* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

M in erster Linie als Kut zungszinsen nach § 452 BGB, in zweiter unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gefordert« Sie hat ausgeführt, die Beklagte sei für ihre Behauptung, daß die Verpflichtung zur Zahlung von iTutzungszinsen vertraglich abbedungen worden sei, beweispfliehtig* Dieser Beweis sei nicht mein’ zu erbringen; weil die Arbeitsgemeinschaft nach den Angaben der Beklagten die den Rechnungen der JDIA beigefügt gewesenen Vordrucke über Zahlungsbedingungen vernichtet habe«, Mindestens sei der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen begründet» Die Arbeitsgemeinschaft sei verpflichtet gewesen; die Were am Tage der Lieferung zu bezahlen,, Zu diesen Zeitpunkt sei sie ohne •Mahnung in Verzug geraten» Kutcungs- und Verzugs zinse?i a) Der Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, daß die Gcltendiaachung dieses Anspruchs i:n Einblick auf das Urteil des Tic Zivilsenats des Buiuleegoriclitshofs vom 26« April 1956 ausgeschlossen sei. In dor neuen Verhandlung ist das Berufungsgericht nur an die der Aufhebung zugrunde liegende rechtliche Beurteilung des Revi-sicjisgerichts gebunden (§ 565 Abs« 2 ZFO)* Das Urteil von 28* Juni 1955 ist aber nicht deshalb aufgehoben worden, weil das Berufungsgericht über den Anspruch der Klägerin auf Hutzungszinsen unrichtig entschieden, sondern deshalb; weil es zu dem Vorbringen der Klägerin, daß sie den Zinsanspruch hilfsweise auf Verzug stütze, nicht Stellung genommen hat* Die Aufhebung eines Urteils aus einem verfalirensrechtlichen Grunde schließt die sachliche Beurteilung eines Anspruchs durch das Tatsachengericht auch dann nicht aus, wenn das Revisionsgericht zu diesem Anspruch bereits Stellung genommen hat* von IT at sun/; ss insen bereits rechtskräftig er-techie den sei, let nicht begründete Das Urteil vom 26» April 1956 hat sich zwar mit diesen Anspruch befaßt % es hat aber nicht reclitalirtfftlg Über ihn entschieden* Vielmehr ist das Urteil des Oberlsndesgenichts vom 28«, Juni 1955; soweit es den Antrag der Klägerin auf Zahlung von Zinsen abgowie-cen hatte, aufgehoben worden» 3s ist also insoweit nicht rechtskrüf fcig geworden» Die Grande einer PntScheidung können, wohl cur Peststellung oder Abgrenzung der durch das Urteil eingetreteilen Rechtskraft heran, -esogon werden^ sie können aber den fehlenden Urteil sausspruch nicht ersetzen» 2») Unter Zugrundelegung des damaligen Saerst and s hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von üutzun&scinseii für hinfällig erachtet, weil er durch das von der J3IA übermittelte und von der Arbei osger.ei>iLClu ft angenommene Angebot einer Zahlungsvereiiiborung v/egbcdüngen worden sei» Das Oberlciidcagericlit hat sich auch unter Berücksichtigung des neuerlichen Vorbringens der Parteien dieser Auffassung angeschlossen» Die von der Revision hiergegen erhobenen Angriffe können zu keiner abweichenden Entscheidung führen» Unter Berufung auf § 286 ZPO greift die Revision eine PestStellung des Berufungsgerichts an,' daß Zahlungsbedingungen, wie sie den Rechnungen 711 423 und 424 beigelegen hätten, allen der Arbeitsgemeinschaft über riarshöllplon-3infuhren erteilten Rechnungen beigefügt gewesen seien. Arbeitsgemeinschaft gerichtet waren, die allein den Schrif tv/echsel mit der JUIA geführt hat* Da fl die Anhänge zu diesen Rechnungen statt dessen die Anschrift der Beklagten enthalten, brauchte die Annahme des Berufungsgerichts, daß sie den der Arbeitsgemeinschaft erteilten Rechnungen beigelegen haben, nicht in Irrage zu stellena In een Tat sacliciiins tanzen ist dieser Punkt zwischen den Parteien nicht erörtert worden« Insbesondere hat die Klägerin nicht bestritten, daß die Vordrucke mit den Zch-limgsbadingungon der Arbeitsgemeinschaft zueaimnoi nit den Rechnungen Pli 425 und 424 zugegangen seien« Dann aber kann auch die Revision dies wegen der auf den Vordrucken stehenden Anschriften nicht mehr in Abrede stellen e Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß es sich uit Anlegen der Hecuiungen PU A23 und 424 handelt; wird auch durch die Aussage des Zeugen i;n ersten Hechts- b) Die Revision wendet sich dagegen, daß der Berufungsrichter aus der zweimaligen tfitübersendung von Vordrucken über Zahlungsbedingungen auf deren Vereinbarung auch in zahlreichen anderen Fällen geschlossen habe « Die Beklagte habe erklärt, sie könne weitere Vordruk-ke nicht vorlegen, weil sie vernichtet worden seien«, Bin solches Verfahren verstoße gegen die für Kauflcutc geltenden Aufbev.ahrungshootimmmigen, es ziehe auch die Folgen des entsprechend anwendbaren § 444 ZPO nach sich» In übrigen habe der Zeuge II^D bekundet, den Rechnungs-durchschlägen der JjSIA Uber die fraglichen Lieferungen seien Zahlungsbedingungen nicht