Die Beklagte hat eingeräumt, daß der Klägerin an sich ein Werklohn in dieser Höhe susteht» Sie hat jedoch mit einem Anspruch auf Ersatz das ihr durch den Brand entstandenen Schadens, den sie auf rund 70»000 DM beziffert, aufgerechnet» Dem Monteur Herbert Sch^|0 sei bekannt gewesen, daß in dem Raum, in dem die Rohre abzuschweißen waren, von der Firma & Söhne', wenn auch vor längerer Zeit, mit Nitrolack gearbeitet worden sei. Der Maßetab der Sorgfalt sei dabei nach den Anforderungen zu bemessen, die an die Klägerin selbst als Vertragsschuldnerin zu stellen seien« Deshalb sei nicht entscheidend, ob der Monteur und der Keifer nach dem Stand ihrer Ausbildung die Brandgefahr hätten erkennen können; maßgebend sei vielmehr, wie sich ein Meister des Keizungsfachs hätte verhalten müssen. Mit diesen Ausführungen und auf Grund dieser Feststellungen bejaht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler, daß der Brand durch eine schuldhafte, zu dem Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung verursacht worden ist. Bas erkennt auch die Revision “im Grundsatz1* als richtig an«, Gleichwohl stellt sie eine schuldhafte Vertragsverletzung in Abrede und meint, das Berufungsgericht sei zu seiner gegenteiligen Entscheidung durch unzureichende Würdigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles gelangt» I» Bas Berufungsgericht legt der Klägerin und ihren Angestellten nicht zur Last, daß sie die glasigen Stellen nicht als KitrolackrÜckstände erkannt haben. Er hat - ebenso wie das Berufungsgericht - von einem Meister des Heizungsfachs lediglich verlangt, daß er mit Brandgefahr in einem Raum rechnen müsse, wenn er wisse, daß dort, wenn auch vor längerer Zelt, mit Nitrolack gespritzt worden sei. ändern, daß die Klägerin in einem Raum, in dem früher mit Nitrolack gespritzt worden war, ohne besonderen Brandschutz, keine Schweißarbeiten durchführen durfte» Darin lag auf jeden Rail eine Verletzung der die Klägerin nach dem Vertrag treffenden Sorgfaltspflicht. 3o Baß die Beseitigung der Lackreste an den Schweißstellen und die Bereitstellung eines Handfeuerlöschers als Vorkehrungen gegen Brandgefahr nicht ausreichten, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen» Selbst wenn die Klägerin gegen § 618 BGB verstoßen hätte, würde das nicht besagen, daß nur ihr Verschulden ins Gewicht falle oder doch Überwiege. Es bestehen keine Jiandhabe und kein Bedürfnis, die in der Rechtsprechung zu § 618 BGB entwickelten Grundsätze auch dann anzuwenden, wenn beim Werkvertrag der Unternehmer den Besteller' durch schuldhaftes Verhalten schädigt und es sich lediglich darum handelt, ob der Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen eigenen Verschuldens gemindert oder ausgeschlossen ist. Die Ausführungen zu 1 besagen nur, daß der Unternehmer, der bei Arbeiten in Räumen des Bestellers-diesen schädigt, sich nicht auf die Grundsätze berufen kann, die in der Rechtsprechung zu der Haftung des Bestellers aus § 618 BGB entwickelt worden sind. Damit ist nicht verneint, daß der Besteller eine von ihjp verschuldete gefährliche Beschaffenheit der Räume sich im Rahmen des § 254 BGB zurechnen lassen muß, wenn er den Unternehmer wegen eines ihm durch diesen zugefügten Schadens in Anspruch nimmt. Zwar hat nach seiner Feststellung auch der Gesellschafter der Beklagten gewusst, daß in dem Brandraum früher mit Nitrolack gearbeitet worden war, Es hält der Beklagten aber zugute, daß auf ihrer Seite "absolute Laien auf dem Gebiete der Heizungstechnik und des Schweißens und der damit verbundenen Gefahren standen"B Dagegen sei gerade die fachmännische Beratung und Betreuung durch die Klägerin deren Vertragspflicht gewesen. Das Berufungsgericht nimmt demnach an, die Beklagte habe als Laie - im Gegensatz zur Klägerin als Fachmann - aus der Kenntnis der früheren Arbeiten mit Nitrolack nicht auf eine Brandgefahr schließen können und es sei ihr kein Vorwurf daraus zu