nicht mittelbar Uber die Konfiskation der Mitgliedschaftsrechte ergreifen kann, der Gesellschaft in ihrer alten, vor dem konfiskatorischen Eingriff bestehenden Gestalt, also einer Gesellschaft der bisherigen Aktionäre zu, die als Spaltgesellschaft bezeichnet wird. Es ist.als solches, wie ausgeführt, nach der allgemein anerkannten lehre von der territorialen Begrenzung staatlicher Eingriffe für Konfiskationen nicht zugänglich» Biese Schranke könnte, soweit es sich um das Vermögen juristischer Personen handelt, jeder konfiszierende Staat durch den Kunstgriff Beseitigen, statt des Vermögens die Anteile an der juristischen Person zu konfiszieren. Eine unterschiedliche Behandlung je nach dem Beweggrund des konfiszierenden Staates (der für ihn Handelnden) ist nicht gerechtfertigt. Auch in einem solchen Palle ist für den Staat, in dessen Gebiet dieses Vermögen liegt, der Eingriff in seinen Hoheitsbereich nicht tragbar? In einem so liegenden Palle würde übrigens, wenn man der ersten Lehre folgt,, kraft der Enteignung der Mitgliedschaftsrechte Auslandsvermögen der juristischen Person auch von der Konfiskation eines Staates ergriffen, der sich streng an das Territorialitätsprinzip halten und Auslandsvermögen gar nicht an sich ziehen wollte. cc) Danach ist die Frage, ob ausländisches Vermögen einer juristischen Person auf dem Wege über die Konfiskation der Mitgliedschaftsrechte enteignet werden kann, zu verneinen. Die Spaltungstheorie nimmt an, daß das ausländische Vermögen einer “Spaltgesellschaft1* gehöre, bestehend aus den Mitgliedern der Gesellschaftt, die bis zu dem konfiskatorischen Eingriff Gesellschafter waren (vglr dazu besonders Beitzke in der Festschrift für Janssen), Ob diese Folgerung unausweichlich ist oder ob das Vermögen auch auf andere Weise für die enteigneten Mitglieder zur Verfügung gehalten werden könnte, braucht hier nicht entschieden zu werden, Es bedarf auch keines Eingehens auf die mit der Annahme einer SpaltgeSeilschaft verbundenen gesellschaftsrechtlichen Fragen, insbesondere nicht auf die sich für .Willensbildung und Vertretung der Spaltgesellschaft ergebenden Schwierigkeiten, Es mag nur bemerkt werden, daß diejenigen, welche die Konfiskation von Mitgliedschaftsrechten immerhin ausnahmsweise in ihrer Auswirkung auf ausländisches Vermögen nicht anerkennen, in diesen Ausnahmefällen sich vor denselben Schwierigkeiten sehen und für diese Fälle in der fat nicht gegen die Annahme einer SpaltgeSeilschaft sind (Serick aaO S. 204, Lieberknecht aaO S, 934)» Aber auch dann, wenn eine juristische Person im Lande ihres Sitzes durch Enteignung ihres gesamten Vermögens vernichtet wird, tauchen ähnliche Schwierigkeiten auf, namentlich was die Willensbildung und Vertretung der wegen des Auslands-vermögene fortbestehenden Gesellschaft angeht. Nun liegt es aber hier so, daß die Anteile an der konfisziert worden sind und daß nicht dieser, sondern der von ihr beherrschten Klägerin die streitige Forderung zu-stand. Gleichwohl ist aus dem Territorialitätsprinzip zu folgern, daß die Klägerin die Forderung nicht geltend machen kann. Jiltteibar sind auch die Mitglieäschaftsrechte an der Klägerin von der Konfiskation betroffen (wobei die Schweiz als Sitzstaat nach der Meinung des Berufungsgerichts mit-gewirkt hat). mit der Klägerin die Konfiskation ohne Bedenken hinnähme, so würde auf einem Umwege die in Deutschland belege-ne und deshalb einer niederländischen Konfiskation nicht zugängliche Forderung doch vom Zugriff des niederländischen Staats erfaßt? dieser hätte sich auf dem Wege über die Verstaatlichung der CBBHP die Mitgliedschaft bei der Klägerin und damit auch die Forderung versohafft. Auch solche sich nur mittelbar aus der Konfiskation von Mitgliedschaftsrechten ergebende Enteignungen eines in Deutschland belegenen Vermögens sind mit dem Territorialitätsprinzip grundsätzlich nicht vereinbar. Es mag sein, daß nicht jede entfernte Beteiligung einer juristischen Person, deren Anteile konfisziert worden sind, an einer anderen juristischen Person, die Vermögen im Ausland hat, die Enteignung dieses Auslandsvermögens zu hindern vermag» Hier wäre aber die Enteignung der eingeklagten Forderung eine deutliche und nahe Wirkung der Konfiskation der Aktien der der nie- 4) Auch die in der Schweiz von der Verrechnungsstelle getroffenen Maßnahmen können grundsätzlich die in Deutschland belegene eingeklagte Forderung nicht berühren. Diese Voraussetzung hält das Berufungsgericht für gegeben, weil die Anteilsrechte an der in Holland belegen «gewesen und vom holländischen Staat unter Wahrung des