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BGH

Gericht: BGH

daß in der Dacht vom 2* zu dem 3» Januar 1962 eine von den Arbeitern des Klägers im Neubau der chirurgischen Universitätsklinik in montierte Messing- Das Berufungsgericht folgt dem Gutachten des Instituts für Werkstoffkunde der Technischen Hochschule in vom 4» Januar 1962, wonach der Bruch durch eine Überbeanspruchung im gebrochenen Gewindenippel hervorgerufen wurde» In diesem Gutachten ist die Vermutung ausgesprochen, die Überbeanspruchung sei beim Einschrauben aufgetreten» Das Berufungsgericht hat auf Grund seiner weiteren Beweiserhebung die Überzeugun erlangt, daß der Wasserhahn und das Verlängerungsstück mit Gewalt zusammengedreht worden seien» Hierfür sprechen nach seiner Ansicht eine Verformung am Sechskant d Auslaufventils und die ’Tatsache, daß die Arbeiter des Klägers nach der Bekundung des Zeugen beim Eindrehen der Wasserhähne und Verlängerungsstücke mit (.Rohr-) Zangen zu arbeiten pflegten» Wach dem Gut achten des Instituts für Werkstoffkunde der Technischen Hochschule Hannover entspreche die Verwendung von Zangen einer weit verbreiteten Übung im Installateurhandwerk:, die jedoch wegen der nicht sicher zu beherrschenden .Kräfte (Drehmomente) unterbleiben sollte» Der Gebrauch von Rohrzangen beim Einschrauben könne zur überBeanspruchung des Gewindes und mithin zu Brüchen führen. Daß jemand anders als die Arbeiter des Klägers den Schaden angerichtet hätten, hält das Berufungsgericht den umständen nach für ausgeschlossen» Ein zu Lasten des Landes gehendes mitwirkendes Verschulden anderer Personen verneint es. Belbst wenn nach der Entdeckung des Schadens die Suche nach dem Schlüssel einige Minuten gedauert haben sollte, sei nicht erkennbar, daß sich -dadurch der Schaden nennenswert vergrößert habe» 1c Sie rügt, das Berufungsgericht habe dem Gutachten der Technischen Hochschule ledig- daß der Bruch des Gewindenippels nur durch eine Überbeanspruchung hervorgerufen worden sein könne und daß diese Beanspruchung vermutlich beim Ein-schrauben aufgetreten sei? ob der Schlag auf diese Stelle vor, während oder nach dem Einbau des Wasserhahns ausgeführt worden sei,, Biese Rüge ist unbegründet, denn das Berufungsgericht hat sich mit der Bedeutung der Schlagsteile am Auslaufventil befaßt (BU So 12), Es hält den Umständen nach für ausgeschlossen, daß eine andere Person als die Arbeiter des Klägers den Schaden verursacht haben und legt das näher dar,- 2. Seine Ansicht, daß der Gewindenippel beim Ein--schrauben durch Überbeanspruchung gebrochen ist, stützt das Berufungsgericht nicht nur auf die an dein Wasserhahn und dem Verlängerungsstück festgestellten Merkmale« Per Bekundung des Zeugen entnimmt es, daß das Verlängerungsstück unter Verwendung einer Rohrzange eingeschraubt worden und dabei der Gewindenippel infolge Überbeanspruchung gebrochen ist* a) Zwar hat dieser Zeuge auf Vorhalt, ob er es für möglich halte, daß der Installateur in diesem Neubau alle Wasserhähne ausschließlich mit der Hand angedreht habe, gesagt, das sei möglich oder auch nicht; hält sich in den Grenzen der dem Tatrichter zustehenden Bev/eiswürdigung und bindet deshalb das Revisionsgericht„ Das Berufungsgericht begründet sie auch noch damit, daß die Verformung am Sechskant des Auslaufventils im Gebrauch einer Rohrzange ihre Erklärung finde und daß es nach dem Gutachten der Technischen Hochschule ifbran- d) Die Revision weist nicht nach, daß der Kläger in den Vorinstanzen die im Gutachten der ‘technischen Hochschule bejahte Möglichkeit bestrit- ten hat9 der Sechskant eines Wasserhahns könne bei Verwendung einer Rohrzange verformt werden. 3c Die Vertragsverletzung des Klägers sieht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler in der Anwendung einer Rohrzange beim Bestdrehen der Hähne und Verlängerungsstücke o Bs folgt dabei dem Gutachten der technischen Hochschule wonach dieses Ver- daß die Bauleitung in Anbetracht der branchenüblichen Anwendung von Zangen beim Andrehen von Hähnen und Verlängerungsstücken nicht den Hauptwasserhahn in dem noch unbewohnten Gebäude über Rächt abstellen ließ. daß das Festschrauben der Hähne und Verlängerungsstücke zu Über'beanspruchungen des Gewindes dieser Teile führen kann.

