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BGH · VII ZR 89/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 89/62

Als die Stahlbaufirma das Stahlgerüst auf dem Kellergeschoß des Verwaltungsgebäudes erstellt hatte» hielt die Klägerin dem Beklagten vor, die von der Baubehörde verlangte Stockwerkshöhe von 3»20 m sei nicht eingehalten. Damit eine Stockv/erkshöhe des Erdgeschosses von annähernd 3 m erreicht wurde, mußte auf sein Verlangen das Stahlgerüst um 20 cm gehoben und die Massivdecke über dem Erdgeschoß statt in die Trägerflanschen auf die Eisenunterzüge der Stahlträger aufgelegt werden. Den Heizkessel habe die Klägerin nicht, wie vorgesehen, in der Werkhalle, sondern im Keller des Verwaltungsgebäudes aufstellen lassen. Nur deshalb habe später die Iaolierwanne eingebaut werden müsse Das Landgericht hat den Anspruch auf die Mehrkosten der nachträglichen Tioferlegung des Heizungskellers abgewiesen und die Klage im übrigen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der Bezirksbaumeister hat damit, daß er in den Bauplänen des Beklagten die Stockwerkshöhen von 3 m in 3,20 m Die statischen Berechnungen, die Werkzeichnungen (Aus-führungsZeichnung) und die Stücklisten für die Teile des Stahlgerüsts hatte der Statiker Dipl.Ing. bereits nach den vom Beklagten geplanten Stockwerkshöhen von 3 m angefertigt. Das Berufungsgericht meint weiter, die Nichtbeachtung der vergeschriebenen Stockwerkshöhe von 3*20 m durch den Beklagten sei für den Schaden, den die Klägerin ersetzt verlangt, nicht ursächlich gewesen. Wären die Stahlstützen, so führt es aus, nicht auch für die vom Beklagten geplante Stookv/orkshöhe von nur 3 m um 20 cm zu kurz geschnitten worden, sondern hätten sie die hierfür erforderliche Länge gehabt, so wäre im Erdgeschoß die vorgeschriebene Stockwerk ehöho von 3,20 m schon dadurch erreicht worden, daß man die Eertigdecken auf die.Eisenträger auflegte. Letztere Möglichkeit wäre nur dann ausgeschieden, wenn auch bei Befolgung der Bauauflage durch den Beklagten die Stahlstützen nicht nur um 20 cm, sondern um 40 cm zu kurz ausgefallen wären. Die Nichtbefolgung der Bauauflage durch den Beklagten kann deshalb mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung als Schadensursache nicht ausgeschaltet werden. Das Berufungsgericht hält den Beklagten auch nicht wegen unzureichender Bauaufsicht für den Einbau der um 21 cm zu kurzen Stahlstützen verantwortlich. stellt das Berufungsgericht fest, daß dem Beklagten hinsichtlich der Erstellung des Stahlgerüsts nur die Oberlei- Das steht jedoch nicht der Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß jedenfalls der Beklagte insoweit von der örtlichen Bauaufsicht entbunden war# bb) Der Revision ist zuzugeben, daß die spätere Nichtberechnung einer Gebühr für die örtliche Bauaufsicht nicht ohne weiteres den Schluß zuläßt, auch der Beklagte habe ‘ die Ziff.XI des genannten Vertrags dahin verstanden, daß er hinsichtlich der Erstellung des Stahlgerüsts von der örtlichen Bauleitung entbunden sei. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe Ziff.XI so aufgefaßt, wird aber dadurch nicht berührt, denn das Berufungsgericht folgert dies auch aus anderen Umständen, insbesondere daraus, daß der Beklagte, was er näher darlegt, die Montage tatsächlich nicht überwacht hat# Dabei unterstellt er, daß das auch für die Montage des Stahlgerüsts zutraf.Dies zu beurteilen, war aber nicht seine Aufgabe. Das schließt nicht aus, daß er der Klägerin gegenüber die Erstellung des Stahlgerüsts von der örtlichen Bauaufsicht ausgenommen hat, ee) In Ziff, VI des Vertrags vom 26. Das Berufungsgericht legt den Vertrag insgesamt dahin aus, daß zur Montage nicht nur das AufStollen des Gerüsts, also das richtige Zusammenbauen und Zusamraenmontieren der einzelnen (Teile, sondern auch das Zuschneiden, Passendmachen, Nachmessen, Zusammennieten oder Zusammenschweißen der einzelnen Teile gehörte. Daß in Ziff.XI nur von der Montage, nicht auch von "Anpassung und Abänderung" die Rede ist, steht ihr nicht entgegen. 