Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 16. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Darüber hinaus haben sic widerklagend von den Klägern als Gesamtschuldnern die Zahlung des vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmenden Betrags gefordert, der erforderlich sei, um im einzelnen aufgeführte Mängel und daraus sich ergebende Folgeschäden am Bauwerk» die auf bestimmten Planungsfehlorn beruhen sollen, zu beheben. Mit ihrer erneuten Revision verfolgen die Beklagten ihr Peststellungsbegehren v/eiter, ferner den Zahlungsanspruch, soweit er auf die unter Ziff.1, 2, 5, 7, 12 und 16 im angefochtenen Teilurteil behandelten angeblichen Planungsfehler der Kläger gestützt ist. Es ist jedoch nichts dafür vorgetragen, daß nach fast 12 Jahren - abgestellt auf die dem angefochtenen Teilurteil zugrunde liegende letzte mündliche Verhandlung vom 4. Zu Unrecht führt die Revision hierfür das zweite Teilurteil des Berufungsgerichts vom 2. Dezember 1968 an, denn darin ist den Beklagten lediglich ein mit der Widerklage von Anfang verfolgter Zahlungsanspruch dem Grunde nach zuerkannt worden. 1. Zu Recht- beanstandet sie die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten nicht substantiiert vorgetragen, daß unterhalb der Kragplatten des Vorbaues und des Hauptbaues (BU III, Ziff.1 und 2) eine Wärmedämmung fehle. a) Das Berufungsgericht hat den Inhalt der von den Beklagten als Anlage zu dem Schriftsatz vom 28. b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auch geglaubt, die Behauptung der Beklagten in dem diesen nachgelassenen Schriftsatz vom 20. März 1968, sie hätten nunmehr an 6 stellen der Kragplatten den Putz entfernt und festgestellt, daß im wesentlichen die angeführten Klimalit-Platten nicht vorhanden seien, 2. Einen weiteren Planungsfehler der Kläger sehen die Beklagten darin, daß auf dem Ytong-Mauerwerk des Vorbaues und des Hauptbaues Putz aufgetragen wurde, wodurch dieses rissig geworden sei. Das Berufungsgericht (BU III Ziff.5 und 7) vermißt eine ausreichende Begründung für einen Planungsfehler der Kläger. Dr. dessen gutachtliche Äußerung die Beklagten vortrugen, habe die Hisse im Außenputz in erster Linie darauf zurückgeführt, daß das Ytong-Mauerwerk nicht zuvor genügend angefsuchtet worden sei; hierfür hätten aber die Kläger nicht einzu» stehen, weil sie sich auf eine sachgemäße Arbeitsweise der Baufirma hatten verlassen dürfen. Sie enthält die Behauptung, auf Ytong-Mauerwerk lasse sich Putz nur schwer auftragen, und deshalb sei die dahingehende Anordnung der Kläger als Planungsfehler zu werten. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten zu den Anträgen aa3) und cc 1) einen Planungsfehler der Kläger nicht eindeutig dargelegt, ist daher unzutreffend. Auch in der Anordnung der Kläger, die Giebelwände des Hauptbaues mit Spaltklinkern zu bedecken, sieht das Berufungsgericht keinen Planungsfehler (BU III, 12). Sie haben, wie das Berufungsgericht feststellt, nicht behauptet, daß die Klinkerverkleidung undicht sei. fochtonen Urteils haben sie auch nicht dargelegt, daß eine solche Verkleidung der Umfassungsmauern gegen die in den Jahren 1955/56 anerkannt gewesenen Regeln der Baukunst verstoßen habe. v. HeJHBi die Kläger hätten durch die Verkleidung der ßiebelwände mit Spaltklinkern keineswegs gegen die Regeln der Baukunst verstoßen, jedoch müsse, wie man seit langer Zeit wisse, zwischen den Spalt-klinkern und dem Hauerwerk eine Luftschicht vorhanden sein* daß sic fehle, sei ein «klassischer" Fehler. Die Revision verkennt nicht, daß die Beklagten eine solche Behauptung vor Erlaß des angefochtenen Tellurteils nicht aufgestellt haben, doch meint sie, schon die von den Beklagten vorgetragene gutachtliche Äußerung des Dr. und der Widerklageantrag ent- £s geht unter III, 12 des angefochtenen Urteils nur um die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob das Außenmauerwerk mit Klinkern verkleidet werden durfte. Deshalb hat es mit dem Sachverständigen eine