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BGH · VII ZR 90/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 90/61
BGBvanBerufungsgerichtBeteiligteKlägerScheckunmittelbarRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 90/61
Verkündet
202 Septem'ber 1962
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1o des Spediteurs Jose 2. dessen Ehefrau Marg
 beide wohnhaft in P
geh. ibei B
Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.^Hfe ~
G^mstraße 4P?
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	-
hat dor VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br. Vogt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgcrichts in Köln vom 24. Januar 1961 aufgehoben.
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-r Scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
gegen
 den Kaufmann Heinz H
im i
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Im Oktober 1958 wollten die Beklagten ihre Grundstücke BoflBb	verkaufen.	Sie	hatten	damals	damit
 begonnen, auf diesen Grundstücken ein Gebäude mit Tankstelle zu errichten. In dem Gebäude sollten Bonner Polizeibehörden mietweise untergebracht werden.
Die Beklagten führten Verkaufsverhandlungen mit einem niederländischen Staatsangehörigen van den	Dieser	zog
 den Kläger hinzu. Die Verhandlungen scheiterten im November 1958. Der Grund ist streitig.
Am 23. Oktober 1958 gab der Kläger den Beklagten einen auf sein Bankkonto gezogenen Scheck über 17.000 DM, mit dem die Beklagten eine Bauforderung der Firma Bii^H^P & Co. gegen sie befriedigten.
Der Kläger begehrt mit der Klage von den Beklagten Rückzahlung der 17.000 DM nebst Zinsen aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Die Beklagten haben eingewandt, der Kläger habe nur als "Strohmann" van den	gehandelt.	Bin	etwaiger	Bereiche-
rungsanspruch stehe daher nicht ihm, sondern allenfalls vari den HflP zu.
Die Beklagten haben hilfsweise aufgerechnet mit Gegenforderungen von angeblich 25.000 DM aus Verschulden bei Vertragsvorhandlungen. Sie haben behauptet, der Kläger und van den IMÄhätten ihnen wahrheitswidrig vorgespiegelt, zur Barzahlung von 400.000 DM willens und in der Lage zu sein. In Wahrheit hätten sie aber nur 150.000 DM bar zahlen können oder wollen. Sie, die Beklagten, hätten im Vertrauen auf die ge-
 
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nannten Zusagen das Bauvorhaben stillgelegt und den Mietern gekündigt. Dadurch sei der Bau, den sie in der Folge doch selbst errichtet hätten, um etwa 9 Wochen später fertig geworden. Das habe entsprechende Mietausfälle 2ur Folge gehabt.
Der Kläger hat die Gegenforderungen bestritten.
Das landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt (bis auf eine geringe abgewiesene Zinsmehrforderung). Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgen die Beklagten den Abweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt aüss Durch die Hingabe des auf das Konto des Klägers gesogenen Schecks habe eine unmittelbare VermögensVerschiebung zwischen dem Kläger und den Beklagten stattgefunden. Die Beklagten hätten nicht dargetan, daß der Kläger dabei als Vertreter van den oder auf dessen Anweisung und für dessen Rechnung gehandelt hätte. Das gelte auch, falls der Kläger beim Kauf der Grundstücke als Strohmann van den EMM habe handeln oolleu. Denn auch dann wäre der Kläger als selbständig handelnde Zwischenperson Käufer und damit Schuldner des Kaufpreises gewesen.
Die Revision greift diese Ausführungen zu Unrecht an.
 
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1)	Sie macht den Revisionsgrund des § 55.1 Kr» 7 ZPO geltend, Das ist abwegig. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung ausführlich begründet.
2)	Sie meint, das Berufungsgericht habe Zeugenaussagen nicht gewürdigt und Beweisantritte übergangen.
Das trifft nicht zu. Die Aussagen und Beweisantritte sollten sich auf die Behauptung der Beklagten beziehen, der Kläger sei nur Strohmann van den	gewesen.	Das	hat	das
 Berufungsgericht zu Grünsten der Beklagten unterstellt.
5) Die Revision meint, da die Beklagten die Strohmanneigen-schaft dos Klägers gekannt hätten, habe der geplante Kauf zwischen den Parteien nur ein Scheingeschäft sein und der wirkliche Kauf unmittelbar zwischen den Beklagten und van den Hoek abgeschlossen werden sollen.
Die Beurteilung dieser Frage ist in erster Linie Sache des Tatrichtero und daher in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar (BGH LM Hr. 2 zu § 117 BGB).
Im vorliegenden Fall läBt die Würdigung des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler erkennen.
