Auch ist ein Betrag von 10 Prozent des bisherigen Vertragspreises stets von dem Betrag abzusetzen, um den die Preise gemäß obiger Bestimmung herauf- oder herabgesetzt werden.” Die Antragsgegnerin hat gebeten, den Antrag abzu-lehnen und den Schiedsspruch aufzuheben» Sie macht geltend, das S chiedsgericht habe seine Zuständigkeit:. Das landgericht hat den Schiedsspruch vom 19, Juli 1956 für vollstreckbar erklärt; das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bestätigte Hit der Revision verfolgt die Antragsgegnerin ihre Anträge weiter. Bereits aus dem Wortlaut des Entscheidungssatzes ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, zu entnehmen, daß der Kohlepreisfaktor vom 1„ April 1952 ab erhöht werden sollte. 1.) Die Antragsgegnerin hatte beanstandet, daß das Schiedsgericht die Preise mit Wirkung für einen vor seiner . Mit dieser, legt es den Schiedsvertrag dahin ausj daß die Parteien dem Schiedsgericht die Regelung auch iür die Zeit Vor Erlaß des Spruchs übertragen haben* Zwar hat die Revision in der mündlichen Verhandlung - im Gegensatz zu ihren Ausführungen in der Begründungsschrift - geltend gemacht, daß es sich um einen Formularvertrag handele, der in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken angewandt werde, Diese von der Antragsteilerin bestrittene Behauptung ist jedoch nicht hinreichend erwiesen* Es ist daher davon auszugehen, daß es sich um ein sog* Individualabkommen handelt, das der Senat nicht frei würdigen darf (vgl. Das Oberlandssgericht hält diese Erwägungen nicht für durchschlageh^^lÄskist/- der Ansicht, die Antragsgegnerin habe auf eigene Gefahr.gehandelt, wenn sie es unterlassen habe, die von der Antragstellerin verlangten Preiserhöhun-geü bei der Abgabe des Gases zu Die Anträgsgegnerin war ihrerseits gehalten, einem solchen rechtzeitig gestellten, begründeten Verlangen "sofort zu entsprechen: Tat sie es ’ nicht, so nahm sie die Gefahr späterer Ausfälle und Schäden auf sich, wie dies stets.bei der Nichterfüllung rechtlicher! Unter diesen Umständen sprechen “die Grundsätze wirtschaftlicher Vernunft” eher gegen die von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung als für sie. Mai 1952 verlangt hat, Y7ie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, wußte die Antragsgegnerin also, womit sie zu rechnen hatte, und konnte sich darauf einstellen. Nach der von ihr nicht angegriffenen Annahme des Schiedsgerichts hat sie dies auch durch die Berechnung hoher Gasverkaufspreise und durch Rückstellungen in ihrer Bilanz, getan (S. Ihre Berechtigung zur Abwälzung auf die Abnehmer hatte zudem der Minister für Wirtschaft und Verkehr von Nordrhein-Westfalen durch Bescheid vom 24. Es meint, das Schiedsgericht hätte nach dem Schieds-vertrag über einen solchen Anspruch nicht durch einstweir-lige Verfügung erkennen müssen; es hätte dies auch durch die Entscheidung zur Hauptsache tun können. Es ist auch nicht zu erkennen, daß das Berufungsgericht hierbei wesentliche Tatsachen oder Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat; zu einer näheren Auseinandersetzung mit den dahin gehenden Ausführungen der Antragsgegnerin war es nicht verpflichtet. Das.Schiedsgericht ist nun zu dem Ergebnis gelangt, daß die von ihm für die Zelt nach dem 1. September 195^ sei die 10 ^-Grenze nicht gewahrt; das Schiedsgericht habe-insoweit eine Entscheidung getroffen, zu'der es nach dem Inhalt des Schiedsvertrags nicht befugt gewesen sei. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß es sich bei einem etwaigen Irrtum des Schiedsgerichts in dieser Richtung nur um einen sachlichen Fehler,/ nicht jedoch um eine Überschreitung seiner Zuständigkeit handeln würdg> ’ ’ . April 1952 bestimmen können; das hätte es um so eher tun können, als sich ein genaues Datum für den Eintritt von "technischen oder .wirtschaftlichen Umwälzungen" ohnehin nicht sicher ermitteln läßt. II* Die Antragsgegnerin hat ferner das Verfahren des ''Schiedsgerichts beanstandet und damit den Aufhebungsgrund des § 1041 Abs« 1 Nr» 1 ZPO (zweite Möglichkeit) geltend gemacht * Die Revision meint, das Oberlandesgericht hätte eine Verwertung dieser Grundsätze nicht billigen dürfen, weil sie ausserhalb der vertraglichen Abmachungen lägen. 