* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Juni I960 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis fristlos mit der Begründung, der Kläger habe ein ihm erteiltes, der Beklagten im Juli 1958 um 3.000 DM verkauftes Schutzrecht auf dem Gebiet der Aktentechnik am 23.Februar I960 an die Firma Louis L^^^ in für Der Kläger habe durch die Veräußerung der beiden Schutzrechte an eine Konkurrenzfirma grob schuldhaft gegen seine Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag verstoßen; eie habe daher ein Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrags gehabt. Juli 1958 für 3.000 DM an die Beklagte verkauft und das zweite Schutzrecht vor dem Verkauf an die Firma Beklagten nicht Angeboten hat... a) Der Kläger rügt mit seiner Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Beklagte sein Angebot, das Schutzrecht für 3-000 DM zu verkaufen, nicht angenommen habe. entnehmen, daß sieh die Parteien über den Kaufgegenetand und die Höhe des Preises geeinigt habeno Das schließt die Feststellung ein, daß die Beklagte das Angebot des Klägers angenommen bat* Einer Darlegung, wie der Vertrag im einzelnen zustande gekommen ist, bedurfte es nicht, zu demal das Berufungsgericht insoweit auf die Angaben der Zeugen und das Urteil des Landgerichts, in dem das Zustandekommen des Vertrages genau dargestellt wird, ausdrücklich Bezug nimmto b) Das Berufungsgericht sieht weiter auf Grund der Beweisaufnahme nicht als-erwiesen an, daß der Kläger die Gültigkeit des Vertrags von der sofortigen Zahlung der 3.0C0 DK abhängig gemacht habe. Der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe damit die Beweislast verkannt; nicht er, sondern die Beklagte hätte zu beweisen gehabt, daß ein unbedingter Vertrag zustande gekommen sei* Auf die Beweislast kommt es nicht an; denn das Berufungsgericht hat, wie sich aus seiner Beweiswürdigung zu diesem Punkt ergibt, die Behauptung des Klägers nicht nur als unbewiesen ansehen, sondern feststellen wollen, daß eine solche Bedingung in den Kaufvertrag nicht aufgenommen worden ist6 rechtswirksam überlassen hat, so ist damit seiner Behauptung, die Beklagte habe sein Schutzrecht verletzt, und den hierzu erhobenen Revisionsrügen der Boden entzogen o c) Der Klüger konnte sich auch, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nicht einseitig von diesem Kaufvertrag löseno Allerdings hat er den Kaufpreis von 3«000 DM nicht erhalten- Wollte er aus diesem Grunde vom Vertrag zurücktreten, so hätte er die Beklagte vorher unter Fristsetzung in Verzug setzen müssen (§ 326 BGB). Baß das geschehen ist, hat der Kläger selbst nicht behauptet- Seine Behauptung, er habe geglaubt, daß die Beklagte kein Interesse mehr an dem Schutzrecht habe, und er habe zu dem Zeugen Storck gesagt, er fühle sich nicht mehr an den Kaufvertrag gebunden, ist nicht schlüssig; denn damit hätte er die nach § 326 BGB für einen wirksamen Rücktritt erforderlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt. Die von dem Kläger behauptete Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten gegenüber Kollegen des Klägers, seine Firma.sei an dem Schutzrecht nicht mehr interessiert, sieht das Berufungsgericht nur als eine Äußerung an, mit der dieser seinen Unmut verbergen und den Fall habe bagatellisieren wollen, und der keine rechtliche Bedeutung zuzu demessen sei. f) Durch die nochmalige Veräußerung des Schutzrechts an die Firma Leitz hat der Kläger, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß äusführt, nicht nur den Vertrag vom 18. Dadurch ist das zwischen den Parteien bestehende Vertrauensverhältnis derart erschüttert worden, daß der Beklagten eine weitere Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden konnte.