Verkleidung der Innenwände für ausreichend erklärt und einen Anspruch der Beklagten auf Ersatz der Schäden, die dadurch entstanden sind, daß sich an der Innenseite der Giebelwände die Fugen des Ytong-Mauerwerks abzeichnen, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. cc) Unbegründet ist infolgedessen auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe in unzulässiger Weise durch zwei Teilurteile die gleiche Frage verschieden entschieden. Das Berufungsgericht wertet es nicht als Pla-nungsfehler, daß die Kläger auf dem Flachdach des Hauptbaues eine nur 2 cm starke Korkisolierung verlegen ließen. Nach § 11 Nr. 1 des Architektenvertrags hafteten die Kläger nur dafür, daß die von ihnen Übernommenen Leistlingen den allgemeinen Hegeln der Baukunst und Technik entsprächen. Die Kläger hätten sich an die Vorschriften in DIN 4108 gehalten, und die Verwendung von 2 cm starken Korkplatten habe auch den Vorschlägen des Berliner Senators für Bau- und Wohnungswesen in dessen Rundverfügung vom 2?. Dem Berufungsgericht sei ferner aus mehreren mit den Parteien besprochenen Gutachten und Veröffentlichungen bekannt, daß die Planung der Kläger Anfang 1956 als sachgemäß betrachtet worden sei. Daß die Pläne den im Jahre 1956 anerkannt gewesenen Regeln der Baukunst und Technik entsprochen hatten, i-st als unerheblich bezeichnet, weil es nur darauf ankomme, ob ihnen Fehler anhafteten, die sich zwangsläufig auf das Bauwerk übertragen mußten. Das sei nicht mit § 11 Nr. 1 des Architektenvertrags vereinbar, wonach der Architekt die Haftung nur dafür übernommen habe, daß seine Leistungen den anerkannten Regeln der Baukunst und Technik entsprächen. Denn nach § 633 Abs. 1 BGB muß das Werk, also die Planung des Architekten, so beschaffen sein, daß sie keine Fehler aufweist, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. b) Das angefochtene Urteil wird aber getragen durch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, die Kläger seien jedenfalls mangels eines Verschuldens (§§ 635» 276 PGB) nicht schadensersatzpflichtig. gengutachten und auf Grund eigener Sachkunde fest, daß die wenigen Schriften, in denen bis zu dem Jahre 1956 auf die von Betondächern ausgehenden Gefahren für das Bauwerk hingewiesen worden war, in Architektenkreisen noch nicht bekannt waren. Es bestehen deshalb - entgegen der Ansicht der Revision -keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht auch die Frage, ob dio Kläger wegen ungenügender Isolierung des Flachdaches schadensersatzpflichtig sind, durch das angefochtene Teilurteil vorweg entschieden hat. klagten ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Das Architcktenwerk ist fehlerhaft, wenn die geplante Ausführung dos Bauwerks notwendigerweise zu einem Mangel des Bauwerks führen muß.
BGH, Urt. v„ 22« Oktober 1970 — VII ZR 90/68 — Kammergerieht
Iß Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
22. Oktober 1970 Horn,
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VII ZR 90/68 URTEIL
in dem Rechtsstreit
der Kaufleute
1. Kurt H
2. Ullrich
beide H
»
Beklagten, Widerkläger, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Architekten
1. Helmut 0 *
2. Dipl.-Ing. Gert von
beide
Straße 0,
»
Kläger, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte , Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagte,
- prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Prof. Dr
Der VT7, Zivi toenui
auf die ir.ondl■; che Verband
Mitwirkung des Vizepräsih
Glanzmann und aer Bundeor
Br. Pinke und Br. Girisch
dos BuTKlosgeric'tv&Ehofs hat lung vom 22. Oktober 1570 unte er ten -des Bundesgerichtshofs i.chter Erbel, Br. Vogt,
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für Recht erkanntt
s. Berich-tigungs-Beschluß v„ 26-, 10-70
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. April 1968 insoweit aufgehoben, als darin die Zahlungswiderklage au den Tunkten 1, 2 und 5 des Urteilsspruchs abgewiosen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückge-wlesen.
