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BGH · VII ZR 37/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 37/72

Auch wenn ein Handelsvertreter unmittelbar vor seinem Freitod seine Ehefrau getötet hat, ist ein Ausgleichsanspruch seiner Erben nicht allgemein in entsprechender Anwendung des § 89 b Abs.3 Satz 2 HGB ausgeschlossen. Vielmehr ist, sofern die übrigen Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch vorliegen, gemäß § 69 b Abs. 1 Nr. 3 HGB zu entscheiden, ob die Zahlung eines Ausgleichs an die Erben des Handelsvertreters unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht (im Anschluß an BGHZ 41, 129; 45, 385; 48, 222). ihre Geschäftsbücher und sonstigen Urkunden durch einen vom Kläger zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen zu gestatten, soweit dies zur Feststellung der Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Abrechnung über die von dem verstorbenen Eugen GJBHB im Jahre 1968 vermittelten Geschäftsabschlüsse mit Ostblockstaaten erforderlich ist. Hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 8. November 1968 mit dem Mitinhaber der Beklagten 0(^0 erklärte G0BV> daß er an Krebs erkrankt sei und ihm die Ärzte nur noch drei bis sechs Monate zu leben gäben. 1. zur Feststellung der Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Abrechnung über die von GfmV^-m Jahr 1968 vermittelten Geschäftsabschlüsse mit Ostblockstaaten die Einsichtnahme in ihre Geschäftsbücher und sonstigen Geschäftsunterlagen durch einen vom Kläger zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen zu gestatten, Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Bucheinsicht gemäß § 87 c Abs.4 HGB, weil keine der beiden Voraussetzungen dieser Vorschrif erfüllt sei. Der Kläger habe auch nicht beanstandet, daß ihm die von der Beklagten übersandten Kontoauszüge für 1968 und die Liste "Auftragsrest G^HIper 31.12.1968" Sie hat aber in beiden Instanzen nur erklärt, sie habe nichts dagegen, wenn ein Sachverständiger ihre Unterlagen einsehe, hat jedoch nicht etwa den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Einsicht anerkannt, sondern auch insoweit Abweisung der Klage beantragt. 4. Da hiernach beide Voraussetzungen des § 87 c Abs.4 HGB erfüllt sind, ist das Berufungsurteil, soweit es über die Klageanträge zu 1 und 2 entschieden hat, aufzuheben. Da der Rechtsstreit zur Endentscheidung über den Klageantrag zu 1 reif ist, hat das Revisionsgericht insoweit in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs.3 Satz 1 ZPO) und die Beklagte unter Teilabänderung des landgerichtlichen Urteils gemäß diesem Antrag unter Anpassung an den Wortlaut des § 87 c Abs.4 HGB zu verurteilen. Über den Klageantrag zu 2 wird nach Gewährung der Einsicht durch die Beklagte das Landgericht zu entscheiden haben. November 1963 sich mit diesem auf eine sofortige Aufhebung des Handelsvertretervertrages geeinigt, OBJphabe hierbei auch den Ausgleichsanspruch GflH^dem Grunde nach anerkannt. Für die Auslegung des Berufungsgerichts spricht, daß seinem Testament von dem durch sein Ableben bedingten Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte spricht, also offenbar selbst nicht angenommen hat, daß sein Ausgleichsanspruch am 12. Auch das Versprechen einer ä-Conto-Zahlung brauchte das Berufungsgericht nicht als hinreichenden Beweis für ein Anerkenntnis des Ausgleichsanspruchs durch die Beklagte dem Grunde nach anzusehen. Wie der Senat in BGHZ 45, 385 ausgesprochen hat, ist im Falle der Selbsttötung eines Handelsvertreters ein Ausgleichsanspruch seiner Rechtsnachfolger nicht in entsprechender Anwendung des § 89 b