Der Bauherr kann jedoch das Bauwerk seihst schon vorher von dem Architekten abnehmen, Den erforderlichen Willen des Bauherrn zur Teilabnahme hat der Architekt zu beweisen; in dem Bezug des Hauses allein kommt er noch nicht zu dem Ausdruck. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Beklagte den Architcktenvertrag mit dem Kläger oder der Gemeinde 0^01 Für die Putzschäden, die Fehler des Hauses im Sinne der 633 ff BGB sind, hat der Beklagte demnach ein-zustehen, wenn die Mängel auf einer Verletzung der ihm ver-tx'aglich obliegenden Uberwachungspflicht beruhen, denn dann ist seine Architektenleistung fehlerhaft im Sinne, der Werkvertragsvorschriften (BGHZ 31, 224). Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die vom Kläger daraus herge-leiteton Änsprücho gemäß § 638 BGB in 5 Jahren, gerechnet von der Abnahmo des Werkes ab, verjähren (BGHZ 19, 319* 32, 206). Hiervon ausgehend erachtet das Berufungsgericht die sich unmittelbar auf das Bauwerk beziehenden Leistungen des Beklagten mit dem Einzug des Klägers im August 1955 als abgenomtnen. Der Wille, das fertige Bauwerk schon vor der Erledigung der übrigen vom Architekten geschuldeten Leistungen abzunehmen, darf nicht unterstellt werden und ist auch nicht zu vermuten, sondern der Architekt Es darf dabei nicht übersehen werden, daß die Rechnungsprüfung in aller Regel keine unbedeutende Nebenleistung den Architekten ist und daß auch noch bei dieser Tätigkeit Fehler, die bei der Errichtung des Bauwerks unterlaufen sind, entdeckt werden können. Damit, daß der Beklagte die Rechnungen mit seinem Prüfungsvermerk versehen hatte, muß die Rechnungsprüfung noch nicht beendet gewesen sein* andererseits steht aber auch nicht jede spätere Gegenvorstellung eines Handwerkers dem Abschluß der Rechnungsprüfung entgegen. Dem Berufungsgericht ist zuzustiinmen, daß die Verjährung, falls sie eingetreten sein sollte, nicht durch ein Anerkenntnis dos Beklagten (§ 208 BGB) unterbrochen worden ist.* Zu Unrecht rügt auch die Revision, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die von ihm bejahte Verjährung gemäß § 639 Abs» 2 BGB gehemmt war.» 1.) Bo genügt also.nicht, daß der Beklagte als Architekt des Klägers diesem bei der Geltendmachung seiner Ansprüche gegen den Maurermeister wegen dessen mangelhafter Arbeit behilflich war. Daß der Beklagte sich bereit erklärt habe, "von sich aus", die Decken mit Dämmfaserplatt.en zu bekleiden, ist . 2.) Aus dem von der Revision angeführten Schriftwechsel, den die Parteien und ihre Anwälte nach Abschluß des Rechtsstreits zwischen dem Kläger und geführt haben, ergibt sich, daß der Beklagte, und zwar von Anfang an, unter Ablehnung einer rechtlichen Verpflichtung angeboten hat, die unstreitig mangelhaften Decken instandsetzen zu lassen, daß er jedoch die Kosten für notwendig werdende Maler-.und Elektroarbeiten zu zahlen abgelehnt hat*. 3.) Das Berufungsgericht hat noch geprüft, ob der Kläger wegen der gescheiterten Vergleichsverhandlungen der Verjährungseinrede des Beklagten den Gegeneinwand der Arglist entgegensetzen kann. Ihm ist zuzust-immen, daß der Beklagte mit dem Schriftwechsel den Kläger nicht, auch nicht unabsichtlich, von der rechtzeitigen Klagerhsbung abgehalten hat (RGZ 115» 135, 137). Der Beklagte hat vielmehr in seinem Schreiben vom 28, März I960 den Kläger vor die Wahl gestellt, sein Angebot anzunehmen oder ihn zu verklagen. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß demnach der Kläger es sich seihst zuzuschreiben hat, falls die Verjährungsfrist abgelaufen sein sollte.
Nachschlagewerk; ja .Amtliche Sammlung; nein
i§ 638, 640 BGB
Zu dem vom Architekten im Regelfälle geschuldeten Werk (EGHZ 31, 224) gehört auch die Prüfung der Baurechnungen.
