Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 91/08 18. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit OLG Düsseldorf - Az. 1-21 U 21/07 vom 29.01.2008; LG Wuppertal - Az. 5 0 125/05 vom 12.01.2007; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 233 ZPO). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 153.027,94 € Kuffer Kniffka Safari Chabestari Eick Bauner