Die Beschwerden der Kläger und des Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 tragen die Kläger. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 trägt dieser selbst.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 90/10 vom 8. September 2011 in dem Rechtsstreit OLG Koblenz - Az. 11 U 823/08 vom 11.05.2010; LG Mainz - Az. 9 O 10/07 vom 13.06.2008; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Die Beschwerden der Kläger und des Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Mai 2010 werden zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Kläger und der Beklagte zu 2 je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 tragen die Kläger. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 trägt dieser selbst. Gegenstandswert: 400.000 € Kniffka Safari Chabestari Kuffer Leupertz Bauner