Das Berufungsgericht faßt den eingeklagten Anspruch als Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BOB auf, für den nach § 638 BGB die Verjährungsfrist von 5 Jahren gilt, beginnend mit der Abnahme des Werks. 1.) Unbedenklich und auch von der Revision nicht angegriffen ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Arbeiten des bei einem Bauvorhaben zugezogenen Statikers nach Werkvertragsrecht zu beurteilen sind (Urteile des erkennenden Senats VII ZR 216/62 vom 11. Danach haftet der Architekt für Schäden am Bauwerk, die er durch fehlerhafte Planung oder ungenügende Bauaufsicht verursacht hat, nicht aus positiver Vertragsverletzung, sondern aus § 635 BGB, weil die Schäden eng und unmittelbar mit den Mängeln des Architektenwerks Zusammenhängen. Zur Begründung ist in den Entscheidungen des erkennenden Senats angeführt, daß die vom Architekten auf Grund Werkvertrags mit seinem Plan geleistete geistige Arbeit wie auch seine sonstige Tätigkeit ein nicht wegzudenkender wesentlicher Bestandteil der Herstellung des Bauwerks ist und sich auf diese unmittelbar bezieht und daß deshalb Mängel seines Werks hinsichtlich der Verjährung wie Mängel "bei Bauwerken" (§ 638 Abs. 1 Satz t BGB) zu beurteilen sind. 3. ) Das Oberlandesgericht München (aaO) meint allerdings, die Arbeit des Statikers beziehe sich anders als die des Architekten nicht unmittelbar auf die Herstellung des Bauwerks. Leistung sich unmittelbar auf die Herstellung des Bauwerks bezieht, ist aber auch für die im vorliegenden Rechtsstreit zu entscheidenden Prägen von Bedeutung. Die Unmittelbarkeit hat aber auch den Senat mit dazu bewogen, Schadensersatzansprüche aus Mängeln des Bauwerks, die auf Architektenfehlern beruhen, als Schadensersatz ansprüche aus Gewährleistung (§ 635 BGB) und nicht als solche aus positiver Vertragsverletzung zu behandeln (vgl. So liegt es aber auch bei dem Architekten, der nur den Plan anfertigt; gleichwohl bezieht auch dieser Plan sich unmittelbar auf die Herstellung des Bauwerks (BGHZ 379 341, 344). Wie beim Architekten sein durch die Bauhandwerker ausgeführter Plan sich im Bauwerk verkörpert, so geschieht es auch mit dem Beitrag des Statikers, nach dessen Berechnungen, Angaben und Zeichnungen die Bauhandwerker z.B. Wände und Decken in der vorgeschriebenen Stärke und fait der vorgeschriebenen Bewehrung ausführen. Liegt es einmal so, daß der Architekt in eigenem Namen den Statiker beauftragt, so ist ein solcher Pall weder für die hier noch für die vom Oberlandesgericht München zu entscheidenden Prägen von Interesse. Der Bauherr braucht auch die für ihn vom Architekten beauftragten Bauhandwerker nicht zu kennen; auf die vertraglichen Ansprüche der Bauhandwerker gegen ihn und seine Ansprüche gegen diese ist das ohne Einfluß. d) Wie sich aus dem unter a) Ausgeführten ergibt, trifft auch die Ansicht des Oberlandesgerichts München nicht zu, daß der Statiker nur vorbereitende Arbeiten leiste. Demgemäß hat der Senat auch bereits ausgesprochen, daß Ansprüche auf Ersatz von Bauschäden, die aus einer vom Architekten vorgenommenen unrichtigen statischen Berechnung hergeleitet wurden, unter § 635 BGB fallen und der fünfjährigen Verjährung nach § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegen (VersR 1964, 611). Das hat auch hier zu gelten, und zwar gleichviel, ob der Beklagte nur mit der statischen Berechnung oder auch in gewisser Hinsicht mit einer Überwachung der Bauausführung bauftragt war; im letzten Pall ist seine Gesamtleistung als