Die Klägerin, eine gemeinnützige Einrichtung für die Jugend, die sich u.a. mit der Organisation und der Vermittlung von Jugendreisen befaßt, war im Jahre 1970 von der Deutschen Sportjugend damit beauftragt worden, Flugmöglichkeiten für die Reise einer Jugendleiterdelegation nach Japan vom 10. 1. Das Berufungsgericht stellt fest, die Klägerin habe bei Abschluß des Vertrages mit der Beklagten zwar im eigenen Namen, aber im Auftrag und auf Rechnung der Teilnehmer an dem geplanten Flug gehandelt. Der mit der Beklagten vereinbarte Flugpreis von 1.200 DM je Fluggast sei für sie ein "durchlaufender Posten" gewesen. Damit sind, wie das Berufungsgericht zutreffend arünimmt, die Voraussetzungen für eine Schadensliquidation im Drittinteresse gegeben, die nach der Rechtsprechung gerade bei der sog. - allein das ist hier maßgeblich - dahin, daß die Klägerin lediglich beauftragt war, den Flug bei der Beklagten im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Reiseteilnehmer zu buchen. Sie wurde nicht etwa auf Grund eines von ihr mit den Reiseteilnehmem geschlossenen Werkvertrags tätig. 1. Das Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte habe den Luftbeförderungsvertrag im eigenen Namen geschlossen und nicht als unmittelbare Stellvertreterin der "/■■■■I die den Flug habe durchführen sollen. Nach ihrem Auftreten gegenüber der Klägerin habe sie den Flug als eigene Leistung erbringen und nicht lediglich die Beförderung durch die vermitteln sollen. benen Umständen bedeute die Wendung in dem Vertragstext "in Vertretung und Zusammenarbeit mit der oder FflBpHflflP" nicht, daß die Beklagte nur für die "Aeroflot" habe handeln wollen. Die Beklagte sei nicht etwa wie ein Reisebüro tätig geworden, das eine Fahrkarte oder einen Flugschein verkaufe. Wie in Recht sprechung und Schrifttum seit langem anerkannt ist, können Luftbeförderungsverträge einmal zu dem Inhalt haben, daß der Charterer die Beförderung selbst im eigenen Namen übernimmt und sich des den Flug ausführenden Luftfahrtunternehmens (Vercharterer) lediglich als Erfüllungsgehilfen bedient (vgl. Was gegeben ist, hängt auch hier von den Umständen des Einzelfalles und von der Auslegung der jeweiligen Erklärungen ab (BGHZ 52, 194, 198 f mit Nachweisen; vgl. b) Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Falle annimmt, die Beklagte habe den Luftbeförderungsvertrag mit der Klägerin im eigenen Namen geschlossen, sich also selbst verpflichtet, die Luftbeförderung durchzuführen. Das Berufungsgericht stellt denn auch fest, daß die Beklagte die Verträge für die jeweiligen Charterflüge mit der "AfMHB" ebenfalls im eigenen Namen und zu ganz anderen Bedingungen zu schließen pflegt, als mit ihren Kunden. für die Klägerin bei objektiver Betrachtungsweise (§§ 133, 157 BGB) keineswegs dahin zu verstehen gewesen, daß die Beklagte nur als unmittelbare Stellvertreterin der "AflHHHB" aufgetreten sei. Die Beklagte wurde nicht etwa, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, ähnlich einem Reisebüro beim Verkauf von Fahrkarten oder Flugscheinen tätig (BGHZ 52, 194, 198; 61, 275, 278). Die Klägerin wandte sich vielmehr an sie, um den Flug einer größeren Personengruppe über einen ganzen Kontinent hinweg zu organisieren und durch eine sowjetische Fluggesellschaft ausführen zu lassen. Für ein solches Vorhaben war der Klägerin mit der bloßen Vermittlung eines Charterflugs durch das ausländische Luftfahrtunternehmen als ausschließlichen Vertragspartner nicht gedient. Als ein solcher Vertragspartner erschien der Klägerin die Beklagte nach ihrem gesamten Auftreten. Aber auch für das sowjetische Luftfahrtunternehmen, das den Flug durchführen sollte, war es eine wesentliche Erleichterung, wenn es sich um die Zusammenstellung der Reisegruppe und deren Abfertigung vor dem Flug, sowie um die eventuelle Durchsetzung seiner Ansprüche gegen die Fluggäste in der für sie fremden Bundesrepublik nicht selbst zu kümmern brauchte. d) Die der Beklagten obliegende Leistung ist infolge eines Umstands unmöglich geworden, den sie zu vertreten hat. Auf einen Mangel der von der Beklagten zu erbringenden Leistung stützt die Klägerin ihren Anspruch aber nicht. 