Auf die Revision der Beklagten wird dac Urteil des 2, Zivilsenat des Oberlandesgorichts in Karlsruhe vom 13o März 1963 aufgehoben, Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revioion, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen. Die Beklagte hat im Jahre 1958 in auf dem Grundstück Y/m^straße fl eine Lackfabrik bauen lassen» Mit den Architektenarbeiten war der Kläger beauftragte Dieser hat das Baugesuch nebst Unterlagen cingercicht und an 16» September 1958 die Baugenehmigung erwirkt« Das Berufungsgericht erachtet die von der Beklagten zur Verrechnung gestellten Forderungen wegen Überdimensionierung der Fundamente und unrichtiger Planung der Abflußloitung für unbegründet. fungsgericht fest (BU So 6), deren Breite und Höhe sowie die Armierung und Betongüte bestimmta Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß hiernach - jedenfalls grundsätzlich - nicht der Kläger, sondern der Statiker, der ebenfalls zur Beklagten in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis stand, dieser dafür einzustehen hat, v/enn infolge einer Überdimensionierung der Fundamente vermeidbare Mehrkosten entstanden sind» 1o Was die Revision gegen diese - grundsätzliche -Freistellung des Architekten von der Verantwortung für die statische Berechnung vorbringt, greift nicht durch* Eine Verantwortung des Klägers für die Gestaltung der Fundamente kann sich im vorliegenden Falle jedoch aus den besonderen Umständen ergeben» a) Nicht gefolgt werden kann allerdings der Revision, daß dem Kläger schon beim Entwerfen des Fundamentplans eine Überdimensionierung durch den Statiker hätte auffallen müssen. Die Revision hat auch keine Umstände aufgezeigt, die den Kläger als Architekten hätten veranlassen müssen, den Fundamentplan des Statikers überprüfen zu lassen. d) Die Beklagte hat auch nicht behauptet, daß der Kläger in dem Dipl.-Ing. etwa einen, wie ihm hätte bekannt sein müssen, der Aufgabe nicht gewachsenen Statiker ausgev/ählt oder der Beklagten vorgeschlagen habe« e) Daß der Kläger für die technische Oberleitung 60 fo der nach § 19 Ziff.1 g GOA hierauf entfallenden Teilgebühr berechnet hat, ist unerheblich; hierzu war er nach § 649 BGB berechtigte Aus der Übernahme der technischen Oberleitung folgt noch nicht die Pflicht, die Berechnung und den Plan des Statikers zu überprüfen. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, sogar dem Baupolier sei das auf gefallen; dieser habe deshalb den Inhaber der Beklagten auf die Materialverschwendung aufmerksam gemacht und von sich aus die geplanten Dimensionen verringert. September 1958 als bauleitenden Architekt abgelöst hat, sowie dem Gutachten des Regierungsbaumeisters BrflIB entnimmt es, daß für das Gefälle der Kanalisationsleitung nicht der Entwässerungsplan des Architekten maßgebend sei. Dieser hat das erforderliche Gefälle nicht von der Straßenkanalisation aus ermittelt, und infolgedessen sind die Rohre zunächst zu tief verlegt worden. 2o Das Berufungsgericht stellt oeine Entscheidung darauf ah, daß für das Gefälle der Anschlußleitung nicht der Entwässerungsplan des Architekten, sondern die an Ort und Stelle festzustellende Tiefe der Straßenkanalisation maßgebend ist.
Verkündet am 60 Juli 1964 Y/oitscheck, Justizobersekretär als Ui,kund3beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Pirna Victoria Bl KiMm-Rl Inhaber: Dr, >straße Go 9 Beklagte, Berufungsklägerin und Revi sionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» 0o0o gegen den Dipl.-Architekt Peter 3 StuflMH» Straße. ■, 9 Kläger, Berufungobeklagtcn und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichtor Br. Hcimann-Trosien, Rietschel, Erbel, Br. Vogt und Br, Pinke für Recht erkannt; Auf die Revision der Beklagten wird dac Urteil des 2, Zivilsenat des Oberlandesgorichts in Karlsruhe vom 13o März 1963 aufgehoben, Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revioion, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Beklagte hat im Jahre 1958 in auf dem Grundstück Y/m^straße fl eine Lackfabrik bauen lassen» Mit den Architektenarbeiten war der Kläger beauftragte Dieser hat das Baugesuch nebst Unterlagen cingercicht und an 16» September 1958 die Baugenehmigung erwirkt« Am 30. September 1958 hat die Beklagte den Architekten-vertrag gekündigt. Der Kläger hat das sich aus seiner Rechnung vom 13« Oktober 1958 ergebende Architektenhonorar von 9»680 DM nebst Zinsen eingeklagt. