hat dor VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Juli 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Ur* Winkelmann, Erbel, Hubert Meyer und Br. Vogt für Recht erkannt: Wegen der Anrechnung der Zahlung auf eine Teillieferung vom 25, Juni 1948 entstand zwischen den Beteiligten Streit, Das Oficomex und dessen Hechtsnachfolgerin, die Joint Export-Import Agency (JEIA), vertraten die Ansicht, die Beklagte habe dafür 447«569>50 DM zu entrichten, Die Beklagte erkannte diese Schuld jedoch nicht an, Sic stellte sich, gestutzt auf ein Gutachten der Bank deutscher Bänder vom 14« November 1949> auf den Standpunkt, sic habe mit der Vorauszahlung der 900,000 HM ihre Verbindlichkeit vollständig getilgt. Eine Klage auf Zahlung von (447,569>50 - 44,756,95 =) 402,812,55 DM nebst Zinsen, welche die Klägerin als Rechts-nachfolgerin der JEIA erhoben hatte, blieb in allen Rechts-Zügen ohne Erfolg, Seine der Klägerin ungünstige Entscheidung begründete das Revisionsgericht in dem Urteil vom 11,. Die A^((^ Bank Commission (ABC) höbe in dem Bescheid vom t?« August 1951, in dom eine Anrechnung derartiger Heichsmarkzahlungen auf Deutsche Mark im Verhältnis 10 : 1 für richtig erachtet wor- • den sei, keine neuen Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten begründen, sondern nur im Wege einer - die Gerichte nun nicht mehr bindenden - Auslegung die rechtlichen Voraus- Mit dem erwähnten Schreibon habe der Bundesminister der Finanzen ihr die Fotokopie eines Auszuges aus der Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses für Finanzen und ausländische Interessen der Alliierten Hohen Kommission (im folgenden: Finanzausschuß der AHKj vom 24 • Juli 1951 mitgeteilt. Die Schriftstücke sind von der Klägerin in unboglaubigtcn Fotokopien, der Auszug aus der Sitzungsniederschrift des Finanzausschusses vom 24. für eine Restitutionsklage als erfüllt an» Es äußert zwar gegen die Urkundenoigenschaft der vorgelegten Fotokopie über einen Auszug aus der Sitzungsniederschrift des Finanzausschusses der AHK vom 24. Dessen ungeachtet versagt es der Wiederaufnahmeklage den Erfolg, weil durch die Entschließung des Finanzausschusses nicht in verbindlicher Weise Rechte und Pflichten begründet worden seien. Februar I960 in den Stand gesetzt habe, die darin genannten Urkunden zu benutzen» Baß die Klägerin von dem Inhalt der Entscheidung des Finanzausschusses der AHK möglicherweise schon früher Kenntnis erlangt hat, würde die Notfrist des § 586 Abs» 1 ZPO nicht in Lauf gesetzt haben» Die Klägerin braucht sich auch die Kenntnis ihrer ersten Rechtsvorgängerin, der JEIA, von der Entschließung des Finanzausschusses vom 24« Juli 1951 nicht an-rcchncn zu lassen (vgl» Urteil des Senats vom 12« November 1962 - VII ZR 226/60 = WM 1963, 145 - zu IV). entsprechen, brauchte nicht geprüft zu werden, sofern die Schriftstücke, wie das Oberlandesgericht annimmt, nach dem in ihnen verkörperten Inhalt, auch in Verbindung mit den im Vorprozeß angetretenen Beweisen, eine der Klägerin günstigere Entscheidung nicht würden herbeiführon können (BGH LM § 580 Nr. 7 b ZPO Nr. 4). Die Entscheidung dos Finanzausschusses, die eine neue Verpflichtung der Betroffenen begründet oder festgcstollt hätte, wäre als Verwaltungs-naßnahne einer Besatzungsbehörde nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Teil I dos Überleitungsvertrages nach deutschem Recht in Kraft geblieben und könnte von deutschen Gerichten auf ihre Übereinstimmung mit anderen Hechtsvorschriften, insbesondere dem deutschen bürgerlichen Recht sowie den Umstollung^vorsehrif-ten, nicht nachgeprüft werden. Oktober 1961 - VII ZR 260/59 = WM 1962, 246 - die auch in diesen Rechtsstreit erhobenen Einwando der Beklagten, der Finanzausschuß habe nicht in vollständig abgewickclte Geschäfte eingreifon können, die JEIA habe den RechtsStandpunkt der Beklagten auf Grund der gutachtlichen Äußerung der Bank deutscher länder von 14» November 1949 in bindender Form als gerechtfertigt anerkannt und Art» 2 'feil I ÜbV stelle unter den gegebenen Unständen eine entschädigungslose Enteignung.dar, für begründet erklärto Hinsichtlich der Stellungnahme des Senats im einzelnen