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BGH · VII ZR 90/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 90/62

Kläger hält beide fristlose Kündigungen für unbe-Er hat mit der Klage u.a. folgende Ansprüche geltend einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 47«055>- DM nebst.Zinsen aus der Kündigung vom 3. einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.852,-* DM nebst Zinsen wegen des Provisionsverlustes in Baden-Württemberg in der Zeit vom 3« März bis 30.Juni 1959, Ferner hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Buchauszug zu erteilen über alle Geschäfte, auf die sich die Retouren beziehen, Der gründet• gemacht: rr.it denen eie in den Jahren 1935 Me einschließlich lc ihn in ihren Provisionsabrechnungen belastet oder die sie ihm als Retouren nicht verprovisioniert habe, ihm ferner Auskunft darüber zu geben, auf welche Geschäfte sich die Retouren be iehen und aus welchen Gründen es im Einzelfall zu ihnen gekommen ist, und die Beklagte ferner zu verurteilen, ihm das sich hieraus ergebende Provisionsguthaben zu zahlen«. Ferner sei der Kläger mit der Winterkollektion 1958/59» die er im April 1958 erhalten habe, bis zu dem 6. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges und auf Mitteilung aller die Retouren betreffenden wesentlichen Umstände bestehe nicht, weil der Kläger von ihr im einzelnen jeweils über die Retouren unterrichtet worden sei, diese auch in den monatlichen Provisionsabrechnungen mit den Kamen odor den Kümmern der Kunden angeführt worden seien. Ino Landgericht hat ferner die Beklagte verurteilt, dem Kläger den von ihm begehrten Buchauszug zu erteilen und ihm . Das Berufungsgericht hat beide Ansprüche verneint, weil die Beklagte wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers zu der fristlosen Kündigung berechtigt gewesen sei. Der Kläger habe ferner, wie seine Reiseberichte ergäben, in 19 Fällen mit Kunden bis einschließlich Februar 1959 vereinbarte Besuchstermine nicht eingehalten, obwohl .er auch dazu bei entsprechender Planung imstande gewesen wäre. Oktober 1963 - VII 2R 103/62), daß das Revision&gericht eine Entscheidung des 'Tatrichters darüber, ob ein wichtiger Kündigungsgrund gegeben ist oder nicht, nur in beschränktem Umfang nachprüfen kann, nämlich nur daraufhin, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff dos wichtigen Urundes verkannt hat, ob ihm Verfahrensverstöße unterlaufen sind, ob es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt hat« Bas Berufungsgericht hat zwar eingehend erörtert, welchen .Vochendurchschnitt an Kundenbesuchen der Kläger in früheren 'Zeitabschnitten erreicht hat* Das hat es ater ersichtlich nur getan, um darsulegen, daß der Kläger bei ordnungsmäßiger ..afcrnehnung seiner Pflichten als Handelsvertreter imstande gewesen wäre, rechtzeitig im Laufe der im Oktober 1958 begonnenen Saison und vor der Kündigung der Beklagten alle niton Kunden zu besuchen und die mit ihnen getroffenen Ter-.1 Das Berufungsgericht hat, wie sich aus dem Zusammenhang seiner Erörterungen ergibt, nicht verkannt, daß der Kläger im einzelnen seine Reisetätig- • keit nach eigenem Gutdünken einrichten konnte« Andererseits hat es ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Kläger die allgemeine Weisung der Beklagten hätte beachten müssen, sämtliche alten Kunden in kürzester Frist zu erfassen und in gewissen Zoitabständen mehrmals zu besuchen. "die Kundschaft so oft zu besuchen, wie dieses zur.ordnungsgemäßen Bearbeitung des Kundenkreises unter Berücksichtigung der BranchenUblichkeit erforderlich ist’1« Diese Verpflichtung folgte ferner jedenfalls für einen Ball der vorliegenden Art schon aus dem Gesetz (§ 86 RGB), wonach der Randeisvertreter sich um die Vermittlung von Geschäften zu bemühen und hierbei das Interesse des Unternehmens wahrzunehmen hat (vgl« das Urteil des erkennenden Senats vom 25* März 1965 - VII ZR 250/61)» a) Zunächst hat schon das Landgericht festgestellt, der Kläger habe bis zur Kündigung der Beklagten 44 alte Kunden nicht besucht. Es hat den der Beklagten obliegenden Beweis eines wichtigen Kündigungsgrundes durch die aus den Reiseberichten des Klägers getroffenen Feststellungen als geführt angesehen. Im Hinblick auf die sich aus den Berichten ergebenden Durchschnittszahlen von Kundenbesuchen in früheren Zeitabschnitten konnte es auch ohne Rechtsverstoß darauf abstellen, der Kläger habe nichts dafür vorgetragen, weshalb er im Winter 1958/59 die 43 Kunden nicht habe besuchen und in 19 Fällen vereinbarte Besuchs-termine nicht habe einhalten können. 3«) Zu Unrecht rügt die Revision ferner, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 139 ZPO festgestellt, daß der Kläger noch vor der Kündigung der Beklagten die Vertretung von zwei Konkurrenzunternehmen übernommen habe. Die Feststellung entspricht dem klaren und eindeutigen Vortrag der Beklagten und ist auf das Schreiben des Klägers vom 2. Da es den der Beklagten obliegenden Beweis durch das vorerwähnte Schreiben des Klägers als geführt angesehen hat, ist auch nicht erkennbar, daß es die Beweislast verkannt hatte. Bas Berufungsgericht hält die Behauptung des Klägers, seno habe ihm die Genehmigung erteilt, sich in °ei' Zeit von April bis Anfang Juni 1958 ausschließlich mit öeinem Wohnhausneubau zu beschäftigen, durch die Beweisaufnahme und den Schriftwechsel der Parteien für widerlegt. Bas Berufungsgericht hat diese Beweisantritte gewürdigt, aber der Auffassung, daß dadurch die vom Kläger be-1-'>u'ptete Genehmigung bei Berücksichtigung des Er- J)as hinderte die Beklagte nach Eintritt der weiteren Kündigungs-fründe aber nicht, sich auf seine damalige Säumnis unterstützend zu berufen* Mehr hat das Berufungsgericht daraus nicht hergeleitet. Bas Berufungsgericht konnte hierbei ohne Rechtsverstoß auch