beigefügt gewesene Kit diesem Vorbringen habe sich das Berufungsgericht nicht aucoinand-ergeaatzt und damit § 286 ZPO vorletzt« aa) In der auf die Zurückvervveisung folgenden Verhandlung hat die Beklagte vorgetragen; 47 von 85 Rechnungen hätten einen Hinweis auf beigefugte Zahlungsbedingungen und einen Wechsel enthalten* Weiteren 15 Rechnungen habe nach einem entsprechenden Vermerk ein Wechsel bcigelegon, während auf den restlichen Fakturen bestätigt worden sei, daß der Rechnungsbetrag durch Vorauszahlung beglichen sei* Biese 3ehenptvnwcn hot die Beklagte durch Vorlegung der Rechnungsurschriften belegte Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umstanden und im Hinblick auf die Erklärung der Klägerin, auf 57 Rechnungen befinde sich kein Vermerk über Zahlungsbedingungen, den Schluß gezogen hat, es sei nicht anzunehmen, daß die JBIA nur den Rechnungen PH 425 und 424 Bedingungen dieses Inhalts beigefUgt habe, so stellt aas keinen Verstoß » gegen die Bcnkgesetze dar* Bas Berufungsgericht hat hierbei erwogen, daß die Klägerin die Beifügung von Zahlungsbedingungen anderen Inhalts nicht behauptet hat« In übrigen enthalte das Vorbringen der Parteien keinen Anhalt dafür, daß die Vermerke der JEIA über die Beifügung von Zahlungsbedingungen etwa unrichtig gewesen seien* Gegen diese Ausführungen ist vom Rechtsstandpunkt aus nicht s e insuv;end en. bb) Ber Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Zahlungsbedingungen der Mehrzahl der an die Arbeitsgemeinschaft übermittelten Rechnungen beigelogen haben, steht auch die Erklärung der Beklagten nicht entgegen, die Vordrucke über die Zahlungsbedingungen seien meist vernichtet worden. werden, da deren Identität mit der lieb1importgerneinschaft nicht fcststehtp Aber selbst wenn die Arbeitsgemeinschaft als Kaufmann zu gölten hätte, erscheint fraglich» ob die im § 58 Abs* 2 HGB begründete Verpflichtung zur Zurückbehaltung und geordneten Aufbewahrung einer Kopie der empfangenen Ilandelsbriefe sich auch auf die diesen Briefen formularmäßig beigegebenen Zahlungsbedingungen bezieht* Jedenfalls schließt das Kichtvorhandensein der Vordrucke nicht aus/ daß die Beklagte den Beweis für deren Mitübersendung nicht auch auf andere Y.'eise führen könnte« Der Hinweis der Revision auf § 444 ZPO ist nicht durchschlagend-. JEIA zurückbehaltenen Durchschlagen der Rechnungen seien Vordrucke über Zahlungsbedingungen nicht beigefügt gewesen» spricht nicht gegen deren Übersendung an die Arbeitsgemeinschaft« Sin Anlaß oder gar eine Verpflichtung zur Aufbewahrung der Formulare neben den Rechnungsabschriften bestand für die JEIA nicht, zu demal da sie kein Kaufmann war (BGH 7/lt 1956, 1152 f)« Es stellt daher keinen Verstoß gegen 5 286 ZPO dar, wenn das Berufungsgericht auf die für die Entscheidung des Rechtsstreits unerhebliche Aussage des Zeugen nicht weiter eingegangen ist« tritt der Ansicht des Bei-ufungsge-x-ichts entgegen, die Klägerin sed dafür bev/eispflichtig, daß den mit Vermerken über Zahlungsbedingungen versehenen Rechnungen die entspi-echenden Vordrucke nicht beigelegen hätten» Ob diese Beanstandung zutreffend ist« kann dahingestellt bleiben» Denn das Bei’ufungsgei-icht sieht unabhängig ven der bestehenden Bev;eielast auf Grund anderer Umstände für erwiesen en, daß die Vordrucke über Zahlungsbedingungen den Rechnungen beigefügt gewesen seien, und diese Erwägungen tragen die engefochtene Entscheidung® In dieser Form sind die Ausführungen der Revision als neues Vorbringen anzusehen, das in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann» Aber selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt würde, daß die Arbeitsgemeinschaft einen ins Gewicht fallenden Teil der Rechnungsbeträge vor deren Übermittlung durch die JEIA bezahlt hat, ließe sich daraus nicht entnehmen, daß die Rechnungserteilung nur eins formale Bedeutung gehabt hat» Die Arbeitsgemeinschaft, die der JEIA den Kaufpreis für die IAehllieferungen zu zahlen hatte, benötigte eine Grundlage für ihre Abrechnung- Diese konnten ihr die von Hiernach sind die Einwendungen der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der gesetzliche Anspruch auf Zahlung von Nutzungszinsen durch die in der Hehrzahl der Fälle getroffenen Zahlungsverein* uarungen abbedungen worden ist, inegeflant nicht begründet«, Die Klägerin kann daher für die fraglichen Liefe- In dieser iibcr.zev.gung mußte sie auch dadurch bestärkt werden, daß schon die Rechtsvorgängerin der JEIA, das Office du Commerce Exterieur, hinsichtlich der Bezahlung der vorangegangsnen TJorraal-planeinfuhren ein ähnliches Verfahren eingeschlagen hatte und der grundlegende Unterschied zwischen Normalplan-und Karshallplan-Importen den Kaufleuten in der französischen Sone, wie dem Senat aus anderen Rechtsstreitigkeiten