Der Bauherr kann jedoch das Bauwerk seihst schon vorher von dem Architekten abnehmen, Den erforderlichen Willen des Bauherrn zur Teilabnahme hat der Architekt zu beweisen; in dem Bezug des Hauses allein kommt er noch nicht zu dem Ausdruck.
S 639 Abs. 2 BGB
Die Verjährung der Ansprüche des Bauherrn gegen den Architekten wegen Mängeln des "Architektenwerks'1 (BGHZ 31 * 224) wird nicht dadurch gehemmt, daß der Architekt den Bauherrn bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen Bauunternehmer unterstützt.
BGH, Urt. v. 30. Dezember 1963 - VII ZR 88/62 - OLG Celle
IG Büdesheim
VII ZR 88/62 Verkündet
am 30. Dezember 1963 WoitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
deß Maschinisten Georg D Kreis H^((pstraße
Klägers, Berufungsklägers und Reviaionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Dr«
gegen
den Architekten Kurt Straße
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revieionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundes-richtor Dr. 7/inkelmann, Rietschel, Srbel und Dr. Vogt für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlahdesgerichts in Celle vom 2?. November 1961 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Der Kläger ließ sich in den Jahren 1954/1955 in einer von der Gemeinde errichteten Kleinsiedlung ein Haus
bauen. Die Architektenarbeiten oblagen dem Beklagten, die Bau-, einschließlich der Putzarbeiten, führte der Maurermeister F^^^^^'aus.
Im August 1955 zog der Kläger in das Haus ein. Hach 1 1/2 Jahren lösten sich Teile des Deckenputzes, weil die als Putzträger dienenden Schilfrohrmatten nicht quer, sondern längs der Balken angebracht und in zu großen Abständen angenagelt worden waren.
ist rechtskräftig verurteilt, die Deeken neu zu Verputzeni» Dem ist er nicht nachgekotamen. Als über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde, verlangte der Kläger vom Beklagten mit der Behauptung, dieser habe seine. Bauaufsiebtepflicht verletzt, die Beseitigung der Schäden an den Decken. In einem längeren Schriftwechsel erklärte sich der Beklagte bereit, die Decken instandsetzen zu lassen; die Kosten der notwendig werdenden Staler- und Elektraarbeiten ’ zu übernehmen, lehnte er jedoch ab.
Der Kläger hat geklagt auf Erstattung der von ihm zur Beseitigung der Mängel a’n der ftohnzimmerdeoke bereits aufgewendeten Kosten im Betrage von 239 DM, auf Erneuerung des Deckcnputzco in den übrigen Räumen und auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, die Kosten der notwendig-werdenden Maler- und Slektroarbeiten zu erstatten»
Der Beklagte hat Klagabweieung beantragt, weil er seine Aufsichtspflicht nicht verletzt habe, die Klagan-sprücho jedenfalls verjährt seien.
D8s. Landgericht hat die Klage wegen Verjährung angewiesen. Das Oberlandesgericht hat aus demselben Grund die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klagansprüche weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Bntscheidungsgründei
I.
Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Beklagte den Architcktenvertrag mit dem Kläger oder der Gemeinde 0^01
geschlossen hat und ob ihm auch die örtliche Bauauf-öicht übertragen war. Für das Revisionsverfahren ist deshalb davon auszugehen, daß zwischen den Parteien ein auch die Örtliche Bauaufsicht umfassender Architektenvertrag zustande gekommen ist. Ein solcher Vertrag ist als Werkvertrag . zu werten. Für die Putzschäden, die Fehler des Hauses im Sinne der 633 ff BGB sind, hat der Beklagte demnach ein-zustehen, wenn die Mängel auf einer Verletzung der ihm ver-tx'aglich obliegenden Uberwachungspflicht beruhen, denn dann ist seine Architektenleistung fehlerhaft im Sinne, der Werkvertragsvorschriften (BGHZ 31, 224). Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die vom Kläger daraus herge-leiteton Änsprücho gemäß § 638 BGB in 5 Jahren, gerechnet von der Abnahmo des Werkes ab, verjähren (BGHZ 19, 319*
32, 206).