2. ) Das Verfahren des Schiedsgerichts ist auch nicht, wie die Revision ausführt, unzulässig gewesen, weil es über die Anträge der Antragstellerin hinausgegangen sei. Februar 1955 8- 3 und 19), Im übrigen konnte auch dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 28= April 1955^ in dem der letzte förmliche Antrag enthalten ist, entnommen werden, daß sie nach wie vor auf der Erhöhung der Gacpreise für den Monat April 1952 bestand« Schließlich hat die Anträge-gegnerin selbst nicht nur in ihren Schriftsätzen vcm 12« Kürz 195^ So 1 sowie vom 7. 2 und 7.- sondern auch in der Verhandlung vor dem Schiedsgericht vom 2= März 1955 (3,, 8 der Niederschrift) ausdrücklich die Einbeziehung des Monats April 1952 in die Entscheidung verlangt« b) Die Revision wiederholt die von der Antragsgegnerin in den früheren Rechtszügen vertretene Ansicht, das Schiedsgericht hätte die Grundpreise nicht erhöhen dürfen, da die Antragstellerin dies nicht verlangt habe« . Zu einer solchen Aufteilung war das Schiedsgericht im Rahmen der ihm nach § 11 des Vertrags obliegenden Aufgaben befugt, 12 ihres Schriftsatzes vom 7, Januar 1957 behauptet, daß das Schiedsgericht der Antragstellerin zahlenmäßig mehr zugesprochen als diese beantragt habe. Nach dem Inhalt der Anlagen, die die Antragsgegnerin in Ergänzung des erwähnten Schriftsatzes überreicht hatte, soll der Schiedsspruch zur Folge haben, daß die Antragstellerin zwar bei einzelnen Ansätzen um ein geringes mehr erhalte als diese es verlangt habe; dafür soll das rechnerische Ergebnis des Schiedsspruchs bei anderen Ansätzen nicht unbeträchtlich hinter den Anträgen der Schieds-kiägerin Zurückbleiben« III« Nach Ansicht der Revision soll ferner der Aufhebungsgrund des § 1041 Abs, 1 Nr-, 2 ZPO gegeben sein, weil sich das Schiedsgericht über die VO Pr 18/52 hinweggesetzt habe, i c) Dis Berechtigung dieser Rüge hat der Senat ohne Bindung an die Feststellungen des Schiedsgerichts im Rahmen, der ihm durch die Zivilprozeßordnung gezogenen Grenzen zu prüfen (BOHZ 30, 89)- Hierbei ist davon auszugehen, daß die Nichtbeachtung von PreisesSchränkungen fü: 6l) die damals tenden Höchstpreise, Daß das Schiedsgericht diese verletzt hat, behauptet auch die Antragsgegnerin nicht. Damit entfallt der auf § 1041 Abs, 1 Nr, 2 ZPO gestützte Aufhefcuncs-grund von vornherein., ohne daß es noch eines Eingehens auf die YO Pr 1/59 vom 2.1.Januar 1959 (BAns Nr15) bedarf , durch die die Gaspreise für die Zeit nach dem pO. Die Revision rügt schließlich die Verletzung des § 1041 Abs, 1 Nr, 4 ZPO, Sie meinte das Schiedsgericht habe der Antragsgegnerin nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt^ das Oberlandesgericht habe ..d^es verkannt. 1.) Das Schiedsgericht hatte in seinem Spruch u, a, ■‘nicht nur in Fachkreisen, sondern auch in der breitesten Öffentlichkeit bekannte Tatsachen” berücksichtigt, Das Berufungsgericht meint, es möge zutreffen, daß diese Umstände im Verfahren nicht im' einzelnen erörtert ü worden seien. ää) Für die staatlichen G-erichte gilt insoweit die Vorschrift des Art, 103 Abs. 1 GG, Nach den von der Rechtsprechung hierzu, entwickelten Grundsätzen erschöpft sich die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht darin, daß den Parteien Gelegenheit gegeben wird, alles ihnen erforderlich Erscheinende vorsutragen, Sie müssen vielmehr auch zu allen Tatsachen und Beweismitteln Stellung nehmen können, die das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde zu Gegen gedenkt (u. Die Pflicht zur Anhörung bezieht sich auch auf offenkundige, also allgemein- ode^-gerichtsbekannte Tatsachen, Die Offenkundigkeit hat nur zur Felge, daß das Gericht gemäß dem § 291 ZPO keine Beweise zu erheben braucht. mit Sicherheit gegenwärtig sind und von denen sie auch wissen, daß sie für die Entscheidung erheblich sein können. Es ist von dem Gericht nicht zu verlangen, daß es auf die beabsichtigte Verwertung auch solcher Umstände ausdrücklich hin-weistj denn es kann davon ausgehen, daß die Parteien in einem derartigen Falle auch ohne einen Hinweis hinreichende Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äussern, bb) An das Verfahren vor den Schiedsgerichten sind nach der Ansicht des Senats keine wesentlich geringeren Anforderungen zu stellen« Deswegen wird bei der Auslegung der §§ 1034 und 1041 Abs, 1 Nr, 4 ZPO im allgemeinen auf die Grundsätze zurück-EUgreifen sein, die für das Verfahren vor den erdentliehen .Gerichten