ein einheitliches Werk zu betrachten wie das des Architekten, der Planung und Bauleitung übernommen hat (vgl. 6.) Dieser Gedankengang deckt sich im wesentlichen mit den Einwendungen, die im Schrifttum gegen die Rechtsprechung des Senats zur Abgrenzung von Ansprüchen aus Gewährleistung und solchen aus positiver Vertragsverletzung heim Architektenvertrag vorgebracht worden sind (Pieper, JuS 1962, 459, 461 f; Schmalzl, NJW 1962, 735 und MDR 1962, 405, nicht mehr NJW 1967, 10; Tempel, JuS 1964, 346, 350 f; Hess, Die Haftung des Architekten für Mängel des errichteten Bauwerks S. Sie gehen in der Hauptsache dahin, daß der Senat in unzulässiger Weise Mängel des Bauwerks den Mängeln des Architektenwerks gleichsetze; Mängel:,des Bauwerks seien nun einmal keine dem Architektenwerk unmittelbar anhaftenden Schäden und Ansprüche auf Ersatz solcher Schäden gegen den Architekten deshalb nicht von §§ 635, 638 BGB erfaßt. 7») Die Revision gibt noch zu bedenken, daß es Fälle gibt, in denen nach abgeschlossener statischer Berechnung das Bauvorhaben aus irgend welchen Gründen noch nicht ausgeführt werden kann und Schäden, die auf Fehlern der statischen Berechnung beruhen, erst nach Jahren eintreten. Bemerkt sei aber, daß es bei der Verjährung von Schadensersatzansprüchen, vom Fall des § 852 BGB abgesehen, nicht auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Schaden dem Geschädigten bekannt wird,,. J(f mäßig darin, daß der Besteller das hergestellte Werk körperlich hinnimmt und zu erkennen gibt, er wolle die Leistung als in der Hauptsache dem Vertrag entsprechend annehmen (BGH VII ZR 22/59 vom 7* März I960)- Obwohl das Werk des Statikers ein geistiges Werk ist, ist es abnahmefähig ebenso wie das Architektenwerk, von dem dies der Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen hat (u.a. BGHZ 37, 341, 345 f; NJW 1964, 647). Die Abnahme und nicht die Vollendung des Werks (§ 646 BGB) ist also für den Beginn der Verjährung maßgebend (vgl. Das gilt sogar dann, wenn man grundsätzlich die Abnahme erst auf den Zeitpunkt verlegen würde, in dem die im Bauwerk verkörperte Leistung des Statikers mit Billigung entgegengenommen wird. Verkörpert ist diese Leistung nämlich mit Vollendung des Rohbaus; mit den darauf noch folgenden Bauarbeiten hat der Statiker im Gegensatz zu dem Architekten nichts mehr zu tun. Das Berufungsgericht stellt auch fest, die Klägerin habe ihre Billigung der Statikerleistung auch dadurch zu dem Ausdruck gebracht, daß sie nach Vollendung des Rohbaus alsbald - noch im Herbst 1957 - den Außenputz aufbringen ließ.
2070 042 Nachschlagewerk: ja BGrHZ: ja BGB §§ 63?, 635, 638, 640 a) Der Vertrag des Bauherrn mit dem Statiker ist Werkvertrag. b) Schadensersatzansprüche aus Mängeln der Statiker lei stung, die zu Mängeln am Bauwerk geführt haben, verjähren in fünf Jahren. c) Zum Beginn dieser Verjährung, BGH, Urt. vom 18. September 1967 - vil ZR 88/65 - OLG Hamm LG Bielefeld » jlV'. BUNDESGERICHTSHOF /fr IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 88/65 URTEIL Verkündet am 18. September 1967 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Gemeinde E , Kreis vertreten durch den Rat der Gemeinde, dieser vertreten durch den Gemeindedirektor, Amtsdirektor Kurt Bf Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanv/alt Br. gegen den Biplöm-Ingenieur Otto straße 9 9 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Hubert Meyer und Dr. Vogt für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 24. März 1965 