Von Rechts viegen
Tatbestand:
Die Kläger haben ihr restliches Honorar von 2.823.68 DM nebst Zinsen für ihre Architektenleistungen beim Bau des 11-geschossigen Hochhauses der Beklagten in
Straße
Straße Heingeklagt.
Die Beklagten haben mit Schadensersatzansprüchen wegen Planungofehlern der Kläger aufgerechnet. Darüber hinaus haben sic widerklagend von den Klägern als Gesamtschuldnern die Zahlung des vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmenden Betrags gefordert, der erforderlich sei, um im einzelnen aufgeführte Mängel und daraus sich ergebende Folgeschäden am Bauwerk» die auf bestimmten Planungsfehlorn beruhen sollen, zu beheben. Sie haben ferner die Feststellung verlangt, daß die Kläger den Schaden am Bauwerk zu ersetzen haben, der "eingetreten ist" und nicht durch die im Wege der Aufrechnung und der Zahlungswiderklagc geltend gemachten Scha-densersatzansprüche abgedeckt ist, sondern in bis jetzt nicht erkennbaren Beschädigungen der Bauwerke infolge im einzelnen genannter Fehler der Kläger besteht. Hilfsweise haben sie statt der Feststellung wegen bestimmter Schäden einen vom Gericht festzusetzenden Betrag als Schadensersatz verlangt. Auf die im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Widerklageanträge der Beklagten wird verwiesen.
Das Landgericht und das Oberlanaesgerioht haben zunächst die Klage und die Widerklage wegen Verjährung ab-gev/ieeen. Auf die Revision der Beklagten wurde das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat nunmehr durch Teil-urteil vom 1. April 1968 die Feststellungswiderklage als unzulässig verworfen und die Zahlungswiderklage wegen der Schäden, die durch die im Tenor des Teil-
Urteils unter Ziff. 1-16 aufgeführten, von den Klägern angeblich begangenen Architektenfehlern entstanden sein sollen, als unbegründet abgewiesen.
Mit ihrer erneuten Revision verfolgen die Beklagten ihr Peststellungsbegehren v/eiter, ferner den Zahlungsanspruch, soweit er auf die unter Ziff. 1, 2, 5, 7, 12 und 16 im angefochtenen Teilurteil behandelten angeblichen Planungsfehler der Kläger gestützt ist.
Die Kläger bitten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht verneint ein rechtliches Interesse der Beklagten an der begehrten PestStellung, weil diese wegen der dafür angeführten fünf angeblichen Planungsfehler, durch die Schäden entstanden sein sollen, in gleicher Weise wie wegen der anderen behaupteten Planungsfehler auf Leistung klagen könnten, nämlich auf Zahlung des zur Behebung von Schäden am Bauwerk erforderlichen Geldbetrags.
Was die Revision dem entgegenhält, greift nicht durch. Das Haus war im August 1956 bezugsfertig. Die Peststellungswiderklage der Beklagten zielt auf den Schaden ab, der "eingetreten ist", aber nicht durch den Zahlungsanspruch abgedeckt wird, sondern in bis jetzt nicht erkennbaren Beschädigungen der Gebäude durch Peuohtigkeit als Folge von Rissen, Setzungen
sowie durch Nichtbeachtung von Regeln und Vorschriften bestehen soll. Es ist jedoch nichts dafür vorgetragen, daß nach fast 12 Jahren - abgestellt auf die dem angefochtenen Teilurteil zugrunde liegende letzte mündliche Verhandlung vom 4. März 1968 - mit noch nicht erkannten Schäden zu rechnen ist. Zu Unrecht führt die Revision hierfür das zweite Teilurteil des Berufungsgerichts vom 2. Dezember 1968 an, denn darin ist den Beklagten lediglich ein mit der Widerklage von Anfang verfolgter Zahlungsanspruch dem Grunde nach zuerkannt worden. Die mit der Zahlungswiderklage geltend gemachten Schäden sind auch so umfassend, daß nicht zu ersehen ist, welche weiteren Schäden infolge der behaupteten Flanungsfehler der Kläger sich noch heraussteilen könnten.
