Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 88/09 vom 8. April 2010 in dem Rechtsstreit OLG Stuttgart - Az. 10 U 9/09 vom 21.04.2009; LG Tübingen - Az. 4 0 97/06 vom 24.09.2008; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Leupertz beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. April 2009 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 72.884,56 € Kniffka Safari Chabestari Kuffer Leupertz Bauner