Die Klägerin hat vor dem Oberlandesgericht zuletzt beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils November 1964 auf Grund der damaligen Feststellungen des Berufungsgerichts dfivon £us, daß zwischen den Parteien ein Vertrag über die zusätzlichen Arbeiten zustandgekommen sei aber erst nachträg-tich, d.h. nach deren Ausführung und auch nach dem tödlichen Unfall des Arbeiters lenz. Ber Senat hat deshalb die Sache zurückverwiesen und dem Berufungsgericht zur Prüfung gestellt, ob zwischen den Parteien schon vor dem 9- Juli 1958 (Unfalltag) ein Vertrag über die Nachtragsarbeiten geschlossen worden ist. 2.) Das Berufungsgericht hat das bejaht» Es sieht es zwar als nicht erwiesen und infolge des lodes des Zeugen Lu(JJ|auch nicht mehr als erweisbar an, daß die Beklagte selbst mit der Klägerin vor dem Unfall den Zusatzvertrag abgeschlossen hat. 6.kann immerhin noch entnommen werden, daß sie ihren Anspruch auch darauf stützen wollte, sflHI sei berechtigt gewesen, mit Wirkung für die Beklagte zusätzliche Vereinbarungen zu treffen. Seine Auffassung, daß die Subunternehmerin berechtigt gewesen sei, "kleinere" Änderungen und Ergänzungen des Auftrags mit Yfirkung für die Beklagte zu vereinbaren, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Mit Recht rügt die Beklagte jedoch, daß das Berufungsgericht den hier im Streit stehenden Zusatzauftrag noch als "kleinere" oder "nicht sehr große" Änderung und Ergänzung des Auftrags angesehen hat. Das kann - insbesondere im Hinblick auf die der verklagten Unternehmerin von der Klägerin auf erlegte schwerv/i egende Haftung - nicht mehr als eine "kleinere" oder "nicht sehr große" Erweiterung des Auftrags angesehen werden, selbst wenn man davon ausgeht, daß es sich bei dem Zusatzauftrag um etwa gleiche Leistungen handelte wie bei dem ursprünglichen Auftrag. Die Klägerin, die stets nur die Beklagte als Vertragspartnerin ansehen wollte, hätte unter diesen Umständen allen Anlaß gehabt, den Zusatzvertrag mit der Beklagten sofort auf eine klare Grundlage zu-.:stellen, und sie hätte sich nicht damit begnügen dürfen, unter Umgehung der Beklagten nur mit der Subunternehmerin zu verhandeln. 4*) Das ©ngefoehtene Urteil ist deshalb aufzuheben und auf die Berufung der Beklagten die Klage voll abzuweisen.
2083 0Wy BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIIZR 87/65, URTEIL Verkündet am 5. Mai 1966 Horn, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Hermann straße Beklagten, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt gegen die Deutsche direktion Hfl vertreten durch die Klägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. 2 tfl Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesgerichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel und Dr. Vogt für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 19. Mai 1965 aufgehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Stuttgart vom 5* Juli 1962 abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Zum Sachverhalt wird auf das Urteil des Senats vom 19. November 1964 - VII ZR 20/63 - verwiesen, durch das die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen wurde. Die Klägerin hat vor dem Oberlandesgericht zuletzt beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils a) die Beklagte zur Zahlung von 4.355,54 DM nebst 4 cfi Zinsen seit dem 18. Oktober 1962 zu verurteilen, und b) die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, allen künftigen Schaden zu ersetzen, den diese dadurch erleidet, daß sie sich weiterhin an den laufenden Rentenaufwendungen der für den Verunglückten Hans LflB zuständigen Sozialversicherungsträger zu beteiligen hat. Bas Berufungsgericht hat dem Antrag voll stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf völlige Klageabweisung weiter. Bie Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Bie Nebenintervenientin war in der Revisionsinstanz nicht vertreten. Entscheidungsgründe: 1.) Ber Senat ging in seinem Urteil vom 19. November 1964 auf Grund der damaligen Feststellungen des