12 f), man habe unter "Montage" im Sinne der Ziff.XI nur das Vorschweißen und Vernieten der Träger und Stützen verstanden, ist der Beklagte, was die Revision übersieht, im Schriftsatz vom 21. 2. Nicht gebilligt werden kann jedoch die Begründung des Berufungsgerichts, mit der es trot2 der dem Beklagten verbliebenen technischen Oberleitung dessen Pflicht verneint, die Stahlstützen auf die erforderliche Länge nachzuprüfen. Nachdem der Beklagte aber die Bauauflage nicht v/eitergegeben hatte, mußte er noch während der Bauausführung für deren Beachtung .sorgen; denn diese Verpflichtung lag ihm bis zur Fertigstellung des Baues ob, sofern ihn nicht die Klägerin davon entbunden hat, was bisher nicht geprüft ist. Das mit der Klägerin zu besprechen und festzulegen war aber die Pflicht des Beklagten als planender Architekt. Das angefochtene Urteil ist somit auf die Revision der Klägerin aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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Volltext der Entscheidung

2193 098
Im tarnen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Heinrich G	oHG, Fotomaschinen,
I i	iii i	I i i 11 ii durch den Gesellschafter
 Heinrich
-	Prozeßbevollmächtigter:
den Architekten Berthold straßo
-	Prozeßbevollmächtigter:
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br. Finke
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 23. März 1962 aufgehoben.
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Br. gegen
XHBBft > R<
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Br.
VII ZR 89/62 Verkündet
 am 31. Oktober 1963 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin hat im Jahre 1956 in Karlsdorf bei Bruchsal ein Verwaltungsgebäude und eine Werkhalle errichten lassen. Die Bauleitung hatte sie dem Beklagten übertragen.
Für das Verwaltungsgebäude hatte der Beklagte auch die Baupläne entworfen. Die darin von ihm mit 3 m vorgesehene Stockwerkshöhe für Erdgeschoß sowie erstes Obergeschoß hatte der Bezirksbaumeister mit Grünstift in 3»20 m abgeändert.
Als die Stahlbaufirma	das	Stahlgerüst	auf	dem
 Kellergeschoß des Verwaltungsgebäudes erstellt hatte» hielt die Klägerin dem Beklagten vor, die von der Baubehörde verlangte Stockwerkshöhe von 3»20 m sei nicht eingehalten. Der Beklagte legte darauf die Bauleitung nieder.
Der Bezirksbaumeister stellte später fest, daß das Stahlgerüst des Verwaltungsgebäudes zu kurz war. Damit eine Stockv/erkshöhe des Erdgeschosses von annähernd 3 m erreicht wurde, mußte auf sein Verlangen das Stahlgerüst um 20 cm gehoben und die Massivdecke über dem Erdgeschoß statt in die Trägerflanschen auf die Eisenunterzüge der Stahlträger aufgelegt werden. Die zu geringe Höhe des Obergeschosses hat der Bezirksbaumeister danach nicht mehr beanstandet.
Die Klägerin ließ auch in den Heizungskeller als Schutz für die Heizungsanlage gegen Grundwasser nachträglich eine Isolierwanne einbauen.
Die Klägerin hat vom Beklagten Ersatz des ihr durch die nachträgliche Hebung des Stahlgerüsts und die dadurch bedingte spätere Fertigstellung des Verwaltungsge-
 
bäudes sowie des durch den späteren Einbau der Isolierwanne entstandenen Schadens verlangt« Sie hat einen - näher aufgegliederten - Teilbetrag von 9.000 DM nebst Zinsen eingeklagt.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er behauptet, die Klägerin habe sieh mit einer Geschoßhöhe von 3 m einverstanden erklärt. Zudem habe die Firma	die
 Stahlstützen um 21 cm zu kurz geschnitten; dafür habe er, der Beklagte, nicht einzustehen. Den Heizkessel habe die Klägerin nicht, wie vorgesehen, in der Werkhalle, sondern im Keller des Verwaltungsgebäudes aufstellen lassen. Nur deshalb habe später die Iaolierwanne eingebaut werden müsse
 Das Landgericht hat den Anspruch auf die Mehrkosten der nachträglichen Tioferlegung des Heizungskellers abgewiesen und die Klage im übrigen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Das Oberlandesgoricht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen und die Anschlußberufung.: der Klägerin zurückgewiesen.