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt, weil sie mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung der Klüger bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht erachtet die von der Beklagten zur Verrechnung gestellten Forderungen wegen Überdimensionierung der Fundamente und unrichtiger Planung der Abflußloitung für unbegründet. Hiergegen wendet sich die Revision. I. Der Dipl.-Ing. hat die Fundamente der Fabrik- halle statisch berechnet. Er hat, so stellt das Beru- fungsgericht fest (BU So 6), deren Breite und Höhe sowie die Armierung und Betongüte bestimmta Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß hiernach - jedenfalls grundsätzlich - nicht der Kläger, sondern der Statiker, der ebenfalls zur Beklagten in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis stand, dieser dafür einzustehen hat, v/enn infolge einer Überdimensionierung der Fundamente vermeidbare Mehrkosten entstanden sind» 1o Was die Revision gegen diese - grundsätzliche -Freistellung des Architekten von der Verantwortung für die statische Berechnung vorbringt, greift nicht durch* a) Der Sachverständige BrflHHK hat in seinem Gutachten vom 8* Januar 1963 (S* 2) keine gegenteilige An- sicht vertreten* b) Der Kläger hat keine besondere Gebühr für die Planung der Fundamente verlangt, wohl aber sein Honorar nach einer auch die Kosten der Fundamente umfassenden Kostenanschlagssumme berechnet. Diese Berechnung entspricht den Vorschriften der §§ 6, 10, 19 GOA. Lediglich die Statikergebühr selbst (§1 Abs. 1 GOA) darf in die Kostenanschlagssumme nicht einbezogen werden (§ 6 Abs. 1 S. 3 uüA)* Daraus, daß auch die Kosten der Fundamente in die für die Berechnung des Architektonhonorars maßgebende Kostenanschlagssumme einbezogen werden, folgt aber nicht, wie die Revision meint, daß der Architekt in gleicher Weise wie der die Fundamente berechnende Statiker für deren Gestaltung verantwortlich wäre* 4 2. Eine Verantwortung des Klägers für die Gestaltung der Fundamente kann sich im vorliegenden Falle jedoch aus den besonderen Umständen ergeben» * Merkt der Architekt oder muß er auf Grund seiner eigenen besseren Sachkenntnis erkennen, daß der Statiker die Fundamente zu groß berechnet hat und daß durch die Ausführung der überdimensionierten Fundamente dem Bauherrn vermeidbare Kosten entstehen, so ist er aus dem Architektenvertrag heraus verpflichtet, für eine Nachprüfung der statischen Berechnung zu sorgen» Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den Sachvortrag der Beklagten nicht erschöpfend gewürdigt» a) Nicht gefolgt werden kann allerdings der Revision, daß dem Kläger schon beim Entwerfen des Fundamentplans eine Überdimensionierung durch den Statiker hätte auffallen müssen. Denn den Fundamcntplgn hat nicht der Kläger, sondern der Statiker Dipl.-Ing. selbst entworfen. Die Revision hat auch keine Umstände aufgezeigt, die den Kläger als Architekten hätten veranlassen müssen, den Fundamentplan des Statikers überprüfen zu lassen. b) Ob der Statiker, wenn ihm der Kläger einen Fundamentplan vorgelogt hätte, Abv/eichungen hiervon im einzelnen hätte begründen und dabei die von ihm geplante Überdimensionierung erkennen müssen, ist unerheblich. Es war nicht Sache des Klägers, dem Statiker einen Fundaraentplan zu unterbreiten. Vielmehr hatte der Statiker, so wie er es auch getan hat, nicht nur die Fundamente zu berechnen, sondern auch den Plan hierfür zu entwerfen. c) Daß die Beiziehung des Dipl«-Ingo als Statiker deshalb unsachgemäß gewesen sein soll, weil dieser nicht in wohnt, und was daraus hin- sichtlich einer Schadensersatzpflicht des Klägers folgen soll, führt die Revision nicht aus«, d) Die Beklagte hat auch nicht behauptet, daß der Kläger in dem Dipl.