April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 91/04 14. April 2005 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. März 2004 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts, die Klageabweisung rechtfertige sich im Hinblick auf den vereinbarten kaufrechtlichen Gewährleistungsausschluß, veranlassen die Zulassung nicht, da ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist. Von einer Begründung wird im übrigen abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 55.146,47 € Dressier Haß Hausmann Kuffer Safari Chabestari