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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8« März 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichtcr Dr« Heimann-Trosien, Rietschol, Erbel, Dr« Vogt und Dr. Finke für Recht erkannt: ’’Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, daß bei nur teilweiser Durchführung des Bauvorhabens der Architekt nur für die zur Erstellung gelangten Reihenoigenheime und Garagen Gebühren in Rechnung stellen kann.” September I960 erhielt der Kläger eine Abschlagszahlung ven 12.000 DM auf die ihm bei den Vorverhandlungen mit zun Herbst zugesagten Planungskosten von 20.000 DU. Die Beklagte versteht sie dahin, daß die Vergütung des Klägers sich bei nur teilv/ciser Durchführung des Bauvorhabens entsprechend verringern, und .bei'1 Ilichtdurch-führung entfallen solle. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Zuoatz-klausel betreffe ihrem klaren Wortlaut nach nur den Fall, daß lediglich ein Teil der geplanten Reiheneigenheime und Garagen erstellt werde. Deshalb könne es darauf an, wieviel Wohnungseinheiten er unter Berücksichtigung seiner Vorarbeiten zugrunde legen könne, wenn man berücksichtige, daß er sich für den Fall der teilv/eisen Durchführung des Projekts zunächst mit einen Teilhonorar zufrieden gegeben habe mit der Aussicht, bei späterer Fortführung weiterer Beträge zu erhalten. Dieser stehe in angemessenen Verhältnis zu dem Honorar von 111.757 DM, das der Kläger nach der Gebührenordnung bei Durchführung des Projekts zu beanspruchen gehabt hätte. 1.) Zu Unrecht wenden sich beide Parteien gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß im Architcktenvertrag für den Fall der Nichtausführung dos Bauvorhabens die Gebühren des Klägers nicht geregelt worden sind. a) Dabei kann es, entgegen der Meinung des Klägers, nicht darauf nnkomraen, daß die Parteien in ihren Revi-sionsbegründungen das Vorhandensein einer Vertragslücke übereinstimmend verneinen. Diese gegensätzlichen Auffassungen sprechen für die Richtigkeit der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Parteien in Wirklichkeit für den eingotretenen Pall keine Gebührenregelung getroffen haben und daß der Vertrag eine durch Ergänzung zu schließende Lücke enthält. b) Das Berufungsgericht läßt es offen, ob die Beklagte den Architektenvertrag gekündigt hat oder ob dessen Erfüllung auf Grund eines von ihr zu vertretenden Umstandes dem Kläger unmöglich geworden ist (§ 15 Ziff.5 und 6 des Vortrags), weil die Rechtsfolgen vertraglich gleich geregelt seien. Geregelt haben die Parteien in der Zusatzklausel allerdings nur den Pall einer teilweisen Durchführung des Projekts. c) Die Beklagte hat behauptet, ihr Geschäftsführer habe sich vor der Unterzeichnung des Architekten- Deshalb hat das Berufungsgericht die von der Beklagten hierüber beantragte Vernehmung ihres Geschäftsführers zutreffend als nach d) Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger zunächst ohne festumrissenen Vertrag auf Grund von Vorbesprechungen mit seine Mitarbeit aufgenommen habe. Damit entfällt zugleich die Folgerung der Revision, der Kläger habe dann auch für den Fall der völligen Aufgabe des Projekts auf jedes Entgelt verzichtet. An diese Grundsätze hat sich das Berufungsgericht bei der Bemessung der Gebühren des Klägers für den im Vertrag nicht geregelten Fall der völligen Aufgabe des Bauprojekts gehalten. a) Die Beklagte meint, das Berufungsgericht habe nur darauf abgestellt, welchen Erwartungen sich der Kläger nach Abschluß des Vertrags hingegeben habe. Das Berufungsgericht hat die Vorverhandlungen, den Vertragsschluß selbst und auch den nach dem Tode des Hauptgesellschaftero von der Gesellschaftorversanmlung am 26. Dabei hat es erwogen, daß der Kläger auf Grund der Zusatzklausel zwar mit einer von der weiteren Entwicklung abhängigen nur teilweisen Durchführung des Projekts, nicht jedoch mit dem Bau von bloß 2 oder 6 Einheiten habe rechnen müssen, da nur ganze Häuserreihen in Angriff genommen worden wären. Da der Kläger Häuserreihen dreier verschiedener Typen auftragsgemäß geplant hat, liegt die Annahme de3 Berufungsgerichts nicht fern, daß er auch bei völliger Aufgabe des Bauvorhabens die Gebühren für je eine Reihe der 3 Haustypen sollte beanspruchen können. c) Aus dem Ausmaß der vom Kläger gezeigten Ver-gleichsbercitschaft durfte das Berufungsgericht auf dessen Vorstellungen schließen, die er gehabt hätte, wenn die Parteien für den Pall der Aufgabe des Projekts in Architcktcnvertrag eine Gebührenregolung getroffen hätten. Daß das Berufungsgericht dabei ein späteres Verhalten des Klägers als Beweisanzeichen für seinen mutmaßlichen Willen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses verwendet, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da sich die Rechtsmittel beider Parteien als unbegründet erweisen, sind die Kosten des Revisionsverfahrens nach §§ 97, 92 ZPO im Verhältnis von 4/9«zu Lasten der Beklagten und 5/9 zu Lasten des Klägers zu vorteilen.