wird auf die Urteile vom 12» November 1962 und vom 12» Oktober 1961 (iaaO So 19 ff) Bezug genommene Es besteht kein Anlaß, auf Grund des Vorbringens in diesem Rechtsstreit die dort gewonnenen Ergebnisse aufzugeben oder zu ändern, zu demal da neue Gesichtspunkte insoweit nicht vorgetragen worden sind» IIIo Hiernach ist davon auszugehen, daß, wie die Revision mit Recht geltend macht, der von der Klägerin vorgelegtc Auszug aus der Sitzungsniederschrift vom 24o Juli 1951 mit der darin enthaltenen Entscheidung des Finanzausschusses der AHK entgegen der Auffassung dos Oberlandcsgerichts eine der Klägerin günstigere Entscheidung herbeigoführt haben würde, wenn die Klägerin ihn im Vörprozeß vorgelegt hätte» Das Oberlandesge-richt hätte also untersuchen müssen, ob die zu den Akten ein-goreichten Fotokopien als Urkunden im Sinne des § 580 Nr« 7 b ZPO anzusehen sind» 1) Die nunmehr nachzuholende Prüfung, oh die von der Klägerin vorgolegten Fotokopien eines Auszuges aus der Sitzungsniederschrift vom 24 o Juli 1951 allein oder in Verbindung mit anderen zu den Akten gereichten Schriftstücken im V/ego des Urkundenbeweises verwertbare Urkunden darstcllcn, ergibt, daß diese Frage zu verneinen ist«, a) Die von der Klägerin in Bezug genommene Niederschrift vom 24» Juli 1951 wäre, wenn sic den Erfordernissen des § 415 ZPO entspräche, eine öffentliche Urkunde» Sie ist nach der Behauptung der Klägerin von dem Finanzausschuß der AHK, einer öffentlichen Behörde der Besätzungsmacht, innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse (vglo Art» III Abs* 1 b und Abs» 3 der Charta der AKK vom 20» Juni 1949 in der revidierten Passung vom 6» März 1951 - von Schmoller/Maier/Tobler, Handb» d« Booatzungsr» II § 100 S* 24 ff; ABI der AHK S» 792; hierzu auch Pliochke, The Allied High Commission for Germany, 1953 So 47 f» 49v 107 f) niedorgelegt worden und enthält eine Reihe von Entscheidungen und Anordnungen, darunter die hier in Betracht kommende Nr. 699 über die umstellungsrechtliche Behandlung der Reichsmarkzahlungen deutscher Importeure an das Oficomex. aa) Die Klägerin hat die Niederschrift weder in Urschrift (§ 420 ZPO) noch, was bei einer öffentlichen Urkunde gemäß § 435 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO zu dem Antritt des Urkundenbcwei-ses ausreichen würde, in einer beglaubigten Abschrift vorge-legt» Beigebracht ist lediglich die Potokopio eines unbeglaubigten Auszuges aus der Niederschrift vom 24» Juli 1951» Da der Auszug keine Unterschrift trägt,ist nicht zu erkennen, wer ihn angefertigt hat und ob er nach der Urschrift des Protokolls gefertigt ist» Nach dem Vermerk eines Beamten des Bundesmini st er iumo der Finanzen vom 10» Juni I960 stimmt Ob dieser Vermerk eine ordnungsmäßige Beglaubigung der Fotokopie darstellt, kann dahingestellt bleiben; auch wenn das angenommen wird, ist das Schriftstück nichts weiter als eine beglaubigte Abschrift (vgl, § 1 Abs, 1 Satz 1 der V0 von 21 o Oktober 1942 - RGBl I S, 609 —) einer einfachen (unbe-glaubigtcn) Tcilabschrift der Sitzungsniederschrift, Es erfüllt mithin nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, die an einen Beweisantritt durch Vorlegung einer öffentlichen Urkunde geknüpft sind (Baumbach/Bauterbach ZPO 26, Aufl, Anm, 1 zu § 435; Stoin/Jonas/Schönke ZPO 18, Aufl, Bern. Baß die beglaubigte Fotokopie, was das Oberlandesgericht anzunehraen scheint, in Verbindung mit anderen Urkunden geeignet ist, einen mittelbaren Beweis für die in ihr erwähnten Tatsachen zu erbringen, ist unerheblich; denn ein derartiger Beweis über den Inhalt der aufgefundenen Urkunde ist nach § 580 Nr, 7 b ZPO nicht zugelassen (RGZ 151, 203, 207)o bb) Ausnahmsweise kann allerdings im Falle des § 580 Nr, 7 b ZPO von dem Antritt eines Urkundenbeweises abgesehen werden, wenn die Parteien über das Vorhandensein und den Inhalt der Urkunde einig sind und das Gericht überzeugt ist, daß die Angaben beider Parteien auf Wahrheit beruhen (RGZ 135, 123, 131) Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Die Beklagte hat nicht nur die Echtheit des Auszuges aus der Niederschrift des Finanz auoochuoseo bestritten, sondern auch