machen, daß sie diese Gefahr nicht erkannt habe« Er sollte danach bekunden, daß die Beklagte schon vor Beginn der Arbeiten.der Klägerin auf die Feuergefährlichkeit des Saumes hingewiesen worden sei, den Monteur der Klägerin aber darüber nicht unterrichtet habe. Wenn diese Behauptung zutrifft, würde die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte nichts von der Brandgefahr hätte wissen können, erschüttert werden« Sollte das zutreffen, so könnte ein mitwirkendes Verschulden der Beklagten darin liegen, daß sie weder dem Verlangen des Gev/erbeaufsichtsamts nachgekommen noch die Angestellten der Klägerin auf die ihr von dem Jewerbe-aufcichtsamt mitgeteilte besondere Brandgefahr hingewiesen hat0 Ob ein ?»litverschulden der Beklagten vorliegt und wie hoch es gegebenenfalls zu bev^erten ist, kann erst nach der Krhebung des Beweises in tatrichterlieher Würdigung entschieden werden, las Revisionsger5cht kann jedenfalls nicht mit Sicherheit das Bestehen eines die Klageforderung übersteigenden Schadensersatzanspruchs der Beklagten auch für den Fall bejahen, daß die Behauptungen, für die Assessor K^^^ als Zeuge benannt ist, sich bestätigen sollten«, Deshalb ist das angefochtene Urteil in vollem Umfange aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Lnt-
2193 079 Verkündet am 5» Dezember 1963 Jodes, Justizangesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma R« KG., Sentralheizungs- und Lüftungsbau, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Berta B^^straße 0? Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt » gegen die Firma & Co., persönlich haftenden KG., gesetzlic Gesellschafter h vertreten durch den Straße ^p, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.h.c. hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» Dezember 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. V/inkelmann, Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt für Recht erkannt:- Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 4- April 1962 aufgehoben«, Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zuriickverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte erwarb am 2. Juni 1958 ein Fabrikanwesen in Eberbach, in dem vorher die .Firma & Söhne eine Möbelfabrik betrieben hatte» Die Beklagte ließ in den Fabrikräumen durch die Klägerin verschiedene Installationen vornehmen; u,a. sollte die Heizungsanlage von Dampf auf 7/armwasser umgestellt werden» Die Klägerin ließ die Arbeiten von ihrem Heizungsmonteur Herbert Sch^|^ und ihrem Gehilfen Rainer aus- führen» Am 17» Juli 1958 wollten diese beiden Angestellten der Klägerin zwei überflüssige Rohre mit einem Schneidbrenner abschweißen» Die Rohre befanden sich in einem Raum, den die Möbelfabrik & Söhne früher als Spritzraum benutzt und in dem sie, letztmals im Februar 1956, mit Nitrolack gearbeitet hatte. Die v>ande und der Boden des Raumes und die darin befindlichen Rohre und Heizkörper waren durch glasige Rückstände erheblich verschmutzt. Der Gehilfe Rainer klopfte die Rückstände an den Stellen ab, an denen die Rohre mit dem Schneidbrenner bearbeitet werden sollten» Dann entzündete er diesen und hielt ihn an das abzuschweißende Rohr* Im selben Augenblick brach in dem Raum Feuer aus, das sehr rasch um sich griff und einen erheblichen Gebäude- und Materialschaden verursachte» Die Klägerin hat mit der Klage den Werklohn für die von ihr ausgefiihrten Installationsarbeiten in Höhe von 11»764,96 nebst Zinsen beansprucht» Die Beklagte hat eingeräumt, daß der Klägerin an sich ein Werklohn in dieser Höhe susteht» Sie hat jedoch mit einem Anspruch auf Ersatz das ihr durch den Brand entstandenen Schadens, den sie auf rund 70»000 DM beziffert, aufgerechnet» Die Vorinstanzen baten die Klage abgewiesen . Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Zahlung von 11 <>764,96 DM nebst Zinsen weiter- Lie Beklagte beantragt, die Revision zurUekzuweisen. Bntseheidungsgründei Io Streit besteht nur darüber, ob der Beklagten der Schadensersatzanspruch, mit dem sie aufgerechnet hat, zusteht. Hach Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Klägerin fUr den Brandschaden aus positiver Vertragsverletzung. Es führt aus und stellt fest; Die Angestellten der Klägerin, für deren Verhalten sie nach § 278 BGB einstehen müsse, hätten den Brand schuldhaft verursacht. Dem Monteur Herbert Sch^|0 sei bekannt gewesen, daß in dem Raum, in dem die Rohre abzuschweißen waren, von der Firma & Söhne', wenn auch vor längerer Zeit, mit Nitrolack gearbeitet worden sei. Unter diesen Umstanden hätte, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Rüssler und der Aussage des Zeugen ergebe, bei Beobachtung der gebotenen Sorgfalt nicht ohne besonderen Brandschutz geschweißt werden dürfen. Der Maßetab der Sorgfalt sei dabei nach den Anforderungen zu bemessen, die an die Klägerin selbst als Vertragsschuldnerin zu stellen seien« Deshalb sei nicht entscheidend, ob der Monteur und der Keifer nach dem Stand ihrer Ausbildung die Brandgefahr hätten erkennen können; maßgebend sei vielmehr, wie sich ein Meister des Keizungsfachs hätte verhalten müssen. Ein solcher Meister hätte aber, v/ie aus dem Sachverständigengutachten hervorgehe , unbedingt an besondere Vorsichtsmaßnahmen denken müssen, wenn er davon gehört hatte, daß in einem Raum, in dem er schweißen solle, Nitrolackarteiten, wenn auch vor langer.Zeit, vorgenommen worden seien» II» Mit diesen Ausführungen und auf Grund dieser Feststellungen bejaht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler, daß der Brand durch eine schuldhafte, zu dem Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung verursacht worden ist. Insbesondere stellt es mit Recht bei der Frage, nach welchem Maßstab die Sorgfaltspflicht zu beurteilen ist, nicht auf die Person der Gehilfen, sondern auf die des Vertragsschuldners ab und fordert die Beobachtung der von einem Meister des Heizungsfachs zu erwartenden Sorgfalt (vgl. BGKZ 31, 358, 367). Bas erkennt auch die Revision “im Grundsatz1* als richtig an«, Gleichwohl stellt sie eine schuldhafte Vertragsverletzung in Abrede und meint, das Berufungsgericht sei zu seiner gegenteiligen Entscheidung durch unzureichende Würdigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles gelangt» Die insoweit erhobenen Revisionsrügen sind jedoch unbegründet: I» Bas Berufungsgericht legt der Klägerin und ihren Angestellten nicht zur Last, daß sie die glasigen Stellen nicht als KitrolackrÜckstände erkannt haben. Vielmehr sieht es das Verschulden darin, daß in dem Raum mit dem Schneidbrenner gearbeitet wurde, obwohl dem Monteur bekannt war, daß dort früher mit Nitrolack gespritzt worden war. Biese 'Tatsache aber hätte, wie das Berufungsgericht im Anschluß an das Sachverständigengutachten rechtsfehlerfrei annimmt, jedenfalls einem Meister Veranlassung geben müssen, nur unter besonderem Brandschutz zu schweißen» - 5 Bei dieser Sachlage gehen alle Rügen, die sich damit befassen, daß die glasigen Überreste nicht als Nitrolack er-kennbar waren, an der Sache vorbei * Bas gilt auch für die Rüge, das Gutachten des Sachver-ständigen Rössler enthalte Widersprüche, die das Berufungsgericht nicht beachtet habe und die es durch eine mündliche Anhörung des Sachverständigen hätte klären müssen. Es ist unrichtig, daß der Sachverständige, obschon nach seiner Bekundung niemand die Rückstände ohne Analyse als Nitrolack habe erkennen können, doch von einem Meister der Heizungsbranche eine Sorgfalt "in dieser Hinsicht" verlangt habe. Er hat - ebenso wie das Berufungsgericht - von einem Meister des Heizungsfachs lediglich verlangt, daß er mit Brandgefahr in einem Raum rechnen müsse, wenn er wisse, daß dort, wenn auch vor längerer Zelt, mit Nitrolack gespritzt worden sei. Da das Sachverständigengutachten keinen Widerspruch enthält, brauchte das Berufungsgericht weder von Amts wegen