Mit ihrer Bevision verfolgt die Klägerin den vollen Klaganspruch weiter. Der Beklagte bittet, die Bevision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht stellt fest;
Der Bezirksbaumeister hat damit, daß er in den Bauplänen des Beklagten die Stockwerkshöhen von 3 m in 3,20 m
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abänderte, nicht, wie der Beklagte behauptet hat, einen unverbindlichen Wunsch geäußert, vielmehr hat die Baubehörde die Baugenehmigung unter einer entsprechenden Auflage erteilt. Das Erdgeschoß und das erste Obergeschoß sollten bei Deckenstärken von 20 cm eine lichte Höhe von 3 m erhalten.
Die statischen Berechnungen, die Werkzeichnungen (Aus-führungsZeichnung) und die Stücklisten für die Teile des Stahlgerüsts hatte der Statiker Dipl.Ing.	bereits
 nach den vom Beklagten geplanten Stockwerkshöhen von 3 m angefertigt. Der Beklagte hätte deshalb sofort nach Eingang der Baugenehmigung den Statiker veranlassen müssen, unter Berücksichtigung der Bauaufloge' ■ seine Arbeiten zu überprüfen und abzuändern. Das hat er nicht getan.
II.
Das Berufungsgericht meint weiter, die Nichtbeachtung der vergeschriebenen Stockwerkshöhe von 3*20 m durch den Beklagten sei für den Schaden, den die Klägerin ersetzt verlangt, nicht ursächlich gewesen. Wären die Stahlstützen, so führt es aus, nicht auch für die vom Beklagten geplante Stookv/orkshöhe von nur 3 m um 20 cm zu kurz geschnitten worden, sondern hätten sie die hierfür erforderliche Länge gehabt, so wäre im Erdgeschoß die vorgeschriebene Stockwerk ehöho von 3,20 m schon dadurch erreicht worden, daß man die Eertigdecken auf die.Eisenträger auflegte.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Es hätte gefragt werden müssen, was geschehen wäre, wenn der Beklagte pflichtgemäß sofort den Statiker von der Bauauflage unterrichtet hätte. Darüber läßt das Urteil Feststellungen vermissen.
 
Die Nichtberücksichtigung der Bauauflage durch den Beklagten hatte zur Folge, daß die Stahlstützen um 20 cm zu kurz geplant blieben. Die um 20 cm zu kurz geplanten Stahlstützen wurden außerdem um rund 20 cm zu kurz geschnitten.
Die fehlende länge von 40 cm wurde dadurch ausgeglichen, daß das Stahlgerüst um 20 cm gehoben und die 20 cm dicken Decken nicht zwischen, sondern auf die Bisenträger gelegt wurden.
Wären die Stützen nur wegen des Planungsfehlers des
 Beklagten um 20 cm zu kurz ausgefallen, so hätte dem
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durch die Höherlegung der Decken Rechnung getragen werden können. Hätte aber der Beklagte die Bauäuflage befolgt und wären die Stützen, ausgehend von einer Stockwerkshöhe von 3,20 m, um 20 cm zu kurz geschnitten worden, so hätte auch dieser Fehler durch die Höherlegung der Decken ausgeglichen werden können.
Letztere Möglichkeit wäre nur dann ausgeschieden, wenn auch bei Befolgung der Bauauflage durch den Beklagten die Stahlstützen nicht nur um 20 cm, sondern um 40 cm zu kurz ausgefallen wären. Hierfür ist dem Saehvortrag der Parteien und den Sachverständigengutachten bisher nichts zu entnehmen.
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Die Nichtbefolgung der Bauauflage durch den Beklagten kann deshalb mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung als Schadensursache nicht ausgeschaltet werden.
III.
Das Berufungsgericht hält den Beklagten auch nicht wegen unzureichender Bauaufsicht für den Einbau der um 21 cm zu kurzen Stahlstützen verantwortlich.