entwickelt worden sind, soweit sich nicht im Einzelfalle ans den Besonderheiten des schiedsgerichtlichen Verfahrens. b) Dagegen ist das Schiedsgericht im Rahmen der ihm obliegenden Anhörungspflicht nicht gehalten, den Parteien seine Rechtsansicht mitzuteilen und sie zur Äusserung hierzu au f zu ford ern, Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit für die ordentlichen Gerichte, die zusätzlich an die Vorcchrif- , ten der §§ 139 ZPO und 265 StPO gebunden sind, die^Verpflichtung besteht, ein solches ,,Rechtsgespräch!, zu führen. c) Ein Verstoß gegen den § 1041 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist, entgegen der von einem Teil der Rechtsprechung und dos Schrifttums vertretenen Ansicht, kein absoluter Aufhebungsgrund etwa i.S, der unbedingten Revisionsgründe des § 551 ZPO (so OLG Hamburg HEZ 2, 232; Rosenberg, 7- Auf!., S, 835'’ Stein-Jonas § 1041 Anm, III 1b). Fehlt also eine solche Anordnung, wie bei der etwaigen Nlcht-gewährung des rechtlichen Gehörs, so verbleibt es dabei, daß jeweils zu prüfen ist, cb der Verfahrensverstoß das Ergebnis wenigstens beeinflußt haben kann. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, daß ein Urteil bei einem Verstoß gegen die Anhörungspflicht nur aufzuheben ist, wenn es darauf beruhen kann (BGHZ 27, 163, 169; Urteil vom 29. wenn man sich für die Aufhebung damit begnügt, daß der Schiedsspruch auf dem Verstoß "beruhen kapn"j dagegen ist es nicht erforderlich, daß er sicher- darauf beruht. Dies hat der Bundesgerichtshof schon in der Entscheidung BGHZ 3> 215, 219 mit den Worten ausgesprochen, für die Aufhebung des Schiedsspruchs genüge es, "daß die Versagung des rechtlichen Gehörs die unterlegene Partei benachteiligt haben kann"„ Dagegen wird die Entscheidung im Schrifttum zu Unrecht als Beleg für die Auffassung angeführt, daß die Versagung des rechtlichen Gehörs einen "absoluten Aufhebungsgrund" darstelle (Rosen- . Einmal kommt es darauf an, ob das Schiedsgericht die in das Verfahren eingeführten Tatsachen und Beweismittel, zu denen sich die Parteien nicht äussern konnten, berücksichtigt hat, t'ar dies nicht der Fall, so ist die Ursächlichkeit von vornherein ausgeschlossen. Diese Ursächlichkeit kann jedoch ferner auch dann fehlen, wenn eine solche Verwertung zwar erfolgt ist, das Ergebnis sich aber einwendet (§ 10^2 Abs, 2 ZPO); muß beiden Möglichkeiten Rechnung tragen; es ..ist nach allgemeinen Grundsätzen ihre Aufgabe; die Grundlagen für den von ihr erhobenen Anspruch be zw., ihren Einwand zu behaupten und zu beweisen, Ihrer dahingehenden Pflicht genügt sie aber; wenn sie dartut; daß begründete Zweifel in Tier einen oder anderen Richtung bestehen; denn solche Zweifel werden stets die Annahme rechtfertigen, da-3 der Schieasspi’uch auf dem Verstoß wenigstens "beruhen kann" . Es v/ird nun Fälle geben, in denen sich eine ausdrückliche Stellungnahme der benachteiligten Fartei hierzu erübrigen wird, weil sich die Möglichkeit, daß die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs für die Entscheidung ursächlich gewesen ist, ohne weiteres aus den Umständen ergibt. In der Regel wird hierzu aber, ein ins Einzelne gehender Vortrag gehören; er bezieht sich auf die tatsächlichen Grundlagen, die die Aufhebung rechtfertigen sollen und.kann daher ln der Revisionsinstanz nicht mehr nachgeholt werden (§ 561 ZPO)* Deswegen sind die dahingehenden, von der Antragstel-'ler in in der. 2=) Die Anwendung dieser Grundsätze führt zu dem Ergebnis, daß das Oberlandesgericht den Aufhebungsgrund des § lOVi Abs. 1 Nr. 4 ZPO mit Recht verneint hat. a) Die Revision macht geltend, das Schiedsgericht ..,, habe die Antragsgegnerin zur Frage der rückwirkenden Festsetzung der Gaspreise nicht hinreichend gehört. Der Angriff geht fehl: Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 8- Oktober 1956 S« 17*selbst darauf hingewiesen, daß sie dem Schiedsgericht ihren Standpunkt hierzu eingehend dargelegt hat,- Deswegen war das Schiedsgericht auch nicht gehalten, mit den Beteiligten über die Frage zu verhandeln, ob eine zeitliche Aufteilung ohne Jeweilige Einhaltung der 10 %-Grenze in Betracht komme. Schwan-küngspreise: erhöht hat; Diese Angriffe richten sich-in.Mehrheit" gegen den Inhalt der Entscheidung, betreffen aber nicht Tatsachen oder Beweismittel, von. ; d) Dagegen ist das Vorgehen, des