berücksichtigen, daß der Kläger selbst nicht eindeutig behauptet hat, bei welcher Gelegenheit und für welche Zeit ihm der Urlaub erteilt worden sein soll, und daß er darüber im Verlauf des Rechtsstreits wechselnde Angaben gemacht hato d) Zu Unrecht macht die Revision in diesem Zusammenhang auch geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, daß ein Handelsvertreter Anspruch auf angemessenen Urlaub habe und daß ihm bei der Bestimmung der Zeit und der Bauer des Urlaubs größere Selbständigkeit zugestanden werden müsse als. 5«) Der Kläger kann sich gegenüber den vom Berufungsgericht fostgestellten Kündigungsgründen auch nicht darauf berufen, daß er ein ’‘Spitzenvertreter" gewesen sei« Wenn das zutreffen und er in früheren Jahren besonders gute Erfolge erzielt haben sollte, so durfte er, wie das Berufungsgericht ohne Kechtsfehler ausgeführt hat, gerade in schwierigeren Zeiten nicht in seinen Bemühungen nachlassen und insbesondere die ersten Monate einer Saison, die das Berufungsgericht mit überzeugender Begründung als die wichtigsten bezeichnet, nicht ungenutzt lassen« Diese stammten aus der früheren Saison; die Kollektion der neuen Saison mußte trotzdem, wie die Eeklagte es ausdrücklich gewünscht hat, allen Kunden möglichst bald vorgelegt werden« Darin, daß er das in erheblichem Umfang unterlassen hat, hat das Berufungsgericht mit Secht das die fristlose Kündigung^ der Beklagten rechtfertigende Verschulden des Klägers gesehen, nicht in rückläufigen Umsatzzahlen« 6?) Das Vorbringen des Klägers, die Beklagte habe zur selben Zeit drei anderen Handelsvertretern fristlos gekündigt, von denen mindestens zwei ebenso wie er es abgelehnt hätten, ins Angestelltenverhältnis übernommen zu werden, hat das Berufungsgericht ebenfalls eingehend und rechtsirrtumsfrei gewürdigt. Es ist nichts dagegen einzuwenden, daß die Beklagte von dem 3ich aus anderen Gründen ergebenden Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hat, weil der Kläger nicht Angestellter werden wollte (vgl. Eie Einigung könne auch stillschweigend durch jedes schlüssige Verhalten erfolgen; besondere Anforderungen seien daran nicht zu stellen, hier sei das Einverständnis des Klägers mit den ihm in den' monatlichen Abrechnungen belasteten Betouren darin zu finden, daß er bis zu seinem Schreiben vom 18. Zu den Retourenbelastungen ab Juli 1958 hat das Berufungsgericht festgestellt, es sei dabei in keinem Fall angegeben, von welchen Kunden und aus welchen Aufträgen die Retouren stammten und aus welchen Gründen sie entstanden seien. Eie einzelnen Retourenbeträge seien auch nicht mit einer Kuriden-r nummer versehen« Eie Beklagte habe ferner nicht bewiesen, daß der Kläger auf andere Weise über die für die Retouren maßgebenden Umstände unterrichtet worden sei« Eer von ihr vorgelegte Schriftwechsel ergebe kein vollständiges Bild auch nur einzelner Geschäftsvorgänge. März 1961 - LM Mr. 3 zu § 87 c RGB - dargelegt, erfahrungsgemäß begnügten sich manche Handelsvertreter während der Bauer des Vertragsverhältnisses mit dem Gesetz nicht entsprechenden Abrechnungen und verlangten auch, solange sie auf Wunsch Zahlungen, gegebenenfalls Vorschüsse auf die Provision erhielten, vielfach keinen Buchauszug. Br hat beiläufig bemerkt, der Anspruch auf Erteilung eines •■uchauszuges könne geltend gemacht werden, solange Unternehmer und Handelsvertreter sich über die Abrechnung nicht Auch insoweit ist von Bedeutung, daß die Vorschriften f5es § 87 c HOB dem Schutz des Handelsvertreters dienen* Die Vertragsbeziehungen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter Tonnen nicht mit denjenigen zwischen Kaufleuten gleichgestellt werden, die einander als Käufer und Verkäufer oder Qis Parteien eines Werkvertrages gegenübertreten und in keinem Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen. Eine solche kann insbesondere darin gefunden werden, daß der Unternehmer dem Handelsvertreter von Zeit zu Zeit den Saldo des für ihn geführten Kontos mitteilt und ihn ersucht, einen etwaigen Widerspruch binnen einer best3amten Er3st zu erheben. Unter diesen Umständen kann seiner Auffassung nicht gefolgt werden» die Beklagte habe nach Treu und Glauben aus dem Schweigen des Klägers seine Zustimmung zu aller! Die Beklagte konnte vielmehr nicht erwarten, daß der Kläger bereit sein werde, von den ihm im Gesetz gebotenen Möglichkeiten zur Klärung seiner Ansprüche keinen Gebrauch zu machen und ohne eine solche Prüfung auf diese endgültig zu verzichten. Da das Berufungsgericht die Abweisung dieses Klageantrages rechtsirrig lediglich auf untätiges Verhalten des Klägers stützt und eine weitere tatsächliche Aufklärung in dieser Beziehung nicht zu erwarten ist, kann das Revisions-Bericht darüber selbst endgültig entscheiden (§ 565 Abs. 5 Fr. 1 ZFO). Das angefochtenc Urteil ist insoweit abzuändern und die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines Buch-auszuges und zur Mitteilung aller die Retouren betreffenden wesentlichen Umstände dem Antrag des Klägers entsprechend auf die Jahre 1955 bis 1958 einschließlich zu erstrecken. Das Berufungsgericht hat jedoch ohne Rechtsirrtum dargelegt, daß der Klageantrag insoweit nicht schlüssig sei, als der Kläger den Buchauszug auch über Retouren begehrt, für die die Beklagte ihm keine Provision zugebilligt habe. Es hat daher - abgesehen von der Änderung des Zeitraumes - bei der Fassung der Verurteilung durch das Berufungsgericht in diesem Punkte zu bleibenc Die Revision des Klägers ist daher als unzulässig zu verwerfen, oov/eit sie den Anspruch auf Zahlung von 3.624,- DK nebst Zinsen weiterverfolgt (II.). Hinsichtlich der anderen Zahlungen es sich um den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges über die Retouren und auf weitere diesbezügliche Mitteilungen handelt, 1st das Urteil in den vorstehend zu III.