die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift der Niederschrift, ferner das Vorhandensein einer Urschrift, ja die Existenz eines Ausschusses für Finanzen und ausländisoho Interessen bei der AHK überhaupt Hiernach liegt in der Vorlegung der beglaubigten Fotokopie eines Auszuges aus der Sitzungsniederschrift vom 24« Juli 1951 kein zulässiger Bewoisantritt durch Urkunden nach den §§ 580 Nr» 7 b, 420, 435 ZPO« d) Die Klägerin ist allerdings der Auffassung, es müsse für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 580 Hr« 7 b ZPO genügen, wenn durch die vorgelegton Schriftstücke das Vorhandensein des Beschlusses vom 24« Juli 1951 und sein In- Hormalplanimport, d.h. um eine aus Exportdevisen finanzierte ^Einfuhr, handelt, auch auf die hier streitige Forderung; an der ’ Kotpendigkeit, gemäß § 580 Er. 7 b ZPO unmittelbaren Beweis durch Vorlegung der Urkunde, hier des Beschlusses dos Finanzausschusses der AHK, anzutreten, ändert sich dadurch Jedoch, nichts. Ziffer 8 des Schreibens vom 19» Mai 1952 schließt Jedenfalls nicht das Recht der alliierten Mächte aus, bestimmte Urkunden den deutschen Behörden vorzulegen. Sie könnte sich wegen der Unterlassung dieses Antrags nicht damit entschuldigen, daß die Niederschrift vom 24* Juli 1951* wie sie behauptet hat, bisher als Verschlußsache behandelt worden sei.
VII ZR 91/61 Verkündet am 4* Juli 1963 Woitschcck, Justizobersekretär alo Urkundebeamter der Geschäftsstelle 2193 045 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der und es eil Schaft mit beschränk ter HaTOJn^invertreten durch ihre Geschäftsführer» Bankdirektor Pr,Werner in ItfHM^und Ministerialdirigent Br* Hans RgHb in Restitutionsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof* Ur, gegen die Firma Ernst & Co* in M Rostitutionsbeklagte und Revisionsbeklagt - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von c hat dor VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Juli 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Ur* Winkelmann, Erbel, Hubert Meyer und Br. Vogt für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 1. März 1961 wird zurückgewiesen* Bio Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen* Von Rechts wegen 2 Tatbestandi Das Office du Commerce Exterieur (Oficomex), das Außcn-handolszentralamt für die ehemalige französische Booatzungs-zone in Deutschland, hatte der Beklagten Anfang 1948 eine Einfuhrbewilligung Uber 400,000 kg Fettsäure aus Sonncnblu-menkernen Übersandt, Auf Verlangen des Oficoraex zahlte die Beklagte am 12, Februar 1948 einen "Sicherungsbotrag11 von 900,000 HM« Die Y/arc wurde teils vor, teils nach der Y/äh-rungsunstcllung geliefert. Wegen der Anrechnung der Zahlung auf eine Teillieferung vom 25, Juni 1948 entstand zwischen den Beteiligten Streit, Das Oficomex und dessen Hechtsnachfolgerin, die Joint Export-Import Agency (JEIA), vertraten die Ansicht, die Beklagte habe dafür 447«569>50 DM zu entrichten, Die Beklagte erkannte diese Schuld jedoch nicht an, Sic stellte sich, gestutzt auf ein Gutachten der Bank deutscher Bänder vom 14« November 1949> auf den Standpunkt, sic habe mit der Vorauszahlung der 900,000 HM ihre Verbindlichkeit vollständig getilgt. Eine Klage auf Zahlung von (447,569>50 - 44,756,95 =) 402,812,55 DM nebst Zinsen, welche die Klägerin als Rechts-nachfolgerin der JEIA erhoben hatte, blieb in allen Rechts-Zügen ohne Erfolg, Seine der Klägerin ungünstige Entscheidung begründete das Revisionsgericht in dem Urteil vom 11,. Juli 1957 - VII ZR 228/56 « Y/M 1957> 1573 - ini wesentlichen damit, daß die Reichsmarkzahlung der Beklagten ganz überwiegend die / r Bedeutung einer Vorauszahlung auf den Kaufpreis und als solche schuldtilgendo Wirkung gehabt habe. Die A^((^ Bank Commission (ABC) höbe in dem Bescheid vom t?« August 1951, in dom eine Anrechnung derartiger Heichsmarkzahlungen auf Deutsche Mark im Verhältnis 10 : 1 für richtig erachtet wor- • den sei, keine neuen Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten begründen, sondern nur im Wege einer - die Gerichte nun nicht mehr bindenden - Auslegung die rechtlichen Voraus- Setzungen festlegen wollen, die im Rahmen der bestehenden Y/ährungsvorSchriften für die Anrechnung der Reichsmarkzah-lungen maßgebend seieno Im einzelnen wird auf das genannte Urteil Bezug genommen (vgl. auch Urteil des erkennenden Se nats vom 26. November 1959 - VII ZR .221/58 = WM I960, 296, 300). Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Entscheidung;-' vom 11 o Juli 1937 und, wie in der Revisioneverhandlung klar-gestellt worden ist, der Urteile der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Mannheim vom 11 . Februar 1954 und des Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 21. Dezember 1955 in V/ego der Restitutionsklage gemäß § 580 Nr. 7 b ZK). Sie hat behauptet, sie sei erst nach rechtskräftiger Beendigung des Vorprozesses durch ein Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 2. Februar I960 in den Stand gesetzt worden, Urkunden vorzulegen, die geeignet seien, eine für sic günstigere Entscheidung des Rechtsstreits herbeisu-fUhren. Mit dem erwähnten Schreibon habe der Bundesminister der Finanzen ihr die Fotokopie eines Auszuges aus der Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses für Finanzen und ausländische Interessen der Alliierten Hohen Kommission (im folgenden: Finanzausschuß der AHKj vom 24 • Juli 1951 mitgeteilt. Danach habe dieser in einer am genannten fage ergangenen Entscheidung Nr. 699 bestimmt, daß die Zahlungen der deutschen Importeure vor der Währungsreform an das Oficomex als Garantiezahlungen anzusehen und als solche im Verhältnis 1 DM =10 HM umgestellt seien. Der Ausschuß habe die ABC beauftragt, diese Entscheidung der Bank deutscher Bänder bekannt zu geben, und die JEIA i.D. angewiesen, die in Reichsmark geleisteten Garantiezahlungen im Verhältnis 1 DM = 10 HM umzustollen sowie sämtliche von den deutschen Firmen geschul- l doten Unterschiedsbeträge anzufordern« Die Entscheidung Nr« 699 sei mit einem Amtsschreiben aus dem Sekretariat des Finanzausschusses vom 26. Juli 1951 u.a. an den Präsidenten der ABC zur weiteren Veranlassung übersandt worden. Dieses Schreiben, das Urkundeneigencchaft besitze, sei ihr ebenfalls erst am 2. Februar I960 zugänglich gemacht worden. Die Klägerin stutzt ihre Rectitutionsklagc auch auf dieses Schreiben sowie auf die in der Entscheidung Nr. 699 erwähnte Drucksache LAW/Scc (51) 103 vom 18. Juli 1951j die eine Stellungnahme des Rcchtcaus-ochuoses der AHK zu der Umstellungsfrage enthalte. Die Schriftstücke sind von der Klägerin in unboglaubigtcn Fotokopien, der Auszug aus der Sitzungsniederschrift des Finanzausschusses vom 24. Juli 1951 ferner in einer Fotokopic vorgelegt worden, die einen Beglaubigungsvermerk eines Beamten dos Eundcsfinanzministeriums trägt, wonach diese Fotokopic mit den in den Unterlagen der JEIA Vorgefundenen Auszug überein-stimnt. Die Übereinstimmung des Auszuges mit dem Original der Sitzungsniederschrift ist darin nicht bestätigt. Die Beklagte hat um Abweisung der Sestitutionsklage gebeten. Sie hält die Klage nicht für zulässig und hat dazu ausgeführt, die Klägerin habe nicht den Nachweis erbracht, daß sic die Monatsfrist des § 586 2P0 gewahrt habe. Die Klägerin habe das Schriftstück vom 24o Juli 1951 schon lange vor dem 24. Januar I960 gekannt. Die von der Klägerin vorgelegten Fotokopien seien koine^Urkunden im Sinne des § 580 Nr. 7 b 2P0. Sie müsse auch die Echtheit der in den Fotokopien abgebildeten Urkunden bostreiten. Bei .der Entschließung des Finanzausschusses vom 24. Juli 1951 handele es sieh allenfalls um eine interne Dienstanweisung an die JEIA und die ABC, durch die eine die Y/ährungsumstellung betreffende Streitfrage im Verwaltungswege -habe klargesteilt werden sollen. Neue Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten habe sie weder begründen wollen noch begründet. Bas Oberlandesgericht hat die Restitutionsklage angewiesen» Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin die in der Vor-inotanz gestellten Anträge auf Aufhebung der ihr ungünstigen Entscheidungen im Hauptprozeß sowie auf Verurteilung der Beklagten, an sie 402»812,55 BM nebst 4 $ Einsen seit dem 25. Juni 1940 zu zahlen, weiter» Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. ' :• Bas Oberlandesgericht sieht die formellen