Der VII * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24» April 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt: Mit der Klage verlangt der Kläger vom Beklagten 50*000 DM nebst Zinsen als Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sei, daß er nicht den Bauauftrag erhalten hat. Es hält nicht für erwiesen, daß sich der Beklagte dem Kläger gegenüber vertraglich verpflichtet hat, im Palle der Übertragung des Grundstücks auf einen anderen, eine Architektenbindung zugunsten des Klägers zu vereinbaren. Unter diesen Umständen habe der Kläger nach Treu und Glauben nicht erwarten können, daß der Beklagte, wenn er den Inhalt des Bestätigungsschreibens nicht billigte, diesem widersprechen werde. November 1963«» den Erwerber des Grundstücks an ihn als Architekten zu binden, in der Folgezeit auch nicht durch ein schlüssiges Verhalten angenommen. November 1963 als auch bei späteren ausdrücklich betont, die Leistungen dos Klägers müßten für ihn unverbindlich sein, und das habe der Kläger in seinen Briefen vom 12. ob der Beklagte sich gegenüber dem Kläger verpflichtet hat, den Erwerber des Grundstücks an den Kläger als Architekten zu binden« Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob diesem dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. a) Daß der Kläger dem Beklagten Interessenten für das Grundstück zugeführt hat und dieser auch die sonstigen Bemühungen des Klägers kannte, hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Ebenso hat es beachtet, daß der Beklagte dem Schreiben des Klägers vom 12. Seine Ansicht, daraus habe der Kläger nicht auf das Einverständnis des Beklagten mit dem Inhalt des Schreibens schließen dürfen, weil bei der gegebenen Sachlage Schweigen keine Zustimmung bedeutete,ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn der Kläger sich trotzdem um die Veräußerung des Grundstücks bemühte und er dabei Aufwendungen hatte, der Beklagte dies auch wußte, so brauchte das Berufungsgericht daraus ebenfalls nicht zu schließen, der Beklagte sei auf sein in dem Schreiben vom 12. b) Die Ansicht der Revision, der Beklagte habe auch in dem weiteren Schriftwechsel nicht klargestellt, daß er sich auf eine Architektenbindung nicht einlaosen wollte, ist unrichtig. Der Zeuge hat, wie das Berufungsgericht feststen t, lediglich bekundet, er habe bei einer Besprechung im Hause des Beklagten dem Kläger zugesagt, er werde, wenn er das Grundstück kaufe, dem Kläger den Bauauftrag erteilen. an den Kläger brauchte das Berufungsgericht nicht auf eine entsprechende Verpflichtung de3 Beklagten zu schließen, dies auch dann nicht, wenn der Zeuge davon gesprochen hat, er müsse den Kläger beauftragen. Daß der Beklagte dieser Äußerung des Zeugen nicht widersprochen hat, zwingt nicht zu dem Schluß, er selbst habe sieh dem Kläger gegenüber verpflichtet, den Erwerber do3 Grundstücks an den Kläger als Architekten zu binden. d) Das Berufungsgericht hat den Beklagten als Partei vernommen« Dessen unrichtige Bekundung, der Zeuge sei nicht in seinem Hause gewesen, beruht nach Ansicht des Berufungsgerichts auf einer Erinnerungslücke des bei seiner Vernehmung 87 Jahre alten Beklagten^ Eine solche Erinnerungslücke rechtfertigt aber nicht, wie die Revision meint, eine Vernehmung des Klägers als Partei (§ 448 ZPO). 2») Die Revision v/ill schließlich noch einen Anspruch des Klägers aus Verschulden des Beklagten bei Vertragsverhandlungen herleiten« Der Beklagte habe, so meint sie, erkannt, daß der Kläger ihn für verpflichtet hielt, das Grundstück nur mit Bindung an ihn als Architekten zu veräußern. Die von der Revision angeführten Schriftsätze ergeben nicht, daß der Beklagte angenommen hat, der Kläger halte ihn für verpflichtet, das Grundstück nur mit Architektenbindung an ihn zu veräußern.
2035 018 I \ o BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES vjLJB-§ä/äl URTEIL in dom Rechtsstreit Verkündet am 24o April 1969 Horn , JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Architekten Karl RflflflflB Straße f9 9 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen dei^Lehrer i.R. Albrecht B 9 HiBHP/Rhld* Sflflstraße fl. Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von 2 Der VII * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24» April 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12« Zivilsenats dos Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 10» April 1967 wird zurückgewiesen* Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen* Von Rechts wegen Tatbestand: Am 11* November 1963 suchte der Kläger den ihm bis dahin unbekannten, damals bereits 85 Jahre alten Beklagten auf und bot ihm an, sich um bauv/illige Interessenten für das dem Beklagten und dessen Schwester gehörende Grundstück K^H^^Bstraße flVin dH^^IB zu bemühen. Am nächsten Tag, dem 12 Kläger dem Beklagten u.a. November 1963 schrieb der “Inzwischen gehen meine Bemühungen bezüglich der Erbpacht des oben genannten Grundstücks auf Grund Ihrer mit mir besprochenen Wünsche weiter.... Mein Einsatz ... ist für Sie unverbindlich, was ich hiermit ausdrücklich erkläre. Ich bestätige gleichzeitig Ihre Vereinbarung mit mir, wonach der Erbpächter oder Käufer des Grundstücks ver- traglich die Verpflichtung übernimmt, mir die Planung und Bauleitung nach den Grundsätzen der Architekten-Gcbührenordnung zu übertragen," Der Beklagte ließ diesen Brief zunächst unbeantwortet. Der Kläger entwarf Baupläne und gab Zeitungsanzeigen auf. Er führte dem Beklagten auch Interessenten zu. Am 17, Februar 1964 schrieb der Beklagte dem Kläger: "Infolge meiner Krankheit komme ich erst heute dazu, Ihr Schreiben vom 12.11.1963 zu beantworten. Sie bestätigen mir in diesem Schreiben ausdrücklich, daß Ihr Einsatz in dieser Sache wie auch die Planungsarbeiten für mich unverbindlich sind, v/as Sie nochmals ausdrücklich erklären. Wiederholt und wiederholt habe ich Ihnen dies auch mündlich unter Zeugen bestätigt und auch, daß mein Neffe Dr. Friedrich mich in allen Grundstücksangelegenheiten unterstützt, Br teilt mit, daß er nach hier kommen will, um alles und jedes zu ordnen; alles soll liegen bleiben bis er kommt, denn bei meinem hohen Alter ist es mir ganz unmöglich, große Korrespondenz zu führen. Warten wir deshalb ab, unternehmen Sie gar nichts, denn alles geht nach Ihrer Erklärung auf Ihr Bisiko," Der Kläger antwortete hierauf am 2. März 1964 u.a.: "Was die schriftliche Bestätigung der Vereinbarung zwischen Ihnen und mir vom 12. November 1963 betrifft, verbleibt es bei meiner Erklärung der Unverbindlichkeit Ihnen gegenüber. Ebenso ändert sich nichts an der vertraglichen Verpflichtung des Erbpächters oder Grundstückskäufers, mir die Planung und Bauleitung zu übertragen. Bei Vertragsschluß ist durch den Notar ein entsprechender Passus mit aufzunehmen. Das dürfte in keiner Weise nachteilig für Sie sein, auch in Anbetracht meiner Tätigkeit durch kostspielige Planung, Behördenbesprechungen, Zeitungswerbung und den Verhandlungen mit den Interessenten verständlich sein-," Der Beklagte und seine Schwester haben das Grundstück an den Bauunternehmer JBHI in "Erbpacht" gegeben, ohne eine Architektenbindung zugunsten des Klägers zu vereinbaren« Mit der Klage verlangt der Kläger vom Beklagten 50*000 DM nebst Zinsen als Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sei, daß er nicht den Bauauftrag erhalten hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandosgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen , Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klaganspruch weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entseheidungsgründe: Das Borufungsgoricht verneint einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Es hält nicht für erwiesen, daß sich der Beklagte dem Kläger gegenüber vertraglich verpflichtet hat, im Palle der Übertragung des Grundstücks auf einen anderen, eine Architektenbindung zugunsten des Klägers zu vereinbaren. Das ergebe sich nicht schon, wie der Kläger meine, daraus, daß der Beklagte seinem Bestätigungsschreiben vom 12. November 1963 nicht widersprochen habe. Ein Vertragsangebot werde in der Regel nicht durch Schweigen angenommen. Die für das kaufmännische Bestätigungsschreiben geltende Ausnahme komme hier nicht zur Anwendung. Der Kläger habe den ihm unbekannten alten Beklagten aufgosucht, um ihn zu einer Verfügung über das Grundstück zu veranlassen, und der Beklagte habe wiederholt erklärt, daß ihm durch dessen Bemühungen keine Unkosten entstehen dürften. Unter diesen Umständen habe der Kläger nach Treu und Glauben nicht erwarten können, daß der Beklagte, wenn er den Inhalt des Bestätigungsschreibens nicht billigte, diesem widersprechen werde. Das gelte umso mehr, als Architekten üblicherweise keine Bestätigungsschreiben zu versenden, sondern wichtige Verträge schriftlich abzuschließen pflegten. Der Beklagte habe das Verlangen des Klägers im Schreiben vom 12. November 1963«» den Erwerber des Grundstücks an ihn als Architekten zu binden, in der Folgezeit auch nicht durch ein schlüssiges Verhalten angenommen. Zwar habe er von dem Arbeit saufwand des Klägers gewußt. Er habe jedoch sowohl bei der ersten Besprechung am 11. November 1963 als auch bei späteren ausdrücklich betont, die Leistungen dos Klägers müßten für ihn unverbindlich sein, und das habe der Kläger in seinen Briefen vom 12. November 1963 und 2. März 1964 bestätigt. Danach habe der Kläger die widerspruchslose Duldung seiner Tätigkeit allein nicht als Einverständnis mit seinem Vorschlag verstehen können. Die Revision hat keinen Erfolg. 