bekannt ist, zur damaligen Zeit noch nicht geläufig war. Das Berufungsgericht hält auch die hilfsv/eise auf Verzug gestützte ' Zinsforderung nicht für begründet, weil die Klägerin keinen Beweis für einen Verzug der Arbeitsgemeinschaft erbracht habe. 1«) Die Revision rügt eine Verletzung des 3 286 ZPC dadurch, daß der Berufmigsricliter den von der Klägerin durch Benennung des Zeugen Mj^J^anget reteneu Beweis, die Kaufpreise seien hei der Lieferung der Ware fällig gewesen, nicht erhoben hebe. und mau davon ausgeht, daß in den Pallen, in denen keine "ahlunrsvereinbarungen vorliegen, der Kaufpreis entsprechend dem gesetzlichen Hegelfall alsbald nach Empfang der Ware au bezahlen war, so läge ein Verzug dor Arbeitsgemeinschaft nur vor, wenn sie ungeachtet einer Mahnung der J3IA nicht geleistet hätte (§ 284 Abs, 1 BGB)« 1C3, 35 f)< Sine solche auf den Kalender bezogene PalligkeitsbeStimmung liegt liier nicht vor« Sie ist von der Klägerin nicht behauptet worden und kann auch den Umstanden nach nicht angenommen werden Denn die JKIA konnte nicht im voraus wissen, wann die Hehltransporte in den Rheinliäfen eintref-fen und von der Arbeitsgemeinschaft übernommen werden würden« Dine Vereinbarung aber, daß die Arbeitsgemeinschaft a.lsbrld nach Empfang der Ware zu zahlen habe, würde deren Verzug ohne Mahnung nicht begründet haben, weil es an einer Bezugnahme auf den Kalender fehlte und nicht je-des Unterlassen einer Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung den Schuldner in Verzug geraten läßt. teneii Einlassung der Beklagten nicht vereinbar, daß den größeren ü?eil der der Arbeitsgemeinschaft erteilten ftech-iUinreii Vordrucke über Zahlungsbedingungen beigeiugt gewesen seien« Im übrigen hatte es einer Berufung der Klägerin auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Hutzungszinsen nicht bedurft, nenn den Verträgen mit der Arbeitsgemeinschaft Bedingungen der Art» wie sie sich aus dem EeichsmehlSchlußschein ergaben seilen, zugrunde gelegt wo\’uen wären«

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 284 BGB
VordruckRechnungVerzugZahlungArbeitsgemeinschaftZahlungsbedingungenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2333 038
HL ZH. 92/57
Vcrlaindet am 24« März 1958 Jodasr Jus bisengestelltcr als Urkundsbcanter der Go schüft s s b eile
 Im Hamen d e 's Volkes
 In dem Hechts streit
 Gesellschaft mit beschränkter
m.
der
 Haftung in ,________________ _____________
vertreten dur chd^^Gc s chll^tsführer j}rP Robert I! und Lr0 Hans SHHHP in pflÜHB i1’« Kons in milHfe
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
-	Proaeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,,
gegen
 Aktiengesellschaft in vertreten durch ihren Vorstand, treten durch den Direktor Brc Erwin Kflfe ebenda,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Drt
 hat der VII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glsnzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr« Winkclmann und H« Meyer
 für Recht erkannte
 Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/V/einstraße vom 6e Hovember 1956 wird zuriiekgewie sen,
 Die Klägerin hab die Kosten der Revision au
 tragew P
Von Rechts wegen
~ 2 -
Tatbestands
 mm 0m wm*m «p» mm mm	'mm
 Tm Herbst 1948 bezog die Arbeitsgemeinschaft der Industriemuhien, der auch die Beklagte als Gesellschafterin engehörte, von der Joint Sxport-Iiaport Agency (JBLiO-Zweigstelle Baden-Baden amerikanischen Weizen und Graham-Mehlc Die Ware war unter Verwendung von Marshallplsn-Mitteln in die ehemalige französische Zone eingeführt wordene Die Klägerin? der die auf die Bundesrepublik üb er gegangenen Forderungen aus Marshcllplan-liSinfuhren treuhänderisch abgetreten worden sind, hat von der Beklagten die Zahlung eines Kaufpreisrestes von 295*927 «60 DM nebst Zinsen sowie von Kutzungszinsen in Höhe von 35*094*26 UM verlangt* Burch Urteil vom 15* Dezember 1953 hat das Landgericht in tfrankenthelj Kammer für Handelssache::, in Ludwigshafen, die Klage abgewiesen« Die Berufung der Klägerin hat das Obcrlandesgericlxt am 28* Juni 1955 zurückgewiesen«, Auf die Revision? mit der die Klägerin nur noch den auf 35*989-32 DU berichtigten Zinoanspruch erhob? hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts wegen des Zinsanspruchs und in Kostenpunkt aufgehoben und •die Sache zur neuen Verhandlung und 3önt Scheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen„
In dem neuen Berufungsverfshren hat die Klägerin die Zahlung von 35*989?33 M in erster Linie als Kut zungszinsen nach § 452 BGB, in zweiter unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gefordert« Sie hat ausgeführt, die Beklagte sei für ihre Behauptung, daß die Verpflichtung zur Zahlung von iTutzungszinsen vertraglich abbedungen worden sei, beweispfliehtig* Dieser Beweis sei