Voraussetzungen ■ für eine Restitutionsklage als erfüllt an» Es äußert zwar gegen die Urkundenoigenschaft der vorgelegten Fotokopie über einen Auszug aus der Sitzungsniederschrift des Finanzausschusses der AHK vom 24. Juli 1951 ernste Bedenken! es erachtet diese jedoch nicht für durchgreifend, weil die Fotokopie | des Schreibens des Sekretariats des Finanzausschusses vom 26. Juli 1951 das Vorhandensein einer Urkunde bezeuge, deren Inhalt in dem Schreiben der amerikanischen Botschaft vom 24. April 1959 bestätigt werde. Inhalt und Urheber der Urkunde vom 24. Juli 1951 dürften nach Ansicht des Öberlandes-gcrichts foststehen (BUS. 8-11), Dessen ungeachtet versagt es der Wiederaufnahmeklage den Erfolg, weil durch die Entschließung des Finanzausschusses nicht in verbindlicher Weise Rechte und Pflichten begründet worden seien. Es führt hierzu aus, die Entschließung ; stelle weder einen allgemein verbindlichen Rechtssatz dar noch sei sie ein rechtsverbindlicher Verwaltungsäkt. Sie sei nicht ordnungsmäßig bekannt gegeben worden. Ber Finanzaus- schuß habe abgesehen von den Fällen, in denen er für die ABC aufgetreten sei, keine eigenen Verwaltungsbefugnisse gehabte Für die Entschließung vom 24» Juli 1951 gelte im übrigen dasselbe, was der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 11. Juli 1957 über den Bescheid der ABC vom 17» August 1951 ausgeführt habe (BU S. 11-14)» I. Ohne. Rechtsirrtum hält das Oberlandesgericht die Resti-tutionsklagc für rechtzeitig erhoben» Es stützt sich hierbei auf die von der Klägerin beigebrachte amtliche Auskunft des Bundecministcrs der Finanzen vom 23» Februar I960, v/onach er die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 2. Februar I960 in den Stand gesetzt habe, die darin genannten Urkunden zu benutzen» Baß die Klägerin von dem Inhalt der Entscheidung des Finanzausschusses der AHK möglicherweise schon früher Kenntnis erlangt hat, würde die Notfrist des § 586 Abs» 1 ZPO nicht in Lauf gesetzt haben» Die Klägerin braucht sich auch die Kenntnis ihrer ersten Rechtsvorgängerin, der JEIA, von der Entschließung des Finanzausschusses vom 24« Juli 1951 nicht an-rcchncn zu lassen (vgl» Urteil des Senats vom 12« November 1962 - VII ZR 226/60 = WM 1963, 145 - zu IV). Auch daß die Klägerin ohne ihr Verschulden außerstande gewesen ist, den Restitutionsgrund in dom früheren Vorfahren geltend zu machen (§ 582 ZPO), hat das Berufungsgericht überzeugend ausgeführt. Bio Beklagte erhebt in ihrer Revisions-boantwortung insoweit auch keine Einwendungen mehr. II»Ob die von der Klägerin vorgelegten Fotokopien eines Auszuges aus der Sitzungsniederschrift vom 24. Juli 1951 - sei cs für sich allein, sei es in Verbindung mit anderen Schriftstücken, mit denen ^die an dem genannten Tage ergangene Entscheidung Hr. 699 des Finanzausschusses bewiesen werden soll - den Erfordernissen einer Urkunde im Sinne des § 580 Kr» 7 b ZPO entsprechen, brauchte nicht geprüft zu werden, sofern die Schriftstücke, wie das Oberlandesgericht annimmt, nach dem in ihnen verkörperten Inhalt, auch in Verbindung mit den im Vorprozeß angetretenen Beweisen, eine der Klägerin günstigere Entscheidung nicht würden herbeiführon können (BGH LM § 580 Nr. 7 b ZPO Nr. 4). Der erkennende Senat ist in dem Restitutionsverfahren der Deutschen Wirtschaftsförderungs- und Treuhand-GmbH gegen die daß der Beschluß vom 24» Juli 1951 mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt erlassen worden ist, daß dies iri der gehörigen Form bewiesen wird und im Wiederaufnahmeverfahren berücksichtigt worden kann, auf Grund der behaupteten Entstehungsgeschichte des Beschlusses wie nach seiner Form und seinem Inhalt zu dom Ergebnis^gelangt, daß der Beschluß für die betroffenen Firmen und damit auch für die Beklagte die Verpflichtung begründet haben würde, die nach der WährUngsum-stollung durch Oficomex bezogene Waren; voll in Deutscher Mark zu begleichen. Die vor diesem Zeitpunkt geleisteten Reichs-markzahlungen hätten nur im Verhältnis 10 : 1 auf den DM-Kaufproio angerechnet werden dürfen. Die Entscheidung dos Finanzausschusses, die eine neue Verpflichtung der Betroffenen begründet oder festgcstollt hätte, wäre