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BGH · VII ZR 90/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 90/69

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom s'1. Dezember 196g im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 22.096,38 DH abgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und EntScheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwi e s en. November 1962 bezahlte Dr. GafHB weitere 10.000 DM, die er auf Wunsch des Klägers mit Schreiben vom 21. Dezember 1962 erkannte Dr. GaflU auf Grund einer Prüfung der Rechnungen durch seinen Architekten SHm noch eine Uestschuld von 3.856,80 DM an, die er mit einem Scheck beglich. Januar 1967 erhöhte der Kläger seine Forderung um 205,22 DM auf 22.301,80 DM. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Verjährung der Forderung des Klägers durch die Abschlag szalilung vom 3. Der Beginn der Verjährung einer der VOB unterliegenden Uerklohnforderung richtet sich nicht, wie das Berufungsgericht ersichtlich annimmt, nach dem Zeitpunkt der Abnalime des V'erks, sondern nach der Fälligkeit der Forderung, die gern. daß der Prozeß nach Eingang des Widerspruchs der Beklagten und Verweisung an das Landgericht von dem Kläger längere Zeit nicht betrieben wurde; denn er hat am 23. Dezember 1966 - also noch vor Ablauf der neuen Verjährungsfrist - durch seinen Anwalt Terminsbestimmung beantragt und gleichzeitig die weitere halbe Prozeßgebühr bezahlt. Die Forderung des Klägers ist demnach entgegen der Meinung des Berufungsgerichts noch nicht verjährt. Die Beklagte kann dem auch nicht entgegenhalten, daß der Kläger die Einreichung der Schlußrechnung und damit die Verjährung seiner Forderung ungebührlich verzögert habe. Insoweit muß es bei der Abweisung der Klage sein 73ewenden haben und ist die Revision zurückzuweisen. Im übrigen ist das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als die Klage in 3Iöhe von 22.096,50 DM abgewiesen worden ist. In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob der Kläger nicht deshalb mit seiner Forderung ausgeschlossen ist, weil er sich diese nach Eingang der 3.356,80 DM nicht rechtzeitig Vorbehalten hat (§ 16 Nr. 2 Abs. 2 und 3 VOB/B).

Zitierte Normen: § 2 BGB § 3 VOBB
ForderungVerjährungSchlußrechnungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 90/69	URTEIL	Verkündet	am
21. Januar 1971 Korn,
 Justizhauptsekret
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Bauunternehmers Leonhard

Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Frau Gertrud G a KjBIBstraße
 am See,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Freiherr von
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom s'1. Januar 1971 unLer Ihtvirkung des Vizenräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Schmidt und Dr. Girisch
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Klagers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom IG. Dezember 196g im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 22.096,38 DH abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und EntScheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwi e s en.
Im übrigen v/ird die Revision zurückgewiesen. Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger hatte am 15. Juni I960 mit dem Dr. Ing. Haus Ga^H, dem Ehemann der Beklagten, einen
 Werkvertrag über Bauarbeiten für den Neubau eines Einfamilienhauses in 1** abgeschlossen. wurde die Verbindlichkeit der VOB "in allen ihren Teilen" verein-
bart. Die Arbeiten wurden ausgeführt. Pas Haus wurde am !>. Dezember 1900 von den Eheleuten	bezogen*
liit Schreiben vom 5. Kai 1962 übersandte der Klüger dem bauleitenden Architekten	seine
 Schlußrechnung Uber 90.191,02 Dü abzüglich bezahlter 50.000 DH. Ara 3. November 1962 bezahlte Dr. GafHB weitere 10.000 DM, die er auf Wunsch des Klägers mit Schreiben vom 21. Dezember 1962 als "Abschlagszahlung” bezeichnete. Mit Schreiben vom 27. Dezember 1962 erkannte Dr. GaflU auf Grund einer Prüfung der Rechnungen durch seinen Architekten SHm noch eine Uestschuld von 3.856,80 DM an, die er mit einem Scheck beglich. In der Folgezeit fand zwar noch ein weiterer Schriftwechsel zwischen Dr. GaJim und dem Kläger statt. Zahlungen wurden aber nicht mehr geleistet.
Auf Antrag des Klägers erging am 31. Dezember 1964 (zugestellt am 2. Januar 1965) gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin ihres inzwischen verstorbenen She-manns ein Zahlungsbefehl über 22.096,58 DM. Auf den Widerspruch der Beklagten verwies das Amtsgericht am 5. Januar 1965 die Sache an das Landgericht. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 1967 erhöhte der Kläger seine Forderung um 205,22 DM auf 22.301,80 DM.
Die Beklagte hat das Bestehen der Forderung bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
'.ii i.stV icidungsgrünöe:
1.	Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Verjährung der Forderung des Klägers durch die Abschlag szalilung vom 3. November 1962 gem. § 2G8 BGB unterbrochen wurde, die Verjährungsfrist also am
3. November 1964 abgelaufen war. Da keine weiteren Unterbrechuugshandlungen stattgefunden hätten, sei die Forderung also bei Erlaß des Zahlungsbefehls am 31. Dezember 1964 bereits verjährt gewesen. Deshalb sei die Klage abzuweisen.
2.	Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers ist begründet.
Der Beginn der Verjährung einer der VOB unterliegenden Uerklohnforderung richtet sich nicht, wie das Berufungsgericht ersichtlich annimmt, nach dem Zeitpunkt der Abnalime des V'erks, sondern nach der Fälligkeit der Forderung, die gern. § 16 Nr. 2 Abs. 1 V03/B erst mit der Einreichung und Prüfung der Schlußrechnung - spätestens 2 Monate nach deren Einreichung -eintritt (BGHZ 53> 222, 225 mit weiteren Nachweisen).
Da der Kläger seine Schlußrechnung am 5. Mai 1962 eingereicht hatte, begann die Verjährung erst mit dem Ende des Jahres 1962 zu laufen. Sie ist also durch den am 31. Dezember 1964 erlassenen und am 2. Januar 1965 Mdemnächst,, zugestellten Zahlungsbefehl noch rechtzeitig unterbrochen worden (§§ 198 Abs. 1 Nr. 1, 209 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. i BGB). Die Unterbrechungsv/irkung des Zahlungsbefehls ist auch nicht dadurch entfallen,
 
daß der Prozeß nach Eingang des Widerspruchs der Beklagten und Verweisung an das Landgericht von dem Kläger längere Zeit nicht betrieben wurde; denn er hat am 23. Dezember 1966 - also noch vor Ablauf der neuen Verjährungsfrist - durch seinen Anwalt Terminsbestimmung beantragt und gleichzeitig die weitere halbe Prozeßgebühr bezahlt. Damit wurde die Verjährung abermals unterbrochen (§§ 2^3, 212 a S. 2, 211 Abs. 2 BGB - vgl. dazu BGHZ 52, 47 und das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom 21. Januar 1971 - VII ZR 137/69 -).
Die Forderung des Klägers ist demnach entgegen der Meinung des Berufungsgerichts noch nicht verjährt.
Die Beklagte kann dem auch nicht entgegenhalten, daß der Kläger die Einreichung der Schlußrechnung und damit die Verjährung seiner Forderung ungebührlich verzögert habe. Sie hätte die Möglichkeit gehabt, die Schlußrechnung nach angemessener Fristsetzung selbst aufzustellen (£ 14 Nr. 4 VOB/B; BGH VII ZR 33/67 vom 27. Februar 1969).
Auf die Frage einer etwaigen Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis und die in diesem Zusammenhang erhobenen Revisionsrügen kommt es demnach nicht an.
3.	In jedem Fall verjfihrt ist allerdings die erst mit Schriftsatz vom 17. Januar 1967 erstmalig geltend gemachte Ilelirforderung von 205,22 DM. Insoweit muß es bei der Abweisung der Klage sein 73ewenden haben und ist die Revision zurückzuweisen.
Im übrigen ist das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als die Klage in 3Iöhe von 22.096,50 DM abgewiesen worden ist. In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird nun in der Sache selbst zu entscheiden haben. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob der Kläger nicht deshalb mit seiner Forderung ausgeschlossen ist, weil er sich diese nach Eingang der 3.356,80 DM nicht rechtzeitig Vorbehalten hat (§ 16 Nr. 2 Abs. 2 und 3 VOB/B). Die Entscheidung dieser Frage wird u.U. auch davon ab-hängen, ob die Überweisung dieses Betrags als endgültige Schluß Zahlung angesehen werden kann.
Glanzmann	Rietschel	Erbel
 Schmidt
Girisch