II.
Die Revision hat zu dem Teil Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der Widerklage auf Zahlung wendet.
1. Zu Recht- beanstandet sie die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten nicht substantiiert vorgetragen, daß unterhalb der Kragplatten des Vorbaues und des Hauptbaues (BU III, Ziff. 1 und 2) eine Wärmedämmung fehle.
a) Das Berufungsgericht hat den Inhalt der von den Beklagten als Anlage zu dem Schriftsatz vom 28. Dezember 1962 eingereichten gutachtlichen Äußerung des Dr. Ing. HÜIB als Parteivortrag berücksichtigt* Darin heißt es zwar hinsichtlich der Wärmedämmung unterhalb der
Kragplatten: "Es ist kaum anzunehmen, daß diese V/erte erreicht werden. Eine Nachprüfung ist mir leider anhand der mir vorliegenden Unterlagen nicht möglich, da ich den eigentlichen Deckenaufbau nicht ermitteln kann. Sollten die Werte nicht erreicht sein, so liegt ein Verstoß gegen die Regeln der Baukunst vor....".
Im Schriftsatz selbst (S. 8) ist jedoch ausgeführt, an die Wärmedämmung der Kragplatten seien dieselben Anforderungen zu stellen, wie an Decken über offenen Durchfahrten. Der Wärmedurchlaßwideretand müsse deshalb im Mittel 1,75 und an der ungünstigsten Stelle 1,30 betragen. Weiter ist darin mit dem Hinweis, daß insoweit die Äußerung des Dr. Ing. H0HB "abgeändert" werde, behauptet: "Diese Werte sind nicht erreicht.
Dann aber liegt ein Verstoß gegen die Regeln der Baukunst vor ....". Für diese Behauptungen ist im selben Schriftsatz (S. 11) Beweis erboten u.a. durch Augenscheinseinnahme und Sachverständigengutachten*
Damit haben die Beklagten substantiiert behauptet, die Kragplatten seien von unten her nicht ausreichend isoliert. Ihr Hinweis, daß sie insofern über die gutachtliche Äußerung des Dr. Ing. hinausgingen,
steht dem nicht entgegen. Einen Grund hierfür brauchten sie nicht anzugeben.
b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auch geglaubt, die Behauptung der Beklagten in dem diesen nachgelassenen Schriftsatz vom 20. März 1968, sie hätten nunmehr an 6 stellen der Kragplatten den Putz entfernt und festgestellt, daß im wesentlichen die angeführten Klimalit-Platten nicht vorhanden seien,
gemäß § 272 a ZPO zurückwoisen zu müssen. Damit haben eie zu einer erstmals im Schriftsatz der Kläger vom 1. März 1968 aufgestellten Behauptung Stellung genommen. In dem vom Berufungsgericht angeführten Schriftsatz vom 10. April 1963 hatten die Kläger lediglich behauptet, die Wärmedämmung unter den Kragplatten entspreche den seinerzeit zu beachtenden Anforderungen; von Klimalit-Platten war dort noch Keine Hede, violmehr erst in dem Schriftsatz der Kläger vom 1. März 1968 (S. 6), der beim Berufungsgericht am ?ag der Schlußverhandlung einging.
2. Einen weiteren Planungsfehler der Kläger sehen die Beklagten darin, daß auf dem Ytong-Mauerwerk des Vorbaues und des Hauptbaues Putz aufgetragen wurde, wodurch dieses rissig geworden sei.
Das Berufungsgericht (BU III Ziff. 5 und 7) vermißt eine ausreichende Begründung für einen Planungsfehler der Kläger. Dr. dessen gutachtliche
Äußerung die Beklagten vortrugen, habe die Hisse im Außenputz in erster Linie darauf zurückgeführt, daß das Ytong-Mauerwerk nicht zuvor genügend angefsuchtet worden sei; hierfür hätten aber die Kläger nicht einzu» stehen, weil sie sich auf eine sachgemäße Arbeitsweise der Baufirma hatten verlassen dürfen.