II. •
Das Berufungsgericht iet der Ansicht, daß die Leistungen des Architekten, die sich unmittelbar auf das."Bauwerk" beziehen, abgenomaron werden können, bevor der Architekt die anderen ihm obliegenden Leistungen, wie die Rechnungsprüfung, erbrocht hat. Eine solche Betrachtungsweise sei hier, so meinl es, deshalb gerechtfertigt, weil dio Klagansprüche in keiner
Beziehung zu der Rechnungsprüfungspflicht des Beklagten ständen, sondern aus einer Verletzung der Bauaufsichtspflicht hergeleitet würden. Hiervon ausgehend erachtet das Berufungsgericht die sich unmittelbar auf das Bauwerk beziehenden Leistungen des Beklagten mit dem Einzug des Klägers im August 1955 als abgenomtnen. Demgemäß gelangt es zu dem Ergebnis, daß die Klagansprüche bereits verjährt waren, als die - am 15. November I960 zugestellte - Klage am 1. November 1-960'eingereicht wurde (§§ 209 BGB, 261 b ZPO).
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
1. ) Zu dem Werk, das der Architekt auf Grund eines die Oberleitung sowie die örtliche Bauaufsicht einschließenden Architektenvertrags schuldet, gehören nicht nur die Planung dee Bauwerks, die Leitung, Überwachung und Abnahme der Bäuarbeiten, sondern ebenso die Feststellung des Aufuiaßes, die Prüfung der Rechnungen, sowie die Feststellung der Rechnungsbeträge und der endgültigen Höhe der Herstellungskosten (§19 GOA; BGHZ 31, 224, 227). Erst mit dem Abschluß aller dieser Arbeiten hat er das versprochene Werk hergeetellt (§ 631 Abs, 1 BGB),, und erst dann kann sein Werk abgenommen werden {§ 640 Abe. 1 BGB).
2. ) Allerdings ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß ein Werk, wio sich auch aus %■ 641 BGB ergibt, gegebenenfalls in Teilen afcgcnommen werden kenn,, und daß dies auch für das Werk des Architekten gilt, S3ö ist es, wie das Berufungsgericht annimmt, denkbar, daß der Bauherr vom Architekten das Bauwerk eelbst ale Ergebnis der planenden, bauleitenden und überwachenden Tätigkeit abnimmt, bevor die Rechnungen geprüft, die Rechnungsbeträge feetgestellt und die Höhe der Herstollungskoatcn ermittelt sind. Eine solche Teilabnahme setzt aber voraus, daß ein dahingehender Willen des Bauherrn klar zu dem Ausdruck kommt. Der Wille, das fertige Bauwerk schon vor der Erledigung der übrigen vom Architekten geschuldeten Leistungen abzunehmen, darf nicht unterstellt werden und ist auch nicht zu vermuten, sondern der Architekt
muß ihn, wenn er sich auf eine Vorwegabnahme des Bauwerks beruft, einwandfrei beweisen. Die bloße Tatsache, daß der Bauherr dos Haus bezieht, bringt den Willen noch nicht hinreichend zu dem Ausdruck.
Es darf dabei nicht übersehen werden, daß die Rechnungsprüfung in aller Regel keine unbedeutende Nebenleistung den Architekten ist und daß auch noch bei dieser Tätigkeit Fehler, die bei der Errichtung des Bauwerks unterlaufen sind, entdeckt werden können.
3.) Weitere Umstände, die für die angenommene Teilabnabme sprechen könnten, hat das Berufungsgericht nicht festge-otellt. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rücksuverv/eieen.
Sofern der Beklagte nicht eine vor dem 1. November 1955 erfolgte Vorwegabnahme des Hauses durch den Kläger nachzu-wciscn vermag, bleibt zu prüfen, wann die Rechnungsprüfung abgeschlossen worden ist. Das ist im wesentlichen eine Tat-frage. Damit, daß der Beklagte die Rechnungen mit seinem Prüfungsvermerk versehen hatte, muß die Rechnungsprüfung noch nicht beendet gewesen sein* andererseits steht aber auch nicht jede spätere Gegenvorstellung eines Handwerkers dem Abschluß der Rechnungsprüfung entgegen.
m.