Territorialitätsprinzips, also wirksam enteignet worden seien. Wie ausgeführt, kann der Konfiskation der Mitgliedschaftsrechte jedenfalls im Hinblick auf die streitige Forderung keine Wirksamkeit zuerkannt werden, weil diese Forderung in Deutschland belegen War aber die Konfiskation insoweit nicht wirksam, so ist ihre Wirkung durch Art. 3 UbV VI auch nicht erweitert worden (BGH aaO). August 1952 geschlossenen Abkommens über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz (BGBl. 1953 II 17, im folgenden “Abkoxmnen" genannt) verleihen den ausländischen Maßnahmen keine Wirkung für das Gebiet der Bundes republik. “Die Bundesrepublik Deutschland wird für sich und ihre Staatsangehörigen gegen die von tier Schweiz auf Grund des Bundesratsbesohlusses vom 16. Eine solche Umwandlung würde vor liegen, wenn die Verrechnungsstelle die Aktien der Klägerin veräußert und den Erlös auf das Ablösungskonto (Art. 2 des Abkommens) übertragen hätte. Es kann sich auch für diese-Ansicht nicht auf die oben erwähnte Entscheidung des Schweizerischen Bundes-gerichts stützen. Februar 1945 getroffenen Maßnahmen als Umwandlung zu betrachten seien, sofern die üflaß-nahmen materiell eine Umwandlung enthielten, und daß es auf formelle Mängel der Umwandlung nicht ankomme (aaO S. Denn bei einer durchgeführten Umwandlung wäre an die Stelle der für kraftlos erklärten Beteiligung der früheren Aktionäre <jer Klägerin ein Bargut^ haben getreten und auf das Ablösungskonto übertragen worden mit der Folge, daß die Bundesrepublik den Gegenwert nach Art. 9 des Abkommens zur Verfügung der früheren Aktionäre gehalten hätte. In Abs. 2 des Artikels 18 ist bestimmt, daß Sperre- oder Se quest er maßhahmen, die andere Bänder gegenüber "deut sehen'* Juristischen Personen und Gesellschaften.in Bezug auf deren Vermögenswerte ergriffen haben» das deutsche Interesse, soweit es sich um in der Schweiz liegende Vermögenswerte handelt, nicht ausgeschaltet haben. 402)» Dieses regelt für Fälle, in denen in beiden Ländern eine Sperre oder So-questration verhängt war, nur die Frage, welches Land das gesperrte Vermögen freizugeben hat« Aus der auf Grund dieses Abkommens von der Schweizerischen Verrechnungsstelle erklärten Freigabe ergibt sich deshalb nur, daß nun nicht mehr zwei Sperren bestanden, sondern nur noch eine, nämlich die niederländische.

Zitierte Normen: § 148 ZPO § 7 EG § 91 ZPO
EnteignungRechtUmwandlungStaatKonfiskationVermögenPersonSchweizKlägerin

Volltext der Entscheidung

Amtliche Sammlurig: ja
EGEGB Art. 7 ff (Enteignung)
Von einer Konfiskation kann Auslandsvermögen einer juristischen Person, die ihren Sitz im Gebiet des konfiszierenden Staates hat, auch nicht auf dem Umweg iiher die Konfiskation aller oder nahezu aller Mitgliedschaftsrechte der juristischen Person erfaßt werden»
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz v. 26* August 1952, BGBl 1953 II 17,Art, 10
Zum Begriff der Umwandlung im Sinne des Artikels <10: des deutsch-schweizerischen Ablösungsabkommens vom 26. August 1952.	-	-
BGH, ürt, v, 5» Mar i960 - VII 2t 92/58 - OLG Düsseldorf
VII ZR 92/58 Verkundet am 5« Mai I960 WoitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der	und	IflHHBi	GmbH.,	Bi
 straße	vertreten durch ihre Geschäftsführer
 Br.	und Bfp,
 Beklagter, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die	und	Mfl||^fehA.G	U®M^	jflh	vertreten
 durch den Präsidenten des Verwaltungsrats Br. F. K^H, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revieionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Prof, Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« .Mai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Eietschel, Br. Heimann-'lrosien, Hubert Meyer und Br. Vogt
 für Recht erkannt $
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in BUsseldorf vom 30. Januar 1958 aufgehoben und das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Büsseldorf vom 15. Februar 1957 abgeehdert.
Ble Klägerin wird mit der Klage abgewiesen und verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
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latbestand:
Die Klägerin ist eine schweizerische Aktiengesellschaft Jedes Mitglied ihres Verwaltungsrats hatte eine sogenannte Pflichtaktie, Sämtliche übrigen Aktien gehörten seit dem Jahre 1928 der N. V. CflBi	in	^0-
(C^H). Sämtliche Anteilsrechte an der ft, V. erstanden der Firma VBHHP StBHHB AG in D®-zu. Diese wurde nach dem Kriege auf Anordnung der Militärregierung aufgelöst. Ihr Bestvermögen wurde auf die Beklagte übertragen, welche als ihre Rechtsnachfolgerin gilt.