Abs.3 HGB allgemein ausgeschlossen. Vielmehr ist im Einzelfall gemäß § 89 b Abs. 1 Ziff.3 HGB zu entscheiden, ob und inwieweit die Gewährung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht. Das Berufungsgericht meint aber, die von G| unmittelbar vor dem Selbstmord vorgenommene Tötung seiner Frau gegen deren Willen habe der Beklagten einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Handelsvertretervertrages gegeben, zu der es zwar wegen des Todes von GflHP nicht mehr gekommen sei, die sie aber mit Sicherheit ausgesprochen hätte, wenn dieser am Leben geblieben wäre. Der Senat hat allerdings in BGHZ 41, 129, 131, wo es sich um den Tod eines Handelsvertreters infolge eines von ihm fahrlässig verschuldeten Verkehrsunfalls handelte, beiläufig geäußert, für eine entsprechende Anwendung des § 89 b Abs.3 Satz 2 HGB auf einen solchen Fall könnte sprechen, daß dem Unternehmer die Berufung auf diese Vorschrift nicht aus dem zufälligen Grund versagt sein sollte, daß der Handelsvertreter alsbald nach dem Unfall gestorben sei und der Unternehmer deshalb keine Gelegenheit mehr zu einer Kündigung gehabt habe. Ein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift sei nicht ersichtlich, weil im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB eine Berücksichtigung aller Umstände stattzufinden habe. An dieser letzteren Erwägung hat der Senat in dem Urteil BGHZ 45, 385, 387 festgehalten und ausgesprochen, bei Freitod eines Handelsvertreters sei der Einzelfall nach dem Billigkeitsgrundsatz des § 89 b Abs. 1 Ziff.3 Auch dort hat der Senat eine entsprechende Anwendung des § 89 b Abs.3 Satz 2 HGB abgelehnt. Der Senat hat, worauf er auch in BGHZ 48, 222, 226 hingewiesen hat, in den in BGHZ 41, 129 und 45, 385 entschiedenen Fällen die Frage verneint, ob der in § 89 b Abs.3 HGB vorausgesetzten Vertragskündigung andere Sachverhalte, die zu dem Ende des Vertrages geführt haben, gleichgestellt werden könnten. einer Kündigung der Beklagten, die eine der Voraussetzungen für den völligen Wegfall des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89 b Abs.3 Satz 2 HGB ist. Anwendung dieser Vorschrift besteht auch hier kein Bedürfnis, weil die Berücksichtigung aller Umstände im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Ziff.3 HGB möglich ist. Dagegen kann die starre Regelung des § 89 b Abs.3 Satz 2 HGB, die einen Ausgleichsanspruch völlig aus-schliexßt, auch in Fällen der vorliegenden Art unbillig sein. 3. Das angefochtene Urteil ist daher auf die Revision des Klägers auch hinsichtlich der Entscheidung über den Ausgleichsanspruch aufzuheben. Es wird also auch zu prüfen sein, ob die Tötung der Ehefrau und der Selbstmord G£HHP Ger Beklagten, wie sie behauptet hat, erheblichen Schaden zugefügt haben.

Zitierte Normen: § 89b HGB § 565 ZPO § 87c HGB § 565 ZPO
BerufungsgerichtAusgleichsanspruchFallSchreibenKlägerHGB

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGI-IZ:____________ja
 nur zu II der Entsch.Gründe
I-IGB {/ 89 b Als. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2
Auch wenn ein Handelsvertreter unmittelbar vor seinem Freitod seine Ehefrau getötet hat, ist ein Ausgleichsanspruch seiner Erben nicht allgemein in entsprechender Anwendung des § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB ausgeschlossen. Vielmehr ist, sofern die übrigen Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch vorliegen, gemäß § 69 b Abs. 1 Nr. 3 HGB zu entscheiden, ob die Zahlung eines Ausgleichs an die Erben des Handelsvertreters unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht (im Anschluß an BGHZ 41,
 129; 45, 385; 48, 222).