 nicht mein’ zu erbringen; weil die Arbeitsgemeinschaft nach den Angaben der Beklagten die den Rechnungen der JDIA beigefügt gewesenen Vordrucke über Zahlungsbedingungen vernichtet habe«, Mindestens sei der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen begründet» Die Arbeitsgemeinschaft sei verpflichtet gewesen; die Were am Tage der Lieferung zu bezahlen,, Zu diesen Zeitpunkt sei sie ohne •Mahnung in Verzug geraten» Kutcungs- und Verzugs zinse?i seien der Iiöhe nach gleich«
Die Beklagte hat wiederum um Zurückweisung der Berufung gebeten» Sie hält den Anspruch auf Zahlung ven Wuxsimgszinaon durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26o April 1956 für erledigt; in übrigen aber auch iür sachlich unbegründete Hierzu hat sie verheere gen* von insgesamt 85 der Arbeitsgemeinschaft für Lieferungen aus marshollplan-Sinfuhren erteilten Rechnungen hi'/cten 4-7 den Vermerk enthalten «Anlegens Zahlungsbedingungen; 1 Wechsel»« ln 15 weiteren Rechnungen sei auf einen Wechsel als Anlage Bezug genommen worden» Auf den restlichen Rechnungen sei vomcrlrt gewesen: «Ben nebenstehenden Rechnungsbetrag haben Sic durch Vorauszahlung beglichen»« Durch oine Einigung aber die Zahlungsbedingungen sei der Anspruch auf Hutzungszinson ab-bodüngen» Bin Verzug soi mangels iTohnung nicht eingetro-teu« Die Arbeitsgemeinschaft sei ihren Zahlungsverpflichtungen stets pünktlich ne.chgekommen»
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil erneut zurück-gev/iesen- Liit uer Revision verfolgt die Klägerin den Zinsanspruch weiter, während die Beklagte um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet»
Bnt scheidungs^rilnde s
wm*m	«n» 4M»«» «m»w» A» •*»*« «nt mm •«• «■»#«
Ic Die Forderung auf Zahlung von Hutzungszinson0
ii n I,,	mmrnmmmwmkmm m mm mm m mw »mm* mmmmmi* m «mm «m mm mm*% «*ta «•»»«** «Mft» *m* ^
1p) Den Einspruch auf Zahlung von 35*989?33 DK stützt die Klägerin nach wie vor in erster Linie darauf? daß die Arbeitsgemeinschaft und damit die .Beklagte als deren Gesellschafterin den Kaufpreis für die von der JEIA erhaltenen Kehl liefe nmg en vom Sage des jeweiligen Empfangs der Ware an gemäß § 452 BGB zu verzinsen habe«,
a)	Der Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, daß die Gcltendiaachung dieses Anspruchs i:n Einblick auf das Urteil des Tic Zivilsenats des Buiuleegoriclitshofs vom 26« April 1956 ausgeschlossen sei. In dor neuen Verhandlung ist das Berufungsgericht nur an die der Aufhebung zugrunde liegende rechtliche Beurteilung des Revi-sicjisgerichts gebunden (§ 565 Abs« 2 ZFO)* Das Urteil von 28* Juni 1955 ist aber nicht deshalb aufgehoben worden, weil das Berufungsgericht über den Anspruch der Klägerin auf Hutzungszinsen unrichtig entschieden, sondern deshalb; weil es zu dem Vorbringen der Klägerin, daß sie
 den Zinsanspruch hilfsweise auf Verzug stütze, nicht Stellung genommen hat* Die Aufhebung eines Urteils aus einem verfalirensrechtlichen Grunde schließt die sachliche Beurteilung eines Anspruchs durch das Tatsachengericht auch dann nicht aus, wenn das Revisionsgericht zu diesem Anspruch bereits Stellung genommen hat*
b)	Auch der in der Revisions ins tanz erhobene Ein-v/and der Beklagten, daß über den Anspruch auf Zahlung
 
von IT at sun/; ss insen bereits rechtskräftig er-techie den sei, let nicht begründete Das Urteil vom 26» April 1956 hat sich zwar mit diesen Anspruch befaßt % es hat aber nicht reclitalirtfftlg Über ihn entschieden* Vielmehr ist das Urteil des Oberlsndesgenichts vom 28«, Juni 1955; soweit es den Antrag der Klägerin auf Zahlung von Zinsen abgowie-cen hatte, aufgehoben worden» 3s ist also insoweit nicht rechtskrüf fcig geworden» Die Grande einer PntScheidung können, wohl cur Peststellung oder Abgrenzung der durch das Urteil eingetreteilen Rechtskraft heran, -esogon werden^ sie können aber den fehlenden Urteil sausspruch nicht ersetzen»
2») Unter Zugrundelegung des damaligen Saerst and s hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von üutzun&scinseii für hinfällig erachtet, weil er durch das von der J3IA übermittelte und von der Arbei osger.ei>iLClu ft angenommene Angebot einer Zahlungsvereiiiborung v/egbcdüngen worden sei» Das Oberlciidcagericlit hat sich auch unter Berücksichtigung des neuerlichen Vorbringens der Parteien dieser Auffassung angeschlossen» Die von der Revision hiergegen erhobenen Angriffe können zu keiner abweichenden Entscheidung führen»
a). Unter Berufung auf § 286 ZPO greift die Revision eine PestStellung des Berufungsgerichts an,' daß Zahlungsbedingungen, wie sie den Rechnungen 711 423 und 424 beigelegen hätten, allen der Arbeitsgemeinschaft über riarshöllplon-3infuhren erteilten Rechnungen beigefügt gewesen seien. Daß der Berufungsrichter eine so weitgehende Peststellung getroffen hat, ist ouo dem angefochtenen
