Yfinkelmann und H® Meyer für Recht erkannts Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 1o Zivilsenats des Obcrlandesgorichts Franl:furt/Main vom 14. Sie hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, vom 11® Oktober 1951 bis 4» Juni I960 (70® Geburtstag dos Verunglückten) eine monatliche Rente von 190 DM und ferner für Beerdigungskosten usw® 1140,10 DLI zu bezahlen® Sie bestreitet ein Verschulden an dem Unfall® Für die Sicherung der Leiter und das Abdecken der Flurlöcher sei sie nicht verantwortlich gewesen, denn die Leiter sei von anderen Handwerkern aufgestcllt worden, die bei ihrer Arbeit auch die Flurlöeher aufgedeckt hätten® Zudem sei der Bau gesperrt gewesen. 1») Das Berufungsgericht bejaht in entsprechender Anwendung dos § 618 BGB (BGHZ 5, 62) eine Sicherungspflicht der beklagten Gemeinde als Eigentümerin und Bauherrin gegenüber dem Ehemann der Klägerin«, Es ist der Auffassung, daß auch das ordnungsgemäße Anklammern der Leiter und das Abdecken der Plurlöcher von dieser Siehe rungspflicht umfaßt gewesen sei» Es stellt fest, daß zur Zeit des Unfalls die Leiter nicht durch Klammern gesichert war und die Plurlöcher nicht zugedeckt waren und daß der tödliche Unfall des Ehemannes der Klägerin dadurch verursacht worden ist» Diese Ausführungen lassen entgegen der Auffassung der Revision keinen Rechtsfehler erkennen» Mit Recht wird das von der Revision angegriffen« Auch wenn grundsätzlich eine Aufsichtsund Kontroll-pflicht der Beklagten hinsichtlich der Sicherungsvorkehrungen gegenüber den an dem Bau beschäftigten Unternehmern zu bejahen ist, so dürfen doch die Anforderungen an diese Pflicht nicht überspannt werden« Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Bürgermeister der Beklagten den Bau täglich kontrolliert, er hatte lediglich nach Beendigung der Elektrikerarbeiten bis zu dem nächsten Vormittag um 11 1/2 Uhr, als sich der Unfall ereignete, keine Kontrolle vorgenommen« Bas kann ihm entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht zu dem Verschulden angerechnet werden« Ein Heubau oder Umbau ist anders als eine feste Arbeitsstelle durch den Wechsel und das Fortschreiten der Arbeiten ständigen Veränderungen unterworfen« Bas bringt zwangsläufig mit sich, daß die vorhandenen Sicherungsvorkehrungen Öfters vorübergehend beseitigt oder verändert werdenj es birgt auch die Gefahr in sich,’daß die abgebauten SicherungsVorkehrungen nicht immer alsbald vorschriftsmäßig wieder angebracht werden« Bamit muß nicht nur der Bauherr, sondern müssen auch die an dem Bau tätigen Unternehmer rechnen und sich deshalb vor Aufnahme ihrer Arbeit jedesmal selbst davon überzeugen, ob • die in ihrem Arbeitsabschnitt notwendigen Sicherheitsvorkehrungen noch vorhanden sind; erforderlichenfalls müssen sie dann auch selbst Abhilfe schaffen« Der Bauherr darf sich auch in der Regel darauf verlassen, daß dies geschieht, denn es handelt sieh dabei zu demeist um selbständige, in eigener Verantwortung arbeitende Handwerker, die - wie das auch bei dem Ehemann der Klägerin der Fall gewesen ist - auf eine langjährige Erfahrung in solchen Arbeiten zurückblickene 3s kann deshalb von dem Bauherrn nicht verlangt werden, daß er jedesmal, wenn ein Handwerker an dem Bau tätig gewesen ist, sofort kontrolliert, ob dieser auch die Arbeitsstelle in ordnungs-’ gemäßem Zustand verlassen hat«, Bas kann ihm umso weniger zugemutet werden*' als die Handwerker, soweit es sich um selbständige Unternehmer handelt, häufig nicht zu festen Arbeitszeiten, sondern unregelmäßig kommen und gehen,,
Gesetz: § 618<BGB * '* ‘ ' » 2333 047 •* Rechtssatzt Zur Sicherungspflicht des Bauherrn gegenüber ' ' . den am Bau tätigen selbständigen Unternehmern^ ' Aktenzeichens VII ZR 88/57 ÖLCr Frankfurt /Main Urteil des BGH vom 10«, April 1958 IG Limburg/lahn YII ZB 88/57 Verkündet am 10« April 1958 YToitscheck* Justizobersokretär als Urkundsbeamter der « Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Hechts streit der Gemeinde Burgsolms* gesetzlich vertreten durch den Gemeindevorstand * Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsklügerin - Frozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt gegen 2itwe Johannette tre ■HU, Krs Klägerin, BerufungsklUgerin, Anschlußberuf ungsbcklagto