Zitierte Normen: § 445 ZPO
vertragenProjektBerufungsgerichtHonorarParteiZusatzklauselKläger

Volltext der Entscheidung

”	2087	062
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII 7,Ti 90/63
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
8. März 1965 Pohl,
 Justizobersekrotür
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma H| Gewerbe^' au©s
B Gesellschaft zur Förderung des Wohn- und mbH.9 vertreten durch ihre Geschäftsführer
 Han*
um
 und Günther
 Beklagten, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrcvisionsbeklagtcn,
- Prozcßbovollmüchtigter2
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Architekten BDA Dipl.-Ing. V/olfgang Kl( Klfllfestr. S,
Kläger, Berufungsbeklagton, Revisions-boklagten und Anschlußrevisionsklüger,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof» Dr.
Dr.
und
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8« März 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichtcr Dr« Heimann-Trosien, Rietschol, Erbel, Dr« Vogt und Dr. Finke
 für Recht erkannt:
Die Revisionen der Parteien gegen das an 21. Februar 1963 an Verkündungo Statt zugestellte Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg werden zurückgev/iesen«
Die Beklagte trägt 4/9> der Kläger 5/9 der Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Durch Vertrag vom 4. Juli I960 übertrug die verklagte Wohnungobaugesellschaft dem klagenden Architekten die Planung, Oberleitung und Bauführung für die Errichtung von 53 Rcihcncigenheimen und 38 Garagen an der Wgg^^straBe in Die Herstellungskosten wurden auf 2.700.000 BII geschätzt. Das Honorar des Klägers sollte 110.000 DII betragen. In § 15 des Formularvertrags sind die Voraussetzungen und Folgen einer Kündigung des Vertrags durch die Parteien geregelt. Danach behielt der Architekt bei Kündigung des Auftraggebers den Anspruch auf die vertragliche Vergütung unter Abzug der ersp?*rten Aufwendungen, die mit 40 5» des Honorars für die nicht erbrachten Leistungen angesetzt werden sollten. Diese Regelung sollte auch dann gelten,
 
wenn das Bauvorhaben aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden konnte.
Unterhalb der Unterschriften der Parteien befindet sich der maschinenschriftliche, ebenfalls von beiden unterschriebene Zusatz:
’’Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, daß bei nur teilweiser Durchführung des Bauvorhabens der Architekt nur für die zur Erstellung gelangten Reihenoigenheime und Garagen Gebühren in Rechnung stellen kann.”
Als der Hauptgesellschafter und Geschäftsführer flU der Beklagten am 20. Juli I960 tödlich verunglückte, beschloß die neue Gescllschafterversammlung am 26. Juli I960, das Bauvorhaben vertragsgemäß durchzuführen. Am 9. September I960 erhielt der Kläger eine Abschlagszahlung ven 12.000 DM auf die ihm bei den Vorverhandlungen mit zun Herbst zugesagten Planungskosten von 20.000 DU.
Da die Beklagte nicht genügend Bewerber für die Einzel-heimc finden zu können glaubte, beschloß ihre Gesellschafter-Versammlung am 15. November I960, das Bauvorhaben aufzugeben und das Grundstück zu verkaufen. In diesem Zeitpunkt lagen bereits die Ausschreibungsergebnisso für den Straßen-und Sielbau vor. Am 8. Dezember I960 zahlte die Beklagte den Kläger v/eitere 3.000 DM.
