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BGH · VII ZR 91/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 91/77

BGB § 683 Zur Geschäftsführung ohne Auftrag eines Ehemanns, der Kosten für Besuche nächster Angehöriger bei seiner Unfallverletzten Ehefrau getragen hat* Die Verletzte wurde längere Zeit in einem Rehabilitations Zentrum in (Hessen) behandelt» Für die Dauer dieser Behandlung ist der Kläger mit der gemeinsamen Tochter und seiner Schwiegermutter von Befllfe nach Zumgezogen» Zuvor hatte die Ehefrau des Klägers das beklagte Land aufgefordert, verbindlich zu erklären, daß es für sämtliche Unkosten der Übersiedlung aufkomme. Das Landgericht hat der damals auf Feststellung gerichteten Klage dahin stattgegeben, daß das beklagte Land verpflichtet sei, die Kosten des Klägers, seiner Tochter und seiner Schwiegermutter für monatlich zweimalige, jeweils zweitägige Besuche zu ersetzen. Das beklagte Land hat Anschlußberufung eingelegt, soweit das Landgericht dem Kläger Ersatz der Besuchskosten für die gemeinsame Tochter und seine Schwiegermutter zuerkannt hat, dagegen nicht, soweit es sich um die eigenen Besuchskosten des Klägers handelt. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger aus eigenem Recht die Kosten der Besuche bei seiner Ehefrau nur aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung ersetzt verlangen könne. Aufwendungsersatz gemäß § 683 Satz 1 BGB könne der Kläger schon deshalb nicht verlangen, weil das beklagte Land von Anfang an die Übernahme der Umzugs- und Aufenthaltskosten ausdrücklich abgelehnt habe. Damit habe die Übernahme der Geschäftsführung durch den Kläger nicht dem Willen des beklagten Landes entsprochen. Gemäß § 843 Abs« 4 BGB, der sich auf alle Heilungskosten bezieht, bleibt der Ersatzanspruch des Verletzten davon unberührt, inwieweit die Angehörigen solche Aufwendungen selbst getragen haben, gleichviel ob sie zu dem Unterhalt verpflichtet sind oder nicht (RGZ 132, 223, 224 mit weiteren Nachweisen; 138, 1, 3; vgl. Ungeachtet seiner Unterhaltspflicht war es Sache des beklagten Landes als des Schädigers, für die Wiederherstellung der Gesundheit der verletzten Ehefrau des Klägers zu sorgen und die notwendigen Heilungskosten zu tragen, zu denen auch die Besuchskosten naher Angehöriger zählen. Der Kläger hat aber auch von Anfang an zu dem Ausdruck gebracht, daß er mit der vorläufigen Übernahme der Umzugs- und Aufenthaltskosten für sich, seine Tochter und seine Schwiegermutter zu demindest auch für das beklagte Land tätig werden wolle, das er für diese Aufwendungen ebenso als ersatz pflichtig hielt wie für alle anderen Heilungskosten. b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Übernahme der Geschäftsführung durch den Kläger habe nicht dem Willen des beklagten Landes entsprochen, wie es § 683 Satz 1 BGB erfordert. Dabei ist nicht ausschlaggebend, daß sich das beklagte Land im vorprozessualen Schriftwechsel gegen eine Übernahme der Umzugs- und Aufenthaltskosten gewehrt hat. Im zweiten Rechtszug war denn auch zwischen den Parteien nicht mehr streitig, daß die Übernahme der Besuchskosten durch den Kläger dem Willen des beklagten Landes entsprochen habe, soweit diese Kosten der Ehefrau des Klägers hätten erstattet werden müssen. In diesem Umfang hat das beklagte Land in der Berufungserwiderung dem Kläger einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag sogar ausdrücklich zugestanden. Es hat das landgerichtliche Urteil, soweit es den Ersatz von Kosten derartiger Besuche des Klägers selbst betrifft, auch nicht angefochten. Auch insofern hat es das beklagte Land dem Kläger überlassen, das Erforderliche zu tun, d.h. der Art und dem Umfang nach für die Besuche zu sorgen, die zur Wiederherstellung der Gesundheit seiner Ehefrau notwendig und angemessen sind. Von der Aufhebung erfaßt wird auch die mit der Anschlußberufung des beklagten Landes angegriffene Feststellung des Landgerichts über die beschränkte Erstattungsfähigkeit der Besuchskosten für die Tochter und die Schwiegermutter des Klägers. Das rechtfertigt den Erlaß eines Grundurteils (BGHZ 53, 17» 23)* Wegen der Höhe des Zahlungsanspruchs und wegen der Hilfsanträge auf Feststellung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 683 BGB
