Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23« November 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Dr« Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel und Dr, Pinke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung 9 auch über die Kosten der Revision9 an das Berufungsgericht- zurückverwiesen. Am 13« Januar I960 beauftragte die Klägerin die Beklagte 9 mit der Herstellung und Lieferung einer Vierfach Plachdraht-Walzmaschine. Die Beklagte bestätigte den Auf trag am 23« Januar I960 und fügte ihre “Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugmaschinen“ bei. Da sie nicht zufrie-denstellten, verweigerte die Klägerin die "Abnahme" und verlangte Rückzahlung der Vergütung von 35.647,50 DM. Diesen Betrag nebst Zinsen hat sie eingeklagt« Sie macht geltend, die Beklagte habe sich Anfang 1962 verpflichtet, die Maschine kostenlos so herzurichten, daß sie den ursprünglich zugesicherten Bedingungen entspreche. Januar 1962 und dem späteren Briefwechsel, so führt es aus, ergebe sich nicht, daß die Beklagte auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet oder erneut die Gewährleistung übernommen habe. Rechtszuge hat die Klägerin behauptet, sie habe sich an diesem läge mit der Beklagten dahin geeinigt, daß sie letztmalig Nachbesserungen vornehmen sollte; nur wenn die Versuche Erfolg hätten solle die Maschine als abgenommen gelten. Diese Behauptungen haben die Angestellten der Klägerin J^H^ und nach Vorhalt eines von dem letztgenannten gefertigten Vermerks als Zeugen eidlich bestätigt. Das Oberlandcsgericht meint, diese "Vereinbarung” rechtfertige weder nach ihrem Inhalt noch nach den Umständen den Schluß, daß der Klägerin damals für den Fall des negativen Ausgangs der Versuche ein Wandlungs -oder Rücktrittsrecht zugebilligt worden sei; dazu sei 1. ) Sov/eit ersichtlich, geht das Berufungsgericht von dem Vermerk aus, den der Zeuge über die Be- Er läßt keine andere Auslegung zu als die, daß die Klägerin beim Fehlschlagen der Versuche auch vom Vertrag zurücktreten oder wandeln durfte. Aus allen diesen Umständen könnte entnommen werden, daß es die Bekundungen der Zeugen und doch nicht als hinreichend beweiskräftig ansieht. merk vollinhaltlich entsprechen, so würde das nach dem Gesagten zur Folge haben, daß der Klägerin auch ein erneutes Rücktrittsrecht zugestanden v/orden ist.
2070 014 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 90/65 URTEIL Verkündet am 23« November 19^7 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma J.C. SdHfc & KG-, Edel Stahlwerk, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Er. ? Am 0 Klägerin, Berufungsbeklagter und Revisionsklägerin 9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanvmlt Br« gegen die Firma Friedrich KG, Maschinenfabrik, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Ingenieur Herbert Kflfll und Herbert B< ipH^y Kr So - Prozeßbevollmächtigter Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23« November 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Dr« Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel und Dr, Pinke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 31« März 1965 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung 9 auch über die Kosten der Revision9 an das Berufungsgericht- zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 13« Januar I960 beauftragte die Klägerin die Beklagte 9 mit der Herstellung und Lieferung einer Vierfach Plachdraht-Walzmaschine. Die Beklagte bestätigte den Auf trag am 23« Januar I960 und fügte ihre “Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugmaschinen“ bei. Sie hatte “für den einwandfreien Lauf des angebotenen 4 - Rollen-Walzwerks mit Stütz- und Arbeitswalzen ... die volle Garantie nach den Bestimmungen der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau“ übernommen. Die Maschine wurde am 14« Dezember I960 der Klägerin geliefert, von ihr nach Abstellung geringfügiger Mängel am 1. März 1961 abgenommen und mit 35.647,50 DM bezahlt. Im Januar 1962 machte die Klägerin geltend, daß die Maschine mangelhaft arbeite. Die Parteien kamen am 24. Januar 1962 zu einer Besprechung zusammen. In der Folgezeit versuchte die Beklagte in ihrem Betrieb, die Mängel zu beheben. Am 9. und 12. Juli 1962 wurden erneut Walzversuche durchgeftihrt. Da sie nicht zufrie-denstellten, verweigerte die Klägerin die "Abnahme" und verlangte Rückzahlung der Vergütung von 35.647,50 DM. Diesen Betrag nebst Zinsen hat sie eingeklagt« Sie macht geltend, die Beklagte habe sich Anfang 1962 verpflichtet, die Maschine kostenlos so herzurichten, daß sie den ursprünglich zugesicherten Bedingungen entspreche. Das sei nicht geschehen und auch nicht möglich. Die Beklagte trägt vor, die Maschine entspreche den Zusagen der Auftragsbestätigung. Etwaige Gewährleistungsansprüche seien, soweit sie nicht durch die Lieferungsbedingungen ausgeschlossen seien, verjährt. Die Nachbesserung habe sie nur aus "Kulanzgründen" durchgeführt, sich aber nicht vertraglich dazu verpflichtet . Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, 35.647,50 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe verschiedener Maschinenteile zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen« t f Mit ihrer Revision bittet die Klägerin, das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Me Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Io Das Berufungsgericht hält die Gewährleistungsansprüche aus dem ursprünglichen Werklieferungsvertrag für verjährt. Auch aus den Verhandlungen am 24. Januar 1962 und dem späteren Briefwechsel, so führt es aus, ergebe sich nicht, daß die Beklagte auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet oder erneut die Gewährleistung übernommen habe. Das greift die Revision mit Erfolg an, soweit es sich um die Besprechung vom 24. Januar 1962 handelt. Im 2. Rechtszuge hat die Klägerin behauptet, sie habe sich an diesem läge mit der Beklagten dahin geeinigt, daß sie letztmalig Nachbesserungen vornehmen sollte; nur wenn die Versuche Erfolg hätten solle die Maschine als abgenommen gelten. Diese Behauptungen haben die Angestellten der Klägerin J^H^ und nach Vorhalt eines von dem letztgenannten gefertigten Vermerks als Zeugen eidlich bestätigt. Das Oberlandcsgericht meint, diese "Vereinbarung” rechtfertige weder nach ihrem Inhalt noch nach den Umständen den Schluß, daß der Klägerin damals für den Fall des negativen Ausgangs der Versuche ein Wandlungs -oder Rücktrittsrecht zugebilligt worden sei; dazu sei der Wortlaut zu unbestimmt* An anderer Stelle sagt es, der Klägerin hätten "allenfalls die sich aus der Nichterfüllung der selbständig übernommenen Mängelbeseitigungspflicht .•. ergebenden Rechte" zustehen sollen« Niese Würdigung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. ) Sov/eit ersichtlich, geht das Berufungsgericht von dem Vermerk aus, den der Zeuge über die Be- sprechung vom 24* Januar 1962 gefertigt hat. Er läßt keine andere Auslegung zu als die, daß die Klägerin beim Fehlschlagen der Versuche auch vom Vertrag zurücktreten oder wandeln durfte. Nie Worte, daß die Versuche die endgültig letzten sein sollten und daß die Maschine bei positivem Ausgang "als abgenommen" gelten sollte, sind insov/eit, entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts, eindeutig. Sie besagen, daß die Klägerin beim Mißlingen nicht zur "Abnahme", d.h. also nicht zur Erfüllung des Vertrags verpflichtet sein sollte. Nas bedeutet weiter, daß sie entweder gemäß § 8 der Xiieferungsbedingungen vom Vertrage zurücktreten oder gemäß § 654 BOB wandeln konnte. Es ist nicht zu erkennen, welchen anderen Sinn die Abmachung sonst gehabt haben sollte; auch das Berufungsgericht gibt dafür keine Erklärung. 2. ) Eine andere Frage ist, ob die Parteien die in dem Vermerk vom 24. Januar 1962 wiedergegebene Abmachung tatsächlich getroffen haben. "f r Hierzu läßt das Urteil die erforderliche Klarheit vermissen. Einerseits spricht das Oberlandesgericht ohne Einschränlcung von einer “Vereinbarung11 entsprechend den Bekundungen der Zeugen J^[|^p und t. Auf der anderen Seite führt es aber verschiedene Umstände an, die gegen den Abschluß sprechen können. So verweist es darauf, daß sich die Klägerin nicht auf das angebliche Abkommen berufen hat, als die Versuche vom 29« und 30, Januar 1962 gescheitert waren, daß sie schriftlich erstmalig am 14» März 1962 angedroht hat, die Maschine endgültig zur Verfügung zu stellen, daß sie erst in der Berufungserwiderung auf das Gespräch vom 24, Januar 1962 näher eingegangen ist, und daß die Beklagte nach Verjährung aller sonstigen Ansprüche keinen Anlaß gehabt habe, so weitgehende Zugeständnisse zu machen. Aus allen diesen Umständen könnte entnommen werden, daß es die Bekundungen der Zeugen und doch nicht als hinreichend beweiskräftig ansieht. Es bedarf also der nochmaligen Prüfung und tatrich-terHichen Würdigung, ob sich die Parteien am 24. Januar 1962 geeinigt haben und welchen Inhalt die Abmachung hatte. Sollte sie dem vom Zeugen abgefaßten Ver- merk vollinhaltlich entsprechen, so würde das nach dem Gesagten zur Folge haben, daß der Klägerin auch ein erneutes Rücktrittsrecht zugestanden v/orden ist. Sollten insoweit jedoch Zweifel verbleiben, so würden sie zu Lasten der für die Abmachung beweispflichtigen Klägerin gehen. Die Sache muß daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. * • XI. Eines Eingehens auf die übrigen Revisionsrügen bedarf es danach nicht mehr. Sie sind zudem unbegründet. Hingev/iesen sei nur darauf, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung nicht rechtsfehlerfrei sind. Die Lieferungsbedingungen der Beklagten besagen dazu nichts. In ihrem § 7 heißt es, der Lieferer hafte nur in der Y/eise, daß er alle diejenigen Teile auszubessern oder neu zu liefern habe, die innerhalb von 6 Monaten seit dem Liefertag unbrauchbar werden. Es gelten also die gesetzlichen Verjährungsvor-söhriften des § 638 BGB. Der § 7 könnte jedoch die Bedeutung haben, daß die Verjährungsfrist v'ui 6 Monaten (§ 638 BGB) erst mit dem Hervortreten eines Mangels, spätestens jedoch 6 Monate nach der Lieferung beginnen sollte (vgl. BGH BB 1961, 228 und 1962, 234)* 1 Am Ergebnis ändert dies aber nichts«, Denn die Verjährung wäre auch bei dieser Beurteilung Ende Januar 1962, als die Nachbesserungsversuche begannen, bereits abgelaufen gewesen» Erbel Finlce Glanemann Heimann-Trosien Rietschel