Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 89/05 26. Januar 2006 in dem Rechtsstreit OLG Hamm - Az. 25 U 71/04 vom 21.01.2005; LG Hagen - Az. 2 0 404/03 vom 16.06.2004; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Januar 2005 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 44.285,44 € Dressier Hausmann Wiebel Bauner Safari Chabestari