KostenEhefrauBGBLandbeklagenAngehörigeHeilungskostenKlägerbesuchenBesuchskosten

Volltext der Entscheidung

JX
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 683
Zur Geschäftsführung ohne Auftrag eines Ehemanns, der Kosten für Besuche nächster Angehöriger bei seiner Unfallverletzten Ehefrau getragen hat*
BGH, Urt« v« 21. Dezember 1978 - VII ZR 91/77 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
u
IM NAMEN DES VOLKES
vii zr 91/77	URTEIL
Verkündet am
21. Dezember 1978 Werner,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Theaterproduzenten und Verlegers Paul von Platz S. Bi
 Klägers, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof
 gegen
das Land Be Finanzen,
 vertreten durch den Senator für StraBe MHBL Bei
 Beklagte, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Doerry und Bliesener
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Februar 1977 aufgehoben«
Der Zahlungsanspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Wegen des Betrags des Zahlungsanspruchs und wegen der Hilfsanträge auf Feststellung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Ehefrau des Klägers ist am 3. Oktober 1974 durch eine Gasexplosion schwer verletzt worden. Das beklagte Land hat am 6. Dezember 1974 seine gesetzliche Schadens-ersatzpflicht dem Grunde nach anerkannt.
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Die Verletzte wurde längere Zeit in einem Rehabilitations Zentrum in	(Hessen) behandelt» Für die
 Dauer dieser Behandlung ist der Kläger mit der gemeinsamen Tochter und seiner Schwiegermutter von Befllfe nach Zumgezogen» Zuvor hatte die Ehefrau des Klägers das beklagte Land aufgefordert, verbindlich zu erklären, daß es für sämtliche Unkosten der Übersiedlung aufkomme. Das beklagte Land hat das abgelehnt.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Erstattung der Umzugs- und Aufenthaltskosten für sich, seine Tochter und seine Schwiegermutter. Er macht geltend, aus medizinischer Sicht seien tägliche Besuche der nächsten Angehörigen bei seiner verletzten Ehefrau unerläßlich gewesen.
Das Landgericht hat der damals auf Feststellung gerichteten Klage dahin stattgegeben, daß das beklagte Land verpflichtet sei, die Kosten des Klägers, seiner Tochter und seiner Schwiegermutter für monatlich zweimalige, jeweils zweitägige Besuche zu ersetzen. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen.
Im zweiten Rechtszug ist der Kläger zur Leistungsklage übergegangen. Er hat nunmehr vom beklagten Land in erster Linie die Zahlung von 45.084,93 DM nebst Zinsen gefordert. Hilfsweise hat er beantragt, die von ihm im ersten Rechtszug erstrebte Feststellung zu treffen. Das beklagte Land hat Anschlußberufung eingelegt, soweit das Landgericht dem Kläger Ersatz der Besuchskosten für die gemeinsame Tochter und seine Schwiegermutter zuerkannt hat, dagegen nicht, soweit es sich um die eigenen Besuchskosten des Klägers handelt. Das Kammergericht hat die Berufung
 
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zurückgewiesen und der Anschlußberufung stattgegeben, also die Klage abgewiesen, mit Ausnahme der eigenen Besuchskosten des Klägers, die das Landgericht diesem rechtskräftig zugesprochen hat.
