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BGH

Gericht: BGH

Der Klägerin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Revisionsbegründung sfr ist auf.ihre Kosten versagt. Am 25* Mai 1970 hat der Senat die Revision der Klägerin gegen das am 1. Juni 1970 hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt. Die Prist sei dadurch versäumt worden, daß ihr Prozeßbevollmächtigter beim Bundesgerichtshof den von ihm bei ihr angeforderten Kostenvorschuß erst nach Ablauf der. Mai 1970 gesetzt habe, mit dem Hinweis, daß er nach Ablauf der Prist'genötigt sei, die Vertretung niederzulegen und das dem Gericht anzuzeigen, habe ihr persönlich haftender Gesellschafter erst am 6. Juni 1970 bei der Badischen Kommunalen Xandesbank in eingegangen, von dieser dann äm 3* Juni 1^70 auf das Postscheckkonto des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin überwiesen und dort gutgeschrieben worden, wovon der Prozeßbevollmächtigte am 4. 1. Die Klägerin hat zunächst auf den -Brief des Prozeßbevollmächtigten vom 12. Schon dies ist bedenklich; daß der persönlich haftende Gesellschafter das Schreiben nicht selbst gesehen hat, ist unerheblich. Mai 1970, daß der Frozeßbevollmäch-tigte in für die Klägerin ohne Vorschuß -nicht tätig wurde, daß er ihr Frist zur Vorschußzahlung^ bis zu dem 3* Mai 1970 gesetzt hatte, daß diese Frist seit drei Tagen abgelaufen und daher damit zu rechnen war, ihr Prozeßbevollmächtigter habe dem Bundesgerichtshof bereits mitgeteilt oder werde alsbald mitteilen,* daß er daä Mandat niederlege. Sie hätte vielmehr die Bank auf die besondere Eilbedürftigkeit hinweisen und dafür sorgen müssen, daß der Auftrag noch am selben Tage ausgeführt wurde* Die Klägerin hat weder behauptet, daß sie bei Erteilung des Überweisungsauftrags der Bank gegenüber auf die besondere Eilbedürftigkeit hingewiesen hätte, noch, daß auch eine telegrafische Überweisung des-,Geldes zu spät gekommen wäre. Mai 1970 an Rechtsanwalt Dr. NflHHBdiesen (nach ihrem eigenen Vortrag) noch am selben Tage erreicht haben muß; denn bereits an diesem Tage soll Br. NflH dem Prozeßbevollmächtig-ten in KflHilHl raitgeteilt haben, die Klägerin, wolle den Vorschuß überweisen. Die Klägerin durfte auch nicht darauf- vertrauen, ihr Prozeßbevollmächtigter in Karlsruhe werde auf Grund ihrer bloßen telegrafischen Ankündigung der Vorschuß-Überweisung gegenüber Rechtsanwalt Br. sich be- Damit hat sie nicht alles getan, was von ihr unter den gegebenen Umständen bei Anwendung der äußersten Sorgfalt erwartet werden mußte.

ProzeßbevollmächtigterVorschußÜberweisungtagenBrKlägerinProzeßbevollmächtigtenpersönlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
m_zg_9J/70	BESCHLUSS
in Sachen
 der Firma	del	Ho0HH" KG,	__ ____
(Provinz TÄMBTTlt alien, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter den Kaufmann Pierino ebenda,
 Klägerin, Berufungsbelclagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Recht sanv/alt
 Prof. Dr. h.
gegen
1k
die Firma B	> Wirk- und Stri ckwarenfab:______
K0HB& co. kg, GflHIpBbei wWEtR* sflBMPBB weg, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Jakob Kotl
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter
II,
Dr,
 Instanz: Otto ä
Rechtsanwalt
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 9* Juli 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie, der Bundesrichter Rietschel, Br. Vogt, Schmidt und Br. Girisch
 beschlossen:	•	.
Der Klägerin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Revisionsbegründung sfr ist auf.ihre Kosten versagt.
G r ür n & e ^
Am 25* Mai 1970 hat der Senat die Revision der Klägerin gegen das am 1. Oktober 1969 an Verkündungs Statt zugostellte Urteil des 19* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München als unzulässig verworfen, weil' innerhalb der bis zu dem 22. Mai 1970 verlängerten Revisiönsbe-gründungsfrist eine Revisionsbegründung nicht eingegangen war.
* ; . * , . »
Mit Schriftsatz vom 18. Juni 1970 hat die Klägerin
 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
 der Revisionsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung
 hat sie vorgetragen:
Die Prist sei dadurch versäumt worden, daß ihr Prozeßbevollmächtigter beim Bundesgerichtshof den von ihm bei ihr angeforderten Kostenvorschuß erst nach Ablauf der. Prist, nämlich erst am 4. Juni 1970, erhalten habe
 