Schiedsgerichts nicht unbedenklich gewesen, soweit es sich mit den Voraussetzungen des § 11 des Vertrages befaßt hat.» Sie hatte hierzu Jedoch nur wenige Einzelheiten verge tragen und sich im übrigen darauf berufen, daß Jene Um-, stände gerichtsbekannt seien (u, a, Schriftsatz vom 8, Februar 1955-S. Das. durfte es nach dem Gesagten nur, -wenn die Antrags gegrierin ausreichende Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern Da das Oberlandesgerieht diesen Grundsatz nicht erschöpfend beachtet hat, muß der Senat die Prüfung nachholen. Nun hat allerdings das Schiedsgericht in diesem Zusammenhänge einige Einzelumstände angeführt, die in den Schriftsätzen von den Parteien nicht berührt worden.sind. jener "technischen Umwälzung"denen im Verhältnis zu dein Ergebnis selbst nur eine untergeordnete Bedeutung zukommf.Unter diesen Umständen konnte das Schiedsgericht davor ausgehen..- daß die fachkundige Antragsgegnerin diese Umstünde nicht nur kannte, sondern sich auch ihrer Bedeutung für das Verfahren bewußt war. Hand lagen und in ihrer Bedeutung von keinem der Beteiligten übersehen \7erf-den konnten; das gilt auch für die Steigerung des Lebens-h a 11 ung s i n d e x ■> cc) Die. weiteren Angriffe der Revision zur Frage der technischen und wirtschaftlichen Umwälzungen sowie der T.7nZumutbarkeit des bisherigen Vertragspreises beziehen sich allein darauf, daß das Schiedsgericht seine Auffassung weder tatsächlich noch rechtlich mit der Antragsgegnerin erörtert habe. Dazu war es nach dem bereits Gesagten im Rahmen der ihm nach § 1034 ZFO obliegenden Anhörungspflicht nicht gehalten, Insbesondere kann die .Antragsgegnerin keinen Aufhebungs- ■ grund nach § 1041 Abs» 1 Nr. 4 ZPO daraus herleiten, daß das Schiedsgericht die von“ihm' angesteilten allgemeinen Erwägungen zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 11 des Vertrages für ausreichend angesehen hat, ohne vorher hierauf hingewiesen zu haben. Der § 139 ZFO, aus dem sieh eine solche Verpflichtung hätte ergeben können, ist im Schiedsverfahren nur anwendbar, wenn die Parteien dies vereinbart haben: das ist vorliegend nicht geschehen.. Rüge der Antragsgegneriri sie sei hierzu nicht- gehört - worden ^ zurüclc, weil das Schiedsgericht befugt gewesen sei* die veröffentlichten und in Fachkreisen bekannten Bilanzen der Antragsgegnerin zu verwerten:, , . Nach den besonderen Umständen des Falles ist isdoch auch hier ein die Aufhebung des Schiedsspruchs rechtfertigender Verstoß gegen den § 1rQj4 ZFC nicht feststellbar.. hing, wie keiner der Parteien ; verborgen geblieben sein kann, zu dem Teil von ihrer vrirtcchaftr liehen Lage und Entwickelung in den letzten Jahren ab- Danach war es für die Beteiligten selbstverständlich,-, .daß das • Schiedsgericht solche Gesichtspunkte verwerten mußte, wenn es seiner Aufgabe gerecht'.werden sollte., die Antragstellerin ihre Bilanzen als GmbH nicht zu veröffentlichen brauche, daß sich aber wichtige Aufschlüsse über ihren 1 Geschäftsgang;aus den (veröffentlichten) Bilanzen der Ruhr-, gas AG ergäben; diese Abschlüsse hat dann die Antragsgegneri^« eingehend behandelt (Schriftsatz vom 18, Februar 1955 S- 6 und 27 ff)« Unter diesen Umständen erübrigte sich ein Hinweis des Schiedsgerichts darauf, daß es auch die Bilanzen der An- Über eine solche Verwertung konnte sich die Antragsgegnerin um so weniger im Zweifel befinden, als sie selbst zu den Abschlüssen der Gegenseite bereits Stellung genommen hatte und wußte» daß ihre eigenen offenkundig waren. Sie hatte also die Möglichkeit, sich dazu zu äußern und das ihr erforderlich Erscheinende bereits vor dem Schiedsgericht zu sagen, Die Antragsgegnerin hätte die Ansicht vertreten, daß das Schiedsgericht auch dürch dieses Vorgehen gegen d ie ihm obliegende Anhörungspflicht verstossen habe, Das Oberlandesgericht ist dem nicht gefolgt; es meint, das Schiedsgericht habe den Parteien, die Auskünfte nicht zugänglich zu machen brauchen, weil es sie nicht verwertet habe» Die Revision.frendet sich ohne Erfolg gegen diese Würdigung^ Die Antragsgegnerin hätte., wie bereits erörtert worden ist, -'daß jd.er Schiedsspruch auf der un- Das Schiedsgericht führt So 9 seines Spruchs ausdrücklich an, daß es sich auf Tatsachen stütze, die in der breitesten Öffentlichkeit bekannt seien, und daß es deswegen keiner Beweiserhebung bedürfe.