Mit der - angenommenen - Revision, um deren Zurückweisung das beklagte Land bittet, verfolgt der Kläger seine im zweiten Rechtszug gestellten Klaganträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger aus eigenem Recht die Kosten der Besuche bei seiner Ehefrau nur aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung ersetzt verlangen könne. Die Voraussetzungen für solche Ansprüche seien aber nicht gegeben. Aufwendungsersatz gemäß § 683 Satz 1 BGB könne der Kläger schon deshalb nicht verlangen, weil das beklagte Land von Anfang an die Übernahme der Umzugs- und Aufenthaltskosten ausdrücklich abgelehnt habe. Damit habe die Übernahme der Geschäftsführung durch den Kläger nicht dem Willen des beklagten Landes entsprochen.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1.	Aufwendungen, die durch den Besuch der nächsten Angehörigen eines Unfallverletzten entstehen, gehören, sofern sie überhaupt erstattungsfähig sind, zu den vom Schädiger dem Verletzten zu ersetzenden Heilungskosten.
Die Angehörigen selbst sind von dem Unfall nur mittelbar betroffen und haben deshalb keinen eigenen Anspruch
 
gegen den Schädiger aus unerlaubter Handlung (BGH Urteil vom 1. Dezember I960 - III ZR 197/59 = VersR 1961, 272; vom 4. Februar 1964 - VI ZR 243/62 = VersR 1964, 532, 533). Gemäß § 843 Abs« 4 BGB, der sich auf alle Heilungskosten bezieht, bleibt der Ersatzanspruch des Verletzten davon unberührt, inwieweit die Angehörigen solche Aufwendungen selbst getragen haben, gleichviel ob sie zu dem Unterhalt verpflichtet sind oder nicht (RGZ 132, 223, 224 mit weiteren Nachweisen; 138, 1, 3; vgl. auch BGHZ 22, 72, 77/78). Den Angehörigen kann aber ein Anspruch auf Ersatz der von ihnen getragenen Kosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag zustehen (h.M. vgl. BGH VersR 1961, 272; RGZ 138, 1, 2;
RG LZ 1919, 695 mit weiteren Nachweisen; a.A. z.B. Soergel/ Zeuner 10. Aufl. § 843 BGB Rdn. 24).
2.	Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch des Klägers gemäß § 683 Satz 1 BGB hier gegeben.
a)	Der Kläger hat ein objektiv fremdes Geschäft mit-besorgt. Ungeachtet seiner Unterhaltspflicht war es Sache des beklagten Landes als des Schädigers, für die Wiederherstellung der Gesundheit der verletzten Ehefrau des Klägers zu sorgen und die notwendigen Heilungskosten zu tragen, zu denen auch die Besuchskosten naher Angehöriger zählen. Wie sich aus § 843 Abs. 4 BGB ergibt, geht die Verpflichtung des Schädigers der eines Unterhaltspflichtigen sogar vor. Er ist also für alle Schadensleistungen aus unerlaubter Handlung der in erster Linie Verpflichtete (RG JW 1910, 389, 390).
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Hat der Kläger somit ein objektiv fremdes Geschäft mitbesorgt, so wird sein Fremdgeschäftsführungswille vermutet (vgl. BGHZ 65, 354, 357 mit weiteren Nachweisen; neuerdings BGHZ 70, 389, 396; BGH NJW 1978, 1258). Der Kläger hat aber auch von Anfang an zu dem Ausdruck gebracht, daß er mit der vorläufigen Übernahme der Umzugs- und Aufenthaltskosten für sich, seine Tochter und seine Schwiegermutter zu demindest auch für das beklagte Land tätig werden wolle, das er für diese Aufwendungen ebenso als ersatz pflichtig hielt wie für alle anderen Heilungskosten.
b)	Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Übernahme der Geschäftsführung durch den Kläger habe nicht dem Willen des beklagten Landes entsprochen, wie es § 683 Satz 1 BGB erfordert.
Dabei ist nicht ausschlaggebend, daß sich das beklagte Land im vorprozessualen Schriftwechsel gegen eine Übernahme der Umzugs- und Aufenthaltskosten gewehrt hat. Das hat es nur getan, weil es die ständige Anwesenheit der Angehörigen bei der Verletzten nicht für notwendig, sondern Besuche von Zeit zu Zeit sogar für zuträglicher hielt. Gegen den Ersatz solcher Besuchskosten, soweit sie zu den Heilungskosten zu rechnen sind, hat sich das beklagte Land, das seine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach ausdrücklich anerkannt hat, nie gesträubt.