1. Das Berufungsgericht befaßt sich noch mit dem Einwand der Beklagten, die Fluggäste hätten wegen der unverhältnismäßig hohen Mehrkosten ganz von der Reise nach Japan absehen müssen. Ein Mitverschulden, das die Revision der Klägerin anlasten will, weil auch sie sich nicht rechtzeitig um die ordnungsgemäße Vorbereitung des Flugs gekümmert habe, scheidet allerdings aus. Es war auf keinen Fall Sache der Klägerin, die Landeerlaubnis einzuholen oder auch nur zu überwachen, daß sie beigebracht wurde.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ:__________nein BGB § 631 Zur Schadenshaftung eines Reiseuntemehmers wegen Nichterfüllung eines Luftbeförderungsvertrages (im Anschluß an BGHZ 61, 275). BGH, ürt. v. 21. März 197^ - VII ZR 87/73 - OI/J Hamburg ' T fl UmmK««««m BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 87/73 URTEIL Verkündet am 21. März 1974 Horn, Amtsin3pektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der IflHHHfc-fMHWHHP GmbH ihren Geschäftsführer Karl-Heinz W| vertreten durch Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von gegen 'GflflHi für il _e.V., vertreten durch den Vorstand: Staatsekretär lund Generalsekretär Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Dr. Girisch, Dr. Recken und Doerry für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 8. März 1973 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine gemeinnützige Einrichtung für die Jugend, die sich u.a. mit der Organisation und der Vermittlung von Jugendreisen befaßt, war im Jahre 1970 von der Deutschen Sportjugend damit beauftragt worden, Flugmöglichkeiten für die Reise einer Jugendleiterdelegation nach Japan vom 10. August bis 2. September 1970 sicherzustellen. Sie wandte sich deswegen an das beklagte Reiseunternehmen, das sich selbst als ’’Vertragspartner" der sow je tischen Fluggesellschaft bezeichnet. Nach längeren vorbereitenden Verhandlungen bat die Klägerin mit Fernschreiben vom 15. Juli 1970 an die Beklagte um nunmehr feste Buchung des Flugs für eine Gruppe von 39 Teilnehmern von Berlin (Ost)-Schönefeld nach Osaka und zurück. Die Beklagte übersandte der Klägerin daraufhin einen "Charter(Teil)-Flugbeförderungs-vertrag", in dem es u.a. heißt: "Der Antragsteller beantragt bei der HWHP (Beklagte) /IBWWI. TMHP T*B*Gmb1T7B®B*, die Beförderung von 42 (vier/zwei) Personen mit je Person maximal 20 kg Gepäck, von Berlin-Schöne-feid nach Osaka und zurück am oder um den Hinflug 10/08 Rückflug 02/09 1970. Die Gruppe soll auf 39 Personen reduziert werden... Die T« , befördert die in diesem Antrag aufgeführte Passagierzahl auf der Strecke von Berlin-Schönefeld nach Osaka und zurück in Vertretung und Zusammenarbeit mit der AflHHP oder Für alle mit der Beförderung der Passagiere zusammenhängenden Risiken, Haftungen, Unregelmäßigkeiten sowie höhere Gewalt gelten die Einzelbe-stimmungen der AMW oder mit Sitz in Moskau..." Der Beförderungspreis von 1.200 DM für jeden Fluggast war von der Klägerin an die Beklagte zu zahlen. Für alle Strei tigkeiten aus dem Vertrag sollte Hamburg der ausschließliche Gerichtsstand sein. Die Parteien einigten sich auf diese Vertragsbestimmungen. Der Flug konnte jedoch nicht durchgeführt werden, weil weder die Beklagte noch die "AflHP" die erforderliche Landegenehmigung in Japan eingeholt hatten. Die Reiseteilnehmer benutzten deshalb andere Maschinen, um zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nach Osaka zu gelangen. Dadurch sind Mehrkosten entstanden, die die Klägerin im vorliegenden Verfahren von der Beklagten ersetzt verlangt . Sie hat 93.224 DM nebst Zinsen eingeklagt. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision, die die Klägerin zurückzuweisen bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: I. 1. Das Berufungsgericht stellt fest, die Klägerin habe bei Abschluß des Vertrages mit der Beklagten zwar im eigenen Namen, aber im Auftrag und auf Rechnung der Teilnehmer an dem geplanten Flug gehandelt. Sie sei eine gemeinnützige Einrichtung, die unentgeltlich tätig geworden sei und von ihren Auftraggebern nur Auslagenersatz fordern könne. Der mit der Beklagten vereinbarte Flugpreis von 1.200 DM je Fluggast sei für sie ein "durchlaufender Posten" gewesen. 2. Damit sind, wie das Berufungsgericht zutreffend arünimmt, die Voraussetzungen für eine Schadensliquidation im Drittinteresse gegeben, die nach der Rechtsprechung gerade bei der sog. mittelbaren StellVertretung, wie sie hier vorliegt, möglich ist (BGHZ 40, 91, 100 mit Nachweisen). Zu Unrecht vermißt die Revision im Berufungsurteil die Prüfung der Frage, wie die Verträge der Mitglieder der Reisegruppe mit der Klägerin gestaltet waren. Den Inhalt dieser Vertragsverhältnisse bestimmt das Berufungsgericht, jedenfalls was den Hin- und Rückflug angeht - allein das ist hier maßgeblich - dahin, daß die Klägerin lediglich beauftragt war, den Flug bei der Beklagten im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Reiseteilnehmer zu buchen. Die Klägerin sollte also insoweit gerade nicht selbst Leistungsträgerin sein. Sie wurde nicht etwa auf Grund eines von ihr mit den Reiseteilnehmem geschlossenen Werkvertrags tätig. II. 1. Das Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte habe den Luftbeförderungsvertrag im eigenen Namen geschlossen und nicht als unmittelbare Stellvertreterin der "/■■■■I die den Flug habe durchführen sollen. Nach ihrem Auftreten gegenüber der Klägerin habe sie den Flug als eigene Leistung erbringen und nicht lediglich die Beförderung durch die vermitteln sollen. Unter den gege- benen Umständen bedeute die Wendung in dem Vertragstext "in Vertretung und Zusammenarbeit mit der oder FflBpHflflP" nicht, daß die Beklagte nur für die "Aeroflot" habe handeln wollen. Die Beklagte sei nicht etwa wie ein Reisebüro tätig geworden, das eine Fahrkarte oder einen Flugschein verkaufe. Die sei viel- mehr ihre Erfüllungsgehilfin gewesen, deren Verschulden zu ihren Lasten gehe. 2. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. a) Wie der Senat bereits im Urteil BGHZ 61, 275 dargelegt hat, kann ein Reiseunternehmen jede Reiseleistung zu dem Gegenstand eines Vermittlungsvertrags machen. Es kann sich aber auch verpflichten, die Leistung in eigener Verantwortung selbst zu erbringen. Ob das eine oder das andere vorliegt, hängt von der jeweiligen Ver- tragsgestaltung, insbesondere davon ab, wie der Vertragspartner des Reiseunternehmens dessen Erklärungen und Verhalten verstehen und werten darf. Charterflüge machen dabei keine Ausnahme. Wie in Recht sprechung und Schrifttum seit langem anerkannt ist, können Luftbeförderungsverträge einmal zu dem Inhalt haben, daß der Charterer die Beförderung selbst im eigenen Namen übernimmt und sich des den Flug ausführenden Luftfahrtunternehmens (Vercharterer) lediglich als Erfüllungsgehilfen bedient (vgl. auch § 49 a LuftVG). Zum anderen kann der Charterer den Beförderungsvertrag zwischen dem Fluggast und dem Vercharterer nur vermitteln. Was gegeben ist, hängt auch hier von den Umständen des Einzelfalles und von der Auslegung der jeweiligen Erklärungen ab (BGHZ 52, 194, 198 f mit Nachweisen; vgl. auch Weber in der Anmerkung zu diesem Urteil LM Warschauer Abkommen Nr. 4; aus dem neueren Schrifttum Schwenk BB 1970, 282, 284/285; Hofmann, Luftverkehrsgesetz (1971) Anm. 2, 3,5 zu § 44, Anm. 4 zu § 49 a LuftVG). b) Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Falle