Zitierte Normen: § 2 BGB § 97 ZPO
LandZangeRohrzangeBerufungsgerichtÜberbeanspruchungGutachtenKlägerRevisionHochschuleSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/
IM NAMEN DES VOLKES
I_ZR_89/67	URTEIL
Verkündet an»
3* Juli 1969 Horn 3
J'u s t i zh aup t s ekr •la Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Witwe
 Eleonore
B^Bstraße
:e'b
Klägerin3 Berufungsklägerin und Revisionsklägerin 7
- Froze Bevollmächtigter
 Rechtsanwalt
Dr„
gegen
 das Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte;
Rechtsanwälte und Dv
 Proi
Der Vila Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3o Juli 1969 unter Mit-v/irkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Erbel? Dr. Vogt?
Ir, Finke und Schmidt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11 * Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Gelle vom 10« Februar 1967 wird zurückgewiesen o
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen,
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der während des Berufungsverfahrens verstorbene Ehemann der Klägerin (im folgenden Kläger genannt)? hat mit der Klage von dem verklagten Land für ausgeführte Installationsarbeiten 38*286?52 DM nebst Zinsen verlangt»
Das Land hat eine Schadensersatzforderung gleicher Höhe zur Aufrechnung gestellt* Diese leitet es daraus her? daß in der Dacht vom 2* zu dem 3» Januar 1962 eine von den Arbeitern des Klägers im Neubau der chirurgischen Universitätsklinik in	montierte	Messing-
Wasserhahn-Verlängerung im Gewindenippel brach das herauslaufende Wasser erheblicher Schaden
 und.
ents
 Lire and,
 Der Kläger" hat bestritten, daß der Bruch des Ge-
windenippels von seinen Arbeitern verursacht worden seJ
Er hat sich ferner auf ein zu Lasten des verklagten 1 des gehendes Mitverschulden an der Entstehung des Sei'
dens berufen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage in Höhe von 30«734>25 EM nebst Zinsen abgewiesen» Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt» Mit der Revision bekämpft der Kläger weiter die zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung, Das Land beantragt» die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe;
i.
Das Berufungsgericht folgt dem Gutachten des Instituts für Werkstoffkunde der Technischen Hochschule in	vom 4» Januar 1962, wonach der Bruch
 durch eine Überbeanspruchung im gebrochenen Gewindenippel hervorgerufen wurde» In diesem Gutachten ist die Vermutung ausgesprochen, die Überbeanspruchung sei beim Einschrauben aufgetreten» Das Berufungsgericht hat auf Grund seiner weiteren Beweiserhebung die Überzeugun erlangt, daß der Wasserhahn und das Verlängerungsstück mit Gewalt zusammengedreht worden seien» Hierfür sprechen nach seiner Ansicht eine Verformung am Sechskant d
Auslaufventils und die ’Tatsache, daß die Arbeiter des Klägers nach der Bekundung des Zeugen	beim
 Eindrehen der Wasserhähne und Verlängerungsstücke mit (.Rohr-) Zangen zu arbeiten pflegten» Wach dem Gut achten des Instituts für Werkstoffkunde der Technischen Hochschule Hannover entspreche die Verwendung von Zangen
 einer weit verbreiteten Übung im Installateurhandwerk:, die jedoch wegen der nicht sicher zu beherrschenden .Kräfte (Drehmomente) unterbleiben sollte» Der Gebrauch von Rohrzangen beim Einschrauben könne zur überBeanspruchung des Gewindes und mithin zu Brüchen führen.