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte fertigte im Jahre 1957 im Auftrag der Klägerin für den Neubau der Volksschule in Eilshausen die statische Berechnung mit Bewehrungsplänen. Ob er auch die Ausführung des Baus gemäß diesen Unterlagen zu Überwachen hatte, ist streitig. Der Rohbau war im Herbst 1957 fertiggestellt und auch schon verputzt. Im Oktober 1958 wurde die Schule in Benutzung genommen. Im Juli I960 lehnte das Bauamt des Landkreises Herford die Gebrauchsabnahme ab, weil an zv/ei Außenwänden Risse aufgetreten waren, so daß die Standsicherheit des Gebäudes nicht gewährleistet erschien. Die Klägerin führt die Mängel des Bauwerks auf Fehler in der statischen Berechnung zurück» Am 21. Februar 1963 hat sie ein Beweissicherungsverfahren beantragt und am 7* Oktober 1963 Klage eingereicht, mit der sie 26.000 DM nebst Zinsen als Schadensersatz beansprucht. Der Beklagte beruft sich u.a. auf Verjährung. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Zahlung von 26.000 DM nebst Zinsen weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entschei dungsgründe: I. Das Berufungsgericht faßt den eingeklagten Anspruch als Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BOB auf, für den nach § 638 BGB die Verjährungsfrist von 5 Jahren gilt, beginnend mit der Abnahme des Werks. Die Revision meint dagegen, es handele sich um einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung, der in 30 Jahren verjähre. 1.) Unbedenklich und auch von der Revision nicht angegriffen ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Arbeiten des bei einem Bauvorhaben zugezogenen Statikers nach Werkvertragsrecht zu beurteilen sind (Urteile des erkennenden Senats VII ZR 216/62 vom 11. Juni 1964; OLG Koblenz, MDR 1962, 405; OLG München OLGZ 1965, 143; Schmalzl UJW 1967, 10, 14)« 2. ) Auch im übrigen ist der Auffassung des Berufungsgerichts beizutreten. Sie steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats über die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus mangelhaftem Architektenwerk (u.a. BGHZ 32, 206; 37, 341, 344. 42, 16, 18; JZ 1963, 596). Danach haftet der Architekt für Schäden am Bauwerk, die er durch fehlerhafte Planung oder ungenügende Bauaufsicht verursacht hat, nicht aus positiver Vertragsverletzung, sondern aus § 635 BGB, weil die Schäden eng und unmittelbar mit den Mängeln des Architektenwerks Zusammenhängen. Die Verjährung derartiger Ansprüche gegen den Architekten richtet sich nach § 638 BGB. Zur Begründung ist in den Entscheidungen des erkennenden Senats angeführt, daß die vom Architekten auf Grund Werkvertrags mit seinem Plan geleistete geistige Arbeit wie auch seine sonstige Tätigkeit ein nicht wegzudenkender wesentlicher Bestandteil der Herstellung des Bauwerks ist und sich auf diese unmittelbar bezieht und daß deshalb Mängel seines Werks hinsichtlich der Verjährung wie Mängel "bei Bauwerken" (§ 638 Abs. 1 Satz t BGB) zu beurteilen sind. Das trifft auch auf die Arbeiten des für einen Bau tätigen Statikers zu. 3. ) Das Oberlandesgericht München (aaO) meint allerdings, die Arbeit des Statikers beziehe sich anders als die des Architekten nicht unmittelbar auf die Herstellung des Bauwerks. Das Urteil betrifft die hier nicht zu entscheidende Frage, ob der Statiker die Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB verlangen kann. Ob die Leistung sich unmittelbar auf die Herstellung des Bauwerks bezieht, ist aber auch für die im vorliegenden Rechtsstreit zu entscheidenden Prägen