Das Vorschieben eines Strohmanns als Vertragspartei soll in der Regel nicht zu dem Schein erfolgen, sondern ist von den Beteiligten normalerweise ernstlich gewollt, weil andernfalls der Zweck der Einschaltung des Strohmanns gewöhnlich nicht erreicht wird. Das gilt auch, wenn die Eigenschaft als Strohmann dem Vertragsgegner bekannt ist, jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - um einen Grundstückskauf handelt, bei dem wegen der Formbedürftigkeit des Kaufvertrags (§ 513 BGB) das verdeckte Geschäft mit dem Hintermann formlos nicht wirksam
 abgeschlossen werden kann (vgl. BGH LM Nr. 2 zu § 117 BGB; BGIIZ 21, 378, 381-382; 25, 360, 362; RG Warn Rspr 1919,
Nr. 47; RG Gruchot 66, 100; RGRK BGB 11. Aufl. § 117, 5; Enneccerus-Hipperdey Allg. Teil des BGB, 15. Aufl. § 165 II 5 mit Fußn. 20; § 179 IV 2 mit Fußn. 34; Staudinger BGB 11. Aufl, § 117 Rz1.;.. 8).
4)	Bas Berufungsgericht durfte also davon .ausgehen, daß
 die Beteiligten die Einschaltung des Klägers als Käufers der Grundstücke ernstlich wollten, auch wenn dieser im Innenverhältnis als Strohmann (Treuhänder) für Rechnung van den Htfihandelte. Bann kann aber auch kein Rechtsfehler darin gesehen werden, daß das Berufungsgericht angenommen hat, der Kläger habe bei Hingabe des Schecks ebenfalls nicht als offener Stellvertreter van den	gehandelt, sondern allenfalls
 auch als dessen Strohmann.
Bei dieser Sachlage fehlt es wegen der Einschaltung des Klägers als selbständiger Zwischenperson an der Unmittelbarkeit einer Vermögensverschiebung zwischen van den Hflfeund den Beklagten. Bie Vermögens Verschiebung hat sich vielmehr unmittelbar zwischen dem Kläger und den Beklagten vollzogen (vgl. BGH NJW 1961, 1461; RGRK BGB 11. Aufl. § 812, 38; Staudinger aaO § 812 Rz 8 b a; Enneceerus-Lehmann, Schuldrecht 15. Bearb. § 221 III 2b). Ein etwaiger Bereicherungsanspruch gegen die Beklagten steht daher nicht van den HflA sondern dem Kläger zu.
5)	Bas Berufungsgericht stellt fest, die Beklagten hätten
 nicht dargetan, daß der Kläger ihnen den Scheck auf Anweisung van den	gegeben	hätte, und verneint deswegen einen
 Fall "unmittelbarer Vormögensverschiebung durch mittelbare Zuwendung" (vgl. BGH JZ 1962, 404; Enneccerus-Lehmann aaO 221 III 1 b).
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a)	Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts übernehmen müssen. Das geht fehl. Das Berufungsgericht war in seinen Feststellungen frei.
b)	Die Beklagten haben in der RevisionsVerhandlung vorgetragen: Auch ohne Anweisung van den	an	den Kläger, die
17*000 DM an die Beklagten zu zahlen, liege hier ein Fall unmittelbarer Vermögensverschiebung zwischen van den H|MI und den Beklagten vor, und zwar durch eine "mittelbare Zuwendung" seitens des Klägers. Auf Grund der entsprechenden Unterstellung des Berufungsgerichts (S. 11 seines Urteils) sei für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß die Beteiligten geplant hätten, van den	solle	bei Abschluß
 des Kaufvertrages zwischen den Parteien die Kaufpreisschuld des Klägers gegenüber den Beklagten gesamtschuldnerisch mitübernehmen. Das sei trotz § 313 BGB formlos möglich. Die Zahlung der 17*000 DM durch den Kläger an die. Beklagten habe daher eine Vorauszahlung dargestellt nicht nur auf
 di© erwartete demnächstige Kaufpreisschuld des Klägers, sondern auch auf die beabsichtigte Schuld van den gegenüber den Beklagten aus dem geplanten Schuldbeitritt. Deshalb könne nicht der Kläger, sondern nur van den Heek oder allenfalls der Kläger nur gemeinsam mit van den Hoek die Forderung auf Rückgewähr der 17.000 DM geltend machen.
Das trifft jedoch nicht zu. Unstreitig hat der Kläger den Beklagten einen auf sein Bankkonto gezogenen Scheck auogchändigt, und die Bank hat bei Einlösung des Schecks sein Konto entsprechend, belastet. Unstreitig hat der Kläger die Zahlung mindestens auch im Hinblick auf eine eigene Kaufereisschuld gegenüber den Beklagten geleistet, mit deren dem-nächstiger Entstehung die Beteiligten damals rechneten.
Daraus ergibt sich, äaß diese Zahlung des Klägers keine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen van den Hoek und den Beklagten bewirkt hat, sondern eine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen den Parteien. Denn Voraussetzung für eine unmittelbare Vermögensverschiebung durch mittelbare Zuwendung ist’ stets, daß nach dem Willen der Beteiligten die Leistung ihren Hechtsgrund nicht in einem Rechtsverhältnis finden soll, das unmittelbar zwischen dem tatsächlich Leisten den und dom tatsächlichen Leistungsempfänger besteht. Sobald der Rechtsgrund für die Leistung in einem Valutaverhältnis liegt, das unmittelbar zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger besteht, kommt ein Bereicherungsanspruch nur zwischen diesen beiden Personen in Betracht (vgl. die Entsche dung des Senats VII ZR 61/59 vom 24. März I960 - JZ 1962, 404
Die Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung zwischen dem Kläger und dem Beklagten kann also nicht mit der Begründung verneint werden, es handele sich um eine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen van den H^feund dem Beklagten durch mittelbare Zuwendung seitens des Klägers.
