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BGH · VII ZR 90/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 90/60

Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten Zahlung des sich aus den Geschäftsbeziehungen der Parteien ergebenden Kontokorrentsaldos von 22.198,59 DM nebst Zinsen und ferner Zahlung eines Betrages von 37*000 DM>neb§tkZin-sen verlangt, hilfsweise Verurteilung der Beklagten, die Klägerin von ihrer Schuld gegenüber Hans in Höhe von 37.000 DM zu befreien. Hans VHI habe sich die Beträge allerdings nicht von.der Klägerin auszahlen, sondern sie bei ihr stehen lassen. Die vereinbarte Vergütung für ihn habe in den Büchern nicht erscheinen sollen, weil die Gesellschaft Gebrüder MÜB} deren persönlich haftender Gesellschafter er gewesen sei, sich im Konkurs befunden habe; deshalb sei mit seinen Entnahmen aus der Kasse der Beklagten in deren Büchern die Klägerin belastet worden. Sie hat die von der Klägerin behaupteten Vereinbarungen bestritten und vorgetragen, Hans habe seine Tätig- Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe die von ihr behaupteten Vereinbarungen zwischen dem Inhaber der Beklagten und seinem Sohn Hans MflBBi nicht bewiesen. Gegen die Richtigkeit der Behauptungen der Klägerin spreche, daß sie ihre Darstellung im Baufe des Rechtsstreits mehrfach gewechselt habe• Zunächst habe sie behauptet, es sei gemäß den Vereinbarungen auch verfahren worden. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dadurch, daß die Entnahmen von Hans der Kasse der Beklagten zu ihren Lasten verbucht worden seien, habe sich ihr Guthaben bei der Beklagten entsprechend vermindert. Jedenfalls leite die Klägerin daraus keine Ansprüche her; sie habe auch nicht behauptet, daß diese Vereinbarung durch Kündigung oder auf andere Weise hinfällig geworden sei und sie nunmehr statt der Hypothek Zahlung in Geld verlangen könne. auf die von der Klägerin behaupteten Vereinbarungen schlies-sen ließen; sie verweist darauf, daß die Entnahmen des Hans aus der Kasse der Beklagten der Klägerin be- Sie hat in anderem Zusammenhang selbst angeführt, bei den Entnahmen des Hans MflHM habe es sich nicht um die Erfüllung von dessen Vergütungsansprüchen gegen die Beklagte gehandelt; diese Entnahmen hätten vielmehr bezweckt, der Klägerin wieder flüssige Mittel zuzuführen, die sie "zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt habe. 3-) Das Berufungsgericht hat die vom Landgericht unterlassene Vernehmung des Hans als Zeugen nachgeholt und - wie noch weiter zu erörtern sein wird - dessen Aussagen bei seiner Entscheidung als richtig unterstellt. Es ist daher nicht erkennbar, in?/iefern das Berufungsgericht zu dem Nachteil der Klägerin gegen die Vorschrift des § 139 ZPO verstoßen haben soll. Die Revision hat auch nicht erklärt, was die Klägerin etwa auf Verlangen des Gerichts noch neu vorgetragen haben würde, nachdem sie ihre Darstellung ohnehin schon wiederholt gewechselt hatte. 4. ) Die Revision läßt bei ihren Ausführungen völlig außer Betracht, daß der Zeuge Hans MHB in der Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht bekundet hat, die mit seinom Vater vereinbarte Vergütung von 1.000 DM monatlich habe weder an ihn noch an die Klägerin ausgezahlt werden sollen; vielmehr habe später eine Hypothek in Höhe der aufgelaufenen Beträge auf dem Grundstück der Beklagten zu Gunsten der Klägerin eingetragen werden sollen. Das Berufungsgericht hat unentschieden gelassen, ob eine solche Vereinbarung getroffen worden sei; es hat mit Recht die Auffassung-vertreten, daß die Klägerin daraus^ Jedenfalls7 den:. 5. ) Die Revision hat geltend gemacht, der Zeuge Hans MflHKhabe sich bei der Belastung der Klägerin mit den aus der Kasse der Beklagten entnommenen Beträgen “den endgültigen Ausgleich für später Vorbehalten“; hieran sei er durch die Entziehung der Generalvollmacht gehindert worden. Zu: ihrer Vernehmung als Partei hatte das Berufungsgericht erkennbar keinen Anlaß; die Revision hat auch nicht zu dem Ausdruck gebracht, »daß und mit welcher Begründung sie eine Unterlassung der Parteivernehmung rügen wolle» Es brauchte von sich aus auf frühere Beweisantritte der Klägerin nicht mehr zurückzukommen, sondern konnte sie durch die Bekundungen des Hans die die Klägerin ohne Widerspruch hingenommen hatte, als überholt ansehen. 7.) Die Revision meint schließlich, falls die von der Klägerin behauptete Vereinbarung nicht bewiesen sein sollte, sei jedenfalls ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung gegeben, weil sie der Beklagten die Arbeitskraft ihres Geschäftsführers ohne eine echte Gegenleistung zur Verfügung gestellt habe.