Die Revision verweist demgegenüber zutreffend auf die ausführlichen Widerklageanträge ('BU' S. - 7/6 zu aa 3y cc 1)),worin es heißt, die hohe Saugfähigkeit von Ytong mache es kaum möglich, dieses Mauerwerk vor dem Auf-
und
bringen des Putzes so genügend wie nötig anzufeuchten. Diese Darstellung geht über die Ausführungen in der Stellungnahme des Dr. hinaus. Sie enthält
die Behauptung, auf Ytong-Mauerwerk lasse sich Putz nur schwer auftragen, und deshalb sei die dahingehende Anordnung der Kläger als Planungsfehler zu werten. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten zu den Anträgen aa3) und cc 1) einen Planungsfehler der Kläger nicht eindeutig dargelegt, ist daher unzutreffend.
3. Auch in der Anordnung der Kläger, die Giebelwände des Hauptbaues mit Spaltklinkern zu bedecken, sieht das Berufungsgericht keinen Planungsfehler (BU III, 12). Insofern ist sein Urteil nicht zu beanstanden.
a) seine Ansicht, es gehe nicht zu Lasten der verklagten Architekten, falls durch die Klinker die statischen Verhältnisse geändert wurden und die Klinkerverkleidung die Bewegungen des Betongerüstes und Ausfachungsmauerwerks nicht mitmachen kann, greift die Revision nicht an»
b) Das Berufungsgericht hält ohne Rechtsirrtum einen Planungsfehler auch insoweit nicht für dargetan, als die Beklagten die Vermutungen ihres Privatgutachters Dr. Hflm (Gutachten S. 20) über die Polgen einer dichten und einer undichten Spaltklinkerschürze vortragen. Sie haben, wie das Berufungsgericht feststellt, nicht behauptet, daß die Klinkerverkleidung undicht sei. Bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor Erlaß des ange-
fochtonen Urteils haben sie auch nicht dargelegt, daß eine solche Verkleidung der Umfassungsmauern gegen die in den Jahren 1955/56 anerkannt gewesenen Regeln der Baukunst verstoßen habe.
aa) Die Revision verweist auf die im «weiten Teilurteil des Berufungsgerichts vom 2. Dezember 1968 wieder-gegebene gutachtliche Äußerung des Sachverständigen Prof. v. HeJHBi die Kläger hätten durch die Verkleidung der ßiebelwände mit Spaltklinkern keineswegs gegen die Regeln der Baukunst verstoßen, jedoch müsse, wie man seit langer Zeit wisse, zwischen den Spalt-klinkern und dem Hauerwerk eine Luftschicht vorhanden sein* daß sic fehle, sei ein «klassischer" Fehler.
Die Revision verkennt nicht, daß die Beklagten eine solche Behauptung vor Erlaß des angefochtenen Tellurteils nicht aufgestellt haben, doch meint sie, schon die von den Beklagten vorgetragene gutachtliche Äußerung des Dr. und der Widerklageantrag ent-
hielten einen ausreichenden Sachvertrag. Das hat das Berufungsgericht jedoch ohne Rechtsfehler verneint.
£s geht unter III, 12 des angefochtenen Urteils nur um die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob das Außenmauerwerk mit Klinkern verkleidet werden durfte.
Daß diese Maßnahme fehlerhaft war, ist weder in der gutachtlichen Äußerung des Dr. H(8* 20), noch im Widerklageantrag (BU S. 8/9)» noch in den Schriftsätzen der Beklagten vom 21. August 1961 und 28. Dezember 1962 eindeutig gesagt. Auch der Widerklageantrag (BU S. 12, Ziff. 5) enthält insoweit keine eindeutige
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Behauptung, sondern theoretische Erwägungen üher die Folgen einer dichten und einer undichten Spaltklinker-scnürze.
bb) Bas Berufungsgericht ist zudem in seinem zweiten Teilurteil vom 2. Dezember 1968 den Äußerungen des Sachverständigen Prof. v. HaflBin der mündlichen Verhandlung vom 11. November 1968, daß zwischen Mauerwerk und der Klinkerverkleidung eine Luftschicht hätte geschaffen werden müssen, nicht gefolgt. Es stellt dort fest, daß diese Maßnahme in Anbetracht der begrenzten Mittel der Beklagten nicht zu vertreten gewesen sei. Deshalb hat es mit dem Sachverständigen eine Verkleidung der Innenwände für ausreichend erklärt und einen Anspruch der Beklagten auf Ersatz der Schäden, die dadurch entstanden sind, daß sich an der Innenseite der Giebelwände die Fugen des Ytong-Mauerwerks abzeichnen, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Damit sind, wie sich aus S. 4 und 13 des zweiten Teilurteils ergibt, die Kosten gemeint, die für das Anlegen einer Luftschicht im Innern erforderlich sind.