Zitierte Normen: § 139 ZPO § 87c HGB
HandelsvertreterZeitBerufungsgerichtRetourenAnspruchKundeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 90/62
2193 082
Verkündet am 28. November 1963 Violtocheck, Justizobersekretar als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Handelsvertreters Helmut K
in S
Klägers, Berufungsbeklagten und Hevisionaklägers
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Prof»Br
 gegen
die Pinna Max K
oHG-, Wäschefabrikation in
 vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter
- FrozeßbeVollmachtigter: Hecht sanvvalt Probat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die raünd^ liehe Verhandlung vom 28. November 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Winkelmann, Kietschel, Dr.Heimann-Trosien, Erbel und Br. Finke
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urtel 1 des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 2. £ärz 1962 wird, soweit sie den Anspruch auf Zahlung von 3.624,- EU nebst Zinsen weiterverfolgt, als unzulässig verworfen. Hinsichtlich der anderen Zahlungsansprüche wird sie zurückgewiesen«,
Unter I Nr. 2 ward auf die Revision, des Klägers das Urteil dahin abgeändert, daß die Worte "ab Juli 1958 einschließlich bis Ende 1958" durch die Worte "in den Jahren 1955 bis 1958 einschliefjlich" ersetzt werden.
Die Kosten beider Hechtsmittelzüge haben der Kläger zu 14/15, die Beklagte zu 1/15 zu tragen.
Max K
Beklagte, Berufunjsklägerin und Revisionsfceklagte
 Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war seit 1951 Handelsvertreter der Beklagten, die hauptsächlich Herrenwäsche herstellt. Nach dem schriftlichen Vertrag vom 3. Januar 1955 bestand sein Bezirk im wesentlichen aus den Ländern Baden/Württemberg und Rieder-sncbsen•
Am 14* März 1958 entzog die Beklagte dem Kläger mit sofortiger Wirkung die Vertretung für Niedersachsen.
Mit Schreiben vom 3* März 1959 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis auch im übrigen fristlos. Als Kündi-gungsgrund führte sie insbesondere an, der Kläger habe sich nicht hinreichend um die Vermittlung von Geschäften bemüht und ihr Interesse nicht vertragsgemäß wahrgenommen.
Kläger hält beide fristlose Kündigungen für unbe-Er hat mit der Klage u.a. folgende Ansprüche geltend
 einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 47«055>- DM nebst.Zinsen aus der Kündigung vom 3. März 1959»
einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.852,-* DM nebst Zinsen wegen des Provisionsverlustes in Baden-Württemberg in der Zeit vom 3« März bis 30.Juni 1959,
einen Schadensersatzanspruch für die Zeit vom 14. März bis 30. Juni 1958 wegen der Entziehung des Gebietes Niedersachsen in Höhe von 3.624,- nebst Zinsen.
Ferner hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Buchauszug zu erteilen über alle Geschäfte, auf die sich die Retouren beziehen,
 Der gründet• gemacht:
1.)
2.)
3.	)
4.	)
~ 3 -
rr.it denen eie in den Jahren 1935 Me einschließlich lc ihn in ihren Provisionsabrechnungen belastet oder die sie ihm als Retouren nicht verprovisioniert habe, ihm ferner Auskunft darüber zu geben, auf welche Geschäfte sich die Retouren be iehen und aus welchen Gründen es im Einzelfall zu ihnen gekommen ist, und die Beklagte ferner zu verurteilen, ihm das sich hieraus ergebende Provisionsguthaben zu zahlen«.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Sie hat vorgetragen, ihre fristlose Kündigung vom 3. März 1959 ööi gerechtfertigt gewesen. Sach Ausgabe der Soraraerkollektion 1959 Anfang Oktober 1958 habe der Kläger entgegen ihrer Weisung, die gesamte Kundschaft sofort in kürzester Frist zu erfassen und sie während der Saison mehrmals zu besuchen, bis Ende Februar 1959 von den insgesamt 188 alten Kunden in Baden/Württemberg 47 nicht besucht. In 31 Fällen habe er mit den Kunden vereinbarte Beeuchstermine nicht eingehalten. Beides ergebe‘Sich aus seinen Reiseberichten.