als Verwaltungs-naßnahne einer Besatzungsbehörde nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Teil I dos Überleitungsvertrages nach deutschem Recht in Kraft geblieben und könnte von deutschen Gerichten auf ihre Übereinstimmung mit anderen Hechtsvorschriften, insbesondere dem deutschen bürgerlichen Recht sowie den Umstollung^vorsehrif-ten, nicht nachgeprüft werden. Eaumwollindustric (WM 1963, 145) für den Fall - 8 Die Bedenken dea Oberlandcsgerichts gegen die Befugnis des Ausschusses zun Erlaß von Verwaltungsakten und gegen die Ordnungsmäßigkeit der Bekanntgabe der Entschließung hat der Senat nicht für begründet gehalten» Ebensowenig hat er in diesen sowie in den schon früher ergangenen Urteil von 12. Oktober 1961 - VII ZR 260/59 = WM 1962, 246 - die auch in diesen Rechtsstreit erhobenen Einwando der Beklagten, der Finanzausschuß habe nicht in vollständig abgewickclte Geschäfte eingreifon können, die JEIA habe den RechtsStandpunkt der Beklagten auf Grund der gutachtlichen Äußerung der Bank deutscher länder von 14» November 1949 in bindender Form als gerechtfertigt anerkannt und Art» 2 'feil I ÜbV stelle unter den gegebenen Unständen eine entschädigungslose Enteignung.dar, für begründet erklärto Hinsichtlich der Stellungnahme des Senats im einzelnen wird auf die Urteile vom 12» November 1962 und vom 12» Oktober 1961 (iaaO So 19 ff) Bezug genommene Es besteht kein Anlaß, auf Grund des Vorbringens in diesem Rechtsstreit die dort gewonnenen Ergebnisse aufzugeben oder zu ändern, zu demal da neue Gesichtspunkte insoweit nicht vorgetragen worden sind» IIIo Hiernach ist davon auszugehen, daß, wie die Revision mit Recht geltend macht, der von der Klägerin vorgelegtc Auszug aus der Sitzungsniederschrift vom 24o Juli 1951 mit der darin enthaltenen Entscheidung des Finanzausschusses der AHK entgegen der Auffassung dos Oberlandcsgerichts eine der Klägerin günstigere Entscheidung herbeigoführt haben würde, wenn die Klägerin ihn im Vörprozeß vorgelegt hätte» Das Oberlandesge-richt hätte also untersuchen müssen, ob die zu den Akten ein-goreichten Fotokopien als Urkunden im Sinne des § 580 Nr« 7 b ZPO anzusehen sind» i 1) Die nunmehr nachzuholende Prüfung, oh die von der Klägerin vorgolegten Fotokopien eines Auszuges aus der Sitzungsniederschrift vom 24 o Juli 1951 allein oder in Verbindung mit anderen zu den Akten gereichten Schriftstücken im V/ego des Urkundenbeweises verwertbare Urkunden darstcllcn, ergibt, daß diese Frage zu verneinen ist«, a) Die von der Klägerin in Bezug genommene Niederschrift vom 24» Juli 1951 wäre, wenn sic den Erfordernissen des § 415 ZPO entspräche, eine öffentliche Urkunde» Sie ist nach der Behauptung der Klägerin von dem Finanzausschuß der AHK, einer öffentlichen Behörde der Besätzungsmacht, innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse (vglo Art» III Abs* 1 b und Abs» 3 der Charta der AKK vom 20» Juni 1949 in der revidierten Passung vom 6» März 1951 - von Schmoller/Maier/Tobler, Handb» d« Booatzungsr» II § 100 S* 24 ff; ABI der AHK S» 792; hierzu auch Pliochke, The Allied High Commission for Germany, 1953 So 47 f» 49v 107 f) niedorgelegt worden und enthält eine Reihe von Entscheidungen und Anordnungen, darunter die hier in Betracht kommende Nr. 699 über die umstellungsrechtliche Behandlung der Reichsmarkzahlungen deutscher Importeure an das Oficomex. Sie würde nach § 417 ZPO vollen Beweis für ihren Inhalt erbringen, wenn sie im Urkundenbewois verwertbar wäre» aa) Die Klägerin hat die Niederschrift weder in Urschrift (§ 420 ZPO) noch, was bei einer öffentlichen Urkunde gemäß § 435 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO zu dem Antritt des Urkundenbcwei-ses ausreichen würde, in einer beglaubigten Abschrift vorge-legt» Beigebracht ist lediglich die Potokopio eines unbeglaubigten Auszuges aus der Niederschrift vom 24» Juli 1951» Da der Auszug keine Unterschrift trägt,ist nicht zu erkennen, wer ihn angefertigt hat und ob er nach der Urschrift des Protokolls gefertigt ist» Nach dem Vermerk eines Beamten des Bundesmini st er iumo der Finanzen vom 10» Juni I960 stimmt 10 dio jetzt vorgelegtc Fotokopie "wörtlich mit dem in den