In der Benutzung von Zangen liege deshalb trotz der weit verbreiteten Branchenübung ein Verstoß gegen Sorg-
falt spflichten»
Daß jemand anders als die Arbeiter des Klägers den Schaden angerichtet hätten, hält das Berufungsgericht den umständen nach für ausgeschlossen» Ein zu Lasten des Landes gehendes mitwirkendes Verschulden anderer Personen verneint es. Die Bauleitung habe das Wasser nicht allnächtlich abstellen müssen. Belbst
 wenn nach der Entdeckung des Schadens die Suche nach dem Schlüssel einige Minuten gedauert haben sollte, sei nicht erkennbar, daß sich -dadurch der Schaden nennenswert vergrößert habe»
II.
Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen haben keinen Erfolg.
1c Sie rügt, das Berufungsgericht habe dem Gutachten der Technischen Hochschule	ledig-
lieh entnommen? daß der Bruch des Gewindenippels nur durch eine Überbeanspruchung hervorgerufen worden sein könne und daß diese Beanspruchung vermutlich beim Ein-schrauben aufgetreten sei? v/ofür die Verformungen am Sechskant des Auslaufventils sprechen könnten« Hiebt berücksichtigt habe es den Hinweis im Gutachten auf eine Schlagstelle am Auslaufventil? von der nicht feststehe? ob der Schlag auf diese Stelle vor, während oder nach dem Einbau des Wasserhahns ausgeführt worden sei,,
Biese Rüge ist unbegründet, denn das Berufungsgericht hat sich mit der Bedeutung der Schlagsteile am Auslaufventil befaßt (BU So 12), Es hält den Umständen nach für ausgeschlossen, daß eine andere Person als die Arbeiter des Klägers den Schaden verursacht haben und legt das näher dar,-
2. Seine Ansicht, daß der Gewindenippel beim Ein--schrauben durch Überbeanspruchung gebrochen ist, stützt das Berufungsgericht nicht nur auf die an dein Wasserhahn und dem Verlängerungsstück festgestellten Merkmale« Per Bekundung des Zeugen	entnimmt	es, daß das
 Verlängerungsstück unter Verwendung einer Rohrzange eingeschraubt worden und dabei der Gewindenippel infolge Überbeanspruchung gebrochen ist*
Auch gegen die Würdigung der Aussage des Zeugen Reißenweber wendet sich die Revision ohne Erfolg»
a) Zwar hat dieser Zeuge auf Vorhalt, ob er es für möglich halte, daß der Installateur	in	diesem
 Neubau alle Wasserhähne ausschließlich mit der Hand angedreht habe, gesagt, das sei möglich oder auch nicht;
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er wisse nicht? ob Reche gerade bei diesem Bau nur mit der Hand angedreht habe* Er hat jedoch auch bekundet? die Monteure hätten immer die Wasserhähne mit der Zange festgedreht und er v/isse nicht? warum sie es hier anders gemacht haben sollten»
Die vom Berufungsgericht hierauf gestützte "Feststellung? das Verlängerungsstück sei mit einer Rohrzange festgedreht worden? hält sich in den Grenzen der dem Tatrichter zustehenden Bev/eiswürdigung und bindet deshalb das Revisionsgericht„ Das Berufungsgericht begründet sie auch noch damit, daß die Verformung am Sechskant des Auslaufventils im Gebrauch einer Rohrzange ihre Erklärung finde und daß es nach dem Gutachten der Technischen Hochschule	ifbran-
chenüblichH sei? Wasserhähne und Verlängerungsstücke mit einer Zange anzuziehen»
b) Das Berufungsgericht hat somit nicht verkannt, daß der Zeuge	nichts	darüber	gesagt	hat?