von Bedeutung. Einmal ist aus der "Unmittelbarkeit” des Beitrags des Architekten gefolgert worden, daß die bei Bauwerken maßgebende Verjährungsfrist von 5 Jahren gilt. Die Unmittelbarkeit hat aber auch den Senat mit dazu bewogen, Schadensersatzansprüche aus Mängeln des Bauwerks, die auf Architektenfehlern beruhen, als Schadensersatz ansprüche aus Gewährleistung (§ 635 BGB) und nicht als solche aus positiver Vertragsverletzung zu behandeln (vgl. BGHZ 37, 341, 344). Deshalb muß sich der Senat mit der Ansicht des Oberlandesgerichts München, die Statikerleistung beziehe sich nicht unmittelbar auf die Herstellung des Bauwerks, auseinandersetzen. Er kann ihr nicht beitreten. a) Es führt an, der Statiker sei in der Regel nicht mehr am Bauplatz selbst tätig und habe mit der eigentlichen körperlichen Errichtung des Bauwerks nie hts mehr zu tun, seine Leistung liege bereits abgeschlossen vor. So liegt es aber auch bei dem Architekten, der nur den Plan anfertigt; gleichwohl bezieht auch dieser Plan sich unmittelbar auf die Herstellung des Bauwerks (BGHZ 379 341, 344). Ebenso ist es mit der statischen Berechnung und den mit ihr gelieferten Plänen oder Zeichnungen. Wie beim Architekten sein durch die Bauhandwerker ausgeführter Plan sich im Bauwerk verkörpert, so geschieht es auch mit dem Beitrag des Statikers, nach dessen Berechnungen, Angaben und Zeichnungen die Bauhandwerker z.B. Wände und Decken in der vorgeschriebenen Stärke und fait der vorgeschriebenen Bewehrung ausführen. / Ut b) Das Oberlandesgericht München meint weiter, der Statiker stehe meist nur in Beziehung zu dem Architekten. aa) Das trifft, soweit es sich um Rechtsbeziehungen handelt, sehr oft nicht zu. Im Gegenteil ist es häufig und auch im vorliegenden Palle so, daß vertragliche Beziehungen des Statikers zu dem Bauherrn begründet werden, mag der Statikervertrag auch vom Architekten im Namen und mit Vollmacht des Bauherrn geschlossen werden. Liegt es einmal so, daß der Architekt in eigenem Namen den Statiker beauftragt, so ist ein solcher Pall weder für die hier noch für die vom Oberlandesgericht München zu entscheidenden Prägen von Interesse. Dann entstehen zwischen Statiker und Bauherrn für keine Seite vertragliche Ansprüche. bb) Soweit das Oberlandesgericht München auf persönliche Beziehungen abstellt und demgemäß anführt, der Statiker trete dem Bauherrn gegenüber, der ihn meist gar nicht kenne, überhaupt nicht in Erscheinung, sind seine Erwägungen belanglos. Der Bauherr braucht auch die für ihn vom Architekten beauftragten Bauhandwerker nicht zu kennen; auf die vertraglichen Ansprüche der Bauhandwerker gegen ihn und seine Ansprüche gegen diese ist das ohne Einfluß. d) Wie sich aus dem unter a) Ausgeführten ergibt, trifft auch die Ansicht des Oberlandesgerichts München nicht zu, daß der Statiker nur vorbereitende Arbeiten leiste. Seine Leistung geht vielmehr, ebenso wie der Plan des Architekten, unmittelbar in das Bauwerk ein. 4*) Danach besteht, was die Anwendung der §§ 635, 638 BGB angeht, kein grundlegender Unterschied zwischen dem Werk des Architekten und dem des Statikers. Demgemäß hat der Senat auch bereits ausgesprochen, daß Ansprüche auf Ersatz von Bauschäden, die aus einer vom Architekten vorgenommenen unrichtigen statischen Berechnung hergeleitet wurden, unter § 635 BGB fallen und der fünfjährigen Verjährung nach § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegen (VersR 1964, 611). Das hat auch hier zu gelten, und zwar gleichviel, ob der Beklagte nur mit der statischen Berechnung oder auch in gewisser Hinsicht mit einer Überwachung der Bauausführung bauftragt war; im letzten Pall ist seine Gesamtleistung als ein einheitliches Werk zu betrachten wie das des Architekten, der Planung und Bauleitung übernommen hat (vgl. BGHZ 32, 206). 