Nachschlagewerkj ja Amtliche Sammlungs ja- i < ,
SG Arte 103 Abs. 1; ZP1 §§1034. 1041 Ahe, 1 Hr= 4
a) An die Anhörungspf lie it der Schiedsgerichte sind keine wesentlich geringeren Anforderungen zu steilen als an die der ordentlichen .jerichte.
b.) Das Schiedsgericht^^ Rahmen seiner Anhörungspflicht nicht i ei-alten, Part eien seine Rechtsansicht mitzu--teilen-’and .sie! «ur^Xusseruhg hierzu aufzufordern.
c) Ein V erst öS “ gegen4' ‘4 ±e • ‘ Anhöfungspf 1 i cht "ist kein:absoluter Aufhebungp-.grund. Es .gtenUgtJjedbch,-^' wenn.der Spruch auf dem Vers!uß/beruhen^ kato. 'Der die Aufhebung Verlangende , hat darzi/iunV daß diese Voraussetzungen gegeben sind^
DGHf ürt.v, 8. Oktober 1959 -VII ZR 87/58 - ODG Düsseldorf
HL ^J*3/5§.
Verkündet
am 8» Oktober 1959 Y/oitScheck;. Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
___i- und Aktien-
vertreten durch ihre Vorstandsund Alfred beide in R|
der Firma N(_ gesellschaft in Hl
mitglieder Josef __
Antragsgegnerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin -- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prcf„ Dr.
gegen und
Gesellschaft vertreten Dipl9Ing,
die Firma sehe
mit beschränkter Haftung, in ^ durch ihre Geschäftsführer, Senator e„ h<
Dipl ring, Kuglund Dr, ebenda,
Antragstellerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8» Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler; Dr, Heimann-Trosien, Dr. Yfinkelmann und Erbel
für Hecht erkannt%
Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 16. Januar 1958 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Hechts wegen
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Tatbestand;
Die Antragstellerin verpflichtete sich durch Vertrag vom 28. Januar/1= Februar 1941? an die Antragsgegnerin Ferngas zu liefern. Gemäß § 7 dieses Abkommens sollte das Entgelt nach einem Grund- und einem Schwankungspreis berechnet werden. Der unveränderliche Grundpreis war nach der abgenommenen Menge und der Verwendungsart gestaffelt; der Schwankungspreis sollte sich nach dem jeweiligen Wert von 0,8 kg Fettnußkohle und von 0,006 Lohnstunden je cbm richten.
Die Preise konnten gemäß § 11 des Vertrags beim Vorliegen besonderer Verhältnisse geändert werden. Die dahingehende Bestimmung lautet, soweit sie hier interessiert;
”1.) Wenn infolge technischer oder wirtschaftlicher Umwälzungen die Voraussetzungen, unter denen die Preise errechnet und vereinbart worden sind, eine grundlegende Veränderung erfahren und wenn infolgedessen einer Partei die Beibehaltung der vertraglichen Preise nicht mehr zugemutet werden kann, weil sie eine schwere wirtschaftliche Schädigung für sie bedeuten würde und weil die auf einen gerechten Ausgleich der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen hinzielenden Absichten der Vertragsschließenden nicht mehr erfüllt werden, so kann diese Partei die Neufestsetzung der Preise entsprechend den geänderten Verhältnissen verlangen. Eine Heraufsetzung oder Herabsetzung der Preise um nicht mehr als 10 Prozent findet nicht statt, selbst wenn sie nach der vorstehenden Bestimmung gerechtfertigt wäre. Auch ist ein Betrag von 10 Prozent des bisherigen Vertragspreises stets von dem Betrag abzusetzen, um den die Preise gemäß obiger Bestimmung herauf- oder herabgesetzt werden.”