BGH, Urt. v. 12. April 1973 - VII ZR 37/72 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 87/72	URTEIL	Verkündet	am
12. April 1973 Horn,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Karlfried^ __________________
Rimstraße^ als Testamentsvollstrecker des Nachlasses des am 3. Dezember 1968 verstorbenen Eugen
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte.:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr.
gegen
 dieFirm^Üj^J^-BJ^ V^HflP	KG,	N|_____
BBBBI^BBB^ve^reten durch den persönlich haftenden Gesellschafter OHB,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozei3bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Finke, Schmidt, Dr. Girisch und Meise
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 11. Februar 1972 aufgehoben.
Unter teilweiser Abänderung des Urteils der
2.	Kammer für Handelssachen des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom J\k. Mai 1971 wird die Beklagte verurteilt, die Einsichtnahme ir.. ihre Geschäftsbücher und sonstigen Urkunden durch einen vom Kläger zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen zu gestatten, soweit dies zur Feststellung der Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Abrechnung über die von dem verstorbenen Eugen GJBHB im Jahre 1968 vermittelten Geschäftsabschlüsse mit Ostblockstaaten erforderlich ist.
Hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 8. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des Kaufmanns Eugen Gfli, Dieser war seit 1958 Handelsvertreter der Beklagten; er nahm für sie Anzeigenaufträge aus den Ostblockstaaten entgegen.
Bei einer Besprechung am 12. November 1968 mit dem Mitinhaber der Beklagten 0(^0 erklärte G0BV> daß er an Krebs erkrankt sei und ihm die Ärzte nur noch drei bis sechs Monate zu leben gäben. Er machte einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB geltend, auf den er eine baldige d-Conto-Zahlung zu erhalten wünschte. oBBließ GflHP noch am selben Tage ein Bestätigungsschreiben über den Inhalt der Besprechung zugehen.
Am 3. Dezember 1968 erschoß Gfl^V, wie jetzt unstreitig ist, seine Ehefrau Jana geborene	eine aus
 der Tschechoslowakei stammende Filmschauspielerin, und anschließend sich selbst.
Der Kläger hat mit der Klage beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1.	zur Feststellung der Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Abrechnung über die von GfmV^-m Jahr 1968 vermittelten Geschäftsabschlüsse mit Ostblockstaaten die Einsichtnahme in ihre Geschäftsbücher und sonstigen Geschäftsunterlagen durch einen vom Kläger zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen zu gestatten,
 
2.	die sich danach noch ergebenden Provisionen zu zahlen,
3.	einen der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten angemessenen Ausgleich, mindestens 100.000 DM zu zahlen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte bittet die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Zu den Klageanträgen 1 und 2:
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Bucheinsicht gemäß § 87 c Abs. 4 HGB, weil keine der beiden Voraussetzungen dieser Vorschrif erfüllt sei.
Es meint, die Beklagte habe den vom Kläger im Schreiben vom 29. Juli 1969 verlangten Buchauszug für 1968 und 1969 nicht verweigert. Abgelehnt habe sie mit Schreiben ihres Anwalts vom 8. September 1969 lediglich die Einsicht in ihre Geschäftsbücher. Der Kläger habe auch nicht beanstandet, daß ihm die von der Beklagten übersandten Kontoauszüge für 1968 und die Liste "Auftragsrest G^HIper 31.12.1968" unvollständig erschienen, er habe vor Klage-
 
erhebung ferner nicht erklärt, daß er diese Auszüge nicht als Buchauszüge im Sinne des § 87 c Abs. 2 HGB anerkenne.
Daher könne von einer Verweigerung von Buchauszügen durch die Beklagte keine Rede sein. Auch begründete Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung der Beklagten hätten jedenfalls im Zeitpunkt der Klageerhebung und in der Zeit danach nicht mehr bestanden.
Dem kann nicht gefolgt werden.