5*) Die Revision führt für ihre Ansicht, der Anspruch beruhe auf positiver Vertragsverletzung, folgendes an: Die Klägerin mache Ansprüche wegen Schäden geltend, die an zwei Außenwänden entstanden seien. Die Errichtung dieser Wände sei nicht Aufgabe des Beklagten, sondern eines Bauunternehmers gewesen. Die Schäden hafteten also nicht dem Werk des Beklagten an; der Mangel seines Werks habe vielmehr das übrige Vermögen der Klägerin, nämlich die von einem anderen erstellten Außenmauern beeinträchtigt. Somit sei der geltend gemachte Schaden eine "weitere Polge" des Mangels und außerhalb des Werks des Beklagten erwachsen. 6.) Dieser Gedankengang deckt sich im wesentlichen mit den Einwendungen, die im Schrifttum gegen die Rechtsprechung des Senats zur Abgrenzung von Ansprüchen aus Gewährleistung und solchen aus positiver Vertragsverletzung heim Architektenvertrag vorgebracht worden sind (Pieper, JuS 1962, 459, 461 f; Schmalzl, NJW 1962, 735 und MDR 1962, 405, nicht mehr NJW 1967, 10; Tempel, JuS 1964, 346, 350 f; Hess, Die Haftung des Architekten für Mängel des errichteten Bauwerks S. 98 ff). Sie gehen in der Hauptsache dahin, daß der Senat in unzulässiger Weise Mängel des Bauwerks den Mängeln des Architektenwerks gleichsetze; Mängel:,des Bauwerks seien nun einmal keine dem Architektenwerk unmittelbar anhaftenden Schäden und Ansprüche auf Ersatz solcher Schäden gegen den Architekten deshalb nicht von §§ 635, 638 BGB erfaßt. Jedenfalls gelte das dann, wenn der Architekt nur mit der Planung beauftragt sei (Hess aaO). Die Kritik ist nicht berechtigt. Sie denkt zu formal und beachtet zu wenig das dem Architektenwerk innewohnende Ziel. Gerade in den Schäden des Bauwerks tritt in den meisten Pällen überhaupt ein Mangel des Architektenwerks erst zutage, und gerade in der Pflicht des Architekten zu dem Ersatz dieser Schäden nach § 635 BGB kommt die werkvertragliche Gewährleistung des Architekten zu dem Zuge. Die übrigen bei Werkmängeln eingreifenden Vorschriften haben für den Werkvertrag des Architekten geringe Bedeutung; Nachbesserung (§ 633 Abs. 2 BGB) kommt im allgemeinen nicht in Betracht (BGHZ 42, 16, 18); Wandelung und Minderung beeinflussen nur den Honoraranspruch des Architekten, machen aber nicht die Mängel seines Werks wett. Diese urealisieren sich" gerade in den Fehlern des Gebäudes (so auch Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, - 9 ~ 7- Aufl. § 49 II b, der der Rechtsprechung des Senats beitritt). Das gilt auch dann, wenn der Architekt nur den Plan zu erstellen hat. Gerade im Entwurf liegt seine Haupttatigkeit, und diese ist nicht weniger dazu geeignet und darauf angelegt, im Bauwerk verwirklicht zu werden, als die hauleitende Tätigkeit des Architekten und die der Bauhandwerker. Ziel der Entwurfsarbeit ist nicht die Niederlegung der Idee auf einem Stück Papier, sondern ihre Ausführung im Bauwerk. 