und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24® Merz 1958 unter Uitwir-kung des Senatspräsidenten Glanzmann' und der Bundos-richter Schefflcr, Rictochel, 2)r. Yfinkelmann und H® Meyer für Recht erkannts Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 1o Zivilsenats des Obcrlandesgorichts Franl:furt/Main vom 14. Harz 1957, soweit es zu dem llachteil der Beklagten ergangen ist, aufgehoben und das Urteil der 3® Zivilkammer des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 3. Mai 1955 unter Zurüclcweisung der Berufung der Klägerin in vollen Umfang dahin abgeändert, daß die Klage in vollen Umfange abge-v/iesen wird« Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen TP Tatbestands Der Ehemann der Klägerin, ein selbständiger Schreinermeister, hatte von der Beklagten den Auftrag erhalten, für eine in ihrem Eigentum stehenden Scheune, die sie in ein TÜTohnhäus umbauen ließ, die Fenster und Türen anzufertigen und in dem Umbau anzubringen® Am 11® Oktober 1951 wollte der Ehemann der Klägerin das Befestigen der Türen in zweiten Stockwerk vorbereiten® Da er den Bau durch die Eingangstür nicht betreten konnte, stieg er von außen auf einer Leiter in den ersten Stock und von hier innerhalb des Gebäudes auf einer zweiten Leiter in das zweite Stockwerk® Diese Leiter war nicht durch eine Klammer gesichert® Als er nach Beendi- gung seiner Tätigkeit wieder absteigen wollte, hielt der im* zweiten Stock befindliche Hilfsarbeiter DM die Leiter, bis der Ehemann der Klägerin auf der Leiter stand® der Klägerin durch die beiden nicht abgedeckten Flur-löcher des ersten Stocks und des Erdgeschosses in den Keller® An den Folgen des Sturzes verstarb er alsbald® berufsgenossenschaft in Ieine’Witwenrente der Un- * fallversicherung, außerdem eine Invalidenrente® Sie hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, vom 11® Oktober 1951 bis 4» Juni I960 (70® Geburtstag dos Verunglückten) eine monatliche Rente von 190 DM und ferner für Beerdigungskosten usw® 1140,10 DLI zu bezahlen® Dazu hat sie vorgetrageni Die Beklagte trage die Schuld an dem Unfall« Sie habo nicht dafür gesorgt, daß Nachdem sich entfernt hatte, stürzte der Ehemann Die Klägerin erhalt von der xl (Holz- - 3 ~ die Leiter vorschriftsmäßig gesichert und die Flurlöcher abgedeckt worden seien,, Zu diesen Sicherungomaßnsliinen sei sie als Bauherrin verpflichtet gewesene Bie beanspruchte Rente errechne sich aus ihrem durch den Verdienstausfall ihres Mannes entstandenen Schaden abzüglich der beiden Renteno Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt* Sie bestreitet ein Verschulden an dem Unfall® Für die Sicherung der Leiter und das Abdecken der Flurlöcher sei sie nicht verantwortlich gewesen, denn die Leiter sei von anderen Handwerkern aufgestcllt worden, die bei ihrer Arbeit auch die Flurlöeher aufgedeckt hätten® Zudem sei der Bau gesperrt gewesen. Es sei außerdem nicht einmal erwiesen, daß der Unfall auf die von der Klägerin behaupteten Mängel zurückzuführen sei, denn ebenso sei es möglich, daß der Ehemann der Klägerin infolge eines Schwindelanfalls von der Leiter gestürzt' sei® Bas Eigenverschulden des Ehemanns der Klägerin sei auch so erheblich, daß ein etwaiges Verschulden der Beklagten nicht ins Ge- ♦ wicht falle® Schließlich sei eine Haftung der Beklagten auch nach § 898 RVO ausgeschlossen® Bas Landgericht hat-durch Zwischenurteil unter Berücksichtigung pines Mitverschuldens des Verunglückten der Klage dem Grunde nach zur Hälfte stattgegeben® Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärte Bie Anschlußberufung der Beklagten wurde zurückgewiesen® Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter® Bie Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision® w Entscheidungsgründe s Die Revision der Beklagten ist begründet0 1») Das Berufungsgericht bejaht in entsprechender Anwendung dos § 618 BGB (BGHZ 5, 62) eine Sicherungspflicht der beklagten Gemeinde als Eigentümerin und Bauherrin gegenüber dem Ehemann der Klägerin«, Es ist der Auffassung, daß auch das ordnungsgemäße Anklammern der Leiter und das Abdecken der Plurlöcher von dieser Siehe rungspflicht umfaßt gewesen sei» Es stellt fest, daß zur Zeit des Unfalls die Leiter nicht durch Klammern gesichert war und die Plurlöcher nicht zugedeckt