Zitierte Normen: § 181 BGB § 561 ZPO
BetragBerufungsgerichtParteiVereinbarungHansKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 90/60	2211	012
Verkündet am 5. Juni 1961 WoitScheck, Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen.de 8 Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma S
KG. Mi
& Co. in
 Klägerin, Berufungs- und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma E.C. Conrad	Samenzüchterei,
 Inhaber Carl MpHpB? BBflH^IB’ straße®,
Beklagte, Berufungs- und Revisionsbeklägte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Recht sanwalt
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Winkel mann, Rietscbel, Br. Heimann-Trosien, Erbel und Br. Finke
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 11. Februar I960 wird zurück-gev/iesen.
Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Alleininhaber der Beklagten Carl	ist	der
 Ehemann der einzigen persönlich haftenden Gesellschafterin
 Wegen schwerer Erkrankung Übertrug der Inhaber der Beklagten im Dezember 1954 diesem Sohn auch die Geschäftsführung der Beklagten. Beide Eheleute erteilten in einer notariellen Urkunde vom 17» Dezember 1954 dem Sohn Generalvollmacht unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.
In der Zeit seiner Geschäftsführung bei der Beklagten entnahm Hans MflBB aus der Kasse der Beklagten in unregelmäßigen Zeitabständen Beträge verschiedener Höhe, insgesamt 56.394,72 DM, mit denen auf seine Anweisung hin in den Büchern der Parteien die Klägerin belastet wurde.
Ende 1957 entstanden Meinungsverschiedenheiten zwischen Vater und Sohn, die zur Entziehung der Generalvollmacht führten.
Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten Zahlung des sich aus den Geschäftsbeziehungen der Parteien ergebenden Kontokorrentsaldos von 22.198,59 DM nebst Zinsen und ferner Zahlung eines Betrages von 37*000 DM>neb§tkZin-sen verlangt, hilfsweise Verurteilung der Beklagten, die Klägerin von ihrer Schuld gegenüber Hans	in	Höhe
 von 37.000 DM zu befreien. Zur Begründung der Forderung von
37.000	DM hat sie vorgetragen:
Bei Übertragung der Geschäftsführung habe der. Inhaber der Beklagten mit seinem Sohn Hans	vereinbart,
 dieser solle für seine Tätigkeit bei der Beklagten monatlich
1.000	DM erhalten; wegen der damals schwierigen wirtschaftlichen Lage der Beklagten solle jedoch die Klägerin die
 der Klägerin Emma M der Klägerin ist Ha
. Prokurist und Geschäftsführer
 ein Sohn der Eheleute
 
Zahlung dieser Vergütung übernehmen und insoweit der Beklagten Darlehen gewähren. Hans VHI habe sich die Beträge allerdings nicht von.der Klägerin auszahlen, sondern sie bei ihr stehen lassen. Die vereinbarte Vergütung für ihn habe in den Büchern nicht erscheinen sollen, weil die Gesellschaft Gebrüder MÜB} deren persönlich haftender Gesellschafter er gewesen sei, sich im Konkurs befunden habe; deshalb sei mit seinen Entnahmen aus der Kasse der Beklagten in deren Büchern die Klägerin belastet worden. Ohne diese Belastungen wäre das Guthaben der Klägerin bei der Beklagten entsprechend höher. Vorsorglich hat die Klägerin geltend göftacht, Hans MflHB habe seine Vergütungsansprüche gegen die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits an sie, die Klägerin, abgetreten.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat die von der Klägerin behaupteten Vereinbarungen bestritten und vorgetragen, Hans	habe seine Tätig-
keit für die Beklagte im Familieninteresse unentgeltlich übernommen, zu demal sein Vater früher hohe Beträge für ihn aufgewandt habe. Es fehle auch in den Büchern beider Parteien an Buchungen, die die Behauptungen der Klägerin zu bestätigen geeignet wären.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung von 37.000 DM nebst Zinsen, hilfsweise auf Schuldbefreiung wegen dieses Betrages, abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin die ihr von den Vorinstanzen aberkannten Ansprüche weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
 
