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BGH · VII ZR 87/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 87/58

- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Prof- Br. gegen die Firma TflHB1 sehe Gflp- und Wi mit beschränkter Haftung, in durch ihre Geschäftsführer, Senator e. , Gesellschaft , vertreten Bipl.Ing. Ku® und Br, MaflBS ebenda, Antragstellerin, Berufungsbeklagte und Revi si on sbe klagte - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br hat der VII. Der Streitwert für das gerichtliche Verfahren entspricht dem Wert des Schiedsspruchs, soweit dessen Voll-atreckbarerklärungverlangt worden ist (RG JW 1936, 3330). Die Leistungen sblbst sind der Höhe nach nicht fest bestimmt. Die Rückstände von 1952 bis 1956 betragen nach den Angaben der Antragetsile rin rund 1.450.000 DM. Da eine Abänderung der Sätze und eine Kündigung des Abkommens möglich sind und da nur eine Feststellung streitig ist, hat er insoweit den 10 fachen Jahresbetrag, also 4*000.000 DM, für angemessen erachtet.

Zitierte Normen: § 9 ZPO
LeistungFirmaBMAbänderung®BundesgerichtshofsStreitwertBrGlanzmann

Volltext der Entscheidung

VII ZR 87/58
2205 019
B e s c h 1 u ß
In Sachen
 der Firma	und	KrflBP>	Aktien-
gesellschaft in RMflP, vertreten durch ihre Vorstands-mitglieder Josef B^Sund Alfred M^, beide in R^IP,
Antragsgegnerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Prof- Br.
gegen
 die Firma TflHB1 sehe Gflp- und Wi mit beschränkter Haftung, in
 durch ihre Geschäftsführer, Senator e. h. Dipl.Ing, K
, Gesellschaft , vertreten
 Bipl.Ing. Ku® und Br, MaflBS ebenda,
 Antragstellerin, Berufungsbeklagte und Revi si on sbe klagte - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 5. Mai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br. Heimann-Irosien, Hubert Meyer und Br. Vogt beschlossen:
Ber Wert des Streitgegenstandes wird in Abänderung des Beschlusses vom 8. Oktober 1959 für die Revisionsinstanz auf
$.200.000 BM
festgesetzt.
Gründe:
Ber Senat hat den Streitwert am 8. Oktober 1959 gemäß der übereinstimmenden Erklärung der Parteivertreter auf 2.200,000 BM festgesetzt. Hieran kann im Hinblick auf die berechtigten Vorstellungen des Kostenprüfungsbeamten des Bundesgerichtshofs nicht festgehalten werden.
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Der Streitwert für das gerichtliche Verfahren entspricht dem Wert des Schiedsspruchs, soweit dessen Voll-atreckbarerklärungverlangt worden ist (RG JW 1936, 3330). Dieser Schiedsspruch enthielt nicht die Verurteilung zu einer Leistung, sondern gab nur die Grundlage für deren Berechnung. Die Leistungen sblbst sind der Höhe nach nicht fest bestimmt. Somit 1st der Streitwert nicht nach dem
§ 9 ZPO, sondern nach dem § 3 ZPO zu ermitteln.
PUr deine Höhe sind die EÜdksthnde bis; zur Stellung ;.dfs Antrags auf Vollet reckbarerklärung sowie die zukünfti gen Unt erechiedsbe träge maßgebend.
Die Rückstände von 1952 bis 1956 betragen nach den Angaben der Antragetsile rin rund 1.450.000 DM. Der Senat
,deyseich im wesentlichen mit den eige^ : ;der= • Asire^^gnerin i» Schriftsatz vom 5 •• Qkto-::ibar- 1959 deckt> zugrunde gelegt und ihn im -Hinblick darauf, eich•• ..nichtumilh ;.Dei^uhÄöyerlangen handelt, für
1.2OÖoOÜ0DM ermäßigt .
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Da eine Abänderung der Sätze und eine Kündigung des Abkommens möglich sind und da nur eine Feststellung streitig ist, hat er insoweit den 10 fachen Jahresbetrag, also 4*000.000 DM, für angemessen erachtet.
Danach ergibt sich ein GesamtStreitwert von
5.200.000 DM.
Glanzmann
 Heimann-Tro sien