wie gerade das gebrochene Verlängerungsstück und der damit verbundene Wasserhahn festgeschraubt worden sind? daß er vielmehr lediglich die übliche Handhabung geschildert hat» Hieraus durfte das Berufungsgericht seine Schlüsse ziehen»
e) Daraus? daß der Zeuge RflHHHB? desgleichen der'Zeuge K^^^sich nicht darauf besinnen konnten, damals in dem Heubau am Sechskant eines Wasserhahns eine Verformung oder am Auslaufventil eine Schlagstelle gesehen zu haben, brauchte das Berufungsgericht nicht zu schließen, die festgestellte Verformung am
 Sechskant rühre aus der Zeit Arbeiten her.
nach der Beendigung der
d) Die Revision weist nicht nach, daß der Kläger in den Vorinstanzen die im Gutachten der ‘technischen Hochschule	bejahte	Möglichkeit	bestrit-
ten hat9 der Sechskant eines Wasserhahns könne bei Verwendung einer Rohrzange verformt werden. Im Revisionsverfahren kann das nicht mehr nachgeholt werden
 Kallso wie der Zeuge	"Dekundei	hat,
 um Kratzer am Chrom zu vermeiden, Lappen zwischengelegt wurden, so schließt das eine Verformung des Sechskants durch den Gebrauch der Zange nicht aus, da der Lappen abgleiten kann,
3c Die Vertragsverletzung des Klägers sieht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler in der Anwendung einer Rohrzange beim Bestdrehen der Hähne und Verlängerungsstücke o Bs folgt dabei dem Gutachten der technischen Hochschule	wonach dieses Ver-
fahren zwar branchenüblich ist, aber wegen der nicht sicher zu beherrschenden Kräfte (Drehmomente) unterbleiben sollte.
4, Auch eine schuldhafte Vertragsverletzung konn te das Berufungsgericht in der Anwendung einer Rohrzange erblicken., Ihm ist zuzustimmen., daß die Befolgung eines auf einem Bachgebiet verbreiteten Brauches nicht von dem Schuldvorwurf befreit, wenn damit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 2?6 BGB) nicht eingebalten wird (BGHZ 23, 288, 290). Nach dem Gut-achten der technischen Hochschule HflIH kann der
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Oebrauch von Zangen beim Einschrauben von Wasserbahnei und Verlängerungsstücken zu Überbeanspruchungen des Gewindes und dadurch zu Brüchen führen. Zumindest dürfen sie nur mit großer Sorgfalt angewendet werden.
5. las Berufungsgericht hat die Beweislast nicht verkannte Es hat die volle Überzeugung erlangt? daß der Schaden auf unsachgemäße Ausführung der Arbeit; zurückzuführen ist. Zu der Hilfserwägung im angefochtenen Urteil (S, 13) braucht nicht Stellung genommen zu werden.
IIIo
 Zu Unrecht sieht die Revision ein zu Basten des Landes gehendes? an der Entstehung des Schadens ni.it-wirkendes Verschulden (§ 254 BGB) darin? daß die Bauleitung in Anbetracht der branchenüblichen Anwendung von Zangen beim Andrehen von Hähnen und Verlängerungsstücken nicht den Hauptwasserhahn in dem noch unbewohnten Gebäude über Rächt abstellen ließ. Nach der rechtsfehlerfreien Überzeugung des Tatrichters be-
stand hierzu kein Anlaß. Es steht nicht einmal fest? daß die Anwendung von Rohrzangen der Bauleitung bekannt war. Außerdem brauchte nicht sie? wohl aber
 mußten der Kläger und seine Monteure wissen? daß das Festschrauben der Hähne und Verlängerungsstücke zu Über'beanspruchungen des Gewindes dieser Teile führen kann.
Q
IYo
 Each § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihrer somit unbegründeten Revision zu tragen.
Glanz-marin	Erbel	Vogt
 Pinke	Schmidt