Berufungsgerichts dfivon £us, daß zwischen den Parteien ein Vertrag über die zusätzlichen Arbeiten zustandgekommen sei aber erst nachträg-tich, d.h. nach deren Ausführung und auch nach dem tödlichen Unfall des Arbeiters lenz. Ber Senat war weiter der Auffassung, daß damit der Vertrag nicht auch die Bestimmungen des § 23 Abs. 2 Z-VOB (B) zu dem Inhalt gehabt habe; die zu dem Vertragsschluß führende Willenserklärung der Beklagten könne nach Treu und Glauben unmöglich dahin ausgelegt werden, daß die Beklagte nach dem Unfall noch rückwirkend die schwerwiegende Haftung für die Leute der Firma die sie bisher in keiner Weise traf, habe übernehmen wollen. Ber Senat hat deshalb die Sache zurückverwiesen und dem Berufungsgericht zur Prüfung gestellt, ob zwischen den Parteien schon vor dem 9- Juli 1958 (Unfalltag) ein Vertrag über die Nachtragsarbeiten geschlossen worden ist. //* 2.) Das Berufungsgericht hat das bejaht» Es sieht es zwar als nicht erwiesen und infolge des lodes des Zeugen Lu(JJ|auch nicht mehr als erweisbar an, daß die Beklagte selbst mit der Klägerin vor dem Unfall den Zusatzvertrag abgeschlossen hat. Es meint aber, es komme darauf nicht an, weil nach dem Willen beider Parteien eine solche Zusatzvereinbarung, auch v/enn sie nur mit dem Subunternehmer getroffen worden sei, die Beklagte bereits verpflichtet habe. Denn die Firma habe als Vertreterin der Beklagten mit Wirkung für und gegen diese eine Erweiterung des Auftrags mit der Klä-gerin vereinbaren können und auch vereinbart (BU S, 10 und 11). 3.) Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten ist begründet. a) Die auf Verletzung der §§ 128, 139 ZPO gestützte Rüge der Beklagten geht zwar fehl. Dem Schriftsatz der Klägerin vom 5« Mai 1963 S. 6.kann immerhin noch entnommen werden, daß sie ihren Anspruch auch darauf stützen wollte, sflHI sei berechtigt gewesen, mit Wirkung für die Beklagte zusätzliche Vereinbarungen zu treffen. b) Dagegen kann der Auffassung des Berufungsgerichts, die hier im Streit stehende Zusat'zvereinbarung sei noch im Rahmen dieser Vollmacht gelegen, nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Vertre-tungsmacht der Subunternehmerin sich nicht auf jede Zu-Satzvereinbarung, sondern nur auf “kleinere” bzw. “nicht sehr große“ Änderungen und Erweiterungen des ursprünglichen Auftrags erstreckt hat (BU S. 10). Es meint, daß im vorliegenden Pall diese Voraussetzung gegeben sei. Seine Auffassung, daß die Subunternehmerin berechtigt gewesen sei, "kleinere" Änderungen und Ergänzungen des Auftrags mit Yfirkung für die Beklagte zu vereinbaren, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Mit Recht rügt die Beklagte jedoch, daß das Berufungsgericht den hier im Streit stehenden Zusatzauftrag noch als "kleinere" oder "nicht sehr große" Änderung und Ergänzung des Auftrags angesehen hat. Der ursprüngliche Auftrag umfaßte eine Auftragssumme von 9*353 DM, von denen nachträglich noch zwei Positionen mit insgesamt 2.950 DM entfielen, so daß 6.4t)3 DM verblieben. Die Auftragssummo des Zusatzvertrags betrug 5*900 DM. Das kann - insbesondere im Hinblick auf die der verklagten Unternehmerin von der Klägerin auf erlegte schwerv/i egende Haftung - nicht mehr als eine "kleinere" oder "nicht sehr große" Erweiterung des Auftrags angesehen werden, selbst wenn man davon ausgeht, daß es sich bei dem Zusatzauftrag um etwa gleiche Leistungen handelte wie bei dem ursprünglichen Auftrag. Die Klägerin, die stets nur die Beklagte als Vertragspartnerin ansehen wollte, hätte unter diesen Umständen allen Anlaß gehabt, den Zusatzvertrag mit der Beklagten sofort auf eine klare Grundlage zu-.:stellen, und sie hätte sich nicht damit begnügen dürfen, unter Umgehung der Beklagten nur mit der Subunternehmerin zu verhandeln. Diese Unterlassung geht zu ihren lasten. 4*) Das ©ngefoehtene Urteil ist deshalb aufzuheben und auf die Berufung der Beklagten die Klage voll abzuweisen. ’ r* 6 - Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91» 97 ZPO Glanzmann Heimann-Trosien Rietschel Erbel Vogt