7») Die Revision gibt noch zu bedenken, daß es Fälle gibt, in denen nach abgeschlossener statischer Berechnung das Bauvorhaben aus irgend welchen Gründen noch nicht ausgeführt werden kann und Schäden, die auf Fehlern der statischen Berechnung beruhen, erst nach Jahren eintreten. Sie hält es aus diesem Grunde für erforderlich, die Verjährungsfrist auf 30 Jahre zu bemessen. Diesem Bedenken braucht hier schon deshalb nicht nachgegangen zu werden, weil im vorliegenden Fall der Bau bald nach Beendigung der statischen Arbeiten errichtet worden ist. Bemerkt sei aber, daß es bei der Verjährung von Schadensersatzansprüchen, vom Fall des § 852 BGB abgesehen, nicht auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Schaden dem Geschädigten bekannt wird,,. und daß auch der Zeitpunkt, in dem der Schaden erkennbar wird, ohne Bedeutung ist. II. 1.) Die Verjährung beginnt nach § 638 Abs. 1 Satz 2 &GB mit der Abnahme des Werks- Die Abnahme besteht tegel- 10 - J(f mäßig darin, daß der Besteller das hergestellte Werk körperlich hinnimmt und zu erkennen gibt, er wolle die Leistung als in der Hauptsache dem Vertrag entsprechend annehmen (BGH VII ZR 22/59 vom 7* März I960)- Obwohl das Werk des Statikers ein geistiges Werk ist, ist es abnahmefähig ebenso wie das Architektenwerk, von dem dies der Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen hat (u.a. BGHZ 37, 341, 345 f; NJW 1964, 647). Die Abnahme und nicht die Vollendung des Werks (§ 646 BGB) ist also für den Beginn der Verjährung maßgebend (vgl. auch Herding-Schmalzl, Vertragsgestaltung und Haftung im Bauwesen, 2. Aufl., 28, 3)* 2.) S*e beginnt nach BGHZ 37, 341, 345 f, wenn dem Architekten nur die Planung übertragen worden ist, in dem Zeitpunkt, zu dem der Bauherr den Entwurf als vertragsmäßige Leistung entgegennimmt. Entsprechendes hat der Senat in VersR 1964, 611 für den Pall angenommen, daß ein Architekt Planung und statische Berechnung (aber keine Bauleitung) übernommen hatte. Hier muß allerdings ein späterer Zeitpunkt in Betracht gezogen werden, weil für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist, daß der Beklagte in statischer Hinsicht auch die Bauausführung zu überwachen hatte. 3«) Auch bei Berücksichtigung dieses Umstandes hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß das Werk des Beklagten spätestens im Herbst 1957 abgenommen worden ist. Zu dieser Zeit waren alle seine Leistungen einschließlich des letzten Bewehrungsplans bereits erbracht, von der Klägerin entgegengenommen und verwertet. Der 11 Rohbau war fertiggestellt und verputzt. Der Beklagte hatte auch schon seine Schlußrechnung erteilt, die Klägerin hatte sie nicht beanstandet und eine Teilzahlung darauf geleistet. Die auf Grund dieser Umstände getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe zu dieser Zeit die Statikerleistung als eine der Hauptsache vertragsgemäße Leistung gebilligt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt sogar dann, wenn man grundsätzlich die Abnahme erst auf den Zeitpunkt verlegen würde, in dem die im Bauwerk verkörperte Leistung des Statikers mit Billigung entgegengenommen wird. Verkörpert ist diese Leistung nämlich mit Vollendung des Rohbaus; mit den darauf noch folgenden Bauarbeiten hat der Statiker im Gegensatz zu dem Architekten nichts mehr zu tun. Das Berufungsgericht stellt auch fest, die Klägerin habe ihre Billigung der Statikerleistung auch dadurch zu dem Ausdruck gebracht, daß sie nach Vollendung des Rohbaus alsbald - noch im Herbst 1957 - den Außenputz aufbringen ließ. Zu dieser Zeit hatte deshalb in jedem Falle die Abnahme stattgefunden. i Me 5-jährige Verjährungsfrist war danach abgelaufen, als Beweissicherungsantrag und Klage eingereicht wurden. Sonstige Unterbrechungs- oder Hemmungsgründe sind nicht vorge tragen. Grlanzmann Heimann-Trosien Riet sehe 1 Meyer Vogt