Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23» März 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br, Vogt., Br, Pinlce und Schmidt für Recht erkannt: Der Beklagte war Eigentümer eines Hausgrundstücks in die Kreis Sparkasse wegen einer Forderung von 16,214,93 DM die Zwangsversteigerung des Grundstücks betrieb, vereinbarten die Parteien, daß der Kläger das Grundstück ersteigern und treuhänderisch für den Beklagten halten sollte, bis dieser es zurückkaufen könne. Zur Übergabe des Grundstücks räumte der Kläger die bev;egliche Habe des Beklagten und seiner Familie, die sich im Haus befand, aus und lagerte sie in dem Anv/esen der Eheleute EflHHHHf in Kflein» Für die Einlagerung bezahlte er u»a» für die Zeit vom 27« November 1958 bis Mai 1965 monatlich je 35,— DM s= 1»890,~ Der Kläger bestreitet den zur Aufrechnung gestellten Honorarancpruch und macht insoweit insbesondere die Einrede der Verjährung geltend, Ben Widerklageanspruch sieht er als unbegründet an, da ihm unter den gegebenen Verhältnissen nichts anderes übrig geblieben sei, als das Grundstück zu verkaufen, Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt mit dem Antrag, die Klage abzuweisen und auf die Widerklage den Kläger zur Zahlung von 182,973?26 DM nebst Zinsen zu verurteilen (früherer Hilfsantrag zu 1), sowie festzustellen, daß der Kläger den Schaden zu ersetzen habe, der dem Beklagten und seiner Familie durch die Entfernung ihrer Habe aus dem Grundstück entstanden ist o 1 o Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 1o890 DM wird an sich nicht bestritten* Der Beklagte bekämpft ihn nur unter dem Gesichtspunkt der Aufrechnung Das Berufungsgericht hat die Aufrechnung mit dem Honoraranspruch des Beklagten für unbegründet erklärte Der Beklagte habe die zur Aufrechnung gestellte Forderung nach Grund, Höhe und Zeitpunkt ihrer Entstehung nicht näher bezeichnet0 Die Bezugnahme auf die Akten des Landgerichts München I 11 OH 17/60, wo die Parteien im Rahmen eines Antrags des Beklagten auf Arraenrechts-bewilligung über diesen Anspruch gestritten haben, und das Arbeitsgericht Frankfurt a,M„ könne den mangelhaften Prozeßvortrag des Beklagten nicht ersetzen* Im übrigen sei die Honorarforderung im Zeitpunkt des Entstehens der Forderung des Klägers auch bereits verjährt gewesen, so daß die Bestimmung des § 390 BGB nicht durchgreife0 Februar 1968 So 3 und vom 9» Juli 1968 lediglich behauptet, er sei in einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht in Frankfurt a»M» bis 1957 für den Kläger tätig gewesen und habe aus dieser Tätigkeit einen Honoraranspruch von insgesamt 4»972,50 DM erworben» Der Kläger hat das bestritten und insbesondere eingewandt, dieser Anspruch sei verjährt (Schriftsatz vom 21« November 1968 So 2)o 2o Das Berufungsgericht hat die V/iderklage abgewiesen» Es hat das in eingehender Beweiswürdigung damit begründet, daß dem Kläger nicht nachgewiesen werden könne, das Grundstück, ohne daß dies notwendig gewesen wäre, und zu einem Schleuderpreis verkauft zu haben» Den in der letzten mündlichen Verhandlung von den Beklagten gestellten Beweisantrag die Akten des Bundes-Vcrtriebenen-Ministeriums beizuziehen und zwei weitere Zeugen zu hören, hat es gern» § 529 ZPO zurück-gewiesen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII_ZR_91/69 URTEIL Verkündet am 23o März 1970 Horn 3 JustizhauptSekretär als Urknndabeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Dr ( ), Max fstraße Beklagten, Widerklägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dra gegen dei^Speditionskaufraann Roland l^Ästraße 9 Kläger» Widerbeklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, ^v_ Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23» März 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br, Vogt., Br, Pinlce und Schmidt für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6, Januar 1969 wird zurückgev/ie- sen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu trageno Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte war Eigentümer eines Hausgrundstücks in die Kreis Sparkasse wegen einer Forderung von 16,214,93 DM die Zwangsversteigerung des Grundstücks betrieb, vereinbarten die Parteien, daß der Kläger das Grundstück ersteigern und treuhänderisch für den Beklagten halten sollte, bis dieser es zurückkaufen könne. Im Versteigerungstermin vom 18, Dezember 1956 erhielt der Kläger gegen ein Gebot von 22,000 DM den Zuschlag, Er wurde als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Am 24- April 1957 wurde der Beklagte in Griechenland verhaftet und his zu dem 5» November 1959 in Haft behalten» Da der Kläger das Bargehot nicht berichtigen konnte, betrieb die Kreissparkasse MuflHB in dieser Zeit erneut die Versteigerung» Um sie abzuwenden, verkaufte der Kläger das Grundstück am 6» März 1958 um 40» 000 DM» Per Käufer wurde als Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen» Zur Übergabe des Grundstücks räumte der Kläger die bev;egliche Habe des Beklagten und seiner Familie, die sich im Haus befand, aus und lagerte sie in dem Anv/esen der Eheleute EflHHHHf in Kflein» Für die Einlagerung bezahlte er u»a» für