Zitierte Normen: § 326 BGB § 86 HGB § 97 ZPO
vertragenSchutzrechtFirmaBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

rf’Wfle
2II-.äL§Zt|ä---------
Verkündet am 10. Juni 1963 oit©check , Justizobersekretür a If* Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2188 037
I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Paul	über
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägero, - I2rozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Firma	GmbH, JVbrik_neuzeitlicher Organisations-
mittel un^Greräte, BflHHHIHHt)»	E(	_
Straße CHHB, vertreten durch ihren Geschäftsführer
 KudoH! ebSMBBB mb	>
P<^HHB-Etraße
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 10. Juni 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietschel, Erbel, Br.* Vogt
 und F:inke
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 10. April 1962 wird zurückgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger war seit 1949 als Generalvertreter für die Beklagte tätig. Mit Schreiben vom 25. Juni I960 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis fristlos mit der Begründung, der Kläger habe ein ihm erteiltes, der Beklagten im Juli 1958 um 3.000 DM verkauftes Schutzrecht auf dem Gebiet der Aktentechnik am 23.Februar I960 an die Firma Louis L^^^ in	für
15.000 DM weiterverkauftp
 Der Kläger erkannte den geltend gemachten Kündigung-grund nicht an und verlangte mit der Klage die Zahlung eines Ausgleichs von 20.000 DM.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Sie hat vorgetragen, der Kläger habe noch eine weitere Schutsrcchtsanmeldung an die Firma L^0 für 15.000 DM verkauft, ohne sie ihr vorher anzubieten. Der Kläger habe durch die Veräußerung der beiden Schutzrechte an eine Konkurrenzfirma grob schuldhaft gegen seine Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag verstoßen; eie habe daher ein Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrags gehabt. Ein Ausgleichsanspruch stehe dem Kläger infolgedessen nicht zu.
Das Landgericht hat die Klage abgewieeen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
 
Entscheidungsgründe:
I„
Der Kläger hat unstreitig am 235. Februar I960 zwei in das Arbeitsgebiet der Beklagten fallende Schutzrechts anmeldungen vom 22. März 1955 und vom 16. März 1959 an die Firma LBB? ein Konkurrenzunternehmen der Beklagten um je 15»000 DM veräußert.
Das Berufungsgericht stellt dazu fest, daß er das erste Schutzrecht bereits am 18. Juli 1958 für 3.000 DM an die Beklagte verkauft und das zweite Schutzrecht vor dem Verkauf an die Firma	Beklagten	nicht
 Angeboten hat... .
Es hält deshalb den Ausgleichsanspruch des Klägers wegen dieses schuldhaft vertragswidrigen Verhaltens für unbegründet«,
II.
Die Revision des Klägers ist nicht begründet«,
1) Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß über den Erwerb der Schutzrechtsanmeldung vom 22. März 1955 ein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist, läßt keinen Rechtsf^hler erkennen.
a)	Der Kläger rügt mit seiner Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Beklagte sein Angebot, das Schutzrecht für 3-000 DM zu verkaufen, nicht angenommen habe.
Diese Rüge geht fehl. Das Berufungsgericht führt dazu (Urteil S. 5) aus, den Angaben der Zeugen ABBB und SBBI sowie den eigenen Angaben des Klägers sei zu
 