- C -
Urteil nicht ersichtlich« Der Zusammenhang, in dem diese Präge erörtert wird, läßt lediglich erkennen, daß der Beinrfun^srichtcr auf Grund des Parteivorbringens und der von der Beklagten vorgelcgten Origin?lroclmungon für er-
wiesen hält, die Anhänge aber die Gillung sbedingungcu seien mit einem großen Teil der Rechnungen versandt worden« Diese PestStellung aber läßt sich nicht beanstanden« Sie wird weder dadurch beeinträchtigt, daß der mit der iClagebeantwortung eingereichte Vordruck (Bl« 73 d der Gerichtsakten) sich auf eine ifoMaalplano infuhr bezieht, noch dadurch, daß die auf die Rechnungen PH 423 und 424 bezüglichen Photokopien der Zahlungsbedingungen koine SingengsStempel aufweisen und eine von dem Empfänger der Rechnungen abweichende Aufschrift tragen«
Der im Zusammenhang mit einer Hormalplaneinfuhr stehende Vordruck ist nicht zu dem Beweis dafür vorgelegt worden., daß Zahlungsbedingungen des darin bezeugten Inhalts auch den Rechnungen über Marshallplan-Inporte ango-heftet gewesen seien, sondern er sollte nur den Inhalt der Zahlungsbedingungen wiedergeben« Aus dem Pehlen des Eingangestempels der Arbeitsgemeinschaft auf den Anhängen zu den Rechnungen PM 423 und 424 und der darauf befindlichen Anschrift der Beklagten brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, daß den Originalrechnungon keine Zahlungsbedingungen beigefügt gewesen seien« Vielmehr kann der Eingang der Vordrucke deshalb nicht besonders gekennzeichnet vforden sein, weil es der Empfängerin nach Lage dor Unstände lediglich auf eine PestStellung dos Rechnungseingangs ankam, zu denen die angehefteten Zahlungsbedingungen nur unselbständige Anlagen bildeten« Richtig ist, c.aß die Rechnungen Hi 423 und 424 an die
- 7
Arbeitsgemeinschaft gerichtet waren, die allein den Schrif tv/echsel mit der JUIA geführt hat* Da fl die Anhänge zu diesen Rechnungen statt dessen die Anschrift der Beklagten enthalten, brauchte die Annahme des Berufungsgerichts, daß sie den der Arbeitsgemeinschaft erteilten Rechnungen beigelegen haben, nicht in Irrage zu stellena In een Tat sacliciiins tanzen ist dieser Punkt zwischen den
 Parteien nicht erörtert worden« Insbesondere hat die Klägerin nicht bestritten, daß die Vordrucke mit den Zch-limgsbadingungon der Arbeitsgemeinschaft zueaimnoi nit den Rechnungen Pli 425 und 424 zugegangen seien« Dann aber kann auch die Revision dies wegen der auf den Vordrucken stehenden Anschriften nicht mehr in Abrede stellen e Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß es sich uit Anlegen der Hecuiungen PU A23 und 424 handelt; wird
 auch durch die Aussage des Zeugen	i;n	ersten Hechts-
euge und durch die Vermerke cuf den von der Beklagten eingeroiehtsn Original re clnuiv;en gestützt«
b)	Die Revision wendet sich dagegen, daß der Berufungsrichter aus der zweimaligen tfitübersendung von Vordrucken über Zahlungsbedingungen auf deren Vereinbarung auch in zahlreichen anderen Fällen geschlossen habe « Die Beklagte habe erklärt, sie könne weitere Vordruk-ke nicht vorlegen, weil sie vernichtet worden seien«, Bin solches Verfahren verstoße gegen die für Kauflcutc geltenden Aufbev.ahrungshootimmmigen, es ziehe auch die Folgen des entsprechend anwendbaren § 444 ZPO nach sich» In übrigen habe der Zeuge II^D bekundet, den Rechnungs-durchschlägen der JjSIA Uber die fraglichen Lieferungen seien Zahlungsbedingungen nicht beigefügt gewesene Kit diesem Vorbringen habe sich das Berufungsgericht nicht aucoinand-ergeaatzt und damit § 286 ZPO vorletzt«
aa) In der auf die Zurückvervveisung folgenden Verhandlung hat die Beklagte vorgetragen; 47 von 85 Rechnungen hätten einen Hinweis auf beigefugte Zahlungsbedingungen und einen Wechsel enthalten* Weiteren 15 Rechnungen habe nach einem entsprechenden Vermerk ein Wechsel bcigelegon, während auf den restlichen Fakturen bestätigt worden sei, daß der Rechnungsbetrag durch Vorauszahlung beglichen sei* Biese 3ehenptvnwcn hot die Beklagte durch Vorlegung der Rechnungsurschriften belegte Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umstanden und im Hinblick auf die Erklärung der Klägerin, auf 57 Rechnungen befinde sich kein Vermerk über Zahlungsbedingungen, den Schluß gezogen hat, es sei nicht anzunehmen, daß die JBIA nur den Rechnungen PH 425 und 424 Bedingungen dieses Inhalts beigefUgt habe, so stellt aas keinen Verstoß »
gegen die Bcnkgesetze dar* Bas Berufungsgericht hat hierbei erwogen, daß die Klägerin die Beifügung von Zahlungsbedingungen anderen Inhalts nicht behauptet hat« In übrigen enthalte das Vorbringen der Parteien keinen Anhalt dafür, daß die Vermerke der JEIA über die Beifügung von Zahlungsbedingungen etwa unrichtig gewesen seien* Gegen diese Ausführungen ist vom Rechtsstandpunkt aus nicht s e insuv;end en.