Rach Art, 3 Rr, 1 der Niederländischen Verordnung über Feindvermögen vom 20. Oktober 1944 ging Vermögen, welches einem "feindlichen Untertan" gehörte, in das Eigentum des niederländischen Staates Über. Gemäß dieser Verordnung behandelte der niederländische Staat die Antailsreehte der StBBBBB nn der CBHB als verfallen und übte diese Rechte selbst aus. In Generalversammlungen der Klägerin wurden, daraufhin Änderungen des Vorstandes beschlossen. Ara 9- Juli 1954- wurde der schweizerische Staatsangehörige Dr, Fritz KB 2um Präsidenten des Verwaltungsrats der Klägerin bestellt. Rach dem Ausscheiden anderer Personen ist dieser alleiniges Mitglied des Verwaltungsrats. Ferner wurden die Statuten der Klägerin geändert.
So wurde unter dem 30. Juli 1955 beschlossen, daß, wenn der Verwaltungsrat nur aus einem Mitglied besteht, dieses allein zeichnungsberechtigt ist. Das Kapital wurde im Jahre 1952 von 1 000 000 sfrs um 950.000 sfrs auf 50.000 sfrs herabgesetzt. Das freigewordene Kapital wurde der R. V. C4HIBP teils im Wege der Verrechnung, teils durch Auszahlung zugeführt.
 
Die Schweizerische Verrechnungsstelle, welche im Jahre 1945 eine Sperre über das Vermögen der Klägerin gemäß Bunde sratsbe Schluß vom 16. Februar 1945 verhängt hatte, teilte unter dem 18. Juli 1950 mit, daß sie, “gestützt auf das mit Holland abgeschlossene Abkommen Über die Regelung der Sequesterkonflikte", die Klägerin von der Vermögenssperre befreie. Am 28, April 1954 erklärte die Schweizerische Verrechnungsstelle die alten Aktien der Klägerin im Betrage von 1 000 000 sfrs gemäß Art. 9 quater Ziffer 7 des Bundes-ratsbeschlusses vom 16. Februar 1945 / 29. April 1947 für kraftlos. Heue Aktien wurden an die N. V.	in	Rflft-
ausgegeben.
Die Klägerin hatte der Firma vor dem Jahre 1945 verschiedene Kredite gewährt und Vorauszahlungen auf damals zu erwartende Lieferungen geleistet. Sie erstrebt eine Regelung der Verbindlichkeiten nach dem Londoner Schuldenabköimnen. Im Hinblick auf das nach diesem Abkommen einzuleitende Verfahren verlangt sie die Feststellung, daß-dle Beklagte ihr insgesamt 905.572,95 sfrs nebst Zinsen schulde.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Anteilsrechte an der Klägerin seien, da in der Schweiz belegen, von den niederländischen Konfiskationsmaßnahmen nicht erfaßt worden. Deshalb sei die verstaatlichte CÄBBBBI nicht Aktionärin der Klägerin geworden und habe nicht als solche in den Generalversammlungen auf-treten dürfen. Deren Beschlüsse, darunter auch derjenige über die Bestellung des Dr»	zu dem Präsidenten des Ver-
waltungsrats, seien nichtig. Die Klägerin sei deshalb nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten.
 
Keinesfalls könne die niederländische Konfiskation sich auf die eingeklagte Forderung auswirken, weil diese in Deutschland belegen sei. Die Forderung stehe nicht der Klägerin zu, sondern den an der	vor	ihrer	Ver-
staatlichung beteiligten Aktionären.
Die Klägerin tritt diesen Ausführungen der Beklagten entgegen. Sie beruft sich darauf, daß die ausländischen Maßnahmen naoh Art. 3 des AHKG Nr. 63, nach Art. 3 Abs. 1 -und 3 des VI. Teils des tJiberleitungsarertrages und nach Art. 10 des deutsch-schweizerischen Ablösungsabkommens von deutschen Gerichten nicht auf ihre Wirksamkeit naehgeprUft werden könnten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil nur hinsichtlich eines !feils der Zinsforderung-abgeändert, im Übrigen aber die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision erstrebt die Abweisung der Klage.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Während des Revisionsverfahrens hat die Beklagte gegen die Klägerin vor dem Kantonsgericht in Zug auf Feststellung geklagt, daß alle seit dem 6. Juli 1944 gefaßten Generalversammlungsbeschlüsse und erfolgten Wahlen der Klägerin nichtig sind. Sie beantragt, die Verhandlung nach § 148 ZPO bis zur Erledigung ;jenes Rechtsstreits auszusetzen.
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EntscheidungsgrUndet
I.	Über die Frage, wer der gesetzliche Vertreter der Klägerin ist, entscheidet nach internationalem Privatrecht die Rechtsordnung ihres Sitzstaates, also das Schweizer Recht.
Pas Berufungsgericht hat bejaht, daß Br.	nach
 Schweizer Recht der richtige gesetzliche Vertreter sei»
Ob das Berufungsgericht das Schweizer Recht richtig angewandt hat, kann in der Kevisionsinstanz nach §§ 549 Abs. 1 , 562. ZPO nicht nachgeprüft werden.