Ent scheidunpsgrunde:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe die von ihr behaupteten Vereinbarungen zwischen dem Inhaber der Beklagten und seinem Sohn Hans MflBBi nicht bewiesen. Aus den Büchern der Parteien sei hierfür nichts zu entnehmen. Gegen die Richtigkeit der Behauptungen der Klägerin spreche, daß sie ihre Darstellung im Baufe des Rechtsstreits mehrfach gewechselt habe• Zunächst habe sie behauptet, es sei gemäß den Vereinbarungen auch verfahren worden. Als sich dann herausgestellt habe, daß die Klägerin an Hans	^ür dessen Tätigkeit bei der Be-
klagten nichts gezahlt habe, habe die Klägerin erklärt, Hans	habe	das	Geld bei ihr "stehen lassen".
Schließlich habe sie eingeräumt, daß Hans 4HBaus der Kasse der Beklagten insgesamt 36.594,72 DH entnommen habe. Dann sei aber die von der Klägerin behauptete Dar-lehensvereinbarung, die bezwecken sollte, der notleidenden Beklagten zu helfen, sinnlos gewesen.
Ferner habe Hans Mfll^pals Zeuge bekundet, er habe für seine Tätigkeit bei der Beklagten keine Vergütung bekommen, vielmehr habe die Klägerin für die Entziehung seiner Arbeitskraft zugunsten der Beklagten von dieser entschädigt werden sollen. Von einem der Beklagten von der Klägerin zu gewährenden Darlehen könne danach keine Rede sein. Es bedürfe deshalb nicht der von der Klägerin beantragten Vernehmung des Notars Dr. ScflIHR über den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen. Da dem Hans 24HÜ nach seinen Bekundungen keine Gehaltsansprüche gegen die Beklagte zugestanden hätten, deren Erfüllung die Klägerin übernommen haben könne, komme weder ein Zahlungs- noch ein Schuldbefreiungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Betracht,
 
Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dadurch, daß die Entnahmen von Hans	der	Kasse
 der Beklagten zu ihren Lasten verbucht worden seien, habe sich ihr Guthaben bei der Beklagten entsprechend vermindert. Die Klägerin bestreite nicht, daß Hans	zu
 diesen Entnahmen und Buchungsanweisungen berechtigt gewesen sei. Jedenfalls lasse sich nicht sagen, daß die Bücher insoweit unrichtig seien und das Guthaben der Klägerin tatsächlich um die entnommenen Beträge größer sei.
Welfer habe Hans um^bekundet, die Entschädigung von 1.000 DM monatlich, die die Klägerin habe bekommen sollen, habe nicht in bar ausgezahlt, sondern dafür habe später auf dem Grundstück der Beklagten eine Hypothek zu Gunstender Klägerin eingetragen werden sollen. Es könne unentschieden bleiben, ob eine solche Vereinbarung getroffen worden sei. Jedenfalls leite die Klägerin daraus keine Ansprüche her; sie habe auch nicht behauptet, daß diese Vereinbarung durch Kündigung oder auf andere Weise hinfällig geworden sei und sie nunmehr statt der Hypothek Zahlung in Geld verlangen könne.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Ein großer Teil des Vorbringens der Klägerin enthält in der Revisionsinstanz unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (§ 561 ZPO).
Im einzelnen ist folgendes zu bemerken:
1.) Die Revision meint, es sei nicht richtig, daß die Bücher der Parteien keine Eintragungen enthielten, die
 