annimmt, die Beklagte habe den Luftbeförderungsvertrag mit der Klägerin im eigenen Namen geschlossen, sich also selbst verpflichtet, die Luftbeförderung durchzuführen. Dabei spielt keine entscheidende Rolle, ob das Berufungsgericht insoweit lediglich Individualerklärungen zu deuten oder mustermäßige typische Vertragsbedingungen auszulegen hatte. Seine Auffassung ist rechtsfehlerfrei und - bei freier Nachprüfbarkeit - auch richtig. aa) Die Beklagte bezeichnet sich auf ihren Geschäftsbögen in auffallenden Buchstaben als "Vertragspartner von AdW'. Schon das deutet eher auf eine selbständige Rechtstellung der Beklagten nach beiden Seiten, als auf eine bloße Vermittlertätigkeit, für die gewöhnlich andere Bezeichnungen (etwa "Agent") verwendet werden. Das Berufungsgericht stellt denn auch fest, daß die Beklagte die Verträge für die jeweiligen Charterflüge mit der "AfMHB" ebenfalls im eigenen Namen und zu ganz anderen Bedingungen zu schließen pflegt, als mit ihren Kunden. Entscheidend kommt es aber auf das Vertragsverhältnis mit der Klägerin an. Insofern hebt das Berufungsgericht zutreffend hervor, daß im Vertragstext an verschiedenen Stellen von der eigenen Beförderungsleistung der Beklagten die Rede ist, an die auch der ausgemachte Flugpreis zu zahlen war, der sich von dem von der Beklagten an die /flMHP für die Ausführung der Beförderung zu entrichtenden Entgelt wesentlich unterscheidet. In einer Vertragsbestimmung ist für einen dort näher bezeichneten Fall der Beklagten ein vertragliches Rücktrittsrecht eingeräumt. Auch in der Haftungsbeschränkungsklausel ist in erster Linie - äußerlich hervorgehoben - die Beklagte genannt; die Worte "AflMB oder t*****^*" sind nur unauffällig angefügt. bb) Allein die Wendung, die Beklagte werde die aufgeführte Passagierzahl "in Vertretung und Zusammenarbeit mit der AflHHi oder PCHPHHfe" befördern, könnte daran zweifeln lassen, ob die Beklagte eine eigene Leistung übernehmen wollte und sollte. Mit Recht nimmt aber das Berufungsgericht an, der Vertragstext sei in diesem Punkt 8 für die Klägerin bei objektiver Betrachtungsweise (§§ 133, 157 BGB) keineswegs dahin zu verstehen gewesen, daß die Beklagte nur als unmittelbare Stellvertreterin der "AflHHHB" aufgetreten sei. Dem ist zuzustimmen. Der Gegenüberstellung "in Vertretung und Zusammenarbeit" konnte die Klägerin allenfalls entnehmen, die Beklagte wolle neben ihrer eigenen Verpflichtung auch die unmittelbare Haftung der "AflHHB1 gegenüber der Klägerin bzw. den Fluggästen begründen. Daran, daß die Beklagte selbst die Beförderung als Leistung in eigener Verantwortung schuldete, änderte sich dadurch nichts. cc) Für eine solche Vertragsgestaltung spricht auch die Interessenlage. Die Beklagte wurde nicht etwa, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, ähnlich einem Reisebüro beim Verkauf von Fahrkarten oder Flugscheinen tätig (BGHZ 52, 194, 198; 61, 275, 278). Die Klägerin wandte sich vielmehr an sie, um den Flug einer größeren Personengruppe über einen ganzen Kontinent hinweg zu organisieren und durch eine sowjetische Fluggesellschaft ausführen zu lassen. Für ein solches Vorhaben war der Klägerin mit der bloßen Vermittlung eines Charterflugs durch das ausländische Luftfahrtunternehmen als ausschließlichen Vertragspartner nicht gedient. Das ergab sich schon daraus, daß der Flug, so wie er geplant war, von einem Flughafen außerhalb der Bundesrepublik aus abgewickelt werden sollte. Der Klägerin war deshalb daran gelegen, gerade in der Beklagten, einem Reiseunternehmen mit Sitz im Bundesgebiet, ihren Vertragspartner und damit den Hauptverantwortlichen für die Beförderung der ihr anvertrauten Jugendleiter zu haben, der die in solchen Fällen meist mit besonderen Schwierigkeiten verbundenen Verhandlungen im Ausland zu führen und dann aber auch für den erstrebten Erfolg einzustehen hatte. Als