Soweit es sich um Fragen handelt, die nach ausländischem Recht zu beurteilen sind, können grundsätzlich Rügen aus § 286 ZPO, wie sie die Revision erhebt, keinen Erfolg haben., Etwas anderes gilt nur dann» wenn das Berufungsgericht ein . Vorbringen übergangen hat, das von seinem für das ausländische Recht eingenommenen Standpunkt aus zu beachten gewesen wäre (BGHZ 3, 342, 346 f«, 10, 367, 372 f} RGZ 159, 33, 51 f).
Pie Revision rügt jedoch nur, daß das Berufungsgericht verschiedene Urteile Schweizer Gerichte nicht berücksichtigt oder diese sowie das von ihm angeführte Schrifttum mißdeutet habe. Der § 549 Abs. 1 ZPO will aber gerade verhindern, daß die Revision auf solche angeblichen Fehler des Berufungs-, gerichts bei der Ermittlung des ausländischen Rechts gestützt wird. Rügen, wie sie die Revision erhebt, sind deshalb mit Recht nie zugelassen worden. Es besteht kein Grund, davon abzugehen.
Darauf, ob die Bestellung des derzeitigen gesetzlichen Vertreters der Klägerin mittelbar auf eine von der deutschen Rechtsordnung nicht anzuerkennende Konfiskationsmaßnahme zurückzuführen ist, kommt es für die frage, ob die Klägerin im Rechtsstreit nach Vorschrift der Gesetze vertreten ist, nicht an. Wie sich die Konfiskation auswirkt, ist bei der frage zu prüfen, ob die Klägerin materiellrechtlich über den eingeklagten Anspruch verfügen kann. Den Streit hierüber muß aber die Klägerin austragen könnon^ und sie kann es nur tun durch ihren derzeitigen gesetzlichen Vertreter (vgl. auch Seidl-Hohenveldern, RiW 1957» 248),
II.	Die Beklagte macht geltend, daß die eingeklagte Forderung der Klägerin in ihrer heutigen Struktur nicht zustehe. Sie begründet das damit, daß die Anteile der V#^~ St^HÜI^ an der	und	damit	mittelbar	auch
 die Beteiligung an der Klägerin nicht wirksam konfisziert worden seien-i
Die Beklagte hat im Ergebnis recht.
1) Die Maßnahmen nach der niederländischen Verordnung Uber Feind vermögen vom 20, Oktober 1944 (Böhmer-Duden-Janseen, Deutsches Vermögen im Ausland Bd. 1 S. 282) sind entschädi-gungslose Enteignungen (Konfiskationen) durch den niederländischen Staat (BGHZ 25, 127, 129).
für die frage, wieweit diese Maßnahmen wirken, ist auszugehen von dem allgemein anerkannten Uerritorialitätsprin-zip„ Es besagt, daß KonfiskatIonen, die ein Staat vornimmt, nur das seiner Gebietshoheit unterliegende, nicht aber das im Ausland belegene Vermögen erfassen können (BGH aaö nebst
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 Nachweisen; BGHZ 31» 168» 171; Urt. des Senats vom 25* Februar I960 VII ZR 17/59» zur Veröffentlichung bestimmt). Soll die Wirkung der Konfiskation auch auf das in einem fremden Staat belegene Vermögen ausgedehnt werden, so bedarf es dazu der Mitwirkung dieses fremden Staates (BGH 25, ■ 129, 130).
Hätte der niederländische Staat die streitige Forderung konfisziert, so wgre die Konfiskation unwirksam. Die Forderung ist nämlich nach dem hierfür maßgebenden (BGH aaO; -BGHZ 25, 134, 139) deutschen Recht in Deutschland "belegen“. Diese Auffassung rechtfertigt sich für staatliche Enteignungen daraus, daß der enteignende Staat die Forderung nur gegen einen seiner Macht unterworfenen Schuldner durchsetzen kann und er Macht in der Regel nur über einen Schuldner hat, der in seinem Gebiet wohnt (BGHZ 9, 34, 39).
2) Nun ist eine Konfiskation der eingeklagten Forderung freilich nicht vorgenommen worden. Vielmehr sind die Mit-gliedschaftsrechte an einer Aktiengesellschaft konfisziert worden.
a) Wird eine Aktiengesellschaft oder andere juristische Person von der Konfiskation in der Weise betroffen, daß ihr Vermögen enteignet wird, so wird nach allgemeiner Auffassung nur das im Gebiet des konfiszierenden Staates belegene Vermögen erfaßt. Hinsichtlich des nicht enteigneten ausländischen Vermögens besteht die juristische Person auch dann fort, .wenn sie in ihrem Heimatstaat (durch völlige Enteignung) vernichtet worden ist (BGHZ 20, 4, 12; 25, 134, 14?» 144).