Der Kläger hat seine Gebühren auf 46.900 DM für erbrachte und weitere 13.860 DM für nicht erbrachte Archi-tcktonleiotungcn errechnet. Unter Berücksichtigung der ihm gezahlten 15.000 DM hat er 45.760 DM nebst Zinsen oingoklagt.
Die Beklagte hat Klagabv/eisung beantragt, weil sie nach der Zusatzklauscl unter dem Architektenvertrag bei
 Nichtdurchführung dos Bauvorhabens dem Klüger kein Honorar schulde.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang, das Oberlandesgericht nur in Höhe von 20.000 DM nebst Zinsen fjtattgegcben.
Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die volle .Abweisung der Klage. Der Kläger verfolgt mit seiner An-schlußrevision den Klc?.ganspruch weiter, soweit ihn das Berufungsgericht abgowiesen hat. Beide Parteien bitten, das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Parteien streiten über die Bedeutung der Zusatzklausel. Die Beklagte versteht sie dahin, daß die Vergütung des Klägers sich bei nur teilv/ciser Durchführung des Bauvorhabens entsprechend verringern, und .bei'1 Ilichtdurch-führung entfallen solle. Der Kläger dagegen behauptet, durch die Zusatzklauscl sei sein Honorar überhaupt nicht eingeschränkt, sondern nur dessen Fälligkeit von der Errichtung der geplanten Häuser abhängig gemacht worden.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Zuoatz-klausel betreffe ihrem klaren Wortlaut nach nur den Fall, daß lediglich ein Teil der geplanten Reiheneigenheime und Garagen erstellt werde. Die Möglichkeit, daß das Bauvorhaben nicht durchgeführt werde, sei im Vertrag nicht berücksichtigt. Insoweit bestehe eine Vertragslückc. Diese müsse im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen und die Höhe der Vergütung des Klägers für diesen Fall fcstgelcgt werden.
 
Daboi sei, so führt das Berufungsgericht weiter oun, au berücksichtigen, daß der Kläger von vornherein einer Veränderung der Gesamtlnge habe Rechnung tragen wollen. Deshalb könne es darauf an, wieviel Wohnungseinheiten er unter Berücksichtigung seiner Vorarbeiten zugrunde legen könne, wenn man berücksichtige, daß er sich für den Fall der teilv/eisen Durchführung des Projekts zunächst mit einen Teilhonorar zufrieden gegeben habe mit der Aussicht, bei späterer Fortführung weiterer Beträge zu erhalten. Dabei ergebe sich als Ausgangspunkt für die Berechnung die Planung je einer Fünferreihe der Haustypen A und B, der 4 Haus typen C und einer Sechserreihe Garagen. Der Kläger habe 8.136,- DH für 5 Häuser des Typs A, 9-*873 DH für 5 Häuser des Typo B, 10.117 DM für die 4 Häuser des Typs C und für eine Sechserreihe Garagen 993*60 LH Honorar zu beanspruchen. Für die entfallene Bauführung sei ihm eine Pauschale von 5.000 DH zuzuerkennon, nämlich 1/5 von 60 dieser an sich rund 40.000 DM ausmachenden Gebühr. Insgesamt ergebe sich somit ein Betrag von (34.119*60) aufgerundet 35.000 DM. Dieser stehe in angemessenen Verhältnis zu dem Honorar von 111.757 DM, das der Kläger nach der Gebührenordnung bei Durchführung des Projekts zu beanspruchen gehabt hätte.
II.
Die Angriffe der Parteien gegen diese Ausführungen sind nicht gerechtfertigt.
1.) Zu Unrecht wenden sich beide Parteien gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß im Architcktenvertrag für den Fall der Nichtausführung dos Bauvorhabens die Gebühren des Klägers nicht geregelt worden sind.