Für den Fall, daß eine Einigung nicht zustande kam, hatten die Parteien die Anrufung eines Schiedsgerichts vor-
gesehen, das sie ermächtigt hatten, "die Preise mit Wirkung für beide Parteien gemäß der Bestimmung in Ziffer 1 unter Berücksichtigung aller infrage kommender Umstände, insbesondere der Wirtschaftslage der beiden Parteien- neu festzusetzen"« Hierüber schlossen sie einen gesonderten Schiedsvertrage
Bis zu dem 31 * März 1932 kam die in § 7 vereinbarte Gleitklausel nicht_zu dem Zuge? die Antragstellerin beansprucl te und die Antragsgegnerin zahlte vielmehr die .jeweils zugelassenen Höchstpreiseo Als jedoch durch die Verordnung Pr Nr « 18/52 vom 26., März (BAnz Nr» 62, 1) Preisänderungsklauseln in gewissem Umfange wieder zugelassen wurden, verlangte die Antragstellerin die Neuberechnung der Entgelte : nach § 11 des Vertrags. Da die Antragsgegnerin sich hieraui nicht einließ, rief die Antragstellerin im Jahre 1955 das.:; vorgesehene Schiedsgericht an. Dieses erhöhte durch Spruch; vom 19« Juli 1956 die Grundpreise und den dem Schwankung^ ppeis angehörenden Kohlepreisfaktor» Es erläuterte den Spruch zur Präge, von wann ab der höhere Kohlepreisfaktor gelten sollte, durch Beschluß vom. 13. Pebruar 1957»
Die Antragstellerin hat beantragt* den Schiedsspruch und. den Brläut erungsbeschluß für volisfreekbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin hat gebeten, den Antrag abzu-lehnen und den Schiedsspruch aufzuheben» Sie macht geltend, das S chiedsgericht habe seine Zuständigkeit:. über s ehr it t en j:' wesentliche Verfährehsgrundsätze verletzt und ihr nicht | hinneichendeS rechtliches Gehör gewährt; die Anerkennung ;; i des Schiedsspruchs wunde zudem gegen die öffentliche Ordaun, verstoßen. Schließlich enthalte der Schiedsspruch auch Unklarheiten, zu deren Behebung in dem Erläutenüngsbeschluß das Schiedsgericht nicht befugt gewesen sei«
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Das landgericht hat den Schiedsspruch vom 19, Juli 1956 für vollstreckbar erklärt; das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bestätigte
Hit der Revision verfolgt die Antragsgegnerin ihre
Anträge weiter. Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittelso
A) Der Inhalt des Schiedsspruchs gibt, entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht, auch ohne Berücksichtigung des Erläuterungsbeschlusses keinen Anlaß zu Zweifeln.
Bereits aus dem Wortlaut des Entscheidungssatzes ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, zu entnehmen, daß der Kohlepreisfaktor vom 1„ April 1952 ab erhöht werden sollte. Dieses Ergebnis wird durch die.Begründung unmißverständlich bestätigt; dort legt nämlich .das Schiedsgericht u. a* dar, daß sich das Datum vom 1. September 1954 nur auf die Grundpreise beziehen soll (Sc 17 d. Schiedsspro ,
Es bedarf daher keines Eingehens auf die Frage, ob und in welchem Umfange das Schiedsgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung befugt war. Im übrigen haben das Land-und das Oberlandesgericht auch nur den Schiedsspruch selbst und nicht zusätzlich den Beschluß vom 13. Eebruax' .1957 für vollstreckbar erklärt.
B) Pern Berufungsgericht ist im Ergebnis, wenn auch nicht stets in der Begründung, zu folgen.-
I, Die Revision macht geltend;, das Schiedsgericht habe auch Uber Streitpunkte befunden* deren Entscheidung ihm die Parteien nicht übertragen hätten. Sie beruft sich also darauf, daß dem Schiedsspruch insoweit kein gültiger Schiedsvertrag zu Grunde liege (§ 1041 Abs. 1 Br. 1 ZPO - erste Möglichkeit). Das habe das Oberlandesgerieht, so meint sie, verkannt.
Hiermit kann sie keinen Erfolg haben.