ein solcher Vertragspartner erschien der Klägerin die Beklagte nach ihrem gesamten Auftreten. Die Interessenlage ist insofern ähnlich wie bei der Beschaffung eines Ferienhauses als Urlaubsunterkunft im Ausland (vgl. BGHZ 61, 275, 281). Aber auch für das sowjetische Luftfahrtunternehmen, das den Flug durchführen sollte, war es eine wesentliche Erleichterung, wenn es sich um die Zusammenstellung der Reisegruppe und deren Abfertigung vor dem Flug, sowie um die eventuelle Durchsetzung seiner Ansprüche gegen die Fluggäste in der für sie fremden Bundesrepublik nicht selbst zu kümmern brauchte. Letztlich lag es deshalb auch in seinem, des Vercharterers, Interesse, wenn zwischen ihn und die Fluggäste die Beklagte als selbständiger Leistungsträger zwischengeschaltet wurde. c) Der vorgesehene Flug ist dadurch, daß es versäumt wurde, die notwendige Landegenehmigung in Japan einzuholen, unmöglich geworden. Eine auf einen bestimmten Zeitraum festgelegte Reise ist nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel ein absolutes Fixgeschäft (BGHZ 60, 14, 16). d) Die der Beklagten obliegende Leistung ist infolge eines Umstands unmöglich geworden, den sie zu vertreten hat. Für das Versäumnis der P"» ihrer Erfüllungs- gehilfin, muß sie nach § 278 BGB einstehen. Die Klägerin kann daher nach § 325 BGB Ersatz des den Reiseteilnehmem aus der Nichterfüllung des Luftbeförderungsvertrags entstandenen Schadens verlangen. 10 e) Dieser Anspruch unterliegt nicht, wie die Revision meint, der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB. Der zwischen den Parteien geschlossene Beförderungsvertrag ist zwar Werkvertrag (BGH NJW 1969» 2014, 2015 Nr. 7; Urteil vom 21. Dezember 1973 -IV ZR 158/72- zu dem Abdruck in BGHZ vorgesehen). Auf einen Mangel der von der Beklagten zu erbringenden Leistung stützt die Klägerin ihren Anspruch aber nicht. Die Beklagte hat nicht etwa ein mangelhaftes Werk hergestellt. Sie hat den versprochenen Erfolg überhaupt nicht herbeizuführen vermocht. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung eines Vertrags verjähren aber in derselben Frist wie der vertragliche Erfüllungsanspruch (BGHZ 57, 191» 195 mit Nachweisen). III. 1. Das Berufungsgericht befaßt sich noch mit dem Einwand der Beklagten, die Fluggäste hätten wegen der unverhältnismäßig hohen Mehrkosten ganz von der Reise nach Japan absehen müssen. Dazu meint das Berufungsgericht jedoch, es könne weder von einem unverhältnismäßig hohen Schaden gesprochen werden noch sei den Reiseteilnehmern zuzu demuten gewesen, überhaupt auf die Reise zu verzichten. Die Voraussetzungen für den Erlaß eines Grundurteils seien in jedem Falle gegeben, weil die Beklagte zu demindest die Kosten der Reiseteilnehmer für die Anreise von ihrem Wohnort nach Berlin erstatten müsse. 2. Auch was die Revision dagegen vorbringt, greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat ersichtlich nur die Frage behandelt, ob die Reiseteilnehmer auf den Flug ganz hätten verzichten müssen. Das hat es rechts- 11 irrtumsfrei verneint. Damit steht aber einer weiteren Überprüfung der Klageforderung der Höhe nach, wie sie sich das Landgericht Vorbehalten hat, nichts im Wege. Ein Mitverschulden, das die Revision der Klägerin anlasten will, weil auch sie sich nicht rechtzeitig um die ordnungsgemäße Vorbereitung des Flugs gekümmert habe, scheidet allerdings aus. Es war auf keinen Fall Sache der Klägerin, die Landeerlaubnis einzuholen oder auch nur zu überwachen, daß sie beigebracht wurde. Diese Voraussetzung für die (technische) Durchführung des Flugs zu schaffen, oblag ausschließlich der Beklagten bzw. dem von ihr zugezogenen Luftfahrtunternehmen. IV. Die Revision der Beklagten ist nach alledem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Vogt Erbel Girisch Recken RiBGH Doerry ist in Urlaub und kann daher nicht upterschreiben. Vogt