1.	Eine Verweigerung eines Buchauszuges durch den Unternehmer als Voraussetzung für den Anspruch aus § 87 c Abs. 4 HGB braucht nicht in jedem Fall ausdrücklich erklärt zu werden. Sie kann auch schon darin gefunden werden, daß der Unternehmer dem entsprechenden Verlangen des Handelsvertreters oder seines Rechtsnachfolgers nicht entspricht. Die
 von der Beklagten mit ihrem Schreiben vom 8. September 1969 übersandten Kontoauszüge enthalten zudem, wie die Revision mit Recht bemerkt, nur eine Aufstellung der im Jahre 1968 GfBHi gutgeschriebenen Provisionsbeträge und der darauf geleisteten Zahlungen ohne irgendwelche Angaben über die einzelnen provisionspflichtigen Geschäfte; sie stellen daher weder eine ordnungsmäßige Abrechnung dar noch enthalten sie die für einen Buchauszug wesentlichen Angaben (vgl. dazu die Urteile des Senats vom 13. März 1961 LM Nr. 3 zu § 87 c HGB und vom 20. Februar 1964 LM Nr. 4a zu § 87 c HGB). Die Liste "Auftragsrest G|H| per 31.12.1968" enthält nur Angaben über sechs zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig abgewickelte Geschäfte, also nur einen Teil der 1968 von GflBHPvermittelten Geschäfte.
2.	Nachdem der Kläger sodann in der Klageschrift sich ganz eindeutig darauf berufen hatte, die Beklagte
 
habe ihm die Vorlage von Buchauszügen verweigert, hätte diese jedenfalls dann ordnungsmäßige Buchauszüge erteilen, oder dem Begehren des Klägers auf Gewährung von Bucheinsicht entsprechen müssen. Sie hat aber in beiden Instanzen nur erklärt, sie habe nichts dagegen, wenn ein Sachverständiger ihre Unterlagen einsehe, hat jedoch nicht etwa den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Einsicht anerkannt, sondern auch insoweit Abweisung der Klage beantragt.
3.	Unter diesen Umständen konnte der Kläger auch begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der von der Beklagten erteilten Abrechnungen haben. Dabei ist von Bedeutung, daß er nicht dieselben Kenntnisse von den einzelnen von GflHB vermittelten Geschäften hat, wrie dieser selbst sie hatte.
4.	Da hiernach beide Voraussetzungen des § 87 c Abs. 4 HGB erfüllt sind, ist das Berufungsurteil, soweit es über die Klageanträge zu 1 und 2 entschieden hat, aufzuheben.
Da der Rechtsstreit zur Endentscheidung über den Klageantrag zu 1 reif ist, hat das Revisionsgericht insoweit in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Satz 1 ZPO) und die Beklagte unter Teilabänderung des landgerichtlichen Urteils gemäß diesem Antrag unter Anpassung an den Wortlaut des § 87 c Abs. 4 HGB zu verurteilen. Über den Klageantrag zu 2 wird nach Gewährung der Einsicht durch die Beklagte das Landgericht zu entscheiden haben.
II.
Zum Klageantrag zu 3 (Ausgleichsanspruch):
1. Der Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB entsteht erst mit Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses.
 
Der Kläger hat behauptet, G^((phabe bei der Besprechung mit dem Mitinhaber der Beklagten OflHPam 12. November 1963 sich mit diesem auf eine sofortige Aufhebung des Handelsvertretervertrages geeinigt, OBJphabe hierbei auch den Ausgleichsanspruch GflH^dem Grunde nach anerkannt.
Das Berufungsgericht hält das nicht für bewiesen.
Nach seiner Auffassung läßt das als einziges Beweismittel hierfür in Betracht kommende Schreiben von OJBBfvom 12. November 1968 nicht eindeutig erkennen, ob die Besprechung vom selben Tage ein verbindliches Ergebnis im Sinne der Behauptung des Klägers gehabt oder ob GflHI^ lediglich seine Wünsche vorgetragen, die Beklagte sich aber trotz der Zusage wohlwollender Prüfung eine endgültige Stellungnahme noch Vorbehalten hat. Das Schreiben ergebe auch lediglich, daß die Beendigung des Handelsvertretervertrages ins Auge gefaßt, nicht aber, daß sie sogleich vollzogen worden sei.