Dem Berufungsgericht ist zuzustiinmen, daß die Verjährung, falls sie eingetreten sein sollte, nicht durch ein Anerkenntnis dos Beklagten (§ 208 BGB) unterbrochen worden ist.* Ohne Rechtsfehler entnimmt es dem Schriftwechsel der Parteien, daß der Beklagte lediglich eine vergleichsweise Erledigung des Streits angeboten hat.
Die Revision legt nicht dar, inwiefern der Beklagte die Ansprüche des Klägers anerkannt haben soll*
IV*
Zu Unrecht rügt auch die Revision, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die von ihm bejahte Verjährung gemäß § 639 Abs» 2 BGB gehemmt war.»
$ 639 Abs. 2 BGB setzt voraus, daß der Unternehmer sein Werk im Einverständnis mit dem Besteller auf gerügte Mängel untersucht oder daran Mängel zu beseitigen versucht.
1.) Bo genügt also.nicht, daß der Beklagte als Architekt des Klägers diesem bei der Geltendmachung seiner Ansprüche gegen den Maurermeister wegen dessen mangelhafter
Arbeit behilflich war. Gegen den Beklagten hatte der Kläger damals wegen der Mängel noch keine Ansprüche gestellt. Es ist deshalb unerheblich, ob der Beklagte im Auftrag den Klägers den Maurermeister tn einem Schreiben
vom 19. Juni 1957 zur Nachbesserung aufgefordert hat, denn damit untorsog er sich nicht etwa der gleichzeitigen Beseitigung seiner eigenen Fehler, ' . .
Daß der Beklagte sich bereit erklärt habe, "von sich aus", die Decken mit Dämmfaserplatt.en zu bekleiden, ist . in dem von der Revision angeführten Schreiben des Beklagten vom 11. April 1957 mit keinem Wort gesagt und hat auch der Kläger ihm in den Vorinstanzen nicht entnommen. Das Berufungsgericht hatte deshalb keinen Anlaß, in dieser Hinsicht Fragen zu stellen {§ 139 ZPO).
v
2.) Aus dem von der Revision angeführten Schriftwechsel, den die Parteien und ihre Anwälte nach Abschluß des Rechtsstreits zwischen dem Kläger und geführt
haben, ergibt sich, daß der Beklagte, und zwar von Anfang an, unter Ablehnung einer rechtlichen Verpflichtung angeboten hat, die unstreitig mangelhaften Decken instandsetzen zu lassen, daß er jedoch die Kosten für notwendig werdende Maler-.und Elektroarbeiten zu zahlen abgelehnt hat*. Diesen .Vergleichsvorschlag hat der Kläger nicht angenommen. Ein bloßer Vergleichsvorschlag ist aber keine die Verjährung hemmende Maßnahme i.S. des <t 639 Abs. 2 BGB.
3.) Das Berufungsgericht hat noch geprüft, ob der Kläger wegen der gescheiterten Vergleichsverhandlungen der Verjährungseinrede des Beklagten den Gegeneinwand der Arglist entgegensetzen kann. Das hat es mit Recht verneint. Ihm ist zuzust-immen, daß der Beklagte mit dem Schriftwechsel den Kläger nicht, auch nicht unabsichtlich, von der rechtzeitigen Klagerhsbung abgehalten hat (RGZ 115» 135, 137). Der Beklagte hat vielmehr in seinem Schreiben vom 28, März I960 den Kläger vor die Wahl gestellt, sein Angebot anzunehmen oder ihn zu verklagen. Der Kläger hat seinerseits im Schreiben vom 13. August i960 Erfüllung seiner Forderung innerhalb von 8 fagen verlangt, andern-, falls er klagen werde. Sr hat. aber die Klage erst am 1. November I960 eingereicht, obwohl der Anwalt des Beklagten ihn im Schreiben vom 20. Oktober I960 darauf hingewiesen hatte, daß der Beklagte in einem Rechtsstreit die Einrede der Verjährung erheben werde. Dem
Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß demnach der Kläger es sich seihst zuzuschreiben hat, falls die Verjährungsfrist abgelaufen sein sollte.
Glanzmann Bundesrichter Dr„ Winkelmann fiietschel
ist mit Ende Dezember 1965 in den Ruhestand getreten und kann deshalb nicht unterschreiben.
Glanzmann
Dr. Vogt
Erbel