cc) Unbegründet ist infolgedessen auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe in unzulässiger Weise durch zwei Teilurteile die gleiche Frage verschieden entschieden. Das angefochtene erste Teilurteil befaßt sich mit der Frage, ob die Giebelwände von außen mit Klinkern verkleidet werden durften. Im zweiten Teilurteil ist dagegen über die Rechtsfolgen entschieden, die sich daraus ergeben, daß sich an den Innenseiten der Giebelwände die Fugen des Ytong-Mauer-
werke abzeichnen. Beide Punkte haben die Beklagten in ihren Widerklageanträgen als auf verschiedenen Ursachen beruhende Schäden geltend gemacht.
4. Das Berufungsgericht wertet es nicht als Pla-nungsfehler, daß die Kläger auf dem Flachdach des Hauptbaues eine nur 2 cm starke Korkisolierung verlegen ließen. Nach § 11 Nr. 1 des Architektenvertrags hafteten die Kläger nur dafür, daß die von ihnen Übernommenen Leistlingen den allgemeinen Hegeln der Baukunst und Technik entsprächen. Dabei sei auf die zur Zeit der Bauausführung anerkannt gewesenen Hegeln abzustellen. Die Beklagten hätten nicht bewiesen, daß die von den Klägern geplante Ausführung des Flachdaches nicht den Baurcgeln entspreche, die zu Beginn des Jahres 1956 gegolten hätten. Der Sachverständige Prof* v. Had habe dargelegt, daß sich die Kenntnis von der Notwendigkeit, eine mehr als 2 cm starke Korkschicht zu verwenden und auch die Traufen zu isolieren, erst in den folgenden Jahren durchgesetzt habe. Die Kläger hätten sich an die Vorschriften in DIN 4108 gehalten, und die Verwendung von 2 cm starken Korkplatten habe auch den Vorschlägen des Berliner Senators für Bau- und Wohnungswesen in dessen Rundverfügung vom 2?. Juli 1956 entsprochen. Dem Berufungsgericht sei ferner aus mehreren mit den Parteien besprochenen Gutachten und Veröffentlichungen bekannt, daß die Planung der Kläger Anfang 1956 als sachgemäß betrachtet worden sei.
Das habe auch der beratende Ingenieur für das Bauwesen WflBin diesem Hechtsstreit bestätigt, zu demindest sei den Klägern kein Vorwurf daraus zu machen, daß sie
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die wenigen Schriften, in denen schon vor 1956 auf die von Flachdächern ausgehenden Gefahren hingewiesen worden sei, nicht gekannt hätten.
a) Die Revision beruft sich auf die - ebenfalls den Bau eines Flachdaches betreffende - Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 48, 310, in der eine "objektive Pflichtverletzung" des Architekten bejaht worden ist, weil die Planung des Flachdaches, wie sich aus den Schäden am Bauv/erk in Verbindung mit den späteren Erkenntnissen gezeigt habe-,- unrichtig gewesen sei. Daß die Pläne den im Jahre 1956 anerkannt gewesenen Regeln der Baukunst und Technik entsprochen hatten, i-st als unerheblich bezeichnet, weil es nur darauf ankomme, ob ihnen Fehler anhafteten, die sich zwangsläufig auf das Bauwerk übertragen mußten.
Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, dieser Entscheidung zu folgen. Eg meint, eine objektive Pflichtverletzung des Architekten könne nicht vorliegen, wenn . sein Plan den anerkannten Regeln der Baukunst und Technik gerecht werde, die zur Zeit der Planung gegolten hätten; für die Annahme einer objektiven Pflichtverletzung genüge nicht die Feststellung, daß die Planung Fehler am Bauwerk verursacht habe. Das sei nicht mit § 11 Nr. 1 des Architektenvertrags vereinbar, wonach der Architekt die Haftung nur dafür übernommen habe, daß seine Leistungen den anerkannten Regeln der Baukunst und Technik entsprächen.