1.) Die Antragsgegnerin hatte beanstandet, daß das Schiedsgericht die Preise mit Wirkung für einen vor seiner . Entscheidung liegenden Zeitpunkt erhöht habe.* - ,
Has Berufungsgericht hält es hierzu für befugt. Die .?) Frage, von wann ab die Änderung gültig sein sollte, berühr re, so führt es aus, höchstens die Richtigkeit des Schiedsspruchs , die das ordentliche Gericht nicht naehprüfen dürife,'. Abgesehen hiervon liege die rückwirkende Regelung auch im Rahmen der dem Schiedsgericht in '-§-f1;t-;,,de^ . smgewie^ t'
senen.Aufgaben? ■■ • l
Es kann dahinstehen, ob die Hauptbegründung'des Oberlands sgericht s recht lieh zutrifft. Denn in jedem Falle greiff seine Hilfsbegründüng durch. Mit dieser, legt es den Schiedsvertrag dahin ausj daß die Parteien dem Schiedsgericht die Regelung auch iür die Zeit Vor Erlaß des Spruchs übertragen
haben*
Diese Würdigung kann der Senat nur darauf nachprüfen, ob sie rechtlich haltbar ist (BGHZ 24, 15). Zwar hat
die Revision in der mündlichen Verhandlung - im Gegensatz zu ihren Ausführungen in der Begründungsschrift - geltend gemacht, daß es sich um einen Formularvertrag handele, der in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken angewandt werde, Diese von der Antragsteilerin bestrittene Behauptung ist jedoch nicht hinreichend erwiesen* Es ist daher davon auszugehen, daß es sich um ein sog* Individualabkommen handelt, das der Senat nicht frei würdigen darf (vgl. BGH IM § 549 Nr* 15j Urteil des Senats vom 9. Mai 1957 VII ZR 277/56),
Nun greift die Beschwerdeführerin allerdings die Feststellungen des .Oberlandesgerichts mit verschiedenen Rügen an« Sie sind jedoch unbegründet«
a) Die Revision ist der Ansicht, daß der Vertrag "einengend" ausgelegt werden müsse.
Dem kann nicht gefolgt werden. Es sind keine Gründe ersichtlich, ’die eine solche Annahme rechtfertigen könnten«.
b) Der Vlortlaut des § 11 des Abkommens steht der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht entgegen. Denn die Ausdrueksweise '’Neufestsetzung der Preise1' besagt für sich allein nichts. Entscheidendes darüber, von wann ab diese Festsetzung erfolgen sollte.
Nach dem Zusammenhang liegt dagegen die Auslegung des Oberlandesgerichts näher, -wenn sie nicht sogar die einzig mögliche ist. Gemäß § 11 des Vertrages sollten nämlich die Preise "entsprechend den geänderten Verhältnissen" neu bestimmt werden. Das deutet darauf hin, daß der Eintritt jener Änderungen der maßgebende Zeitpunkt sein sollte*
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c) ®ie die Antragsgegnerin meint,, könne eine die Seit vor der Entscheidung betreffende Regelung schon deswegen' nicht von den Parteien gewollt worden sein, weil dadurch die Ant rag s ge gne r in in unzu demutbarer Weise belastet worden wäre. Des Gas sei, so hat sie ausgeführt, keine ‘Stapelware”, ihre Kaikulätion habe sie danach auf den jeweiligen Preisen aufbauen rnüssen. Etwaigei Preiserhöhun-: gen könne sie hichij mehr auf ihre Abnehmer abwälzen.
Das Oberlandssgericht hält diese Erwägungen nicht für durchschlageh^^lÄskist/- der Ansicht, die Antragsgegnerin habe auf eigene Gefahr.gehandelt, wenn sie es unterlassen habe, die von der Antragstellerin verlangten Preiserhöhun-geü bei der Abgabe des Gases zu
■■ ^diese^^'^äg^gen■;■ sind rechtlich unbedenklich. Die Antragsgegnerin denkt bei ihren Beanstandungen nur an ihre eigenen Belange, läßt jedoch die der Antragste11erin außer acht. Diese hatte ein berechtigtes Interesse, für ihre Deisttingen angemessen entschädigt zu werden. Das war nur möglich, wenn sie bereits von dem Zeitpunkt an, zu dem sich,ihre Aufwendimgen ^verhältnismäßig (i. S. des § 11 , des Vertrags) steigerten, ein entsprechend höheres Entgelt von der Anträgsgegherin "'erhielt. Die Anträgsgegnerin war ihrerseits gehalten, einem solchen rechtzeitig gestellten, begründeten Verlangen "sofort zu entsprechen: Tat sie es ’ nicht, so nahm sie die Gefahr späterer Ausfälle und Schäden auf sich, wie dies stets.bei der Nichterfüllung rechtlicher! Pflichten der Pall sein wird.