entnehmen, daß sieh die Parteien über den Kaufgegenetand und die Höhe des Preises geeinigt habeno Das schließt die Feststellung ein, daß die Beklagte das Angebot des Klägers angenommen bat* Einer Darlegung, wie der Vertrag im einzelnen zustande gekommen ist, bedurfte es nicht, zu demal das Berufungsgericht insoweit auf die Angaben der Zeugen und das Urteil des Landgerichts, in dem das Zustandekommen des Vertrages genau dargestellt wird, ausdrücklich Bezug nimmto
b)	Das Berufungsgericht sieht weiter auf Grund der Beweisaufnahme nicht als-erwiesen an, daß der Kläger die Gültigkeit des Vertrags von der sofortigen Zahlung der 3.0C0 DK abhängig gemacht habe.
Der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe damit die Beweislast verkannt; nicht er, sondern die Beklagte hätte zu beweisen gehabt, daß ein unbedingter Vertrag zustande gekommen sei*
Diese Huge geht ins Leere. Auf die Beweislast kommt es nicht an; denn das Berufungsgericht hat, wie sich aus seiner Beweiswürdigung zu diesem Punkt ergibt, die Behauptung des Klägers nicht nur als unbewiesen ansehen, sondern feststellen wollen, daß eine solche Bedingung in den Kaufvertrag nicht aufgenommen worden ist6
c)	Die weiteren in diesem Zusammmenhäng erhobenen Revision artigen des Klägers, so insbesondere wegen der Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen, richten sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und brauchen deshalb nicht beschieden zu werden.»
d)	Ist somit von der Peststellung auszugehen, daß der Kläger das Schutzrecht vom 22. März 1955 der Beklagten
 
rechtswirksam überlassen hat, so ist damit seiner Behauptung, die Beklagte habe sein Schutzrecht verletzt, und den hierzu erhobenen Revisionsrügen der Boden entzogen o
c) Der Klüger konnte sich auch, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nicht einseitig von diesem Kaufvertrag löseno Allerdings hat er den Kaufpreis von 3«000 DM nicht erhalten- Wollte er aus diesem Grunde vom Vertrag zurücktreten, so hätte er die Beklagte vorher unter Fristsetzung in Verzug setzen müssen (§ 326 BGB). Baß das geschehen ist, hat der Kläger selbst nicht behauptet- Seine Behauptung, er habe geglaubt, daß die Beklagte kein Interesse mehr an dem Schutzrecht habe, und er habe zu dem Zeugen Storck gesagt, er fühle sich nicht mehr an den Kaufvertrag gebunden, ist nicht schlüssig; denn damit hätte er die nach § 326 BGB für einen wirksamen Rücktritt erforderlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt.
Die von dem Kläger behauptete Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten gegenüber Kollegen des Klägers, seine Firma.sei an dem Schutzrecht nicht mehr interessiert, sieht das Berufungsgericht nur als eine Äußerung an, mit der dieser seinen Unmut verbergen und den Fall habe bagatellisieren wollen, und der keine rechtliche Bedeutung zuzu demessen sei. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
f) Durch die nochmalige Veräußerung des Schutzrechts an die Firma Leitz hat der Kläger, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß äusführt, nicht nur den Vertrag vom 18. Juli 1958 verletzt, sondern auch schuldhaft gegen ?;eine ihm nach § 86 HGB als Handelsvertreter obliegenden Pflichten gegenüber der Beklagten gehandelt. Dadurch ist das zwischen den Parteien bestehende Vertrauensverhältnis derart erschüttert worden, daß der Beklagten eine weitere Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden konnte.
Die Beklagte war daher berechtigt, den Handelsvertretervertrag fristlos zu kündigen (§ 89 a HGB). Da der Klager schuldhaft gehandelt hat, hat er gemäß § 89 t Abs» 3 S«. 2 1-JGrB seinen Ausgleichsanspruch verloren.
2) Da das angefochtene Urteil schon durch diese Erwägung im Ergebnis getragen wird, bedarf es keines Eingehens darauf, ob und inwieweit der Kläger als Handelsvertreter grundsätzlich verpflichtet war, seine Erfindungen in dem Arbeitsgebiet der Beklagten dieser anzubieten, und ob er durch die Veräußerung des weiteren Schutzrechts vom 16. März 1959 ebenfalls schuldhaft gegen seine Pflichten als Handelsvertreter verstoßen hat.
IÜT
Die Revision des Klägers ist somit als unbegründet
 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Winkelmann
 Dr. Vogt
 Rietschel
Pinke
 Erbel