den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu veranlassen noch einen dahin-gehenden Antrag der Klägerin nach § 139 ZPO herbeizuführen» 2. Die Revision macht geltend, zu den Pflichten der Klägerin habe es nicht gehört, den Arbeitsraum gefahrlos herzurichten. Bas sei Sache der Beklagten gewesen. Die Sorgfaltspflicht des Unternehmers habe Ihre Grenze dort, wo die Verpflichtung des Bestellers einsetse, seine eigene Sphäre in Ordnung zu bringen» Dem ist nicht zu folgen. Der Vorwurf gegen die Beklagte» daß sie die Nitrolackrückstände nicht schon vorher beseitigt habe, könnte allenfalls für das noch zu erörternde mitwirkende Verschulden der Beklagten (§ 254 BGB) ins Gewicht fallen» Eine solche Unterlassung der Beklagten würde aber nichts daran j * ändern, daß die Klägerin in einem Raum, in dem früher mit Nitrolack gespritzt worden war, ohne besonderen Brandschutz, keine Schweißarbeiten durchführen durfte» Darin lag auf jeden Rail eine Verletzung der die Klägerin nach dem Vertrag treffenden Sorgfaltspflicht. Biese Pflichtverletzung wird nicht beseitigt, wenn etwa die Beklagte selbst es unterlassen haben sollte, die für sie gebotenen Maßnahmen zur Verhinderung der Gefahr zu treffen. 3o Baß die Beseitigung der Lackreste an den Schweißstellen und die Bereitstellung eines Handfeuerlöschers als Vorkehrungen gegen Brandgefahr nicht ausreichten, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen» It T J- X © 1. Zur Präge des mitwirkenden Verschuldens verweist die Revision insbesondere auf die Bestimmung des § 618 BGB. Aus ihrer entsprechenden Anwendung auf .den 7/erkvertrag (BGHZ 5, 62) folge die Fürsorgepflicht der Beklagten, ihren Räumen der Klägerin ein gefahrloses Arbeiten zu ermöglichen. Da sie dafür nicht durch Beseitigung der Hitrolackrückstände gesorgt habe, müsse diese Pflichtverletzung als die alleinige* jedenfalls aber überwiegende Schadensursache, gewertet werden. Dem kann nicht beigetreten werden. Selbst wenn die Klägerin gegen § 618 BGB verstoßen hätte, würde das nicht besagen, daß nur ihr Verschulden ins Gewicht falle oder doch Überwiege. Die Revision beruft sich für das Gegenteil auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1936». 2213). Bort ist allerdings zu dem Schadensersatzanspruch eines an seiner Gesundheit geschädigten Dienstverpflichteten bemerkt* bei Ansprüchen aus § 618 BGB liege regelmäßig, auch wenn der Bienst- j ■> verpflichtete die Gesundheitsschädigung selbst- raitverschuldet habe, das grundlegende Verschulden beim liienstberechtigten, der den gefährdenden Zustand nicht beseitigt habe* Diese Rechtsprechung erklärt sich aus dem besonderen Bedürfnis, Leben und Gesundheit des Dienstverpflichteten zu schützen. Darum geht es im vorliegenden Fall nicht, weder die Klägerin noch ihre Angestellten sind geschädigt worden; sie haben umgekehrt die Beklagte geschädigt. Es bestehen keine Jiandhabe und kein Bedürfnis, die in der Rechtsprechung zu § 618 BGB entwickelten Grundsätze auch dann anzuwenden, wenn beim Werkvertrag der Unternehmer den Besteller' durch schuldhaftes Verhalten schädigt und es sich lediglich darum handelt, ob der Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen eigenen Verschuldens gemindert oder ausgeschlossen ist. Das geht um so weniger an, als nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (AP Nr. 26 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht) der § 618 BGB nur Leben und Gesundheit des Dienstverpflichteten, nicht sein Eigentum und Vermögen schützt. Das gleiche gilt /on der von der Revision angeführten Bestimmung des § 120 a GewO (Dandmann-Rohrner-Eyermann, GewO. 11. Aufl. § 120 a Anm. 11), von der zudem mindestens fraglich ist, ob sie überhaupt bei einem Werkvertrag entsprechend angewandt werden kann (vgl. Landmann-Rohmer-Kyermann-Fröhler aaÖ Anm. 3 d). 