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b) Streit besteht über die Reichweite der Konfiskation, v/enn der Staat nicht das Vermögen einer Aktiengesellschaft, sondern die Mitgliedschaftsrechte an ihr enteignet, wie es hier der niederländische Staat mit den Anteilen an der Ce-handro getan hat.
aa) Einige geben dem Staat die uneingeschränkte Macht über die Anteile an juristischen Personen, die in seinem Gebiet ihren Sitz haben und deren Mitgliedschaftsrechte damit als im Staatsgebiet “belegen“ angesehen werden. Der Staat kann, danach alle Aktien im Wege der Konfiskation erwerben und sich so im Ergebnis das gesamte Vermögen der Aktiengesellschaft einschließlich des im Ausland belegenen verschaffen. Die Präge, ob die Konfiskation hinsichtlich des Auslands-Vermögens wirksam ist, stellt sich bei dieser Betrachtungsweise nicht, da der konfiskatorische Eingriff sich nicht gegen Vermögen der Aktiengesellschaft richtet, vielmehr die juristische Person fortbesteht und weiter Herrin ihres gesamten Vermögens bleibt. Diese Auffassung wird u;a. vertreten von Hans Bewald (Juristische Blätter 1952, 238) und Walter Bewald (u.a. in HJW 1956, 785; 1958, 281). Ihr hängen im Grundsatz auch Öerick (u.a. JZ 1956, 198) und Lieberknecht (NJW 1956, 571, 931) an, die aber Ausnahmen bei Mißbrauch (Serick) oder Verstoß gegen den ordre public (Lieberknecht) gelten lassen.
bb) Im Gegensatz dazu hält eine andere Meinung es für unvereinbar mit dem l'erritorialitätsprinzip, daß ein Staat auf dem Wege über die Konfiskation von Mitgliedschaftsrechten ausländisches Vermögen einer juristischen Person in sei
 ne Hand bringen kann. Diese Meinung sieht, soweit es sich um die Präge der Wirkung von Konfiskationen handelt , die Mitgliedschaftsrechte als überall dort belegen an, wo sich Vermögenswerte der Gesellschaft befinden. Hach dieser Auf-
 
fassung atehen ausländische Vermögenswerte, da der Staat sie auch nicht mittelbar Uber die Konfiskation der Mitgliedschaftsrechte ergreifen kann, der Gesellschaft in ihrer alten, vor dem konfiskatorischen Eingriff bestehenden Gestalt, also einer Gesellschaft der bisherigen Aktionäre zu, die als Spaltgesellschaft bezeichnet wird.
Diese sogenannte Spaltungstheorie wird u.a. vertreten von Seidl-Hohenveldern (u.a. Internationales Konfiskationsund Enteignungsrecht S. 127 ff; Jb. für internationales Hecht 1956, 263; AwD 1958, 66),Beitzke (u.a. JZ 1956, 673; Festschrift für Janssen S. 29), Kuhn (WM 1956, 2), Kegel in Soergel, BGB Anm. VI 1 e ff bbb vor Art. 7 EG, von dem Bezirksgericht Zürich (AWDM958, 80), dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (ÄwD 1958, 130),. und nach den von F^aux de la Croix in der Festschrift für Walter Schmidt (S. 171, 184 f) gemachten Angaben heute teilweise auch in der niederländischen Rechtslehre.
Dieser zweiten Meinung tritt der erkennende Senat bei hinsichtlich der Frage, inwieweit ein Staat Auslandsvermögen durch Konfiskation ergreifen kann. Ob allen im Schrifttum für die Spaltungstheorie angeführten Gründen und allen von die serf 3?heorie gezogenen Folgerungen beizutreten ist, kann unerörtert bleiben. Im Grundsätzlichen verdient aber diese Lehre den Vorzug.
Sie führt zu gerechteren Ergebnissen, weil sie unberechtigte. Eingriffe eines Staates in den Hoheitsbereich anderer Staaten verhindert und die Aktionäre vor entschädl gungsloser Enteignung in Sohutz nimmt.
Jedenfalls ist dieser Ansicht für den Fall zu folgen, daß alle oder fast alle Anteile an einer juristischen Person konfisziert werden.
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Bei einer anderen Betrachtungsweise würde das Territorialitätsprinzip zu sehr ausgehöhlt. Auslandsvermögen von Bedeutung gehört wohl zu dem größeren Teil nicht physischen, sondern juristischen Personen. Es ist.als solches, wie ausgeführt, nach der allgemein anerkannten lehre von der territorialen Begrenzung staatlicher Eingriffe für Konfiskationen nicht zugänglich» Biese Schranke könnte, soweit es sich um das Vermögen juristischer Personen handelt, jeder konfiszierende Staat durch den Kunstgriff Beseitigen, statt des Vermögens die Anteile an der juristischen Person zu konfiszieren. Dieses keinesfalls zu billigende Ergebnis zeigt die Unbrauchbarkeit der ersten Lehre.