bb) Ber Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Zahlungsbedingungen der Mehrzahl der an die Arbeitsgemeinschaft übermittelten Rechnungen beigelogen haben, steht auch die Erklärung der Beklagten nicht entgegen, die Vordrucke über die Zahlungsbedingungen seien meist vernichtet worden. Bs kann dahingestellt bloiben, ob die Arbeitsgemeinschaft nach den §§ 1, 6, 105 HGB Kauf-mannseigenschaft hatte* Bie von dem II* Zivilsenat in Urteil vom 26o April 1956 - II ZR 196/55 - hinsichtlich der
 Mehlimportgemeinschaft Rheinland-Pfalz vertretene Rechtsansicht.- daß diese als offene Handelsgesellschaft anzu-sehen sei, kann nicht ohne weiteres auf die Arbeitsge-
werden, da deren Identität mit der lieb1importgerneinschaft nicht fcststehtp Aber selbst wenn die Arbeitsgemeinschaft als Kaufmann zu gölten hätte, erscheint fraglich» ob die im § 58 Abs* 2 HGB begründete Verpflichtung zur Zurückbehaltung und geordneten Aufbewahrung einer Kopie der empfangenen Ilandelsbriefe sich auch auf die diesen Briefen formularmäßig beigegebenen Zahlungsbedingungen bezieht* Jedenfalls schließt das Kichtvorhandensein der Vordrucke nicht aus/ daß die Beklagte den Beweis für deren Mitübersendung nicht auch auf andere Y.'eise führen könnte« Der Hinweis der Revision auf § 444 ZPO ist nicht durchschlagend-. Die Klägerin hat nicht einmal behauptet, daß-die Vordrucke in der Absicht beseitigt worden sind» sie der Benutzung durch den Gegner . au entziehen* Im übrigen isc die für die Vernichtung der Urkunden verantwortliehe Arbeitsgemeinschaft nicht Partei dieses Rechtsstreits«
JEIA zurückbehaltenen Durchschlagen der Rechnungen seien Vordrucke über Zahlungsbedingungen nicht beigefügt gewesen» spricht nicht gegen deren Übersendung an die Arbeitsgemeinschaft« Sin Anlaß oder gar eine Verpflichtung zur Aufbewahrung der Formulare neben den Rechnungsabschriften bestand für die JEIA nicht, zu demal da sie kein Kaufmann war (BGH 7/lt 1956, 1152 f)« Es stellt daher keinen Verstoß gegen 5 286 ZPO dar, wenn das Berufungsgericht auf die für die Entscheidung des Rechtsstreits unerhebliche Aussage des Zeugen	nicht weiter eingegangen ist«
me in schaft 7/
Industriemülilen bezogen
 cc) Die Bekundung des Zeugen Hl
i, den bei der
* 10 -
*«' ft/
c)	Die Revisio?i tritt der Ansicht des Bei-ufungsge-x-ichts entgegen, die Klägerin sed dafür bev/eispflichtig, daß den mit Vermerken über Zahlungsbedingungen versehenen Rechnungen die entspi-echenden Vordrucke nicht beigelegen hätten» Ob diese Beanstandung zutreffend ist« kann dahingestellt bleiben» Denn das Bei’ufungsgei-icht sieht unabhängig ven der bestehenden Bev;eielast auf Grund anderer Umstände für erwiesen en, daß die Vordrucke über Zahlungsbedingungen den Rechnungen beigefügt gewesen seien, und diese Erwägungen tragen die engefochtene Entscheidung®
d)	Auf Grund einer Überprüfung von insgesamt 89 der Arbeitsgemeinschaft über die Itehllieferungen zugesandten Rechnungen kommt die Revision zu dem Ergebnis, daß von 48 Rechnungen, die einen Hinweis auf Zahlungsbedingungen enthielten, 22 vor Empfang der Rechnung bezahlt gewesen seien, und daß von weiteren 41 Rechnungen, die keinen solchen Vermerk trügen, 28 vorher bezahlt worden seien« Hieraus will die Revision folgern, daß die Rechnungen der J>"JA nur formalen Charakter gehabt hätten und daß
 die Gegenwerte bereits vor Erteilung der Rechnungen fällig gewesen seien»
In dieser Form sind die Ausführungen der Revision als neues Vorbringen anzusehen, das in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann» Aber selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt würde, daß die Arbeitsgemeinschaft einen ins Gewicht fallenden Teil der Rechnungsbeträge vor deren Übermittlung durch die JEIA bezahlt hat, ließe sich daraus nicht entnehmen, daß die Rechnungserteilung nur eins formale Bedeutung gehabt hat» Die Arbeitsgemeinschaft, die der JEIA den Kaufpreis für die IAehllieferungen zu zahlen hatte, benötigte eine Grundlage für ihre Abrechnung- Diese konnten ihr die von
- 11
ihr jeweils Unterzeichneten Übergabeprotokolle (?roc6s vorbaux) nicht ersetzen,, auch wenn darin die Warenmengen verzeichnet und ihr die Uehlpreise aus den Verordnungen der zuständigen Landesregierung bekannt gewesen cind Daß die Arbeitsgemeinschaft erst auf Grund der Rechnungen und des daraufhin geführten Schriftwechsels in der Lage war, den genauen Stand ihrer Verpflichtungen gegenüber der JEIA zu erfahren, geht au3 den von der Klägerin eingereichten Zinsstaffeln hervor- Diese enthalten zahlreiche nicht auf Zahlungen der Arbeitsgemeinschaft beruhende Gutschriften zu deren Gunsten, was auf die Beseitigung vorangegangener Differenzen zwischen den Beteiligten schließen läßte
