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BGH · VII ZR 88/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 88/78

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8, März 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Doerry, Bliesener und Obenhaus für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. August 1974 unternahm der Wachmann nur einen Kontrollgang, und zwar nach der Behauptung der Beklagten um 0.45 Uhr. Die beiden weiteren Kontrollen wurden nicht durchgeführt, da das Kraftfahrzeug des Wachmanns ausgefallen war. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung ihres Schadens, den sie auf 18.278,14 DM beziffert hat. Das Berufungsgericht hält die Beklagte für verpflichtet, der Klägerin den Einbruchs- und Brandschaden zu ersetzen, da sie ihre Pflichten aus dem Bewachungsvertrag schuldhaft verletzt habe. 1. Da die Schadensursache hier aus einem Gefahrenkreis herrühre, für den die Beklagte durch die Übernahme der Bewachungspflichten verantwortlich sei, spreche eine Vermutung dafür, daß die Ursache für den Schaden in dem pflichtwidrigen und schuldhaften Verhalten des Schuldners zu suchen sei. Wie das Berufungsgericht im einzelnen ausführt, ergebe nämlich der Tathergang (Durchsuchung der Räume; Aufbrechen der 9 Fahrzeuge; Mitnahme des Diebesgutes; Brandlegung), daß sich die Diebe etwa 1 - 1 1/4 Stunde auf dem Grundstück der Klägerin aufgehalten hätten. Das Berufungsurteil wird nämlich von den (oben zu I 2 wiedergegebenen) weiteren Erwägungen getragen, mit denen das Berufungsgericht auch über einen Anzeichenbeweis zu dem Ergebnis gelangt, Tatbeginn und Termin für den zweiten Kontrollgang würden sich zeitlich berührt haben, wenn der Wachmann der Beklagten seine Vertragspflicht erfüllt hätte. Damit stellt das Kammergericht rechtsfehlerfrei fest, daß die Pflichtverletzung der Beklagten mitursächlich für den eingetretenen Schaden geworden ist, da eine vertragsgerecht durchgeführte Bewachung den Einbruch verhindert hätte, a) Die Revision meint zwar, daß ein Kontrollgang um 2.30 Uhr bei dem vom Berufungsgericht angenommenen Beginn der Tat (etwa 2.30 Uhr bis 2.45 Uhr) den Schaden nicht verhindert hätte. c) Die Revision läßt bei der zeitlichen Einordnung des Geschehens außer acht, daß die Erledigung der von der Beklagten übernommenen Pflichten (Kontrolle der Eingangstür und Fenster des Bürogebäudes auf ordnungsgemäßen Verschluß und Unversehrtheit, Bedienung der Kontrollstation, Ableuchten des mit 50 Fahrzeugen besetzten Platzes) eine gewisse Zeit in Anspruch nahm. Selbst wenn man diese Zeit nur auf 1/4 Stunde ansetzen wollte, was reichlich kurz erscheint, erweist sich die Ansicht des Berufungsgerichts als rechtsfehlerfrei, daß der Tatbeginn und der geschuldete zweite Kontrollgang zeitlich zusammengetroffen wären. Die Feststellung des Kammergerichts, daß der Einbruch zwischen 2.30 Uhr und 2.45 Uhr begonnen habe, ist ebenfalls rechtsfehlerfrei. Wie das Kammergericht zu Recht hervorhebt, hätte die Beklagte allgemein dafür Sorge tragen müssen, daß die übernommenen Bewachungspflichten durch einen - immer möglichen - Fahrzeugausfall nicht litten.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BerufungsgerichtKontrollezeitlichFahrzeugUhrWachmannKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 88/78	URTEIL	Verkttadet	.m
8. März 1979 Werner,
 Justizamtsinspektor
als Urkandibeamter der Geachift—teile
 in dem Rechtsstreit
 der Wachschutz Groß-vertreten durch durch ihren Geschäfts Straße £,
Werner L __ riebsschütz rer Wolfgang
 GmbH & Co KG, , Jlese vertreten Si
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
die
 Fritz
vertreten durch den Geschäftsführer lamm
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte.