 
a)	Dabei kann es, entgegen der Meinung des Klägers, nicht darauf nnkomraen, daß die Parteien in ihren Revi-sionsbegründungen das Vorhandensein einer Vertragslücke übereinstimmend verneinen. Denn der Kläger hält trotz Nichtdurchführung des Bauprojekts seinen Gebührenanspruch durch die Zusatzklauael nicht für beeinträchtigt, die Beklagte aber glaubt gerade wegen dieser Klausel überhaupt kein Honorar zu schulden. Diese gegensätzlichen Auffassungen sprechen für die Richtigkeit der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Parteien in Wirklichkeit für den eingotretenen Pall keine Gebührenregelung getroffen haben und daß der Vertrag eine durch Ergänzung zu schließende Lücke enthält.
b)	Das Berufungsgericht läßt es offen, ob die Beklagte den Architektenvertrag gekündigt hat oder ob dessen Erfüllung auf Grund eines von ihr zu vertretenden Umstandes dem Kläger unmöglich geworden ist (§ 15 Ziff. 5 und 6 des Vortrags), weil die Rechtsfolgen vertraglich gleich geregelt seien.
Der Kläger meint hierzu, einer der beiden Fälle sei jedenfalls gegeben und auch deshalb könne von einer Vertragslücke keine Rede sein. Das Berufungsgericht hätte ihn somit gemäß § 15 die gesamte vertragliche Vergütung unter Abzug der mit 40 # anzusetzenden ersparten Aufwendungen zusprechen müssen.
Dabei läßt der Kläger jedoch die Zusatzklausel außer acht. Durch sie sollte nach der Auslegung des Berufungsgerichts das Risiko der Durchführbarkeit des Projekts bezüglich des Architoktenhonorars von beiden Parteien getrogen werden. Geregelt haben die Parteien in der Zusatzklausel allerdings nur den Pall einer teilweisen Durchführung des Projekts. Daß dieses ganz aufgegeben werden
 
könnte, haben sie nicht in Erwägung gezogen» Würden sie aber hieran gedacht haben, so hätten sie es, wie das Berufungsgericht der Zusatzklausel entnimmt, jedenfalls nicht bei der dem Kläger günstigen Regelung in § 15 des Vertragsformulars belassen wollen»
c)	Die Beklagte hat behauptet, ihr Geschäftsführer habe sich vor der Unterzeichnung des Architekten-
vertrage mit dem Kläger telefonisch dahin geeinigt, daß dieser bei Wichtdurchführung des Projekts keinen Hono-raronopruch haben solle. Dabei sei es nicht darum gegangen, eine vom schriftlichen Vertrag abweichende Neben-ubrode zu troffen, sondern eine Auolegungshilfe für die Zusatzklausel zu schaffen.
Die Beklagte ist dafür beweicpflichtig, daß die Zu-satzklausol den von ihr behaupteten, von dem Wortlaut abweichenden Sinn haben sollte. Deshalb hat das Berufungsgericht die von der Beklagten hierüber beantragte Vernehmung ihres Geschäftsführers	zutreffend	als	nach
§ 445 ZPO unzulässig abgelehnt. Von einer Vernehmung Langes gemäß § 447 ZPO hat es mit Recht abgesehen; denn der Kläger hat sich damit nicht einverstanden erklärt. gemäß § 440 ZPO zu vernehmen, lag im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts. Ein Rechtsfehler bei der Ausübung dieses Ermessens ist nicht zu erkennen.
d)	Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger
 zunächst ohne festumrissenen Vertrag auf Grund von Vorbesprechungen mit	seine	Mitarbeit	aufgenommen
 habe. Das sei mit Abschluß des schriftlichen Vertrags vom 4. Juli I960 geändert worden. Nunmehr habe keine Rede mehr davon sein können, daß er das Risiko für das Scheitern des Projekts allein habe tragen sollen. Er habe lediglich noch mit einer nur teilweioen Durchführung
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rechnen müssen. Damit, daß die weitere Entwicklung noch offen gewesen sei, habe er sich in der Zusatzklausel zv/ar abgefunden. Jedoch sei die Ausführung von nur ein oder zwei Einheiten, wovon die Beklagte spreche, in Anbetracht dessen, daß Reihenhäuser gebaut werden sollten, überhaupt nicht in Frage gekommen. Desgleichen seien Verhandlungen der Beklagten mit der "Bauland für Bausparer Gmbll" über die Errichtung nur einer Sechserreihe Häuser in die Überlegungen der Parteien nicht einbezogen worden.