 Aus der Tatsache, daß die Arbeitsgemeinschaft einen größeren Teil der von ihr geschuldeten Leistungen bereits vor Rechnungserteilung bewirkt hat, lassen sich keine sicheren Schlüsse auf die Fälligkeit der Gegenwerte ziehen. Da die Rechnungen der Arbeitsgemeinschaft in der Regel erst mehrere Wochen nach der Lieferung des liehls erteilt wurden, die Arbeitsgemeinschaft aber die Ware alsbsld nach empfang verteilte und den Gegenwert dafür einzog, lag es nahe, daß sie den Kaufpreis für die erhaltene Ware unabhängig von dem Eingang der Rechnungen an die JEIA entrichtete, sobald sie dazu auf Grund der Sehlungen ihrer Abnehmer in der Lage war*
Hiernach sind die Einwendungen der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der gesetzliche Anspruch auf Zahlung von Nutzungszinsen durch die in der Hehrzahl der Fälle getroffenen Zahlungsverein* uarungen abbedungen worden ist, inegeflant nicht begründet«, Die Klägerin kann daher für die fraglichen Liefe-
nmgen auch dann keine Nutzungssinsen beanspruchen, wenn dexi Rechnungen der JEIA in einzelnen Fallen keine Zahlungsbedingungen beigelegen haben. Denn die Arbeitsgemeinschaft konnte; da es sich bei den einzelnen Hehllieferungen um eine sich gleichbleibende Abwicklung fortlaufender Impcrce handelte, auf Grund der Handhabung der Mehrzahl der Fälle mit Recht, der Meinung sein, daß die dabei gewährten Zahlungsbedingungen auch dann zu gelten hätten, wenn den Rechnungen keine darauf hinweisenden Vordrucke beigefügt waren. In dieser iibcr.zev.gung mußte sie auch dadurch bestärkt werden, daß schon die Rechtsvorgängerin der JEIA, das Office du Commerce Exterieur, hinsichtlich der Bezahlung der vorangegangsnen TJorraal-planeinfuhren ein ähnliches Verfahren eingeschlagen hatte und der grundlegende Unterschied zwischen Normalplan-und Karshallplan-Importen den Kaufleuten in der französischen Sone, wie dem Senat aus anderen Rechtsstreitigkeiten bekannt ist, zur damaligen Zeit noch nicht geläufig war. Die von der Revision zitierte Entscheidung des II. Zivilsenats vom 26. April 1956 - II ZR 54/55 - , die einen ganz anders gelagerten Fall betrifft, steht dieser Annahme nicht entgegen.
II. Der^ Anspruch_ auf Zahlung von J	£ jLiD5 ®£0
Das Berufungsgericht hält auch die hilfsv/eise auf Verzug gestützte ' Zinsforderung nicht für begründet, weil die Klägerin keinen Beweis für einen Verzug der Arbeitsgemeinschaft erbracht habe. Die Klägerin könnte von der Beklagten die Zahlung von Verzugszinsen verlangen; wenn sie darlegte; daß die Arbeitsgemeinschaft alle oder einen Teil der ihr in Rechnung gestellten und fäl-
.1 igen zahlt
 Entgelte ungeachtet einer Ahnung der JETA nicht be-habe. An einem solchen Vorbringen der Klägerin fehlt

1«) Die Revision rügt eine Verletzung des 3 286 ZPC dadurch, daß der Berufmigsricliter den von der Klägerin durch Benennung des Zeugen Mj^J^anget reteneu Beweis, die Kaufpreise seien hei der Lieferung der Ware fällig gewesen, nicht erhoben hebe. Der im Schriftsatz der Klägerin -rom \ Juni 1954 (S. 2) enthaltene Beweisantritt oeciehü sich aber auf einen ganz anderen Parteivortrago Auch dor Schriftsatz der Klägerin vom 29» Hirz 1955 läßt nicht klar erkennen, daß	zu	der verstehend wieder-
gegebenen Behauptung der Klägerin als Zeuge benannt ist« Nm^hätxe aus eigener V/ahrnchmung über die zwischen der JLTA und der Arbeitsgemeinschaft etwa grlroffenen Zahlun;;;-cbrcc’on auch .lichts bekunden können, da er. wie aus dem Zusammenhang seiner bisherigen Bekundungen hervorgehts erst auf Veranlassung der Klägerin, also lange nach Abwicklung der fraglichen Geschäfte, mit den Vorgängen bei. der JcJIA befaßt werden ist. Aber selbst wenn unterstellt wird, daß die Behauptung der Klägerin bestätigt haben würde? und mau davon ausgeht, daß in den Pallen, in denen keine "ahlunrsvereinbarungen vorliegen, der Kaufpreis entsprechend dem gesetzlichen Hegelfall alsbald nach Empfang der Ware au bezahlen war, so läge ein Verzug dor Arbeitsgemeinschaft nur vor, wenn sie ungeachtet einer Mahnung der J3IA nicht geleistet hätte (§ 284 Abs, 1 BGB)«
2,) Die Revision vertritt freilich die Auffassung, einer Llahnung habe es nicht bedurft, weil der Zeitpunkt der Fälligkeit des Kaufpreises mit dem der Warenlieferung üb ereil? ge stimmt und der Lisferiag deshalb ka-
- H -

lendermäßig festgesfcanden babe* In der Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat sie ferner vorgetragen, den Kaufverträgen mit öer Arbeitsgemeinschaft habe der Reichs-mehlseblußsohein zugrunde gelogen-. Danach sei der Kaufpreis für das Jaehi sofort bei der Lieferung fällig gewe-
sen und die Sichtzahlung des Kaufpreises fer alsbald in Verzug geraten lassen..