Es genügt auch nicht, der Konfiskation von Mitgliedschaftsrechten hinsichtlich des Auslandsvermögens nur in Ausnahmefällen die Wirksamkeit zu versagen, etwa in den von Serick aaO angeführten Fällen des Mißbrauchs. Eine unterschiedliche Behandlung je nach dem Beweggrund des konfiszierenden Staates (der für ihn Handelnden) ist nicht gerechtfertigt. Insbesondere kann es nicht darauf ankommen, ob der konfiszierende Staat das Territorialitätsprinzip umgehen will oder nicht. Es können z. B» Mitgliedschaftsrechte konfisziert werden, ohne daß ein Staatsorgan überhaupt weiß, daß die juristische Person Auslandsvermögen hat. Auch in einem solchen Palle ist für den Staat, in dessen Gebiet dieses Vermögen liegt, der Eingriff in seinen Hoheitsbereich nicht tragbar? und der Aktionär verdient auch dann Schutz, wenn er hinsichtlich des Auslandsvermögens nicht aus bösem Willen enteignet worden ist.
In einem so liegenden Palle würde übrigens, wenn man der ersten Lehre folgt,, kraft der Enteignung der Mitgliedschaftsrechte Auslandsvermögen der juristischen Person auch von der Konfiskation eines Staates ergriffen, der sich streng an das Territorialitätsprinzip halten und Auslandsvermögen gar nicht an sich ziehen wollte. Auch das spricht gegen die Kichtigkeit dieser ^ehre.
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cc) Danach ist die Frage, ob ausländisches Vermögen einer juristischen Person auf dem Wege über die Konfiskation der Mitgliedschaftsrechte enteignet werden kann, zu verneinen. Das führt zu der weiteren Frage, wem das Vermögen, da es der durch Konfiskation verstaatlichten juristischen Person nicht zusteht, verbleibt. Die Spaltungstheorie nimmt an, daß das ausländische Vermögen einer “Spaltgesellschaft1* gehöre, bestehend aus den Mitgliedern der Gesellschaftt, die bis zu dem konfiskatorischen Eingriff Gesellschafter waren (vglr dazu besonders Beitzke in der Festschrift für Janssen), Ob diese Folgerung unausweichlich ist oder ob das Vermögen auch auf andere Weise für die enteigneten Mitglieder zur Verfügung gehalten werden könnte, braucht hier nicht entschieden zu werden, Es bedarf auch keines Eingehens auf die mit der Annahme einer SpaltgeSeilschaft verbundenen gesellschaftsrechtlichen Fragen, insbesondere nicht auf die sich für .Willensbildung und Vertretung der Spaltgesellschaft ergebenden Schwierigkeiten, Es mag nur bemerkt werden, daß diejenigen, welche die Konfiskation von Mitgliedschaftsrechten immerhin ausnahmsweise in ihrer Auswirkung auf ausländisches Vermögen nicht anerkennen, in diesen Ausnahmefällen sich vor denselben Schwierigkeiten sehen und für diese Fälle in der fat nicht gegen die Annahme einer SpaltgeSeilschaft sind (Serick aaO S. 204, Lieberknecht aaO S, 934)» Aber auch dann, wenn eine juristische Person im Lande ihres Sitzes durch Enteignung ihres gesamten Vermögens vernichtet wird, tauchen ähnliche Schwierigkeiten auf, namentlich was die Willensbildung und Vertretung der wegen des Auslands-vermögene fortbestehenden Gesellschaft angeht. Wegen solcher Schwierigkeiten bezweifelt aber in diesem Falle niemand ernstlich, daß die Enteignung nicht extraterritorial wirkt und daß ein Rechtsträger für das extraterritoriale Vermögen vorhanden ist (vgl. BGH2 20, 4, 12; 25, 134, 143, 144).
 
3} Alles bisher Ausgefiihrte besagt zunächst nur, daß die Konfiskation von Mitgliedschaftsrechten einer juristischen Person nicht die Enteignung eines im Ausland belegenen Vermögensgegenstandes dieser juristischen Person bewirkt. Nun liegt es aber hier so, daß die Anteile an der konfisziert worden sind und daß nicht dieser, sondern der von ihr beherrschten Klägerin die streitige Forderung zu-stand. Gleichwohl ist aus dem Territorialitätsprinzip zu folgern, daß die Klägerin die Forderung nicht geltend machen kann. Jiltteibar sind auch die Mitglieäschaftsrechte an der Klägerin von der Konfiskation betroffen (wobei die Schweiz als Sitzstaat nach der Meinung des Berufungsgerichts mit-gewirkt hat). Wenn man wegen der Verschachtelung der Cp-
mit der Klägerin die Konfiskation ohne Bedenken hinnähme, so würde auf einem Umwege die in Deutschland belege-ne und deshalb einer niederländischen Konfiskation nicht zugängliche Forderung doch vom Zugriff des niederländischen Staats erfaßt? dieser hätte sich auf dem Wege über die Verstaatlichung der CBBHP die Mitgliedschaft bei der Klägerin und damit auch die Forderung versohafft. Auch solche sich nur mittelbar aus der Konfiskation von Mitgliedschaftsrechten ergebende Enteignungen eines in Deutschland belegenen Vermögens sind mit dem Territorialitätsprinzip grundsätzlich nicht vereinbar. Es mag sein, daß nicht jede entfernte Beteiligung einer juristischen Person, deren Anteile konfisziert worden sind, an einer anderen juristischen Person, die Vermögen im Ausland hat, die Enteignung dieses Auslandsvermögens zu hindern vermag» Hier wäre aber die Enteignung der eingeklagten Forderung eine deutliche und nahe Wirkung der Konfiskation der Aktien der	der	nie-
derländische -Staat hat alle Aktien der CBBBB und damit auch - bis auf die wenigen Pflichtaktien - alle Aktien der Klägerin an sich gebracht. Im Ergebnis hat er sich damit auch das Vermögen der Klägerin völlig verschafft. Das rechtfertigt es, den Grundsatz der nur territorialen Wirkung von Konfiskationen auch auf deren Vermögen anzuwenden»
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4) Auch die in der Schweiz von der Verrechnungsstelle getroffenen Maßnahmen können grundsätzlich die in Deutschland belegene eingeklagte Forderung nicht berühren. Die Schweiz hätte die streitige Forderung ebensowenig konfiszieren können wie die Niederlanden Folglich ist es auch ohne Bedeutung, ob sie die niederländische Konfiskation anerkannt oder zu ihrem Vollzüge mitgeholfen hat.
