§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO enthaltene Aufforderung, die behauptete Schuld innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des Mahnbescheids zu begleichen. Juli 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Obenhaus und Quack für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. November 1981 dahin abgeändert, daß die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin aus dem zuerkannten Betrag von 39.082,63 DM seit dem 25. Auf den Widerspruch der Beklagten hat das Landgericht nach Erlaß eines Versäumnisurteils der Klage schließlich durch Urteil vom 4. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht diesen Betrag auf 39.082,63 DM nebst 4 % Zinsen seit 10. Mit ihrer Revision hat die Klägerin die Zahlung weiterer 26.404,68 DM nebst 4 % Zinsen seit 10. Oktober 1980 sowie weiterer Zinsen von 7,75 % aus dem zugesprochenen Betrag von 39.082,63 DM seit 25. Oktober 1980 enthaltenen Aufforderung an die Beklagten, den geforderten Betrag innerhalb von zwei Wochen zu zahlen, zugleich auch eine Nachfristsetzung liegt Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, auf die sich die Revisionserwiderung selbst bezieht, haben die Beklagten bereits im ersten Rechtszug, also von Anfang an, mit den ihnen wegen der Mängel zustehenden Geldansprüchen aufgerechnet und damit insoweit die Restwerk- Deshalb hat das Berufungsgericht auch den Lauf der von ihm gemäß § 291 BGB zuerkannten Prozeßzinsen mit der Zustellung des Mahnbescheids am 10. Unschädlich ist ferner, daß die Klägerin mit dem Mahnbescheid zuviel gefordert hat, denn nach den gegebenen Umständen war die Aufforderung dahin zu verstehen, innerhalb der zwei Wochen jedenfalls den tatsächlich noch geschuldeten Werklohn zu zahlen. c) Da die Höhe der geforderten Zinsen nach der Vorlage einer Bankbescheinigung durch die Klägerin in der Berufungsinstanz unstreitig geworden ist, erweist sich der mit der Revision jetzt nur noch begehrte Anspruch auf höhere Zinsen seit dem 25.
y Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein VOB/B § 16 A Nr. 5 Abs. 3 Als Setzen einer angemessenen Nachfrist i.S. des § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B genügt die in einem Mahnbescheid gern. § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO enthaltene Aufforderung, die behauptete Schuld innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des Mahnbescheids zu begleichen. BGH, Urt. v. 3. Juli 1986 - VII ZR 91/85 - OLG Düsseldorf LG Mönchengladbach BUNDESGERICHTSHOF / IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 91/85 URTEIL (Schlußentscheidung) in dem Rechtsstreit Verkündet am: 3. Juli 1986 Werner, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma Betonwerke GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Michael MSA und Heinrich SchiHBft# V( Straße, PI Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Eheleute Willi und Anette Straße Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WI 2 y Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Obenhaus und Quack für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 1985 unter teilweiser Aufhebung und insoweit Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 4. November 1981 dahin abgeändert, daß die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin aus dem zuerkannten Betrag von 39.082,63 DM seit dem 25. Oktober 1980 weitere 7,75 % Zinsen zu zahlen haben. Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagten zu 3/4 und die Klägerin zu 1/4 zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin fordert von den Beklagten restlichen Werklohn für einen Hallenbau. Dem Werkvertrag liegt die VOB/B (1973) zugrunde. Die Klägerin hat zunächst einen Mahn-becheid vom 1. Oktober 1980 über 173.463,80 DM nebst 12,5 % Zinsen seit 10. Juli 1980 erwirkt, der den Beklagten am 10. Oktober 1980 zugestellt worden ist. Auf den Widerspruch der Beklagten hat das Landgericht nach Erlaß eines Versäumnisurteils der Klage schließlich durch Urteil vom 4. November 1981 in Höhe von 137.590,52 DM nebst 11,75 % Zinsen seit 10. Juli 1980 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht diesen Betrag auf 39.082,63 DM nebst 4 % Zinsen seit 10. Oktober 1980 herabgesetzt. Mit ihrer Revision hat die Klägerin die Zahlung weiterer 26.404,68 DM nebst 4 % Zinsen seit 10. Oktober 1980 bis 24. Oktober 1980 und 11,75 % Zinsen seit dem 25. Oktober 1980 sowie weiterer Zinsen von 7,75 % aus dem zugesprochenen Betrag von 39.082,63 DM seit 25. Oktober 1980 verlangt. Der Senat hat das Rechtsmittel durch Beschluß vom 6. März 1986 nur angenommen, soweit die Klägerin die Zahlung weiterer Zinsen aus 39.082,63 DM begehrt. Insoweit verfolgt die Klägerin ihren Revisionsantrag weiter, während die Beklagten um die Zurückweisung der Revision bitten. 4 Entscheidungsgründe 1. Das Berufungsgericht hält den Zinsanspruch nur in Höhe von 4 % seit Rechtshängigkeit (10. Oktober 1980) für begründet. Ein höherer, auf § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B gestützter Zinsanspruch scheitere an der fehlenden Nachfristsetzung . 2. Dagegen wendet sich die Revison mit Erfolg. a) Das Berufungsgericht hat übersehen, daß in der im Mahnbescheid vom 1. Oktober 1980 enthaltenen Aufforderung an die Beklagten, den geforderten Betrag innerhalb von zwei Wochen zu zahlen, zugleich auch eine Nachfristsetzung liegt (Ingenstau/Korbion, VOB, 10. Aufl., B § 16, Rdn. 77). Daß die Aufforderung durch das Gericht ergeht, schadet nicht. Wählt ein Auftragnehmer zur Durchsetzung einer Werklohnforderung das Mahnverfahren, für das nach § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine besondere Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung vorgeschrieben ist, so wirkt diese Aufforderung auch für den Antragsteller. Damit sind aber die Voraussetzungen des § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B zwei Wochen nach der Zustellung des Mahnbescheids am 10. Oktober 1980 erfüllt. b) Zu Unrecht meint die Revisionserwiderung, der Zinsenlauf habe mit Rücksicht auf vorhandene Mängel nicht so früh beginnen können. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, auf die sich die Revisionserwiderung selbst bezieht, haben die Beklagten bereits im ersten Rechtszug, also von Anfang an, mit den ihnen wegen der Mängel zustehenden Geldansprüchen aufgerechnet und damit insoweit die Restwerk- 5 y lohnforderung der Klägerin zu dem Erlöschen gebracht. Dann aber kam, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, die Zurückbehaltung weiteren Werklohns wegen dieser Mängel nicht mehr in Betracht. Deshalb hat das Berufungsgericht auch den Lauf der von ihm gemäß § 291 BGB zuerkannten Prozeßzinsen mit der Zustellung des Mahnbescheids am 10. Oktober 1980 beginnen lassen, was die Beklagten nicht beanstandet haben. Unschädlich ist ferner, daß die Klägerin mit dem Mahnbescheid zuviel gefordert hat, denn nach den gegebenen Umständen war die Aufforderung dahin zu verstehen, innerhalb der zwei Wochen jedenfalls den tatsächlich noch geschuldeten Werklohn zu zahlen. c) Da die Höhe der geforderten Zinsen nach der Vorlage einer Bankbescheinigung durch die Klägerin in der Berufungsinstanz unstreitig geworden ist, erweist sich der mit der Revision jetzt nur noch begehrte Anspruch auf höhere Zinsen seit dem 25. Oktober 1980 als begründet. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 ZPO. Girisch Obenhaus Doerry Quack Bliesener