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Der Statiker Dipl.Ing. H^Jp hatte, so stellt das Berufungsgericht fest, die Zeichnungen für das Stahlgerüst anzufertigen, die Maße der einzelnen Stahlteile zu berechnen und die Stücklisten aufzustellen. Dessen Arbeit habe der Beklagte nicht zu überprüfen brauchen und als Architekt mangels der erforderlichen Spezialkenntnisse auch nicht nachprüfen können. Für eine Fahrlässigkeit der Montagefirma BPPHP könne er nicht haftbar gemacht werden, weil er insoweit von der örtlichen Bauaufsicht entbunden gewesen sei. Die ihm verbliebene technische Oberleitung habe ihn nicht verpflichtet, die Stahlstützen auf die erforderliche Länge hin nachzu demessen. Daß sie zu kurz waren, hätte er erst beim Einziehen der Fertigdecken bemerken müssen, denn damit twürde seine örtliche Bauaufsicht wieder eingesetzt haben. Zu dieser Zeit aber habe er die Bauaufsicht bereits niedergelegt gehabt.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellung, der Beklagte sei hinsichtlich der Montage des Stahlgerüsts <von der örtlichen Bauleitung befreit gewesen.
a)	In der auch dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugestcllten, an die Firma B^P^^ gerichteten Streitverkündung vom 31o März 1959 (S. 6), desgleichen in seiner Berufungsbegründung vom 10. Oktober 1959 (S* 3) hat der Beklagte die von der. Revision vermißte Behauptung aufgestellt, er sei hinsichtlich der Montage des Stahlgerüsts von der Bauleitung befreit gewesen. Dies ist auch im Tatbestand
 des angefochtenen Urteils festgehalten.
b)	An Hand der Verträge der Klägerin mit den Firmen
F^BP und	vom 26. November 1955 und 9« März 1956
stellt das Berufungsgericht fest, daß dem Beklagten hinsichtlich der Erstellung des Stahlgerüsts nur die Oberlei-
 
tung, dagegen nicht die örtliche Bauaufsicht oblag. Diese entnimmt es vor allem der Ziff. XI des Vertrags vom 26. November 1955» bei deren Abfassung der Beklagte zugegen war. Danach hatte die Firma	"soweit	es	die Mon-
tage betrifft", die Bauleitung und insoweit "die volle Verantwortung" zu tragen.
aa) Zwar kann einem Baünternehmer nicht die örtliche Bauaufsicht (§ 19 Ziff 4 GOA) Über seine eigenen Arbeiten obliegen. Das steht jedoch nicht der Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß jedenfalls der Beklagte insoweit von der örtlichen Bauaufsicht entbunden war#
bb) Der Revision ist zuzugeben, daß die spätere Nichtberechnung einer Gebühr für die örtliche Bauaufsicht nicht ohne weiteres den Schluß zuläßt, auch der Beklagte habe ‘ die Ziff. XI des genannten Vertrags dahin verstanden, daß er hinsichtlich der Erstellung des Stahlgerüsts von der örtlichen Bauleitung entbunden sei. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe Ziff. XI so aufgefaßt, wird aber dadurch nicht berührt, denn das Berufungsgericht folgert dies auch aus anderen Umständen, insbesondere daraus, daß der Beklagte, was er näher darlegt, die Montage tatsächlich nicht überwacht hat#
cc) Der Sachverständige Brunisch geht zwar in seinem Gutachten vom 22. November 1958 (S. 8) davon aus, der Beklagte sei der "planende und bauleitende Architekt" gewesen. Dabei unterstellt er, daß das auch für die Montage des Stahlgerüsts zutraf. Dies zu beurteilen, war aber nicht seine Aufgabe.
dd) Der Beklagte hatte zwar gemäß § 125 Abs. 2 der Landesbauordnung die verantwortliche Leitung des Baues
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übernomraon. Das schließt nicht aus, daß er der Klägerin gegenüber die Erstellung des Stahlgerüsts von der örtlichen Bauaufsicht ausgenommen hat,
 ee) In Ziff, VI des Vertrags vom 26. November 1955 hat die Stahlbaufirma "meistermäßige Arbeit für die Anpassung und Abänderung und für die Montage" garantiert.