Ferner sei der Kläger mit der Winterkollektion 1958/59» die er im April 1958 erhalten habe, bis zu dem 6. Juni 1958 nicht gereist, obwohl sie ihn in dieser Seit wiederholt darauf hingewiesen habe, daß er noch keine Umsätze zu verzeichnen habe. Koch vor der Kündigung habe der Kläger ferner die Vertretung von zwei Konkurrenzunternehmen übernommen.
Die Abtrennung des Gebietes Niedersachsen im März 1958 !ei notwendig gewesen, weil der Kläger dieses Gebiet seit ^nde November 1957 nicht mehr bereist habe.
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Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges und auf Mitteilung aller die Retouren betreffenden wesentlichen Umstände bestehe nicht, weil der Kläger von ihr im einzelnen jeweils über die Retouren unterrichtet worden sei, diese auch in den monatlichen Provisionsabrechnungen mit den Kamen odor den Kümmern der Kunden angeführt worden seien. Der Kläger habe Ansprüche wegen der Retouren ferner erstmals mit Schreiben vom 2. März 1959 geltend gemacht.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte u.a. zu folgenden Zahlungen verurteilt;
1.	) 20.000,- DM nebst Zinsen (Ausgleich Baden/Wärttemberg),
2.	)	5.555»- DM' nebst Zinsen (Provieionsverluste vom
 * 3.März - 30.Juni 1959)»
3.	)	3.624,-	DM	nebst	Zinsen	(Provisionsverlust	in
 Kiedersachsen vom 14.März - 30. Juni 1958).
Ino Landgericht hat ferner die Beklagte verurteilt, dem Kläger den von ihm begehrten Buchauszug zu erteilen und ihm . itteilungen über alle Umstände zu machen, die für den frovisionsanspruch aus den Retouren in der Seit von 1955	<
bis 1958, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich seien.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandeegericht	j
den Kläger mit seinen Zahlungsansprüchen in vollem Umfang	j	i
abgewiesen. Den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges	.	j	.	I
und auf Mitteilung aller die Retouren betreffenden wesent-	}
liehen Umstände hat es dem Kläger nur für die zweite Hälfte	-N.	\
des Jahres 1958 zuerkannt.	i
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Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung	j
des landgerichtlichen Urteils in dem vorstehend angegebenen	|
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l'rfang. Die Beklagte bittet, die Revision zurUckzuweieenc	1
Io Ausgleicheanspruch und Schadensersetzanspruch wegen der fristlosen Kündigung vom 5- März 1959 (Klageanträge 1 und 2
Das Berufungsgericht hat beide Ansprüche verneint, weil die Beklagte wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers zu der fristlosen Kündigung berechtigt gewesen sei. Es hat dazu ousgeführt:
Der Kläger habe schuldhaft und in erheblichem Maße den Besuch der Stammkundschaft der Beklagten vernachlässigt. Er habe nach seinen eigenen Reiseberichten, auf deren Richtigkeit er sich berufe, mindestens 45 von 184 alten Kunden bis zu dem 2?. Februar 1959» annähernd 5 Monate nach Ausgabe der Kollektion, nicht besucht. Ein Besuch auch dieser Kunden wäre ihm möglich gewesen, wie der Umfang seiner früheren Reisetätigkeit zeige.
Der Kläger habe ferner, wie seine Reiseberichte ergäben, in 19 Fällen mit Kunden bis einschließlich Februar 1959 vereinbarte Besuchstermine nicht eingehalten, obwohl .er auch dazu bei entsprechender Planung imstande gewesen wäre.
Er habe des weiteren noch vor der Kündigung die Vertretung von zwei Konkurrenzunternehmen übernommen. Daraus habe die Beklagte einen schon allein für sich ausreichenden Grund zur fristlosen Kündigung herleiten können.
Die Vernachlässigung der Interessen der Beklagten durch den Kläger wiege umso schwerer, als es sich nicht um eine erstmalige Pflichtverletzung gehandelt habe. Der Kläger habe mit der Anfang April 1958 erhaltenen Winterkollektion 1958/59 erst am 6. Juni 1958 die Reisetätigkeit begonnen.
Die Beklagte könne sich auf dieses schuldhafte des Klägers im Frühjahr 1958? obwohl es schon liege, unterstützungsweise berufen.
Verhalten länger zurück-
I)ie Beklagte habe im Hinblick auf die im April 1959 begonnene neue Verkaufssaison auf einen alsbaldigen Ver-trei-erwechsel bedacht sein müssen. Bine Kündigung erst zu dem 50. Juni 1959? dem nächsten ordentlichen Kündigungstermin, sei ihr daher nicht zuzu demuten gewesen»
Der erkennende Senat hat schon des öfteren ausgesprochen, (so zuletzt in-Urteil vom 21. Oktober 1963 - VII 2R 103/62), daß das Revision&gericht eine Entscheidung des 'Tatrichters darüber, ob ein wichtiger Kündigungsgrund gegeben ist oder nicht, nur in beschränktem Umfang nachprüfen kann, nämlich nur daraufhin, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff dos wichtigen Urundes verkannt hat, ob ihm Verfahrensverstöße unterlaufen sind, ob es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt hat«
Bei Berücksichtigung dieser beschränkten Nachprüfungs-befugnis erweisen sich die Angriffe der Revision, mit denen sic dartun will, daß die fristlose Kündigung der Beklagten vom 3. März 1959 nicht gerechtfertigt gewesen sei, als erfolglos»
1.) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe das /icisungsrecht des Unternehmers gegenüber dem Handelsvertreter überbewertet und damit den Unterschied zwischen einem selbständigen Handelsvertreter und einem kaufmännischen Ange~ ■tollten verkannt. Bin Handelsvertreter sei nicht verpflichtet, lückenlos darzulegen, wann, wie oft, wohin und mit welchem Ergebnis er gereist sei.