die Zeit vom 27« November 1958 bis Mai 1965 monatlich je 35,— DM s= 1»890,~ Diesen Betrag machte er zuletzt mit der Klage geltend» Der Beklagte rechnete mit einer Honorarforderung aus einem für den Kläger beim Arbeitsgericht/Landesar-beitsgericht Frankfurt geführten Prozeß in Höhe von 4-942,50 DM auf» Ferner erhob er Vfiderklage mit dem Antrag, den Kläger zu verurteilen, 1» ihm das Eigentum an dem Grundstück wieder zu verschaffen, hilfsweise an ihn 182»973,26 DM nebst Zinsen Schadensersatz zu zahlen, 2 o o o o o 3. festzustellen, daß der Kläger ihm den gesamten Schaden aus dem widerrechtlichen Verkauf und der Räumung des Grundstücks zu ersetzen habeo Br hat dazu vorgetragen, der Kläger hätte den Verkauf des Grundstücks vermeiden können, da die Bundesrepublik bereit gewesen wäre, zur Vermeidung der Zwangsversteigerung für die auf dem Grundstück liegenden Schulden aufzukommen. Br habe das Grundstück auch weit unter seinem Wert verschleudert. Der Kläger bestreitet den zur Aufrechnung gestellten Honorarancpruch und macht insoweit insbesondere die Einrede der Verjährung geltend, Ben Widerklageanspruch sieht er als unbegründet an, da ihm unter den gegebenen Verhältnissen nichts anderes übrig geblieben sei, als das Grundstück zu verkaufen, Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewi esen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt mit dem Antrag, die Klage abzuweisen und auf die Widerklage den Kläger zur Zahlung von 182,973?26 DM nebst Zinsen zu verurteilen (früherer Hilfsantrag zu 1), sowie festzustellen, daß der Kläger den Schaden zu ersetzen habe, der dem Beklagten und seiner Familie durch die Entfernung ihrer Habe aus dem Grundstück entstanden ist o Der Kläger war in der Revisionsverhandlung nicht vertretene Der Beklagte Beantragt, durch Versäumnisurteil seinen Antrag stattzugeben, Entscheidungsgründe: Dem Antrag auf Versäumnisurteil kann nicht entsprochen werden, weil die Revision unbegründet ist (§§ 557, 331 Abs o 2 ZP0)„ 1 o Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 1o890 DM wird an sich nicht bestritten* Der Beklagte bekämpft ihn nur unter dem Gesichtspunkt der Aufrechnung Das Berufungsgericht hat die Aufrechnung mit dem Honoraranspruch des Beklagten für unbegründet erklärte Der Beklagte habe die zur Aufrechnung gestellte Forderung nach Grund, Höhe und Zeitpunkt ihrer Entstehung nicht näher bezeichnet0 Die Bezugnahme auf die Akten des Landgerichts München I 11 OH 17/60, wo die Parteien im Rahmen eines Antrags des Beklagten auf Arraenrechts-bewilligung über diesen Anspruch gestritten haben, und das Arbeitsgericht Frankfurt a,M„ könne den mangelhaften Prozeßvortrag des Beklagten nicht ersetzen* Im übrigen sei die Honorarforderung im Zeitpunkt des Entstehens der Forderung des Klägers auch bereits verjährt gewesen, so daß die Bestimmung des § 390 BGB nicht durchgreife0 Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten ist nicht begründet* Dor Beklagte hat in seinen Schriftsätzen vom 27. Februar 1968 So 3 und vom 9» Juli 1968 lediglich behauptet, er sei in einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht in Frankfurt a»M» bis 1957 für den Kläger tätig gewesen und habe aus dieser Tätigkeit einen Honoraranspruch von insgesamt 4»972,50 DM erworben» Der Kläger hat das bestritten und insbesondere eingewandt, dieser Anspruch sei verjährt (Schriftsatz vom 21« November 1968 So 2)o Unter diesen Umständen hätte der Beklagte im einzelnen darlegen müssen, wie sich sein Honoraranspruch im einzelnen errechnet und wann er entstanden ist, d»h» zu welchem Zeitpunkt er der Forderung des Klägers noch unverjährt gegenübergestanden hat» Das hat er nicht getan, sondern sich damit begnügt, auf andere Akten Bezug zu nehmen» Damit hat er, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annimmt, den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Prozeßvortrag nicht genügt (vgl» BJH Urt» v» 4» November 1968 - IX ZR 63/67 -)o Das Berufungsgericht war deshalb auch nicht verpflichtet, die von dem Beklagten angeführten Akten beizuziehen» 2o Das Berufungsgericht hat die V/iderklage abgewiesen» Es hat das in eingehender Beweiswürdigung damit begründet, daß dem Kläger nicht nachgewiesen werden könne, das Grundstück, ohne daß dies notwendig gewesen wäre, und zu einem Schleuderpreis verkauft zu haben» Den in der letzten mündlichen Verhandlung von den Beklagten gestellten Beweisantrag die Akten des Bundes-Vcrtriebenen-Ministeriums beizuziehen und zwei weitere Zeugen zu hören, hat es gern» § 529 ZPO zurück-gewiesen. Der Beklagte ficht das Urteil insoweit lediglich mit der Begründung an, der Annahme des Berufungsgerichts, die Erhebung der angetretenen Bev/eise verzögere die Erledigung des Rechtsstreits, sei die Grundlage entzogen, weil noch wegen des Aufrechnungsan-spruchs Beweis zu erheben sei. Da, wie zu 1) ausgeführt, für den Aufrechnungsanspruch eine weitere Beweiserhebung nicht mehr in Frage kam, geht diese Rüge nunmehr ins Leere„ 3» Die Revision des Beklagten ist deshalb als unbegründet zurüc kzuwei oen» Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO» Glanzmann Rietschel Vogt Finke Schmidt \