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof*
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8, März 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Doerry, Bliesener und Obenhaus
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Dezember 1977 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen„
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte verpflichtete sich mit schriftlichem Vertrag vom 31. Marz 1971, gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts den Gebrauchtwagenplatz der Klägerin einschließlich des Büros und der Werkstatträume in S^Hl zu bewachen. Nach dem Vertrag ist die Bewachung "in der Weise durchzuführen, daß der Wachmann allnächtlich dreimal das ehemalige Kasernengelände (vom Ter aus gesehen geradeaus) betritt. Dann kontrolliert er das Büro, prüft dort die Eingangstür und die umliegenden Fenster auf ordnungsgemäßen Verschluß und Unversehrtheit. Eine Kontrollstation ist rechtsseit-lieh zu bedienen. Außerdem sind die Fahrzeuge abzuleuchten sowie der Platz überhaupt. Es ist besonders darauf zu achten,
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daß sich keine unbefugten Personen dort aufhalten oder zu schaffen machen. Verdächtiges ist sofort zu melden."
Entsprechend der sich einstellenden Übung führte der Wachmann der Beklagten die Kontrollgänge regelmäßig gegen 0.00 Uhr, 2.30 Uhr und 5.15 Uhr aus.
In der Nachtvom 16./I7. August 1974 unternahm der Wachmann nur einen Kontrollgang, und zwar nach der Behauptung der Beklagten um 0.45 Uhr. Die beiden weiteren Kontrollen wurden nicht durchgeführt, da das Kraftfahrzeug des Wachmanns ausgefallen war.
In dieser Nacht brachen unbekannte Täter in das Bürogebäude der Klägerin ein. Sie öffneten verschiedene Schreibtische und Schränke, entwendeten Ventilatoren und Schreibmaschinen und legten an 9 verschiedenen Stellen Feuer, nachdem sie das Büromobiliar zusammengeworfen hatten. Auf dem Gebrauchtwagenplatz erbrachen die Täter von den dort stehenden 50 Fahrzeugen bei 8 Kraftwagen ein Ausstellfenster und entwendeten dabei 4 von ihnen ausgebaute Radiogeräte. Ein weiteres aufgebrochenes Auto zündeten die Diebe an. Das Fahrzeug brannte aus. Zwei daneben stehende Kraftwagen wurden durch den Brand beschädigt. Am 17. August 1974 entdeckte eine Polizeistreife gegen 4.10 Uhr den Brand und benachrichtigte die Feuerwehr, die das Feuer löschen konnte, bevor das Gebäude in Mitleidenschaft gezogen wurde.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung ihres Schadens, den sie auf 18.278,14 DM beziffert hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf ihre
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Berufung hat das Kammergericht der Klägerin 15.530,14 DM zugesprochen„
Mit ihrer - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält die Beklagte für verpflichtet, der Klägerin den Einbruchs- und Brandschaden zu ersetzen, da sie ihre Pflichten aus dem Bewachungsvertrag schuldhaft verletzt habe. Die Unterlassung der weiteren zwei vereinbarten Kontrollen in der Nacht zu dem 17. April 1974 stelle eine Pflichtwidrigkeit dar.
1.	Da die Schadensursache hier aus einem Gefahrenkreis herrühre, für den die Beklagte durch die Übernahme der Bewachungspflichten verantwortlich sei, spreche eine Vermutung dafür, daß die Ursache für den Schaden in dem pflichtwidrigen und schuldhaften Verhalten des Schuldners zu suchen sei.
Den ihr demnach obliegenden Gegenbeweis dafür, daß die unterlassenen Kontrollen für die Entstehung des Scha-dens nicht ursächlich waren, habe die Beklagte nicht geführt .
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2.	Im übrigen aber stehe hier die Mitursächlichkeit des unterlassenen zweiten Kontrollganges für den eingetretenen Schaden aufgrund eines Indizienbeweises fest. Wie das Berufungsgericht im einzelnen ausführt, ergebe nämlich der Tathergang (Durchsuchung der Räume; Aufbrechen der 9 Fahrzeuge; Mitnahme des Diebesgutes; Brandlegung), daß sich die Diebe etwa 1 - 1 1/4 Stunde auf dem Grundstück der Klägerin aufgehalten hätten. Da die verhältnismäßig geringfügigen Brandschäden für eine kurze Branddauer sprächen, sei nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß der Tatbeginn in der Zeit von 2.30 Uhr bis 2.45 Uhr liege. Nachdem bei vernünftiger Auslegung des Bewachungsvertrages die Kontrollen annähernd in gleichen Abständen auszuführen seien, hätte hier der zweite Kon-trollgang in der Zeit zwischen 2.30 Uhr bis 3.00 Uhr stattfinden müssen, so daß diese Kontrolle in die Zeit des Einbruchbeginns gefallen wäre. Damit sei davon auszugehen, daß die Tat durch den Wachmann verhindert worden wäre, wenn er den Kontrollgang vertragsgemäß durchgeführt hätte.