III.	Die in den Niederlanden und der Schweiz getroffenen Maßnahmen wären allerdings' als wirksam hinzunehmen, wenn die Bundesrepublik selbst ihnen durch Staatsvertrsg oder in sonstiger Weise Geltung innerhalb ihres Gebiets verschafft oder wenn die Besätzungsmächte die Wirkung auf das Gebiet der Bundesrepublik ausgedehnt hätten (BGHZ 25, 127, 129,
 130; 25, 134, HO). Das ist aber weder gegenüber den Niederlanden noch gegenüber der Schweiz geschehen.
1)	Das Berufungsgericht glaubt, die Konfiskation durch die Niederlandesiiüsse auf Grund des Art. 3 des VI. Teils des Überleitungsvertrages (ÜbV VI) in der Bundesrepublik als wirksam hingenommen werden. Es geht dabei im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO S. 131 ff;
 Hl f) davon aus, daß diese Bestimmung nur solche Enteignungen betrifft, die bei Inkrafttreten des Überleitungsvertrags bereits wirksam vollzogen waren. Diese Voraussetzung hält das Berufungsgericht für gegeben, weil die Anteilsrechte an der	in	Holland belegen «gewesen und vom
 holländischen Staat unter Wahrung des Territorialitätsprinzips, also wirksam enteignet worden seien.
Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Wie ausgeführt, kann der Konfiskation der Mitgliedschaftsrechte jedenfalls im Hinblick auf die streitige Forderung keine Wirksamkeit zuerkannt werden, weil diese Forderung in Deutschland belegen
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war* auf die Belegenheit der Mitgliedschaftsrechte als solcherkommt es hier nicht an. War aber die Konfiskation insoweit nicht wirksam, so ist ihre Wirkung durch Art. 3 UbV VI auch nicht erweitert worden (BGH aaO).
Das ist auch nicht vor Inkrafttreten des tTbV seitens der Besatzungsmächte geschehen, weder durch das Kontroll-ratsgesetz Nr. 5 noch durch das Gesetz Nr. 63 der AHK. Beide Gesetze betreffen in Deutschland belegenes Vermögen nicht (BGH aaO S. 130, HP). Bi« Belegenheit eines Vermögensgegenstandes ist auch bei Anwendung dieser Gesetze nach deutschem Hecht zu beurteilen (vgl. BGH2 17, 74, 76).
2)	Auch die Bestimmungen des zwischen der Bundesrepublik und der Schweiz am 26. August 1952 geschlossenen Abkommens über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz (BGBl. 1953 II 17, im folgenden “Abkoxmnen" genannt) verleihen den ausländischen Maßnahmen keine Wirkung für das Gebiet der Bundes republik. - - i.'-f 1
a) Das gilt insbesondere von Art. 10 des Abkommens. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts Bindet den Senat nicht, weil die Beetimmungen des Abkommens in der Bundesrepublik geltendes Hecht sind.
Art. 10 bestimmt iii Abs. T Satz 1?
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“Die Bundesrepublik Deutschland wird für sich und ihre Staatsangehörigen gegen die von tier Schweiz auf Grund des Bundesratsbesohlusses vom 16. Bebruar 1945 mit seinen Abänderungen und Ergänzungen oder auf Grund des vorliegenden Abkommens vorgenommenen oder vorzunehmenden Umwandlungen von deutschen Werten in der Schweiz keine Einwendungen irgendwelcher Art erheben.“
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Auf die streitige Frage, ob überhaupt diese Bestimmung dem früheren Eigentümer der umgewandelten Vierte entgegengehal-* ten werden kann oder ob sie nur eine völkerrechtliche Ver- > pflichtung der Bundesrepublik enthält (vgl. dazu die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts BGE 81 II 366, 372 ff; Böhmer-Duden-JansBen, Deutsches Vermögen im Ausland Band 3 S. 506 Fußnote 8; BVerfGE 6, 290, 299)» braucht der Senat nicht einzugehen.