Pür eine Gesamtgläubigerschaft an der Klageforderung zwischen van den Hflpund dem Kläger, welche die Revision hilfsweise annimmt, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Ein Vertrag, der als eine solche Grundlage in Betracht käme, ist zwischen den Beteiligten nicht zustande gekommen.
6) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob das Konto des Klägers, auf das er den den Beklagten übergebenen Scheck bezogen hat, vorher durch eine entsprechende Einzahlung van den	auf gefüllt worden war.
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Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Aber auch wenn es der Fall wäre, so würde die Vermögensverschiebung an die Beklagte doch unmittelbar nicht von van den Hm« sondern vom Kläger (von dessen Konto) ausgegangen sein.
II.
Das Berufungsgericht führt aus, die von den Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung aus Verschulden bei Vcrtragsverhandlungen sei gegen den Kläger nicht begründet. Selbst wenn van den HMBden Beklagten eine Barzahlung von .400.000 DM zugesichert haben sollte, so könne der Kläger dafür nicht verantwortlich gemacht werden, auch dann nicht, wenn er Strohmann van den HiBfc gewesen sei.
Die von der Revision hiergegen erhobene Rüge ist begründet.
1)	Wenn der Kläger Strohmann van den H^i war, was das Berufungsgericht unterstellt und wovon daher auch für die Revisionsinstanz auszugehen ist, so ist nach den bisherigen Feststellungen nicht völlig auszuschließen, daß die Beklagten mit einer Forderung gegen van den H4BI(den Hintermann) gegenüber dem Kläger (dem Strohmann) trotz fehlender Gegenseitigkeit aufrechnen können, weil die Berufung des Klägers auf die fohlende Gegenseitigkeit bei der gegebenen Sachlage möglicherweise Treu und Glauben widerspricht und dann unbeachtlich ist (§ 242 BGB; vgl. BGHZ 25, 360, 367 sowie die Entscheidung des Senats vom 15- Februar 1962 VII 2R 187/60 = WM 1962, 610).
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Ob § 242 BGB im vorliegenden Palle wirklich durchgreif hängt von der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwische: dem Kläger und van den Hfl|ab. Darüber ist vorerst vom Berufungsgericht nichts festgestellt.
In diesem Zusammenhang kann die Behauptung der Beklagt von Bedeutung sein, van den H4BI habe den Kaufpreis allein auf bringen wollen und auch: die vom Kläger gezahlten 17.000 D£ stammten letztlich aus dem Vermögen van den	der	das
 Geld auf das Konto des Klägers überwiesen habe.
2)	Die bisherigen Peststellungen des Berufungsgerichts reichen auch nicht aus, Ansprüche der Beklagten aus Verschu den bei Vertragsverhandlungen gegen den Kläger selbst zu ve neinen.
Wenn dieser auch bei der angeblichen ersten Zusicherun van den	am	6.	Oktober 1958 noch nicht anwesondä war,
 hat er sich doch später in die Vertrags Verhandlungen eingeschaltet. Wußte er damals von der etwaigen früheren Zusiche rung van den	und rückte er nicht alsbald von ihr ab,
 sondern beließ die Beklagten in ihrem irrigen Vertrauen dar so kann in dieser Unterlassung ein eigenes Verschulden bei Vertragsverhandlungen des Klägers gegenüber den Beklagten gesehen werden, da er in solchem Palle möglicherweise nach Treu und Glauben zu alsbaldiger Aufklärung der Beklagten ve pflichtet war.
3)	Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, in der Sac selbst abschließend zu entscheiden, da es weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf.
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Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird noch folgendes zu berücksichtigen haben:
Die Beklagten hatten aus den Vorverhandlungen keinen Anspruch auf Abschluß des Kaufvertrages gegen van den Hoek oder den Kläger. Diese konnten sich jederzeit von den Verhandlungen zurückziehen, auch ohne triftigen Grund. Bin Anspruch der Beklagten auf Erstattung ihres Vertrauensschadens kommt daher nur dann in Betracht, wenn van den	oder
 der Kläger durch schuldhaftes Verhalten vor Abbruch der Vertragsverhandlungen in den Beklagten das Vertrauen geweckt oder genährt haben, der Vertrag werde mit Sicherheit Zustandekommen (vgl. BGH LM Fa Nr. 3, 11 zu § 276 BGB}
BGH VII ZR 224/60 vom 17. Mai 1962 = WM 1962, 936).
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Glanzmann Rietschel Erbel
 Meyer Dr. Vogt