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Die Rüge ist unbegründet«
Bas Berufungsgericht hat zwar eingehend erörtert, welchen .Vochendurchschnitt an Kundenbesuchen der Kläger in früheren 'Zeitabschnitten erreicht hat* Das hat es ater ersichtlich nur getan, um darsulegen, daß der Kläger bei ordnungsmäßiger ..afcrnehnung seiner Pflichten als Handelsvertreter imstande gewesen wäre, rechtzeitig im Laufe der im Oktober 1958 begonnenen Saison und vor der Kündigung der Beklagten alle niton Kunden zu besuchen und die mit ihnen getroffenen Ter-.1 r.nvereinbarungen einzufcalten. Das Berufungsgericht hat, wie sich aus dem Zusammenhang seiner Erörterungen ergibt, nicht verkannt, daß der Kläger im einzelnen seine Reisetätig- • keit nach eigenem Gutdünken einrichten konnte« Andererseits hat es ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Kläger die allgemeine Weisung der Beklagten hätte beachten müssen, sämtliche alten Kunden in kürzester Frist zu erfassen und in gewissen Zoitabständen mehrmals zu besuchen. Es ist ihm darin beizu-troten, daß der Kläger sogar ohne eine besondere Weisung der Beklagten schon hach § 6 des Vertrages verpflichtet war,
"die Kundschaft so oft zu besuchen, wie dieses zur.ordnungsgemäßen Bearbeitung des Kundenkreises unter Berücksichtigung der BranchenUblichkeit erforderlich ist’1« Diese Verpflichtung folgte ferner jedenfalls für einen Ball der vorliegenden Art schon aus dem Gesetz (§ 86 RGB), wonach der Randeisvertreter sich um die Vermittlung von Geschäften zu bemühen und hierbei das Interesse des Unternehmens wahrzunehmen hat (vgl« das Urteil des erkennenden Senats vom 25* März 1965 - VII ZR 250/61)»
2.) Die Revision bestanstandet ferner, das Berufungsgericht habe seine Feststellung, der Kläger habe bis Ende Februar 1959
■VJ von 184 alten Kunden nicht besucht und mit den Kunden vereinbarte Besuchstermine nicht eingehalten, unter Verletzung
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der 286, 139 2P0 und der Regeln über die Beweislast ausschließlich aus den Reiseberichten des Klägers getroffene Sie bringt vor, diese erv*ähnten nur die wesentlichen Besuche ur.d zählten insbesondere die Besuche nicht besonders auf, bei denen die Kunden Aufträge erteilt hätten» Das Berufungsgericht hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, daß es von den Feststellungen des Landgerichte abweichen wolle; er hätte dann die Kunden als Zeugen benannt»
Auch diese Rüge hat keinen Erfolg«
a)	Zunächst hat schon das Landgericht festgestellt, der Kläger habe bis zur Kündigung der Beklagten 44 alte Kunden nicht besucht. Bio gleichlautende Feststellung des Berufungsgerichts kam für ihn also nicht überraschend. Ferner widerspricht der Hinweis der Revision, die Reiseberichte des Klägers hätten nicht die Kunden angeführt, die Aufträge erteilt hätten, dem eigenen Vortrag des Klägers. Im Schriftsatz vom 2o Oktober 1961 S. 9 hat er erklärt, die Reiseberichte gäben an, welche Kunden insgesamt besucht worden seien, ohne Rücksicht darauf, ob sie Aufträge erteilt hätten oder nicht« Baaselbe folgt aus dem Wortlaut der Reiseberichte, in denen bei zahlreichen Kunden bemerkt wird, Aufträge lagen vor.
Der Kläger hat auch, wie das Berufungsgericht ausdrücklich fcstgestellt hat, sich wiederholt auf die Richtigkeit seiner Berichte berufen»
Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht weder ■regen den § 286 noch gegen den § 139 ZBQ verstoßen»
Bas gilt auch hinsichtlich der vom Berufungsgericht fostgestellten Nichteinhaltung von Besuchsterminen. Die ärklcgte hat das in ihren Schriftsätzen wiederholt behauptet.
Kr kann daher keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht c‘:iercn Kiindigungsgrund ’’überraschend herausgearbeitet” hätte»
I
 
b)	Derr. Berufungogericht fällt in diesem Zusammenhang kein Verstoß gegen Beweislastregeln zur Last. Es hat den der Beklagten obliegenden Beweis eines wichtigen Kündigungsgrundes durch die aus den Reiseberichten des Klägers getroffenen Feststellungen als geführt angesehen. Im Hinblick auf die sich aus den Berichten ergebenden Durchschnittszahlen von Kundenbesuchen in früheren Zeitabschnitten konnte es auch ohne Rechtsverstoß darauf abstellen, der Kläger habe nichts dafür vorgetragen, weshalb er im Winter 1958/59 die 43 Kunden nicht habe besuchen und in 19 Fällen vereinbarte Besuchs-termine nicht habe einhalten können. Unter solchen Umständen ist es Sache des Handelsvertreters, Entschuldigungegründe für seine Säumigkeit vorzutragen, damit dem Gericht eine Prüfung dieser Grunde überhaupt möglich ist.
3«) Zu Unrecht rügt die Revision ferner, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 139 ZPO festgestellt, daß der Kläger noch vor der Kündigung der Beklagten die Vertretung von zwei Konkurrenzunternehmen übernommen habe.