Diese Feststellungen stehen der von der Beklagten mit der Revision vertretenen Ansicht entgegen, der Kläger habe sich damit einverstanden erklärt, daß er seine Leistungen unter Umständen zu einem äußerst geringen, nicht ins Gewicht fallenden Entgelt für wenige Häuser erbringen v/erde. Damit entfällt zugleich die Folgerung der Revision, der Kläger habe dann auch für den Fall der völligen Aufgabe des Projekts auf jedes Entgelt verzichtet. Die Beklagte hat den Vertrag so auch nicht aufgefaßt. Das ergibt sich daraus, daß sie am 8. Dezember I960, also nach ihrer Entschließung vom 15- November I960, das Bauvorhaben aufzugeben, dem Kläger als "Abschlagszahlung Architektenhonorar" nochmals 3-000 DM überv/iesen hat.
2.) Das Gericht ist berechtigt und verpflichtet, Lücken im Vertrag durch ergänzende Vertragsauslegung auszufüllen. Jedoch darf es sich dabei nicht in Widerspruch setzen zu dem im Vertrag zu dem Ausdruck gebrachten Parteiwillen, oder den Vertrag zun Nachteil einer Partei ändern (IM Nr. 1 zu § 157 (D) BGB; BGHZ 9, 273)-
An diese Grundsätze hat sich das Berufungsgericht bei der Bemessung der Gebühren des Klägers für den im Vertrag nicht geregelten Fall der völligen Aufgabe des Bauprojekts gehalten.
 
Beide Parteien rügen, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, wie sie selbst den offen gebliebenen Punkt geregelt haben würden, wenn sie ihn bei Vertragsschluß in ihre Erwägungen einbezogen hätten.
a)	Die Beklagte meint, das Berufungsgericht habe nur darauf abgestellt, welchen Erwartungen sich der Kläger nach Abschluß des Vertrags hingegeben habe.
Das trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat die Vorverhandlungen, den Vertragsschluß selbst und auch den nach dem Tode des Hauptgesellschaftero	von	der
 Gesellschaftorversanmlung am 26. Juli I960 gefaßten Beschluß berücksichtigt, das Bauvorhaben durchzuführen. Dabei hat es erwogen, daß der Kläger auf Grund der Zusatzklausel zwar mit einer von der weiteren Entwicklung abhängigen nur teilweisen Durchführung des Projekts, nicht jedoch mit dem Bau von bloß 2 oder 6 Einheiten habe rechnen müssen, da nur ganze Häuserreihen in Angriff genommen worden wären. Da der Kläger Häuserreihen dreier verschiedener Typen auftragsgemäß geplant hat, liegt die Annahme de3 Berufungsgerichts nicht fern, daß er auch bei völliger Aufgabe des Bauvorhabens die Gebühren für je eine Reihe der 3 Haustypen sollte beanspruchen können. Ähnliches gilt für die Garagen. Da er sich, wie das Berufungsgericht (S. 19» 20) fentstellt, auch schon für die Bauführung freihaltcn mußte, hält sich die Zuerkennung eines Teils des hierauf entfallenden Honorars in Rahmen des mutmaßlichen Parteiwillcns.
b)	Der Kläger mißversteht das angefochtene Urteil, soweit er meint, das Berufungsgericht sei von einer erst teilweise ausgeführten Planung ausgegangon. Daß die Planung abgeschlossen war und schon die Ausschreibungser-gebnisse für den Straßen und Sielbau Vorlagen, ergibt der
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der Urtoilotatbestnnd (S. 5)» Das Berufungsgericht hat vielmehr, entsprechend dom Grundgedanken der Zusatzklausel, das Honorar nach den auf je eine Häuserreihe entfallenden Gebühren bestimmt. Deshalb hat es die Gebühren für die weiteren 'Wiederholungen der Hauseinhoiten (§ 12 Abs. 3 GOA) abgesetzt.
c)	Aus dem Ausmaß der vom Kläger gezeigten Ver-gleichsbercitschaft durfte das Berufungsgericht auf dessen Vorstellungen schließen, die er gehabt hätte, wenn die Parteien für den Pall der Aufgabe des Projekts in Architcktcnvertrag eine Gebührenregolung getroffen hätten. Daß das Berufungsgericht dabei ein späteres Verhalten des Klägers als Beweisanzeichen für seinen mutmaßlichen Willen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses verwendet, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
III.
Da sich die Rechtsmittel beider Parteien als unbegründet erweisen, sind die Kosten des Revisionsverfahrens nach §§ 97, 92 ZPO im Verhältnis von 4/9«zu Lasten der Beklagten und 5/9 zu Lasten des Klägers zu vorteilen.
Ilcimann-Trosien	Rietschol	Erbel
 Vogt	Pinke