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BGH · VII ZR 90/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 90/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision hat das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Urteil die von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen lediglich als Rechnungsposten im Rahmen einer Abrechnung gewürdigt. Dies ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils, die, ebenso wie der Berichtigungsbeschluß, zur Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen sind (vgl. Ungeachtet des Umstandes, daß das Oberlandesgericht im Rahmen der Abrechnung Ansprüche der Beklagten sachlich be-schieden hat, ergibt sich danach, daß die Entscheidung über das Bestehen oder das Nichtbestehen jener Ansprüche nicht gemäß § 322 Abs. 2 ZPO in Rechtskraft erwächst (Senatsbeschluß vom 26.

Zitierte Normen: § 322 ZPO
LangGegenforderungOberlandesgerichtAnspruchNJW

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZR 90/97
BESCHLUSS
vom 16. Oktober 1997
in dem Rechtsstreit
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Quack, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel
 am 16. Oktober 1997
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Im Gegensatz zur Auffassung der Revision hat das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Urteil die von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen lediglich als Rechnungsposten im Rahmen einer Abrechnung gewürdigt. Dies ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils, die, ebenso wie der Berichtigungsbeschluß, zur Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen sind (vgl. BGHZ 34, 337; BGH, Urteil vom 28. Juni 1985 - V ZR 43/84 = NJW 1985, 2825,
2826). Damit kommt die Addition der Gegenforderungen zu dem Urteilsbetrag nicht in Betracht.
Ungeachtet des Umstandes, daß das Oberlandesgericht im Rahmen der Abrechnung Ansprüche der Beklagten sachlich be-schieden hat, ergibt sich danach, daß die Entscheidung über das Bestehen oder das Nichtbestehen jener Ansprüche nicht gemäß § 322 Abs. 2 ZPO in Rechtskraft erwächst (Senatsbeschluß vom 26. September 1991 - VII ZR 125/91 = NJW 1992, 317, 318 = BauR 1992, 113, 115).
Lang	Quack	Haß
 Hausmann	Wiebel