Im zweiten Rechtszug war denn auch zwischen den Parteien nicht mehr streitig, daß die Übernahme der Besuchskosten durch den Kläger dem Willen des beklagten Landes entsprochen habe, soweit diese Kosten der Ehefrau des
 Klägers hätten erstattet werden müssen. In diesem Umfang hat das beklagte Land in der Berufungserwiderung dem Kläger einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag sogar ausdrücklich zugestanden. Es hat das landgerichtliche Urteil, soweit es den Ersatz von Kosten derartiger Besuche des Klägers selbst betrifft, auch nicht angefochten.
Das beklagte Land hat es, wie das in ähnlichen Fällen auch sonst üblich ist, dem Kläger überlassen, das zur Heilung seiner Ehefrau Erforderliche zu veranlassen. Soweit er notwendige Heilungskosten verauslagte, geschah das deshalb im Einklang mit dem "wirklichen Willen" des beklagten Landes. Ebenso ist es mit den Besuchskosten nächster Angehöriger, soweit sie zu den Heilungskosten zählen. Auch insofern hat es das beklagte Land dem Kläger überlassen, das Erforderliche zu tun, d.h. der Art und dem Umfang nach für die Besuche zu sorgen, die zur Wiederherstellung der Gesundheit seiner Ehefrau notwendig und angemessen sind. Damit, daß der Kläger Kosten für solche Besuche verauslagte, war das beklagte Land, das insoweit der Verletzten erstattungspflichtig ist, einverstanden.
c)	Der Streit der Parteien geht demnach in Wahrheit nicht darum, ob die Geschäftsführung des Klägers dem Willen des beklagten Landes entsprochen hat, sondern darum, inwieweit die Aufwendungen,deren Ersatz der Kläger begehrt, als Heilungskosten erstattungsfähig sind. Nur in diesem Umfang durfte der Kläger sie gemäß § 683 i.V.m.
§ 670 BGB den Umständen nach für erforderlich halten. Das hängt davon ab, ob und in welchem Ausmaß die Anwesenheit des Klägers, seiner Tochter und seiner Schwiegermutter
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in der Nähe der Verletzten aus ärztlicher Sicht notwendig und angemessen war, insbesondere, ob der Umzug der genannten Personen nach Zwesten und ihr langfristiger Aufenthalt dort zur Förderung der Heilung geboten war. Das wird das Berufungsgericht nunmehr aufzuklären haben,
3.	Da die Voraussetzungen für einen Anspruch aus Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag erfüllt sind, kommt es nicht darauf an, ob die Klage auch aus ungerechtfertigter Bereicherung begründet sein könnte. Ein Bereicherungsanspruch würde nämlich nicht weiter reichen als der Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag.
4.	Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben. Bevor nicht über den nunmehr in erster Linie gestellten Leistungsantrag des Klägers endgültig entschieden ist, kommen seine nur hilfsweise gestellten Feststellungsanträge nicht zu dem Zuge. Mit ihnen braucht sich deshalb das Revisionsgericht im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht zu befassen. Von der Aufhebung erfaßt wird auch die mit der Anschlußberufung des beklagten Landes angegriffene Feststellung des Landgerichts über die beschränkte Erstattungsfähigkeit der Besuchskosten für die Tochter und die Schwiegermutter des Klägers. Da der Kläger in seinen bezifferten Leistungsantrag sämtliche bisher entstandenen Umzugs- und Aufenthaltskosten für alle Angehörigen einbezogen hat, fällt sein Feststellungsbegehren, soweit darüber nicht rechtskräftig entschieden worden ist, unter den nur noch hilfsweise verfolgten Teil der Klage.
Der Kläger hat in den bezifferten Leistungsantrag auch die ihn selbst betreffenden Besuchskosten einbezogen,
 
deren Erstattungsfähigkeit in de» vom Landgericht angenommenen eingeschränkten Umfang rechtskräftig festgestellt ist. Damit ist eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gegeben, daß der Klaganspruch, soweit er auf Zahlung gerichtet ist, in irgend einer H3he besteht. Das rechtfertigt den Erlaß eines Grundurteils (BGHZ 53, 17» 23)* Wegen der Höhe des Zahlungsanspruchs und wegen der Hilfsanträge auf Feststellung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Vogt
 Doerry
Girisch
 Bliesener
Recken