Die Feststellung entspricht dem klaren und eindeutigen Vortrag der Beklagten und ist auf das Schreiben des Klägers vom 2. ’».ärz 1959 gestützt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Berufungsgericht unter diesen Umständen Anlaß gehabt hätte, von seiner Aufklärungsund Fragepflicht Gebrauch zu machen. Da es den der Beklagten obliegenden Beweis durch das vorerwähnte Schreiben des Klägers als geführt angesehen hat, ist auch nicht erkennbar, daß es die Beweislast verkannt hatte. Daß sachlich-rechtlich die Übernahme von Konkurrenzvertretungen einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen kann, hat die Revision nicht in Zweifel gezogen.
A \
Bas Berufungsgericht hält die Behauptung des Klägers, seno habe ihm die Genehmigung erteilt, sich in °ei' Zeit von April bis Anfang Juni 1958 ausschließlich mit öeinem Wohnhausneubau zu beschäftigen, durch die Beweisaufnahme und den Schriftwechsel der Parteien für widerlegt. Revision rügt, daß hierzu die Zeugen	und
 nicht gehört worden seien«.

Bas Berufungsgericht hat diese Beweisantritte gewürdigt, aber der Auffassung, daß dadurch die vom Kläger be-1-'>u'ptete Genehmigung	bei	Berücksichtigung des Er-
gebnisses der Beweisaufnahme und des Schriftwechsels nicht bewiesen sei. Bas ist rechtlich nicht zu beanstanden«
a)	Wenn	I	sen.	im Juli 1956 dem Zeugen
 gegenüber geäußert hätte, der Kläger sei sein bester Vertreter, so brauchte das Berufungsgericht daraus nicht zu folgern,	habe	dem	Kläger gestattet, seine Heisetätig-
keit im Frühjahr 1958 wegen seines Neubaues auszusetzen« höchstens hätte aus einer solchen Äußerung geschlossen ‘Verden können, er habe das dem Kläger wegen seiner früheren erfolgreichen Tätigkeit nicht weiter übel genommen. J)as hinderte die Beklagte nach Eintritt der weiteren Kündigungs-fründe aber nicht, sich auf seine damalige Säumnis unterstützend zu berufen* Mehr hat das Berufungsgericht daraus nicht hergeleitet.
b)	Wenn ferner X^l^l sen. etwa im Juni 1958 dem Zeugen auf dessen Frage über die Umsätze erklärt haben soll,
 der Klüger sei nicht auf Reisen, er habe mit seinem Hausbau :.:u tun, so brauchte das Berufungsgericht auch darauf nicht ,:u schließen, d«aß	sich mit der Unterbrechung der Reise-
-ätigkeit dem Kläger gegenüber von vornherein einverstanden erklärt hot»
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c)	Bas Berufungsgericht konnte ferner den Umständen nach die im Schriftsatz vom 24. Oktober 1961 S. 11 durch die beiden Zeugen unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers,
 als für die Beweisführung ungeeignet ansehen. Offenbar handelt es.sich hierbei nur um eine Wiederholung der bereits erörterten Beweisantritte in anderer, unspezifizierter sprachlicher Formulierung. Bas Berufungsgericht konnte hierbei ohne Rechtsverstoß auch berücksichtigen, daß der Kläger selbst nicht eindeutig behauptet hat, bei welcher Gelegenheit und für welche Zeit ihm der Urlaub erteilt worden sein soll, und daß er darüber im Verlauf des Rechtsstreits wechselnde Angaben gemacht hato
d)	Zu Unrecht macht die Revision in diesem Zusammenhang auch geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, daß ein Handelsvertreter Anspruch auf angemessenen Urlaub habe und daß ihm bei der Bestimmung der Zeit und der Bauer des Urlaubs größere Selbständigkeit zugestanden werden müsse als. einem Reisenden im Angestelltenverfeältniso In den Ausführungen cles Berufungsgerichts ist kein dahingehender Rechts Irrtum zu erkennen. £s hat dargelegt, daß gerade die hier
 in Betracht kommende Zeit nach Ausgabe der neuen Kollektion (April und Mai) die wichtigste für den Besuch der Kundschaft war. Ber Klüger durfte nicht gerade in dieser Zeit ohne Zustimmung der Beklagten Urlaub nehmen. Ber Handelsvertreter hot auch bei der V/ahl des Zeitpunkts seines Urlaubs auf die ' Interessen des Unternehmers Rücksicht zu nehmen.
e)	Fehl geht ferner der Hinweis der Revision, der Kläger habe nach der bisherigen Übung mit der neuen Kollektion zuerst die Kunden in Hiedersachsen besucht und sei dann erst in Baden/V/ürttemberg gereist. Die Revision übersieht, daß der
 habe den damaligen Urlaub mit Max
 sen. abgestimmt
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Kläger seit der Teilkündigung der Beklagten vorn 14 . März 1953 in liiedersachsen nicht mehr zu reisen brauchte; er war daher nicht gehindert, alsbald nach Saisonbeginn die Kunden in Faden/Uürtteraberg zu besuchen«
5«) Der Kläger kann sich gegenüber den vom Berufungsgericht fostgestellten Kündigungsgründen auch nicht darauf berufen, daß er ein ’‘Spitzenvertreter" gewesen sei« Wenn das zutreffen und er in früheren Jahren besonders gute Erfolge erzielt haben sollte, so durfte er, wie das Berufungsgericht ohne Kechtsfehler ausgeführt hat, gerade in schwierigeren Zeiten nicht in seinen Bemühungen nachlassen und insbesondere die ersten Monate einer Saison, die das Berufungsgericht mit überzeugender Begründung als die wichtigsten bezeichnet, nicht ungenutzt lassen«
Der Kläger kann seine Untätigkeit auch nicht mit noch gefüllten lagern bei der Kundschaft rechtfertigen. Diese stammten aus der früheren Saison; die Kollektion der neuen Saison mußte trotzdem, wie die Eeklagte es ausdrücklich gewünscht hat, allen Kunden möglichst bald vorgelegt werden« Darin, daß er das in erheblichem Umfang unterlassen hat, hat das Berufungsgericht mit Secht das die fristlose Kündigung^ der Beklagten rechtfertigende Verschulden des Klägers gesehen, nicht in rückläufigen Umsatzzahlen«
Wenn die Revision ferner noch darauf hinweist, daß in I rieenzeiten die Kundenbesuche viel längere Zeit in Anspruch nähmen, so handelt es sich dabei um ein in der fievisions-jnstans unzulässiges neues Vorbringen. In den Tatsacheninstanzen hat der Kläger nicht vorgetragen, daß er aus solchen Gründen nicht alle Kunden rechtzeitig habe besuchen können«
 
6?) Das Vorbringen des Klägers, die Beklagte habe zur selben Zeit drei anderen Handelsvertretern fristlos gekündigt, von denen mindestens zwei ebenso wie er es abgelehnt hätten, ins Angestelltenverhältnis übernommen zu werden, hat das Berufungsgericht ebenfalls eingehend und rechtsirrtumsfrei gewürdigt. Es ist nichts dagegen einzuwenden, daß die Beklagte von dem 3ich aus anderen Gründen ergebenden Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hat, weil der Kläger nicht Angestellter werden wollte (vgl. dazu die Ausführungen des Berufungsgerichts S. 34). Es besagt für die Beurteilung des vorliegenden Falles auch nichts, wenn die Beklagte einem anderen Handelsvertreter zu Unrecht fristlos gekündigt haben sollte.