-Ing. etwa einen, wie ihm hätte bekannt sein müssen, der Aufgabe nicht gewachsenen Statiker ausgev/ählt oder der Beklagten vorgeschlagen habe« e) Daß der Kläger für die technische Oberleitung 60 fo der nach § 19 Ziff. 1 g GOA hierauf entfallenden Teilgebühr berechnet hat, ist unerheblich; hierzu war er nach § 649 BGB berechtigte Aus der Übernahme der technischen Oberleitung folgt noch nicht die Pflicht, die Berechnung und den Plan des Statikers zu überprüfen. f) Erheblich kann jedoch sein, ob der Kläger in der Zeit bis zur Kündigung des Architektenvertrags durch die Beklagte am 29. September 1958 bei der Ausführung der Fundamente deren Überdimensionierung hätte erkennen müssen. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, sogar dem Baupolier sei das auf gefallen; dieser habe deshalb den Inhaber der Beklagten auf die Materialverschwendung aufmerksam gemacht und von sich aus die geplanten Dimensionen verringert. Die Beklagte hat weiter behauptet, die Fundamente der später errichteten gleichartigen Halle II seien mit dem fünfzigsten Teil eines zudem weniger Zement enthaltenen Betons hergestellt worden. Soweit ersichtlich, hat der Kläger das nicht bestritten. Auf diesen Sachvortrag ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. Es bleibt zu prüfen, ob einem erfah- 6 nen und sorgsamen Architekten bei der Ausübung der technischen Oberleitung hinsichtlich der Gestaltung der Fundamente hättc-nBedenken kommen müssen« Die Beklagte hat die ihr durch Überdimensionierung der Fundamente entstandenen vermeidbaren Mehrkosten mit ca. 50.000 DM angegeben. Sollte sieh ihr Ersatzanspruch als begründet erweisen, so entfiele der Klaganspruch. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen und diesem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen. II. Als unbegründet erweisen sich die Revisionsangriffe, soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen unrichtiger Planung der Kanalisation verneint. Es läßt dahingestellt, ob der Plan des Klägers das richtige Gefälle ergab und ob die Kanalisationsleitung an Hand eines Planes des Klägers verlegt worden ist. Es gelangt zu dem Ergebnis, daß die Beklagte die falsche Verlegung der Rohre jedenfalls weit überwiegend selbst verschuldet habe. Der Bekundung des Architekten Sack, der den Kläger am 30. September 1958 als bauleitenden Architekt abgelöst hat, sowie dem Gutachten des Regierungsbaumeisters BrflIB entnimmt es, daß für das Gefälle der Kanalisationsleitung nicht der Entwässerungsplan des Architekten maßgebend sei. Das erforderliche Gefälle sei vielmehr, ausgerichtet auf die Tiefe der Straßenkanalisation, an Ort und Stelle zu ermitteln und die Anschlußleitung unter Aufsicht des Tiefbauamts zu verlegen. 7 Die Beklagte hat die Anschlußrohre statt durch eine Baufirma durch ihre eigenen Leute unter der Leitung eines Poliers verlegen lassen. Dieser hat das erforderliche Gefälle nicht von der Straßenkanalisation aus ermittelt, und infolgedessen sind die Rohre zunächst zu tief verlegt worden. Die Folgerung des Berufungsgerichts, daß die Unterlassung des Poliers, die sich die Beklagte nach § 278 BGB anrechnen lassen muß, allein, mindest aber weit überwiegend (§ 254- BGB) zu der unrichtigen Verlegung der Rohre geführt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Was die Revision hiergegen vorbringt, greift nicht durch- 1. Daß sich aus dem Bntwässerungsplan des Klägers nicht das richtige Gefälle ergab, unterstellt das Berufungsgericht, Hierüber eine Auskunft des Tiefbauamts einzuholen, erübrige sich daher. j 2o Das Berufungsgericht stellt oeine Entscheidung darauf ah, daß für das Gefälle der Anschlußleitung nicht der Entwässerungsplan des Architekten, sondern die an Ort und Stelle festzustellende Tiefe der Straßenkanalisation maßgebend ist. Hierauf geht die Revision nicht ein. Auf ihre weiteren Rügen kommte os daneben nicht an. Heimann-Trosien Vogt Sietschel Pinke Erbel