Diese tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
Es trifft zwar zu, daß es in dem Schreiben von OMH)
heißt "ich konnte Ihnen auch versprechen .....,"	nicht,
 wie das Berufungsgericht Seite 14 anführt: "ich könnte
 Ihnen auch versprechen .....". Bei Berücksichtigung des
 gesamten Wortlauts des Schreibens brauchte das Berufungsgericht aber dennoch nicht als hinreichend bewiesen anzusehen, daß man sich am 12. November 1968 über eine sofortige Aufhebung des Handelsvertreterverhältnisses geeinigt und	einen Ausgleichsanspruch von	bereits	dem
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Grunde nach anerkannt habe. Für die Auslegung des Berufungsgerichts spricht, daß	seinem Testament
 von dem durch sein Ableben bedingten Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte spricht, also offenbar selbst nicht angenommen hat, daß sein Ausgleichsanspruch am 12. November 1968 schon entstanden sei. Auch das Versprechen einer ä-Conto-Zahlung brauchte das Berufungsgericht nicht als hinreichenden Beweis für ein Anerkenntnis des Ausgleichsanspruchs durch die Beklagte dem Grunde nach anzusehen.
Ein solches Anerkenntnis ist zwar rechtlich möglich (vgl. dazi das Urteil des Senats vom 28. Januar 1965 LM Nr. 5 zu § 87 c HGB). Im vorliegenden Fall ist dafür aber nicht genügend dargetan. Es fehlt insbesondere in dem Schreiben von Ofli ein Hinweis darauf, daß man sich an diesem Tage schon über eine sofortige Aufhebung des Handelsvertretervertrages geeinigt hätte. Auch aus dem Schreiben GH|0 an den Kläger vom 20. November 1968 brauchte das Berufungsgericht ein Anerkenntnis dem Grunde nach nicht zu entnehmen.
2.	Es bedarf daher weiter der Prüfung, ob mit dem Tode ein Ausgleichsanspruch für dessen Erben entstanden
 ist.
Wie der Senat in BGHZ 45, 385 ausgesprochen hat, ist im Falle der Selbsttötung eines Handelsvertreters ein Ausgleichsanspruch seiner Rechtsnachfolger nicht in entsprechender Anwendung des § 89 b Abs. 3 HGB allgemein ausgeschlossen. Vielmehr ist im Einzelfall gemäß § 89 b Abs. 1 Ziff. 3 HGB zu entscheiden, ob und inwieweit die Gewährung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht.
 
Das Berufungsgericht meint aber, die von G| unmittelbar vor dem Selbstmord vorgenommene Tötung seiner Frau gegen deren Willen habe der Beklagten einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Handelsvertretervertrages gegeben, zu der es zwar wegen des Todes von GflHP nicht mehr gekommen sei, die sie aber mit Sicherheit ausgesprochen hätte, wenn dieser am Leben geblieben wäre. GBHH^hätte in diesem Fall keinen Ausgleichsanspruch. Seine Erben hätten weder moralisch noch rechtlich ein Anrecht darauf, von der Beklagten besser gestellt zu werden als GflB selbst stehen würde, wenn er noch lebte.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum.
a) Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung ersichtlich auf den § 89 b Abs. 3 Satz 2 RGB. Diese Vorschrift setzt jedoch nach ihrem eindeutigen Wortlaut voraus, daß der Unternehmer das Handelsvertreterverhältnis gekündigt hat, nicht nur, daß er es wegen eines v/ichtigen Grundes hätte kündigen können. Der Senat hat allerdings in BGHZ 41, 129, 131, wo es sich um den Tod eines Handelsvertreters infolge eines von ihm fahrlässig verschuldeten Verkehrsunfalls handelte, beiläufig geäußert, für eine entsprechende Anwendung des § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB auf einen solchen Fall könnte sprechen, daß dem Unternehmer die Berufung auf diese Vorschrift nicht aus dem zufälligen Grund versagt sein sollte, daß der Handelsvertreter alsbald nach dem Unfall gestorben sei und der Unternehmer deshalb keine Gelegenheit mehr zu einer Kündigung gehabt habe. Anderer-
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seits hat der Senat aber in jener Entscheidung betont,
§ 89 b Abs. 3 HGB, der die Gründe bestimme, unter denen kein Ausgleichsanspruch bestehe, stelle eine abschließende Regelung dar. Ein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift sei nicht ersichtlich, weil im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB eine Berücksichtigung aller Umstände stattzufinden habe.