In Ziff. XI hat sie die Bauleitung übernommen, "soweit es die Montage betrifft". Das Berufungsgericht legt den Vertrag insgesamt dahin aus, daß zur Montage nicht nur das AufStollen des Gerüsts, also das richtige Zusammenbauen und Zusamraenmontieren der einzelnen (Teile, sondern auch das Zuschneiden, Passendmachen, Nachmessen, Zusammennieten oder Zusammenschweißen der einzelnen Teile gehörte.
Diese Auslegung ist rechtlich unbedenklich. Daß in Ziff. XI nur von der Montage, nicht auch von "Anpassung und Abänderung" die Rede ist, steht ihr nicht entgegen.
ff) Der Behauptung der Klägerin im Schriftsatz vom 20. Januar I960 (S. 12 f), man habe unter "Montage" im Sinne der Ziff. XI nur das Vorschweißen und Vernieten der Träger und Stützen verstanden, ist der Beklagte, was die Revision übersieht, im Schriftsatz vom 21. März I960 (S. 4 f) entgegengetreten* Das Berufungsgericht hat demnach nicht inaoY/eit ein unbestrittenes Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt gelassen.
2. Nicht gebilligt werden kann jedoch die Begründung des Berufungsgerichts, mit der es trot2 der dem Beklagten verbliebenen technischen Oberleitung dessen Pflicht verneint, die Stahlstützen auf die erforderliche Länge nachzuprüfen.
'Zwar gehört ec an sich nicht zu den Pflichten eines technischen Oberleiters, einzelne Teile der Stahlkon-
 
struktion auf die erforderliche Länge nachzu demessen. Nachdem der Beklagte aber die Bauauflage nicht v/eitergegeben hatte, mußte er noch während der Bauausführung für deren Beachtung .sorgen; denn diese Verpflichtung lag ihm bis zur Fertigstellung des Baues ob, sofern ihn nicht die Klägerin davon entbunden hat, was bisher nicht geprüft ist. Zum Eingreifen kann ihm besonderen Anlaß gegeben haben die Äußerung des Montagemeisters Nocht der Firma 1B^
das Erdgeschoß sei nach seiner Meinung "ein bißchen niedrig".
V.
Pie Klägerin hat nachträglich im Heizungskeller des Verwaltungsgebäudes eine Isolierwanne einbauen lassen. Für die hierdurch entstandenen Mehrkosten macht sie den Beklagten verantwortlich.. Das Ergebnis des Berufungsgerichts, dem Beklagten könne insov/eit weder eine falsche Planung noch eine fehlerhafte Bauausführung vorgeworfen werden, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht Übersieht, daß die Klägerin in ihrer Anschlußberufung vom 20. Januar I960 (S. 15 ff) den Ausführungen im landgerichtlichen Urteil zu dem nachträglichen Einbau der Isolierwanne mit eingehenden Darlegungen entgegengetreten ist. Sie. gipfeln darin, der Beklagte habe nicht vor Baubeginn die Heizungsanlage richtig eingeplant.
Hierauf ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. Dabei führt es selbst aus* bei der Fertigung der Pläne habe noch nicht festgestanden, ob die Heizungskessel im Keller des Verwaltungsgebäudes oder in der Werkhalle auf-gestellt werden sollten. Das mit der Klägerin zu besprechen und festzulegen war aber die Pflicht des Beklagten als planender Architekt. Hierzu hatte er umsomehr Anlaß,
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als die Kellerhöhe des Verwaltungsgebäudes wegen des hohen Grundwasserstandes begrenzt war und die Heizungsfirma deshalb den Einbau einer Isolierwanne für erforderlich erklärt hatte (BU S. 17)» Das Berufungsgericht will zwar der Aussage des vom Landgericht vernommenen Heizungstechnikers entnehmen, die Klägerin habe den Einbau einer solchen Wanne abgelehnt« Der Zeuge hat jedoch nur betont, der Beklagte habe erklärt, der Einbau einer Wanne komme nicht in Frage« Daß der Beklagte damit den Willen der Klägerin ausgedrückt habe, hat der Zeuge nicht gesagt«
VI.
Das angefochtene Urteil ist somit auf die Revision der Klägerin aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Glanzmann	Rietschel	Erbel
 Meyer
Finke