waren und daß der tödliche Unfall des Ehemannes der Klägerin dadurch verursacht worden ist» Diese Ausführungen lassen entgegen der Auffassung der Revision keinen Rechtsfehler erkennen» 2») Das Berufungsgericht bejaht weiterhin ein Verschulden der Beklagten» Es stellt fest, daß die nötigen Sicherungen der Leiter und der Plurlöcher am Tage zuvor noch vorhanden waren» Vermutlich hätten die Elektriker, die an jenem Tage dort gearbeitet hätten, die Sicherungsvorkehrungen beseitigt und nicht wieder angebracht» Das Berufungsgericht sieht das Verschulden der Beklagten darin, daß sie, obwohl sic auf Grund ihrer Aufsichtspflicht verpflichtet gewesen sei, den Bau täglich zu kontrollieren, am Unfalltag eine solche Kontrolle nicht vorgenommen habe» Dazu wäre die Beklagte nach Ansicht des Oberlande sgerichts umso mehr verpflichtet gewesen, als sie gewußt habe, daß die Elektriker dort gearbeitet hätten, und damit habe rechnen müssen, daß diese die vorhandenen Sicherungsvorkehrungen abgebaut und nicht wieder angebracht hätten» ~ 5 - Mit Recht wird das von der Revision angegriffen« Auch wenn grundsätzlich eine Aufsichtsund Kontroll-pflicht der Beklagten hinsichtlich der Sicherungsvorkehrungen gegenüber den an dem Bau beschäftigten Unternehmern zu bejahen ist, so dürfen doch die Anforderungen an diese Pflicht nicht überspannt werden« Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Bürgermeister der Beklagten den Bau täglich kontrolliert, er hatte lediglich nach Beendigung der Elektrikerarbeiten bis zu dem nächsten Vormittag um 11 1/2 Uhr, als sich der Unfall ereignete, keine Kontrolle vorgenommen« Bas kann ihm entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht zu dem Verschulden angerechnet werden« Ein Heubau oder Umbau ist anders als eine feste Arbeitsstelle durch den Wechsel und das Fortschreiten der Arbeiten ständigen Veränderungen unterworfen« Bas bringt zwangsläufig mit sich, daß die vorhandenen Sicherungsvorkehrungen Öfters vorübergehend beseitigt oder verändert werdenj es birgt auch die Gefahr in sich,’daß * die abgebauten SicherungsVorkehrungen nicht immer alsbald vorschriftsmäßig wieder angebracht werden« Bamit muß nicht nur der Bauherr, sondern müssen auch die an dem Bau tätigen Unternehmer rechnen und sich deshalb vor Aufnahme ihrer Arbeit jedesmal selbst davon überzeugen, ob • die in ihrem Arbeitsabschnitt notwendigen Sicherheitsvorkehrungen noch vorhanden sind; erforderlichenfalls müssen sie dann auch selbst Abhilfe schaffen« Der Bauherr darf sich auch in der Regel darauf verlassen, daß dies geschieht, denn es handelt sieh dabei zu demeist um selbständige, in eigener Verantwortung arbeitende Handwerker, die - wie das auch bei dem Ehemann der Klägerin der Fall gewesen ist - auf eine langjährige Erfahrung in — 6 — solchen Arbeiten zurückblickene 3s kann deshalb von dem Bauherrn nicht verlangt werden, daß er jedesmal, wenn ein Handwerker an dem Bau tätig gewesen ist, sofort kontrolliert, ob dieser auch die Arbeitsstelle in ordnungs-’ gemäßem Zustand verlassen hat«, Bas kann ihm umso weniger zugemutet werden*' als die Handwerker, soweit es sich um selbständige Unternehmer handelt, häufig nicht zu festen Arbeitszeiten, sondern unregelmäßig kommen und gehen,, So gesehen kann darin, daß es der Bürgermeister der Beklagten unterlassen hat, nach Abschluß der Arbeiten der Elektriker bis zu dem nächsten Tag vormittags 11 „30 Uhr eine Kontrolle der Baustelle vorzunehmen, noch keine schuldhafte Verletzung seiner Sicherungs- und Kontrollpflicht erblickt werden„ Ob und inwieweit der Beklagten gegenüber ihren eigenen unselbständigen Arbeitern eine weitergehende Kontrollpf licht obgclogen hätte, brauchte nicht entschieden zu werden, da es sich bei dem verunglückten Ehemann der Klägerin um einen selbständigen Unternehmer handelte® Ihm gegenüber hatte die Beklagte keine andere Stellung als jeder andere, private Bauherr0 3o) Auf die Revision ist daher, ohne daß es noch erforderlich ist, auf die weiteren Rügen der Revision im einzelnen einzugehen, das angefochtenc ürtoil, soweit es zu dem Nachteil der Beklagten ergangen ist, aufzuhebcn und die Klage in vollem Umfange abzuweisen® • Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO® Grlanzmann Scheffler Rietschel Br® Y/inkelmann Meyer