Unterlagen der JEIA aufgefundenen Auszug aus der Niederschrift über ein". Ob dieser Vermerk eine ordnungsmäßige Beglaubigung der Fotokopie darstellt, kann dahingestellt bleiben; auch wenn das angenommen wird, ist das Schriftstück nichts weiter als eine beglaubigte Abschrift (vgl, § 1 Abs, 1 Satz 1 der V0 von 21 o Oktober 1942 - RGBl I S, 609 —) einer einfachen (unbe-glaubigtcn) Tcilabschrift der Sitzungsniederschrift, Es erfüllt mithin nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, die an einen Beweisantritt durch Vorlegung einer öffentlichen Urkunde geknüpft sind (Baumbach/Bauterbach ZPO 26, Aufl, Anm, 1 zu § 435; Stoin/Jonas/Schönke ZPO 18, Aufl, Bern. II 1 zu § 435)> Baß die beglaubigte Fotokopie, was das Oberlandesgericht anzunehraen scheint, in Verbindung mit anderen Urkunden geeignet ist, einen mittelbaren Beweis für die in ihr erwähnten Tatsachen zu erbringen, ist unerheblich; denn ein derartiger Beweis über den Inhalt der aufgefundenen Urkunde ist nach § 580 Nr, 7 b ZPO nicht zugelassen (RGZ 151, 203, 207)o bb) Ausnahmsweise kann allerdings im Falle des § 580 Nr, 7 b ZPO von dem Antritt eines Urkundenbeweises abgesehen werden, wenn die Parteien über das Vorhandensein und den Inhalt der Urkunde einig sind und das Gericht überzeugt ist, daß die Angaben beider Parteien auf Wahrheit beruhen (RGZ 135, 123, 131) Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Die Beklagte hat nicht nur die Echtheit des Auszuges aus der Niederschrift des Finanz auoochuoseo bestritten, sondern auch die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift der Niederschrift, ferner das Vorhandensein einer Urschrift, ja die Existenz eines Ausschusses für Finanzen und ausländisoho Interessen bei der AHK überhaupt 11 Hiernach liegt in der Vorlegung der beglaubigten Fotokopie eines Auszuges aus der Sitzungsniederschrift vom 24« Juli 1951 kein zulässiger Bewoisantritt durch Urkunden nach den §§ 580 Nr» 7 b, 420, 435 ZPO« b) Die Klägerin stützt die Restitutionsklage weiterhin auf die Fotokopie eines Schreibens des Sekretariats dos Finom ausschusoes vom 26« Juli 1951, das u.a. an den &eneroldirekto3 der JEIA i«L« gerichtet ist« Darin wird auf eine Reihe in der Sitzungsniedersohrift vom 24« Juli 1951 festgehaltencr Entscheidungen des Finanzausschusses hingewiesen, darunter auf den Beschluß Nr« 699« Das Schreiben ist der fötokopie zufolge von dem Sekretär vom Dienst, E.Mo 9 unterzeichnete Das Schriftstück ist jedoch für den Urkundenbeweis ungeeignet, da es nicht in Urschrift eingereicht worden ist (§ 420 ZPO) o Selbst wenn es aber seiner Herkunft und seinem Inhalt nach als öffentliche Urkunde gelten könnte, hätte, es, wenn nicht in Urschrift, so doch nach § 435 ZPO wenigstens in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden müssen« Das ist nicht geschehen« c) Das Gleicho:!;gilt von dem - ebenfalls nur;in unbeglau-bigter Fotokopie vorgelegten - Schreiben des RechtsausSchusses der AHK vom 18« Juli 1951. Es läßt zudem: keine Schlüsse auf den Inhalt des erst später ergangenen Beschlusses des Finanzausschusses vom 24« Juli 1951 zu« d) Die Klägerin ist allerdings der Auffassung, es müsse für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 580 Hr« 7 b ZPO genügen, wenn durch die vorgelegton Schriftstücke das Vorhandensein des Beschlusses vom 24« Juli 1951 und sein In- 12 >• \ <» f i halt mittelbar dargetan seien» Aus Anlaß der Übernahme des JEIA-Vermögens durch die Bundesrepublik Deutschland sei in den durch Art» 4 Teil IX des Überleitungsvertrages in Bezug genommenen Schriftwechsel, und 2war in Ziffer 8 des Schreibens der AHK vom 19» Mai 1952 an den deutschen Bundeskanzler - BGBl 1955 II 405, 572 ff folgendes bestimmt: "Die Hohen Kommissare werden aus ihrem Aktenmaterial der Bundesregierung alle Auskünfte erteilen, die nötig sind, um die Eintreibung der möglicherweise existierenden Vermögenswerte zu erleichtern oder um diejenigen Zwecke zu verfolgen, mit denen die Hohen Kommissare sich einverstanden erklären»" Danach seien die Besatzungsbehörden nicht verpflichtet, in ihrem Besitz befindliche Urkunden, so die Entscheidung des Finanzausschusses vom 24» Juli 1951, an deutsche