3.	Der Ausfall des Fahrzeugs ihres Wachmanns entschuldige die Beklagte schon deshalb nicht, weil sie nicht dargetan habe, daß sie für derartige Fälle Vorsorge getroffen habe.
II.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.
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1. Die Revision bekämpft vor allem die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagten hier die Beweislast für die Nichtursächlichkeit des unterlassenen zweiten Kontrollgangs obliege. Darauf kommt es Jedoch nicht an.
Das Berufungsurteil wird nämlich von den (oben zu I 2 wiedergegebenen) weiteren Erwägungen getragen, mit denen das Berufungsgericht auch über einen Anzeichenbeweis zu dem Ergebnis gelangt, Tatbeginn und Termin für den zweiten Kontrollgang würden sich zeitlich berührt haben, wenn der Wachmann der Beklagten seine Vertragspflicht erfüllt hätte. Damit stellt das Kammergericht rechtsfehlerfrei fest, daß die Pflichtverletzung der Beklagten mitursächlich für den eingetretenen Schaden geworden ist, da eine vertragsgerecht durchgeführte Bewachung den Einbruch verhindert hätte,
a)	Die Revision meint zwar, daß ein Kontrollgang um 2.30 Uhr bei dem vom Berufungsgericht angenommenen Beginn der Tat (etwa 2.30 Uhr bis 2.45 Uhr) den Schaden nicht verhindert hätte. Das ist Jedoch unrichtig.
b)	Nach der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung des Vertrags, die sich mit der tatsächlichen Übung in Einklang befindet, schuldete die Beklagte pro Nacht drei Kontrollen in annähernd gleichen Abständen. Damit war es aber auch geboten, die zweite Kontrolle zeitlich etwas hinauszuschieben, wenn - wie hier - der erste Kontrollgang statt um Mitternacht erst 3/4 Stunden später erfolgte. Das bedeutet, daß der zweite Kontrollgang erst kurz nach 2.30 Uhr hätte stattfinden dürfen.
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c)	Die Revision läßt bei der zeitlichen Einordnung des Geschehens außer acht, daß die Erledigung der von der Beklagten übernommenen Pflichten (Kontrolle der Eingangstür und Fenster des Bürogebäudes auf ordnungsgemäßen Verschluß und Unversehrtheit, Bedienung der Kontrollstation, Ableuchten des mit 50 Fahrzeugen besetzten Platzes) eine gewisse Zeit in Anspruch nahm. Selbst wenn man diese Zeit nur auf 1/4 Stunde ansetzen wollte, was reichlich kurz erscheint, erweist sich die Ansicht des Berufungsgerichts als rechtsfehlerfrei, daß der Tatbeginn und der geschuldete zweite Kontrollgang zeitlich zusammengetroffen wären. Die Feststellung des Kammergerichts, daß der Einbruch zwischen 2.30 Uhr und 2.45 Uhr begonnen habe, ist ebenfalls rechtsfehlerfrei. Das Berufungsgericht bewegt sich damit im Eereich der tatrichterlichen Uberzeugungsbildung. Soweit es dabei von bestimmten zeitlichen Anknüpfungspunkten ausging, brauchte es nicht die jeweiligen Mindestzeiten zugrunde zu legen, sondern konnte die zeitlichen Abläufe des Geschehens einheitlich würdigen.
2. Soweit das Berufungsgericht ein Verschulden der Beklagten bejaht, läßt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Wie das Kammergericht zu Recht hervorhebt, hätte die Beklagte allgemein dafür Sorge tragen müssen, daß die übernommenen Bewachungspflichten durch einen - immer möglichen - Fahrzeugausfall nicht litten. Dazu hätte es schon genügt, die Wachmänner in einem derartigen Fall auf ein Taxi zu verweisen, bis die Beklagte ein eigenes Ersatzfahrzeug zur Verfügung hätte stellen können. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.
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III.
Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuvreisen.
Vogt	Girisch	Doerry
 Bliesener	Obenhaus