Denn eine Umwandlung im Sinne des Art. 10 des Abkommens liegt nicht vor. Schon die Bezeichnung "Umwandlung“ weist darauf hin, daß sie nicht eine entschädigungslose Entziehung von hechten darstellt, daß vielmehr ein anderer Wert anstelle des umgewandelten treten soll. Eine Umwandlung bedeutet, mag sie auf Grund des Ablösungsabkommens selbst oder des in seinem Artikel 10 angeführten Bundesratsbeschlusses vom 16. Februar 1945 (BÖhmer-Duden-Janaaen aaO Bd. 1 S. 377) vorgenommen werden, eine solche von Sachgütern und anderen Werten in Barguthaben (vgl. Artikel 8 des Abkommens, Artikel 9 quater Nr. 4 des Bundesratebeschlusses). Eine solche Umwandlung würde vor liegen, wenn die Verrechnungsstelle die Aktien der Klägerin veräußert und den Erlös auf das Ablösungskonto (Art. 2 des Abkommens) übertragen hätte.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß schon die Kraftloserklärung der Aktienurkunden eine Umwandlung im Sinne des Art» 10 des Abkommens darstelle, trifft demnach nicht zu. Es kann sich auch für diese-Ansicht nicht auf die oben erwähnte Entscheidung des Schweizerischen Bundes-gerichts stützen. Diese sagt nur, daß alle auf Grund des Bündesratsbeschlusses vom 16. Februar 1945 getroffenen Maßnahmen als Umwandlung zu betrachten seien, sofern die üflaß-nahmen materiell eine Umwandlung enthielten, und daß es auf formelle Mängel der Umwandlung nicht ankomme (aaO S. 379,
 
 380). Im vorliegenden Falle fehlt es aber an einer Verfügung, die inhaltlich eine Umwandlung ist.
Allenfalls hätte die Kraftloserkiärung eine Umwandlung vorbereiten können. Be 1st aber nicht etwa so, daß die Kraftloserklärung als eine die Umwandlung bloß vorbereitende Maßnahme und als ein Weniger gegenüber der Umwandlung durch Art.
10 als wirksam anerkannt sei. Denn bei einer durchgeführten Umwandlung wäre an die Stelle der für kraftlos erklärten Beteiligung der früheren Aktionäre <jer Klägerin ein Bargut^ haben getreten und auf das Ablösungskonto übertragen worden mit der Folge, daß die Bundesrepublik den Gegenwert nach Art. 9 des Abkommens zur Verfügung der früheren Aktionäre gehalten hätte. Die Kraftioserklärung allein entzog aber nur Rechte, ohne einen solchen Gegenwert zu gewährleisten.
b) Auch Art. 18 Abe. 3 des Abkommens enthält keine Anerkennung von Enteignungsmaßnahmen, weder von solchen der Schweiz noch mittelbar von solchen der Niederlande.
In Abs. 2 des Artikels 18 ist bestimmt, daß Sperre- oder Se quest er maßhahmen, die andere Bänder gegenüber "deut sehen'* Juristischen Personen und Gesellschaften.in Bezug auf deren Vermögenswerte ergriffen haben» das deutsche Interesse, soweit es sich um in der Schweiz liegende Vermögenswerte handelt, nicht ausgeschaltet haben.
Sodann heißt es in Absatz 3 des Art. 16:
"Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der
 Sequesterkonfliktsvereinbarungen und anderer Vereinbarungen der Schweiz mit solchen Staaten.”
Hier kommt in Betracht das Sequesterkonfliktsabkommen zwischen den Niederlanden und der Schweiz vom 23- Februar
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1950 (Böhmer-Duden-Janssen, Band 1 S. 402)» Dieses regelt für Fälle, in denen in beiden Ländern eine Sperre oder So-questration verhängt war, nur die Frage, welches Land das gesperrte Vermögen freizugeben hat« Aus der auf Grund dieses Abkommens von der Schweizerischen Verrechnungsstelle erklärten Freigabe ergibt sich deshalb nur, daß nun nicht mehr zwei Sperren bestanden, sondern nur noch eine, nämlich die niederländische. Die von den Niederlanden verfügten Maßnah-
men waren aber wie ausgeführt hinsichtlich der eingeklagten Forderung nicht wirksam? sie konnten es durch den bloßen
 Wegfall der Schweizer sperre auch nicht werden»
IV,	1) Nach allem kann die Klägerin in ihrer heutigen Struktur bzw. durch ihren derzeitigen gesetzlichen Vertreter über die eingeklagte Forderung nicht verfügen. Würde ihr
 dieses Verfügungsrecht zugestanden, so würde damit im Ergebnis einer Konfiskation der Klageforderung durch den nie-
derländischen Staat zu dem Erfolge verhelfen, was mit dem Terri-torialitäteprinzip vufivereihbar wäre. Die Klägerin muß deshalb
 mit der Klage abgewiesen werden.
2) Nach. däm Aue gef n liegt kein Grund vor, die Verhandlung des Rechtsstreits gemäß dem Anträge der Beklagten nach 'S 148 ZPO auszusetzen.
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3)	Die Kostenentacheidung beruht auf § 91 ZPO.
Glanzmann Metsehel Heimann-Ürosien Meyer Dr.
Vogt