An dieser letzteren Erwägung hat der Senat in dem Urteil BGHZ 45, 385, 387 festgehalten und ausgesprochen, bei Freitod eines Handelsvertreters sei der Einzelfall nach dem Billigkeitsgrundsatz des § 89 b Abs. 1 Ziff.3 HGB zu beurteilen. Auch dort hat der Senat eine entsprechende Anwendung des § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB abgelehnt.
b) Im vorliegenden Fall hat allerdings GWnach der Feststellung des Berufungsgerichts unmittelbar vor seinem Freitod seine Ehefrau gegen deren Willen getötet. Infolge seines eigenen Todes ist es zu einer Kündigung der Beklagten nicht mehr gekommen.
Der Senat hat, worauf er auch in BGHZ 48, 222, 226 hingewiesen hat, in den in BGHZ 41, 129 und 45, 385 entschiedenen Fällen die Frage verneint, ob der in § 89 b Abs. 3 HGB vorausgesetzten Vertragskündigung andere Sachverhalte, die zu dem Ende des Vertrages geführt haben, gleichgestellt werden könnten. Auch im vorliegenden Fall fehlt es an. einer Kündigung der Beklagten, die eine der Voraussetzungen für den völligen Wegfall des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB ist. Für eine entsprechende
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Anwendung dieser Vorschrift besteht auch hier kein Bedürfnis, weil die Berücksichtigung aller Umstände im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Ziff. 3 HGB möglich ist. Dagegen kann die starre Regelung des § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB, die einen Ausgleichsanspruch völlig aus-schliexßt, auch in Fällen der vorliegenden Art unbillig sein. Schon in BGHZ 45, 385 ist gesagt worden, die Gründe, aus denen ein Mensch sich das Leben nehme, könnten sehr verschieden sein, ebenso das Maß seiner Verantwortlichkeit für einen solchen Schritt. Das gilt nach der Erfahrung des Lebens auch dann, wenn der freiwillig aus dem Leben Scheidende unmittelbar vorher noch einen anderen Menschen tötet. Auch in solchen Fällen kann nur eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände, wie sie § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB ermöglicht, zu einem jeweils billigen und gerechten Ergebnis führen, nicht aber eine entsprechende Anwendung des § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB.
3.	Das angefochtene Urteil ist daher auf die Revision des Klägers auch hinsichtlich der Entscheidung über den Ausgleichsanspruch aufzuheben. Die Sache ist aber insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der in § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.
Das Berufungsgericht wird jetzt alle Voraussetzungen d.es § 89 b Abs. 1 Ziff. 1-3 HGB prüfen müssen. Hierbei wird es nicht entscheidend darauf ankommen, ob, falls GfllHP am Leben geblieben wäre, der Beklagten eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit ihm wegen der Tötung seiner Frau nicht zu demutbar gewesen wäre. Diese Frage stellt sich nicht, v.7eil G^U^nicht mehr lebt. Es geht jetzt nur
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darum, ob eine Ausgleichszahlung der Beklagten an seine Erben, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht. Dabei werden einerseits Dauer und Erfolg der Tätigkeit	für die Beklagte, ander
 erseits ein etwa vertragswidriges Verhalten GflHB sowi die Umstände der Beendigung des Vertragsverhältnisses zu berücksichtigen sein. Es wird also auch zu prüfen sein, ob die Tötung der Ehefrau und der Selbstmord G£HHP Ger Beklagten, wie sie behauptet hat, erheblichen Schaden zugefügt haben.
Vogt	Finke	Schmid
 Girisch
Meise