Es kann offen bleiben, ob und inwieweit die Bedenken des Berufungsgerichts gerechtfertigt sind. Dem in
BGHZ 48, 310 entschiedenen Pall lag eine dem § 11 Nr. 1 des hier von den Parteien geschlossenen Architektenvertrags entsprechende Bestimmung nicht zu Grunde. Er war daher anhand der Bestimmungen des BGB zu entscheiden. Es mag sein, daß der in BGHZ 48, 310 und auch sonst in der Hechtsprechung des erkennenden Senats gebrauchte Ausdruck "objektive Pflichtwidrigkeit'1 in diesem Zusammenhang mißverständlich ist. Abzustellen ist darauf, ob die Planung fehlerhaft ist.
Das trifft zu, wenn die geplante Ausführung des Bauwerks notwendigerweise zu einem Mangel des Dnuwerks führen muß. Denn nach § 633 Abs. 1 BGB muß das Werk, also die Planung des Architekten, so beschaffen sein, daß sie keine Fehler aufweist, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Im vorliegenden, anhand des § 11 Nr. 1 des Architektenvortrages zu entscheidenden Palle ist auch zweifelhaft, ob von anerkannten Regeln der Baukunst und Technik die Rede sein kann, wenn, wio das Berufungsgericht feststellt, zur Zeit der Planung und Bauausführung die mit dem Bau von Flachdächern aus Beton mangels besonderer Schutzmaßnahmen verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf das Bauwerk noch nicht erkannt waren.
b) Das angefochtene Urteil wird aber getragen durch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, die Kläger seien jedenfalls mangels eines Verschuldens (§§ 635»
276 PGB) nicht schadensersatzpflichtig. Das Berufungsgericht (BU S. 28 ff) stellt anhand der Sachverständi-
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gengutachten und auf Grund eigener Sachkunde fest, daß die wenigen Schriften, in denen bis zu dem Jahre 1956 auf die von Betondächern ausgehenden Gefahren für das Bauwerk hingewiesen worden war, in Architektenkreisen noch nicht bekannt waren. Den Klägern könne deshalb kein Vorwurf gemacht werden, zu demal sie sich an die einschlägige DIN-Vorschrift und die Rundverfügung des Bausenators gehalten hätten. Was die Revision dem entgegenhält, bezweckt eine anderweitige Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts läßt .jedoch keinen Rechtsfehler erkennen und bindet deshalb das Revisionsgericht.
c) Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß die Kläger, was die Isolierung des Flachdaches von oben her betrifft, jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt haben, greift der noch offen stehenden Entscheidung über Ziff. 6 des Widerklageantrags nicht vor, denn Ziff. 6 betrifft die Frage, ob die Kläger unter der Dachhaut eine Dampfsperre einbauen lassen mußten. Es bestehen deshalb - entgegen der Ansicht der Revision -keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht auch die Frage, ob dio Kläger wegen ungenügender Isolierung des Flachdaches schadensersatzpflichtig sind, durch das angefochtene Teilurteil vorweg entschieden hat.
III.
Zur sachlichen Prüfung der unter Ziff. 1, 2, 5 und 7 des Urteilstenors verneinten Ansprüche der Be-
klagten ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Im übrigen ist das Rechts'
mittel unbegründet. Glanzmann Erbel Vogt
Pinke Girisch
BUNDESGERICHTSHOF
ni_.ZB.9p/68_ BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
der Kaufleute
beide
Beklagten, Widerkläger, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionskläger,
Prozeßbevollmächtigter: Rochtsanwalt
gegen
die Architekten
beide
Kläger, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungskläger und Revisionsbcklagtr
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte _
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten dos Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Erbel, Dr. Vogt, Dr. Pinke und Dr. Girisch
beschlossen:
Der Tenor des Urteils vom 22. Oktober 1970 wird in Abs. 1 gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß es statt "zu den Punkten 1, 2 und 5" richtig heißen muß "zu den Punkten 1, 2,
5 und 7".
Glanzmann
Erbel
Vogt
Pinke
Girisch