II. Anspruch des Klägers auf Zahlung von 3.624,- DM Schadens ersatz wegen fristloser Entziehung des Gebietes Nieder-sachsen (Klageantrag zu 3).
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe auch zu der fristlosen 'feilkündigung vom 14. März 1958 einen wichtigen Grund gehabt. Daher sei der Schadensersatzanspruch des Klägers unbegründet. Der Kläger sei mit der Entziehung des Gebiete© Niedersachsen auch einverstanden gewesen.
Die Revisiohsbegründung enthält zu diesem Punkte keinerlei Ausführungen. Ihre Darlegungen, insbesondere diejenigen über das Weisungsrecht des Unternehmers und die Reiseberichte qcd Klägers, sind erkennbar nur auf die vorstehend unter I. Gehandelten Revisionsantrüge abgestellt.
Die Revision muß daher insoweit als unzulässig ver-worden werden (§§ 554, 554 a ZPO; vgl. dazu EGZ 117, 168,
170; Lf.: Nr. 22 zu § 554 ZPO).
3II. Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges und auf
 weitere Mitteilungen bezüglich der Retouren (Klageantrag Nr. 4)o
Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch nur für die zweite Hälfte des Jahres 1958 als berechtigt anerkannt, für
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die vorangegangene Zeit aber angewiesen. Es hat dazu ausgeführt, die Ansprüche aus § 87 c Abs. 2 und 3 IIGB beständen nur, solange Handelsvertreter und Unternehmer sich noch nicht über die Provisionsberechnung geeinigt hätten. Eie Einigung könne auch stillschweigend durch jedes schlüssige Verhalten erfolgen; besondere Anforderungen seien daran nicht zu stellen, hier sei das Einverständnis des Klägers mit den ihm in den' monatlichen Abrechnungen belasteten Betouren darin zu finden, daß er bis zu seinem Schreiben vom 18. August 1958 den■-jeweiligen Belastungen nie widersprochen habe, wozu er als Kaufmann nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre. Erst nachdem in ^abre 1958 die Umsätze erheblich zurückgegangen seien und der Kläger durch seinen Hausbau in bedrängte wirtschaftliche Verhältnisse gekommen sei, habe er die in früheren Jahren geübte Großzügigkeit gegenüber der Belastung mit Retouren aufgegeben und nunmehr auf genaue Abrechnung gedrängt.
Zu den Retourenbelastungen ab Juli 1958 hat das Berufungsgericht festgestellt, es sei dabei in keinem Fall angegeben, von welchen Kunden und aus welchen Aufträgen die Retouren stammten und aus welchen Gründen sie entstanden seien. Eie einzelnen Retourenbeträge seien auch nicht mit einer Kuriden-r nummer versehen« Eie Beklagte habe ferner nicht bewiesen, daß der Kläger auf andere Weise über die für die Retouren maßgebenden Umstände unterrichtet worden sei« Eer von ihr vorgelegte Schriftwechsel ergebe kein vollständiges Bild auch nur einzelner Geschäftsvorgänge. Eie Beklagte habe den Kläger in der hier fraglichen Zeit in gleicher Weise wie :uvor in aller Regel über die Gründe der Retouren nicht unterrichtet«.