Stellen herauszugoben. Die Vereinbarung vom 19-/21» Mai 1952 sei durch das Ratifikationsgosctz vom 24» März 1955 - BGBl II 213 - zu innerdeutschem Recht geworden. Deshalb müßten sich auch die deutschen Gerichte mit derartigen Auskünften der ehemaligen Besatzungsmächte begnügen» Dem kann nicht beigetr.eten werden» Zwar bezieht sich der Briefwechsel vom 19-/21• Mai 1952, da es sich bei der der Beklagten gelieferten Ware um einen sog. Hormalplanimport, d.h. um eine aus Exportdevisen finanzierte ^Einfuhr, handelt, auch auf die hier streitige Forderung; an der ’ Kotpendigkeit, gemäß § 580 Er. 7 b ZPO unmittelbaren Beweis durch Vorlegung der Urkunde, hier des Beschlusses dos Finanzausschusses der AHK, anzutreten, ändert sich dadurch Jedoch, nichts. Ziffer 8 des Schreibens vom 19» Mai 1952 schließt Jedenfalls nicht das Recht der alliierten Mächte aus, bestimmte Urkunden den deutschen Behörden vorzulegen. Es ist andererseits 13 - zweifelhaft, ob Ziffer 8 des Schreibens der Bundesregierung auck heute noch das Recht verwehren sollte, von den beteiligten Mäch^ ten beglaubigte Abschriften aus dem in ihren Händen befindlichen Aktenmaterial zu Beweiszwocken zu verlangen (vgl- auch Maier f JZ 1955, 408 ff). Aber selbst wenn das der Fall wäre und ein | solcher Rechtszustand sich infolge des Ratifikatimsgesetzes in innerdeutsches Recht umgcwandclt und bis jetzt unverändert f erhalten hätte, ergäbe sich daraus noch keine Änderung der • deutschen Prozeßvorochriften, insbesondere der §§ 580 Nr. 7 b, ; 420, 435 ZPO. Der genannte Briefwechsel gibt Vereinbarungen zwischen der AHK und der deutschen Bundesregierung wieder, die auf völkerrechtlichem Gebiet liegen. Ihm wird durch das Ratifikationsgesetz vom 24. März 1955 keine darüber hinaus gehende Wirkung auf den innerdeutschen Rechtszustand verliehen. Insbesondere fehlt cs an jedem Anhalt dafür, daß mit ihnen deutsche Prozeßvorschriften, die den Antritt des Urkundenbeweises regeln, geändert werden sollten. 2) Somit sind die Voraussetzungen für eine Wied era ufnähme des Verfahrens durch die von der Klägerin vorgelegten Schriftstücke nicht erfüllt. Es bleibt daher zu prüfen, ob die Klägerin den Erfordernissen des § 580 Nr. 7 b ZPO etwa in anderer Weise als durch Vorlegung für den Urkundonbeweis ungeeigneter Schriftstücke genügt hat. Auch das ist zu verneinen. Bio Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen weder einen Antrag gestellt, der Beklagten die Vorlegung einer beglaubigen Abschrift der Sitzungsniederschrift vom 24. Juli 1951 aufzugeben (§§421 ff ZPO) noch hat sie - wozu sie wegen der Ungceignethcit der vorgolegten Schriftstücke zu dem Urkündcnbcv/ois Anlaß gehabt hätte - gemäß den §§ 428, 432 ZPO beantragt, die in Betracht kommenden Behörden der ehemaligen Bcsatzungsmächte um die Mitteilung der Urkunde zu ersuchen. Sie könnte sich wegen der Unterlassung dieses Antrags nicht damit entschuldigen, daß die Niederschrift vom 24* Juli 1951* wie sie behauptet hat, bisher als Verschlußsache behandelt worden sei. Denn es steht im Mie-ben der drei Mächte, den Charakter der Niederschrift als Verschlußsache ganz oder jedenfalls mit Bezug auf den Beschluß Nr. 699 aufzuheben, wenn sie es aus politischen oder sonstigen Gründen für angebracht halten. Bas wäre keineswegs unwahrscheinlich, weil der Inhalt der Entscheidung durch die amerikanische Botschaft mit Schreiben vom 24p April 1959 bekannt gegeben und die der JEIA am 26. Juli 1951 übermittelte auszugsweise Abschrift der Niederschrift vom 24» Juli 1951 dem Bundesminister der Finanzen zur Entnahme einer Fotokopie zugänglich gemacht worden ist. Auch hätte die Möglichkeit bestanden, daß die Urkunde nicht in der Sitzung des Prozeßgerichts, sondern nach § 454 ZPO an Ort und Stelle einem anderen Hiehter vorgelegt wurde. IV. Nach alledem muß die Restitutionsklage der Klägerin daran scheitern, daß sie eine nach § 580 Nr. ? b ZPO geeignete Urkunde weder vorgelegt noch deren Mitteilung durch eine/alliierte Behörde beantragt hat. Bie Revision der Klägerin ist hiernach als unbegründet zurückzuweisen. 15 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO» Glanzmann Dr. Winkelmann Erbel Moyer Dr» Vogt