auf die von der Klägerin behaupteten Vereinbarungen schlies-sen ließen; sie verweist darauf, daß die Entnahmen des Hans	aus	der Kasse der Beklagten der Klägerin be-
lastet worden seien. Die Revision hat aber nicht dargelegt, inwiefern das für die Sachdarstellung der Klägerin sprechen sollte. Sie hat in anderem Zusammenhang selbst angeführt, bei den Entnahmen des Hans MflHM habe es sich nicht um die Erfüllung von dessen Vergütungsansprüchen gegen die Beklagte gehandelt; diese Entnahmen hätten vielmehr bezweckt, der Klägerin wieder flüssige Mittel zuzuführen, die sie "zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt habe. Es ist daher nicht zu erkennen, daß die Buchung dieser Entnahmen etwas zu Gunsten des Klageanspruchs besagte.
2.) Vergeblich sucht die Revision auch im übrigen die Föotätellungt!. des Berufungsgerichts anzugreifen, daß die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht habe.
Das Berufungsgericht war nicht gehindert, im Rahmen der ihm zustehenden Würdigung des Sachvortrags der Parteien
 Schlüsse daraus zu ziehen, daß die Klägerin im Verlaufe
*
des Rechtsstreits ihre Darstellung mehrfach geändert hat. Daß ihm hierbei ein Rechtsverstoß unterlaufen sei, behauptet auch die Revision nicht.
3-) Das Berufungsgericht hat die vom Landgericht unterlassene Vernehmung des Hans	als	Zeugen	nachgeholt
 und - wie noch weiter zu erörtern sein wird - dessen Aussagen bei seiner Entscheidung als richtig unterstellt.
Es ist daher nicht erkennbar, in?/iefern das Berufungsgericht zu dem Nachteil der Klägerin gegen die Vorschrift des § 139 ZPO verstoßen haben soll. Die Revision hat auch nicht erklärt, was die Klägerin etwa auf Verlangen des Gerichts noch neu vorgetragen haben würde, nachdem sie ihre Darstellung ohnehin schon wiederholt gewechselt hatte.
4.	) Die Revision läßt bei ihren Ausführungen völlig außer Betracht, daß der Zeuge Hans MHB in der Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht bekundet hat, die mit seinom Vater vereinbarte Vergütung von 1.000 DM monatlich habe weder an ihn noch an die Klägerin ausgezahlt werden sollen; vielmehr habe später eine Hypothek in Höhe der aufgelaufenen Beträge auf dem Grundstück der Beklagten zu Gunsten der Klägerin eingetragen werden sollen. Das Berufungsgericht hat unentschieden gelassen, ob eine solche Vereinbarung getroffen worden sei; es hat mit Recht die Auffassung-vertreten, daß die Klägerin daraus^ Jedenfalls7 den:. geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht herleiten könne.
Die Revision ist diesen Ausführungen« des Berufungsgerichts auch nicht entgegengetreten.
5.	) Die Revision hat geltend gemacht, der Zeuge Hans MflHKhabe sich bei der Belastung der Klägerin mit den aus der Kasse der Beklagten entnommenen Beträgen “den endgültigen Ausgleich für später Vorbehalten“; hieran
 sei er durch die Entziehung der Generalvollmacht gehindert worden. Auch daraus lassen sich im Hinblick auf? die vorerwähnten Bekundungen des Hans	gegen	die	auch
 die Revision nichts eingewandt hat, keine für die Klägerin günstigen Schlüsse ziehen.
6.	) Die Verfahrensrüge der Revision, das Berufungs-
gericht hätte noch dem Antrag auf Vernehmung des Dr. ScflHBF und der “Mutter	entsprechen	müssen,
 geht fehl.
Erau 4IB sen. konnte als persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin in diesem Rechtsstreit nicht
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als Zeugin gehört werden. Zu: ihrer Vernehmung als Partei hatte das Berufungsgericht erkennbar keinen Anlaß; die Revision hat auch nicht zu dem Ausdruck gebracht, »daß und mit welcher Begründung sie eine Unterlassung der Parteivernehmung rügen wolle»
Im übrigen konnte das Berufungsgericht nach der Vernehmung des Haupt zeugen der Klägerin Hans	der
 allein über alle Vorgänge unterrichtet war und.\die in Betracht kommenden Buchungen veranlaßt hatte, ohne weitere Beweisaufnahme .die Endentscheidung treffen, wenn esda-bei, wie geschehen, die Bekundungen dieses Zeugen zu Gunsten der Klägerin als richtig unterstellte. Es brauchte von sich aus auf frühere Beweisantritte der Klägerin nicht mehr zurückzukommen, sondern konnte sie durch die Bekundungen des Hans	die	die Klägerin ohne Widerspruch
 hingenommen hatte, als überholt ansehen.
7.) Die Revision meint schließlich, falls die von der Klägerin behauptete Vereinbarung nicht bewiesen sein sollte, sei jedenfalls ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung gegeben, weil sie der Beklagten die Arbeitskraft ihres Geschäftsführers ohne eine echte Gegenleistung zur Verfügung gestellt habe.
Die Klägerin hat in den Vorinstanzen weder die zur Begründung eines solchen Anspruchs erforderlichen Tatsachen vorgetragen, noch eindeutig erklärt, daß sie hilfsweise einen Bereicherungsanspruch geltend machen wolle. Sie kann daher mit diesem Vortrag in der Revisionsinstanz nicht mehr gehört werden. Im Übrigen würde ein Bereicherungsanspruch der Klägerin u.a. an der erforderlichen Unmittelbarkeit scheitern.
 
III.
Die Revision ist hiernach, da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Winkelmann	Rietschel	Heimann-Trosien
 Erbel	Pinke