2. Die Ausführungen zu 1 besagen nur, daß der Unternehmer, der bei Arbeiten in Räumen des Bestellers-diesen schädigt, sich nicht auf die Grundsätze berufen kann, die in der Rechtsprechung zu der Haftung des Bestellers aus § 618 BGB entwickelt worden sind. Damit ist nicht verneint, daß der Besteller eine von ihjp verschuldete gefährliche Beschaffenheit der Räume sich im Rahmen des § 254 BGB zurechnen lassen muß, wenn er den Unternehmer wegen eines ihm durch diesen zugefügten Schadens in Anspruch nimmt. J 8 Das Berufungsgericht verneint jedoch ein raitwirkendes Verschulden der Beklagten. Zwar hat nach seiner Feststellung auch der Gesellschafter der Beklagten gewusst, daß in dem Brandraum früher mit Nitrolack gearbeitet worden war, Es hält der Beklagten aber zugute, daß auf ihrer Seite "absolute Laien auf dem Gebiete der Heizungstechnik und des Schweißens und der damit verbundenen Gefahren standen"B Dagegen sei gerade die fachmännische Beratung und Betreuung durch die Klägerin deren Vertragspflicht gewesen. Das Berufungsgericht nimmt demnach an, die Beklagte habe als Laie - im Gegensatz zur Klägerin als Fachmann - aus der Kenntnis der früheren Arbeiten mit Nitrolack nicht auf eine Brandgefahr schließen können und es sei ihr kein Vorwurf daraus zu machen, daß sie diese Gefahr nicht erkannt habe« Gegen diese Beurteilung ist an sich nichts einsuwenöen. 3o Jedoch erhebt die Revision hiergegen Verfahrensrügeno Sie sind zu dem größten feil nicht begründet; eine greift jedoch durch. Mit Recht rügt die Revision nämlich, daß das Berufungsgericht den als Zeugen benannten Assessor nicht ver- nommen hat. Das hatte die Klägerin in der Berufungsbegründung Co. 8 f) "nochmals" beantragt. Er sollte danach bekunden, daß die Beklagte schon vor Beginn der Arbeiten.der Klägerin auf die Feuergefährlichkeit des Saumes hingewiesen worden sei, den Monteur der Klägerin aber darüber nicht unterrichtet habe. Wenn diese Behauptung zutrifft, würde die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte nichts von der Brandgefahr hätte wissen können, erschüttert werden« Der in der Berufungsbegründung "nochmals’' gestellte Antrag, Assessor ^0/^ zu vernehmen, enthält zudem eine genügend deutliche Bezugnahme auf den bereits im Schriftsatz vom 25» Juni I960 enthaltenen entsprechenden Bev/eisantritt. Bort war Assessor als Zeuge dafür benannt worden, daß die Be- klagte auf die Brandgefahr von einem Beamten des Gewerbeauf-sichtsamts hingewiesen und zugleich zur Beseitigung der Lackrückstände aufgefordert worden sei. Sollte das zutreffen, so könnte ein mitwirkendes Verschulden der Beklagten darin liegen, daß sie weder dem Verlangen des Gev/erbeaufsichtsamts nachgekommen noch die Angestellten der Klägerin auf die ihr von dem Jewerbe-aufcichtsamt mitgeteilte besondere Brandgefahr hingewiesen hat0 Bas Berufungsgericht hätte deshalb Assessor vernehmen müssen. Für die von der Beklagten in der Revisionsverhandlung vertretene Auffassung, das Verhalten der Klägerin im Berufungsver-fahren ergebe, daß sie auf seine Vernehmung keinen Wert mehr gelegt habe, bestehen keine Anhaltspunkte. Bas kann nicht schon daraus gefolgert > werden, daß das Gericht den Parteien im Termin vom 17« November 1961 nachgelassen hat, zur Beweisaufnahme Stellunr zu nehmen, und daß die Klägerin daraufhin den Bev-eisantrag nicht nochmals ausdrücklich wiederholt hat.. Ob ein ?»litverschulden der Beklagten vorliegt und wie hoch es gegebenenfalls zu bev^erten ist, kann erst nach der Krhebung des Beweises in tatrichterlieher Würdigung entschieden werden, las Revisionsger5cht kann jedenfalls nicht mit Sicherheit das Bestehen eines die Klageforderung übersteigenden Schadensersatzanspruchs der Beklagten auch für den Fall bejahen, daß die Behauptungen, für die Assessor K^^^ als Zeuge benannt ist, sich bestätigen sollten«, Deshalb ist das angefochtene Urteil in vollem Umfange aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Lnt- 10 Scheidung an das Berufungsgericht zuriickzuverweif Dr« -.Vinkelmann Heiraann-Trosien Meyer Dr* Vogt sen o Erb