habe den iCäu-
a) Ohne eine Mahnung des Gläubigers tritt der Verzug uach § 284 Abs, 2 Satz-1 BOB nur ein, wenn für die Leistung - sei es unmittelbar,, sei es mittelbar - eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, und zwar vertragsmäßig von beiden Teilen (RGZ 60, 34? 1C3, 35 f)< Sine solche auf den Kalender bezogene PalligkeitsbeStimmung liegt liier nicht vor« Sie ist von der Klägerin nicht behauptet worden und kann auch den Umstanden nach nicht angenommen werden Denn die JKIA konnte nicht im voraus wissen, wann die Hehltransporte in den Rheinliäfen eintref-fen und von der Arbeitsgemeinschaft übernommen werden würden« Dine Vereinbarung aber, daß die Arbeitsgemeinschaft a.lsbrld nach Empfang der Ware zu zahlen habe, würde deren Verzug ohne Mahnung nicht begründet haben, weil es an einer Bezugnahme auf den Kalender fehlte und nicht je-des Unterlassen einer Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung den Schuldner in Verzug geraten läßt. Daß die Arbeitsgemeinschaft erfolglos gemalmt worden sei, hat die Klägerin nicht behauptet«
b) Der Hinweis der Revision auf den Reichsmehlschluß schein stellt ein neues tatsächliches Vorbringen dar, das in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann» Das hierauf bezügliche Vorbringen ist auch mit d 2r von der Klägerin in wesentlichen nicht bestrit-
'• 15 *•
teneii Einlassung der Beklagten nicht vereinbar, daß den größeren ü?eil der der Arbeitsgemeinschaft erteilten ftech-iUinreii Vordrucke über Zahlungsbedingungen beigeiugt gewesen seien« Im übrigen hatte es einer Berufung der Klägerin auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Hutzungszinsen nicht bedurft, nenn den Verträgen mit der Arbeitsgemeinschaft Bedingungen der Art» wie sie sich aus dem EeichsmehlSchlußschein ergaben seilen, zugrunde gelegt wo\’uen wären«
3 o; TTm einen Verzug der Arbeitsgemeinschaft mit den KaufpreisZahlungen darzutun, hätue cie Klägerin somit näher angeben müssen, in welchen >äIJsn jene die in den Zahlungsbedingungen singeräumten Zahlungsfristen überschritten oder trotz Mahnung nicht gezahlt hat. Ikie ist i o hi g e s oh eben.
a ' Die itevision rügt awan? eine Verletzung des 5 2C6 irO». weil rhv ‘iuiu:v*cjeriöht lei. ..ciror *. jw.Tv er ' hw/wvv.- •
• \*> > *\» V	•	*	i	  *--——*■— ..	 ..	......
C'iö ‘.r.uf Verzug.*./.!nsen seien nr.cn den_ i-lunrff: cuingun. :cn
L"3.:; vrin iv.

•4- -.«4-
tz
.*»	' f.	■ ■— ■ II qj»y	“
*o-i*::.».i;	Vcrrrin
'	»	'N..*	J*	___
19c .ihvj 1955 ( Cd! ci 2) übergangen. hebe« - :*	••
»Tier fehlt es indessen an einer bestimmten Behauptung der Malerin. Ihr allgemeines Bestreiten, daß die Arbeitsge-r einschaft innerhalb der ihr eingeräumten Zahlungsfristen geleisten habe, reicht nicht aus, zu demal es sich um eine große Anzahl von lieforangen handelt und die Klägerin eingeräumt hat, daß die Arbeitsgemeinschaft vielfach sogar vor Iochnungserieilung gezahlt bat. Die Klägerin hat ihr Verbringen auch nach der Zurückverve isung und nach Einreichung aller in Betracht kommenden Rechnungen durch die Beklagte'nicht ergänzt. Es kann deshalb nicht beanstandet werden, daß der Berufungsrichter den Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 29* "iärz 1953 nicht be-l ü cf cs icht igt hat«
- *16 •

b1) Auch die von der Klägerin eingereichten, sum Teil geänderten IS ins st aff ein bildeten für den Tatrichter ?:eine geeignete Grundlage für die Feststellung,, wann und mit welchen Leistungen die Arbeitsgemeinschaft in Verzug geraten ist« Die nur Darlegung der Höhe der Uutcungszin-sen aufgesteilten Berechnungen gehen vom Zeitpunkt des Y/arenempfangs, nicht ven dem für den Eintritt des Verzuges maßgebenden Ablauf der Zahlungsfristen au3* Sie geben die T"?n der Arbeitsgemeinschaft geschuldeten; die die* ser gut geschriebenen und die Von ihr gezahlten 15c träge nur datumsmäßig, nicht durch eine Bezugnahme aufeinander* wieder- Der Umstand; daß sich die Kaufpreisschuld der Arbeitsgemeinschaft nach den Zinsberechnungen der Klägerin zeitweilig auf mehrere Millionen DU belief, brauchte dem Berufungsgericht schon im Hinblick auf den Umfang der abgevickelten Geschäfte keinen Anlaß zur Annahme eines Zahlungsverzuges zu bieten« Eine Schätzung nach § 287 Z.?0 aber setzte die Feststellung voraus, daß die Arbeitsgemeinschaft mit bestimmten Leistungen in Verzug geraten war, Kir eine solche Feststellung aber fehlt es an 2eder Grundlageu
 Hiernach sind weder gesetzliche noch die in den rJehlungsbcdingiViigen so genannten Verzugszinsen in ihrer ’inbstehung der getane Das Beruf ungsger ich t hab daher im ..rgebnis lu Rocht den Zinsanspruch euch insoweit verneint> als die Klägerin ihn als Verzugsfolge geltend macht* Die erneute Revision der Klägerin war deshalb als unbegrün-uet sp.rvclczuweiaen,
 Die KcsbenentScheidung beruht auf § 27 ZKh
 Glonmann
3chefflor
'G.LOusene±
?*eyer
 Pr * VinVe lmann