 
*i!it Recht greift die Revision das Berufungsurteil an, soweit in diesem Punkt zu Ungunsten des Klägers erkannt v.'orden ist»
1.) Der erkennende Senat hat in dem vom Berufungsgericht und von der Revision angeführten Urteil vom 13. März 1961 - LM Mr. 3 zu § 87 c RGB - dargelegt, erfahrungsgemäß begnügten sich manche Handelsvertreter während der Bauer des Vertragsverhältnisses mit dem Gesetz nicht entsprechenden Abrechnungen und verlangten auch, solange sie auf Wunsch Zahlungen, gegebenenfalls Vorschüsse auf die Provision erhielten, vielfach keinen Buchauszug. Erst wenn sich Meinungsverschiedenheiten ergäben, oft erst nach Auflösung des Ver-tragsverbültnisses, machten sie die Rechte aus § 87 e HGB geltend. Her Handelsvertreter habe dann häufig ein anzu-erkennendes Interesse, für seine endgültige Abrechnung mit dem Unternehmer einen Buchauszug auch Uber einen bereits länger zurückliegenden Zeitraum zu erhalten. Der Unternehmer könne im Regelfall früheres Stillschweigen des Handelsvertreters nach Treu und Glauben nicht als Verzicht auf die Rechte aus § 87 c HGB ansehen, die dem Schutz des meist ’.virtschaftlich schwächeren Handelsvertreters dienten. An die Annahme eines Verzichts oder der Verwirkung dieser Rechte miif-en strenge Anforderungen gestellt werden; nur untätiges Verhalten des Handelsvertreters reiche dazu im allgemeinen nicht aus«
Der erkennende Senat hat diese Anforderungen in dem damals entschiedenen Pall zwar ausdrücklich nur für die Annahme eines Verzichts oder einer Verwirkung gestellt. Br hat beiläufig bemerkt, der Anspruch auf Erteilung eines •■uchauszuges könne geltend gemacht werden, solange Unternehmer und Handelsvertreter sich über die Abrechnung nicht
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£$eigH$et hatten; er hatte damals keine Veranlassung, sich ^her die Anforderungen zu äußern, die an die Einigung Uber ^ie Abrechnung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer zu ^teilen sind.
2») Der Auffassung des Berufungsgerichte, daß hieran keine ^sonderen Anforderungen zu stellen seien, kann nicht bei-Cv’treten werden«
Auch insoweit ist von Bedeutung, daß die Vorschriften f5es § 87 c HOB dem Schutz des Handelsvertreters dienen* Die Vertragsbeziehungen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter Tonnen nicht mit denjenigen zwischen Kaufleuten gleichgestellt werden, die einander als Käufer und Verkäufer oder Qis Parteien eines Werkvertrages gegenübertreten und in keinem Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen. Wie bereits bemerkt, Wird ein Handelsvertreter die Hechte aus § 87 c HGB '‘V:;hrer.{2 der Dauer des Vertrages häufig nicht oder jedenfalls nicht mit Eachdruck geltend machen. Dasselbe gilt auch für die Erhebung eines Widerspruchs gegen eine vom Unternehmer ■'rteilte Abrechnung. Ein Einverständnis damit kann aus untätigem Verhalten des Handelsvertreters im allgemeinen nicht gefolgert werden; vielmehr bedarf es zur Annahme einer Einigung Uber die Abrechnung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter in der Hegel einer eindeutigen Willenserklärung des Handelsvertreters. Eine solche kann insbesondere darin gefunden werden, daß der Unternehmer dem Handelsvertreter von Zeit zu Zeit den Saldo des für ihn geführten Kontos mitteilt und ihn ersucht, einen etwaigen Widerspruch binnen einer best3amten Er3st zu erheben. In diesem Palle weiß der Handelsvertreter. woran er ist und was von ihm erwartet wird. c”in Schweigen auf eine solche Mitteilung wird deshalb rege!-
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mäßig als Einverständnis mit dem angegebenen Saldo und als Verzicht auf ihm bekannte Einwendungen aus der früheren Zeit su werten seine
 An derart eindeutigen Umständen fehlt es hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und den vorliegenden Unterlagen. Das Berufungsgericht hat vielmehr für die zweite Hälfte des Jahres 1958 selbst die mangelhafte Unterrichtung des Klägers über dio Gründe der Retouren dargelegt. Es hat dabei zu dem Ausdruck gebracht, daß dasselbe auch für die vorangegangene Zeit anzunehmen sei. Unter diesen Umständen kann seiner Auffassung nicht gefolgt werden» die Beklagte habe nach Treu und Glauben aus dem Schweigen des Klägers seine Zustimmung zu aller! Retourenbelastungen entnehmen können.
Die Beklagte konnte vielmehr nicht erwarten, daß der Kläger bereit sein werde, von den ihm im Gesetz gebotenen Möglichkeiten zur Klärung seiner Ansprüche keinen Gebrauch zu machen und ohne eine solche Prüfung auf diese endgültig zu verzichten.
Da das Berufungsgericht die Abweisung dieses Klageantrages rechtsirrig lediglich auf untätiges Verhalten des Klägers stützt und eine weitere tatsächliche Aufklärung in dieser Beziehung nicht zu erwarten ist, kann das Revisions-Bericht darüber selbst endgültig entscheiden (§ 565 Abs. 5 Fr. 1 ZFO). Das angefochtenc Urteil ist insoweit abzuändern und die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines Buch-auszuges und zur Mitteilung aller die Retouren betreffenden wesentlichen Umstände dem Antrag des Klägers entsprechend auf die Jahre 1955 bis 1958 einschließlich zu erstrecken.
Das Berufungsgericht hat jedoch ohne Rechtsirrtum dargelegt, daß der Klageantrag insoweit nicht schlüssig sei, als der Kläger den Buchauszug auch über Retouren begehrt, für die die Beklagte ihm keine Provision zugebilligt habe.
IS
Die Revision hat das Urteil in dieser Beziehung auch nicht angegriffen. Es hat daher - abgesehen von der Änderung des Zeitraumes - bei der Fassung der Verurteilung durch das Berufungsgericht in diesem Punkte zu bleibenc
 Die Revision des Klägers ist daher als unzulässig zu verwerfen, oov/eit sie den Anspruch auf Zahlung von 3.624,- DK nebst Zinsen weiterverfolgt (II.). Hinsichtlich der anderen Zahlungen
 es sich um den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges über die Retouren und auf weitere diesbezügliche Mitteilungen handelt, 1st das Urteil in den vorstehend zu III. Mr. 2 dargelegten Sinne zu ändern.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§.91»' 92, 97 ZPO*
Dr. Winkelmann	Rietschel	Heimann-Irosien
IV
Erbel
 Pinke
L