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BGH · vii zr 90/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vii zr 90/74

Februar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Meise, Doerry und Bliesener beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Diese ist als unzulässig zu verwerfen, da die für dieses Verfahren noch maßgebliche Revisionssumme von 25.000 DM (§ 546 a.F. ZPO, Art. 3 Ziffer 1 Gesetz z. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 13.1.1975 eingehend begründet hat, ergibt sich aus dem Revisionsantrag des Klägers ein Gebührenstreitwert von 25.334,78 DM. An diesem Beschluß hält der Senat auch angesichts der Ausführungen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 12#, Daraus folgt, daß die gesamte Revision als unzulässig zu verwerfen ist, wenn nur ein unter der Revisionsisumme bleibender Teil begründet worden ist. Die Beschränkung auf den in der Revisionsbegründung behandelten Teil der Revisionsanträge rechtfertigt es, von dem sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Gebührenstreitwert einen Betrag von 570,82 DM abzusetzen. Da die Revision des Klägers nicht die Revisionssumme erreicht, ist sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
teilenunzulässigZPOPositionKlägerRevisionssummeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vii zr 90/74 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Bauunternehmers Leonhard bei
 Klägers, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und j
gegen
 die Frau Margaretha R f|HH > ifHfHf, IfHMBBM^traße
 Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
 ff, Q
Dr. Franz G< »traße 0
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Meise, Doerry und Bliesener
 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 4. September 1973 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe :
Der Kläger hat einen Werklohnanspruch nebst Verzugszinsen sowie Umsatz-, Mehrwert- und Gewerbesteuer geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat die Klage zu dem Teil abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.
Diese ist als unzulässig zu verwerfen, da die für dieses Verfahren noch maßgebliche Revisionssumme von 25.000 DM (§ 546 a.F. ZPO, Art. 3 Ziffer 1 Gesetz z. Änderung der Revision in Zivilsachen vom 8.7.1975,
BGBl. I 1863) nicht erreicht ist.
 I.
Wie der Senat in seinem Beschluß vom 13.1.1975 eingehend begründet hat, ergibt sich aus dem Revisionsantrag des Klägers ein Gebührenstreitwert von 25.334,78 DM. An diesem Beschluß hält der Senat auch angesichts der Ausführungen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 12#,
17. und 18. Februar 1976 und der dem letztgenannten Schriftsatz als Anlage beigefügten Aufstellung "Ermitt-lung der Gewerbesteuer” fest.
II.
Von dem festgesetzten Streitwert von 25.334,78 DM sind bei der Berechnung der Revisionssumme 570,82 DM abzusetzen.
1. Für die Ermittlung der Revisionssumme sind anders als beim Gebührenstreitwert die Rechtsmittelanträge nur zu berücksichtigen, soweit sie fristgerecht begründet worden sind. Daraus folgt, daß die gesamte Revision als unzulässig zu verwerfen ist, wenn nur ein unter der Revisionsisumme bleibender Teil begründet worden ist. Das entspricht der im Schrifttum (Rosenberg/Schwab, 11. Aufl.,
 § 143 III 4 c = S. 783; Stein/Jonas, 19. Aufl., § 546 III 3l Wieczorek, § 511 a ZPO B I a 1, § 554 ZPO D,III b 4) und in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht (RG HRR 1940, Nr. 1311; BGH Urteil vom 29.9.1953 - I ZR 164/52 = LM § 546 ZPO Nr. 14; Beschluß vom 16.1.1976 - VI ZR 26/74 -; vgl. auch RGZ 113, 166, 168). Diese Beschränkung ist erforderlich, um die künstliche Herstellung der Revisionssumme durch überhöhte Anträge zu vermeiden. Der Rechtsmittelkläger macht nicht die Unrichtigkeit des angefochte-
 
nen Urteils in einem der Revisionssumme entsprechenden Umfange geltend, wenn er zwar einen diese Summe übersteigenden Antrag stellt, er aber nur einen darunter bleibenden Teil des Antrags begründet und dadurch zu dem Ausdruck bringt, daß ihm im übrigen keine Rechtsfehler des Berufungsurteils ersichtlich sind.
2. Die Beschränkung auf den in der Revisionsbegründung behandelten Teil der Revisionsanträge rechtfertigt es, von dem sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Gebührenstreitwert einen Betrag von 570,82 DM abzusetzen. Sein Revisionsantrag umfaßt sämtliche Positionen, mit denen er in der Berufungsinstanz unterlegen ist. Das Berufungsgericht hat von den geforderten Vergütungen für einen Lichtschacht (Position 4 der Betonarbeiten), für eine umlaufende Nut (Position 7 der Betonarbeiten), für die Wanne der Fußbodenheizung (Position 16 der Betonarbeiten) und für die Planierungsarbeiten (Position 1 der Außenanlagen) Beträge in Höhe von 75,- DM, 32,90 DM, 344,50 DM und 118,42 DM aberkannt. Inwiefern die Entscheidung über diese Positionen fehlerhaft sein soll, ist weder der ersten, noch der zweiten Revisionsbegründung zu entnehmen.
 
Da die Revision des Klägers nicht die Revisionssumme erreicht, ist sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Vogt	Erbel	Meise
 Doerry	Bliesener