1.) Es ist Sache des Tatrichters, aus dem Verhalten der Parteien und ihren Schriftwechsel zu schließen. N.« ob der Beklagte sich gegenüber dem Kläger verpflichtet hat, den Erwerber des Grundstücks an den Kläger als Architekten zu binden« Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob diesem dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Solche läßt jedoch die Auslegung deö Berufungsgerichts nicht erkennen. a) Daß der Kläger dem Beklagten Interessenten für das Grundstück zugeführt hat und dieser auch die sonstigen Bemühungen des Klägers kannte, hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Ebenso hat es beachtet, daß der Beklagte dem Schreiben des Klägers vom 12. November 1963 zunächst nicht widersprochen hat. Seine Ansicht, daraus habe der Kläger nicht auf das Einverständnis des Beklagten mit dem Inhalt des Schreibens schließen dürfen, weil bei der gegebenen Sachlage Schweigen keine Zustimmung bedeutete,ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn der Kläger sich trotzdem um die Veräußerung des Grundstücks bemühte und er dabei Aufwendungen hatte, der Beklagte dies auch wußte, so brauchte das Berufungsgericht daraus ebenfalls nicht zu schließen, der Beklagte sei auf sein in dem Schreiben vom 12. November 1963 zu dem Ausdruck gebrachtes Verlangen, den Erv/erber des Grundstücks an ihn als Architekten zu binden, eingegangen. b) Die Ansicht der Revision, der Beklagte habe auch in dem weiteren Schriftwechsel nicht klargestellt, daß er sich auf eine Architektenbindung nicht einlaosen wollte, ist unrichtig. Im Sehreiben vom H. Februar 1964 hat er die Zusage des Klägers, daß dessen Einsatz für ihn unverbindlich sei, nachdrücklich herausgestellt. Er hat ferner darauf hingewiesen, daß es für ihn bei seinem hohen Alter ganz unmöglich sei, "große Korrespondenz" zu führen» Der Brief endet mit dem Satz: "Warten wir deshalb ab, unternehmen Sic gar nichts, denn alles geht nach Ihrer Erklärung auf Ihr Risiko." c) Der Zeuge hat nach Ansicht des Be- rufungsgerichts nicht die Behauptung deö Klägers bestätigt, in seiner Gegenwart sei von einer zwischen den Parteien bestehenden Arehitektonbindung gesprochen worden. Der Zeuge hat, wie das Berufungsgericht feststen t, lediglich bekundet, er habe bei einer Besprechung im Hause des Beklagten dem Kläger zugesagt, er werde, wenn er das Grundstück kaufe, dem Kläger den Bauauftrag erteilen. Aus einer solchen Zusage des Zeugen RflHHB an den Kläger brauchte das Berufungsgericht nicht auf eine entsprechende Verpflichtung de3 Beklagten zu schließen, dies auch dann nicht, wenn der Zeuge davon gesprochen hat, er müsse den Kläger beauftragen. Der Zeuge konnte sich dem Kläger gegenüber verpflichtet fühlen oder sich sogar verpflichtet haben. Daß der Beklagte dieser Äußerung des Zeugen nicht widersprochen hat, zwingt nicht zu dem Schluß, er selbst habe sieh dem Kläger gegenüber verpflichtet, den Erwerber do3 Grundstücks an den Kläger als Architekten zu binden. d) Das Berufungsgericht hat den Beklagten als Partei vernommen« Dessen unrichtige Bekundung, der Zeuge sei nicht in seinem Hause gewesen, beruht nach Ansicht des Berufungsgerichts auf einer Erinnerungslücke des bei seiner Vernehmung 87 Jahre alten Beklagten^ Eine solche Erinnerungslücke rechtfertigt aber nicht, wie die Revision meint, eine Vernehmung des Klägers als Partei (§ 448 ZPO). Die Voraussetzungen hierfür hat t. v t das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung verneint o 2») Die Revision v/ill schließlich noch einen Anspruch des Klägers aus Verschulden des Beklagten bei Vertragsverhandlungen herleiten« Der Beklagte habe, so meint sie, erkannt, daß der Kläger ihn für verpflichtet hielt, das Grundstück nur mit Bindung an ihn als Architekten zu veräußern. Nach §§ 242, 276 BGB hätte er dessen Mißverständnis aufklären müssen. Auch damit hat die Revision keinen Erfolg, Bas Berufungsgericht glaubt der Bekundung des Beklagten, ihm sei bei der ersten Besprechung der Ausdruck "Architckten-bindung” unbekannt und unverständlich gev/esen. Die von der Revision angeführten Schriftsätze ergeben nicht, daß der Beklagte angenommen hat, der Kläger halte ihn für verpflichtet, das Grundstück nur mit Architektenbindung an ihn zu veräußern. Nach .§ 97 ZPO hat der Kläger die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen» Rietschel Erbel Meyer Vogt Pinke