und mangels Kostenvorschuß keine RevisionsbegrUndung gefertigt habe. An der späten Überweisung des Vorschusses treffe sie aber keine Schuld. Das erste Anforderungsschreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 12. Februar 1970 habe ihr persönlich haftender Gesellschafter Antonio 0ÜHB nicht "gesehen". Den zweiten Brief ihres Prozeßbevollmächtigten vom IQ. April 1970, in welchem er ihr Prist zur Überweisung des Kostenvorschusses bis zu dem 3. Mai 1970 gesetzt habe, mit dem Hinweis, daß er nach Ablauf der Prist'genötigt sei, die Vertretung niederzulegen und das dem Gericht anzuzeigen, habe ihr persönlich haftender Gesellschafter erst am 6. Mai 1970 erhalten. Roch am selben Tage habe dieser dann dem Korrespondenzanwalt Dr. KflBU telegrafiert, daß er den Vorschuß Überweisen wolle, und habe ebenfalls am selben Tage der Banca Razionale del Lavoro in Treviso den Überweisungsauftrag gegeben. Diese habe den Auftrag am 12. Mai 1970 ausgeführt. Vermutlich wegen der Streiklage in Italien sei die Überweisung aber erst am 2. Juni 1970 bei der Badischen Kommunalen Xandesbank in eingegangen, von dieser dann äm 3* Juni 1^70 auf das Postscheckkonto des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin überwiesen und dort gutgeschrieben worden, wovon der Prozeßbevollmächtigte am 4. Juni 1970 Mitteilung erhalten habe. Mit einer solchen Verzögerung der Überweisung habe sic nicht zu rechnen brauchen; denn üblicherweise dauerten derartige Überweisungen nur 5 Tage, höchstens eine Woche.
Der Senat geht davon aus, daß dieser - durch’ eidesstattliche Versicherung von Antonio OBHund drei Schriftstücke glaubhaft gemachte - Vortrag der Klägerin
 
richtig ist. Trotzdem kann ihr Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben; denn ihr Vorbringen ist nicht schlüssig.
1.	Die Klägerin hat zunächst auf den -Brief des Prozeßbevollmächtigten vom 12. Februar 1970, in dem dieser, "damit er die Sache- in Bearbeitung nehmen könne", einen Vorschuß angefordert hatte, nichts'veranlaßt. Schon dies ist bedenklich; daß der persönlich haftende Gesellschafter das Schreiben nicht selbst gesehen hat, ist unerheblich.
Jedenfalls aber erfuhr der persönlich haftende Gesellschafter am 6. Mai 1970, daß der Frozeßbevollmäch-tigte in	für	die	Klägerin	ohne	Vorschuß	-nicht
 tätig wurde, daß er ihr Frist zur Vorschußzahlung^ bis zu dem 3* Mai 1970 gesetzt hatte, daß diese Frist seit drei Tagen abgelaufen und daher damit zu rechnen war, ihr Prozeßbevollmächtigter habe dem Bundesgerichtshof bereits mitgeteilt oder werde alsbald mitteilen,* daß er daä Mandat niederlege. Die Klägerin mußte also am 6. Mai 1-970 damit rechnen, daß hie beim Bundesgerichtshof ab sofort anwaltlich ni'cht: mehr vertreten war. Sie mußte weiter damit rechnen, daß ihr daraus erhebliche prozessuale Nachteile erwachsen konnten, auch wenn sie sich möglicherweise darüber als’ Ausländerin keine ins einzelne gehende Vorstellungen zu machen brauchtäV
2.	Die Klägerin mußte nach alledem am 6. Mai 1970, nach Empfang des Briefes vom 18. April 1970, bei -Anwendung der gebotenen äußersten Sorgfalt' erkennen, daß nunmehr höchste Eile am Platze war. Sie müßte daher für
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schnellste Überweisung des Vorschusses sorgen. Sie durfte sich nicht damit begnügen, am 6. Mai 1970 der Bank einen normalen Überweisungsauftrag zu erteilen.
Sie hätte vielmehr die Bank auf die besondere Eilbedürftigkeit hinweisen und dafür sorgen müssen, daß der Auftrag noch am selben Tage ausgeführt wurde*
Besser noch hätte sie yon einer Überweisung auf dem Bankwege ganz abgesehen und eine telegrafische Überweisung durch die Post veranlaßt.
Die Klägerin hat weder behauptet, daß sie bei Erteilung des Überweisungsauftrags der Bank gegenüber auf die besondere Eilbedürftigkeit hingewiesen hätte, noch, daß auch eine telegrafische Überweisung des-,Geldes zu spät gekommen wäre. Gegen das letztere spricht, daß ihr Telegramm vom 6. Mai 1970 an Rechtsanwalt Dr. NflHHBdiesen (nach ihrem eigenen Vortrag) noch am selben Tage erreicht haben muß; denn bereits an diesem Tage soll Br. NflH dem Prozeßbevollmächtig-ten in KflHilHl raitgeteilt haben, die Klägerin, wolle den Vorschuß überweisen. Dieses Wissen kann Br. NflHHPnach dem von der Klägerin behaupteten Sachverhalt nur durch deren Telegramm erhalten haben.
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3.	Die Klägerin durfte auch nicht darauf- vertrauen, ihr Prozeßbevollmächtigter in Karlsruhe werde auf Grund ihrer bloßen telegrafischen Ankündigung der Vorschuß-Überweisung gegenüber Rechtsanwalt Br.	sich	be-
reit finden, bereits vor Eingang des Vorschusses für sie tätig zu werden. Wenn sie das erreichen wollte, hätte sie sich unmittelbar mit ihrem Proz^ßbevollmäch-tigten in Verbindung setzen müssen, um zuverlässig zu
 klären, ob er notfalls die Revisionsbegründung auch vor Eingang des Vorschusses fertigen und einreichen würde.
4. Von all dieser Möglichkeiten hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, am 6. Mai 1970 die Banküberweisung in die Wege zu leiten. Damit hat sie nicht alles getan, was von ihr unter den gegebenen Umständen bei Anwendung der äußersten Sorgfalt erwartet werden mußte. Ihr kann daher keine Wiedereinsetzung gewährt werden.
Glanzmann
 Rietschel
Vogt
 Bundesrichter {Schmidt kann nicht unterschreiben, weil er seinen Urlaub angetreten hat.
Glanzmann
 Girisch