Unter diesen Umständen sprechen “die Grundsätze wirtschaftlicher Vernunft” eher gegen die von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung als für sie. Dabei ist zu>-berücksichtigen, daß die Antragstellerin bis zu dem 1. Mai 195|
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nur die Weiterzahlung der Dis dahin entrichteten Höchstpreise und die abweichende Regelung für die Zukunft bereits mit Schreiben vom 23. Mai 1952 verlangt hat, Y7ie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, wußte die Antragsgegnerin also, womit sie zu rechnen hatte, und konnte sich darauf einstellen. Nach der von ihr nicht angegriffenen Annahme des Schiedsgerichts hat sie dies auch durch die Berechnung hoher Gasverkaufspreise und durch Rückstellungen in ihrer Bilanz, getan (S. 15 d. Schiedsspr.)c Ihre Berechtigung zur Abwälzung auf die Abnehmer hatte zudem der Minister für Wirtschaft und Verkehr von Nordrhein-Westfalen durch Bescheid vom 24. Juli 1952 ausdrücklich bestätigt«
d) Nach § 11 Nfo 3 des Vertrags sollte das Schiedsgericht befugt sein, einstweilige Verfügung zu erlassen.
Die Antragsgegherin will aus dieser Regelung entnehmen, daß damit die einzige Möglichkeit für die Antragstellerin geschaffen werden sollte, höhere Preise fauch schon für einen vor dem endgültigen Schiedsspruch liegenden Zeit-, raum zu erlangen.
Das Oberlandesgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Es meint, das Schiedsgericht hätte nach dem Schieds-vertrag über einen solchen Anspruch nicht durch einstweir-lige Verfügung erkennen müssen; es hätte dies auch durch die Entscheidung zur Hauptsache tun können.
Diese Beurteilung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht zu erkennen, daß das Berufungsgericht hierbei wesentliche Tatsachen oder Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat; zu einer näheren Auseinandersetzung mit den dahin gehenden Ausführungen der Antragsgegnerin war es nicht verpflichtet.
das Schieds-
2.) Die Antragsgegnerin hatte behauptet, gerieht habe noch in einem zweiten Punkte die Grenzen der ihm übertragenen Entscheidungsgewalt überschritten.
Nach § 11 Nr. i S. 2 des Abkommens sollte eine Heraufoder Herabsetzung der Preise um weniger als 10 % nicht statthaft sein. Das.Schiedsgericht ist nun zu dem Ergebnis gelangt, daß die von ihm für die Zelt nach dem 1. April 1952 für angemessen gehaltenen Sätze diesen Prozentsatz überstiegen; es hat jedoch eine zeitliche Teilung derart vorgenommen, daß ea .die Grundpreise ab 1. April 1952 um 40 Pf und vom 1. September 1-95^ ab um weitere 1 j5 Pf je. cbm erhöht hat.
Die Revision macht in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Antragsgegnerin in den Vorinstanzen geltend, bei der zweiten Erhöhung ab 1. September 195^ sei die 10 ^-Grenze nicht gewahrt; das Schiedsgericht habe-insoweit eine Entscheidung getroffen, zu'der es nach dem Inhalt des Schiedsvertrags nicht befugt gewesen sei.
Die Rüge geht fehl. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß es sich bei einem etwaigen Irrtum des Schiedsgerichts in dieser Richtung nur um einen sachlichen Fehler,/ nicht jedoch um eine Überschreitung seiner Zuständigkeit handeln würdg> ’ ’ . ..
Abgesehen hiervon fehlt es an jedem Anhalt, j.daß die Parteien eine solche Aufgliederung haben ausschließen wollen-Das Schiedsgericht hätte ebenso einen - über?10 % liegenden -Durchschnittswert für die ganze Zeit nach dem 1. April 1952 bestimmen können; das hätte es um so eher tun können, als sich ein genaues Datum für den Eintritt von "technischen oder .wirtschaftlichen Umwälzungen" ohnehin nicht sicher ermitteln läßt. Die zeitliche Aufgliederung ist nur an die Stelle eines solchen Durchschnittswertes-getreten, ohne sachlich etwas zu ändern.
3-) Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an« ob die Parteien die Zuständigkeit des Schiedsgerichts durch ihre Einlassung vor diesem oder durch ihre Schreiben vom 22. Januar und 6. Februar 1953 erweitert haben» Es erübrigt sich also auch eine Erörterung der von der Revision hierzu vorgetragenen Angriffe»
II* Die Antragsgegnerin hat ferner das Verfahren des ''Schiedsgerichts beanstandet und damit den Aufhebungsgrund des § 1041 Abs« 1 Nr» 1 ZPO (zweite Möglichkeit) geltend gemacht *
1. ) Das Schiedsgericht hat die ,{die Energieversorgung beherrschenden Grundsätze der Preisgleichheit und Preisge-reohtigkeit” berücksichtigt und dabei auf § 2 (Nr. 3) der
1. DVO zur Anzeigepflichtverordnung vom 5* April 19^0 (abgedruckt bei Eiser-Riederer, Energiewirtschaftsrecht, III, 196 i) sowie auf die Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft vom 28.« April- 1952 zur VO Pr l8/52, Zu § 1 Nr, (wohl § 3 Nr. K - abgedruckt bei Eiser-Riederer III, 196 a u. b). verwiesen.
Die Revision meint, das Oberlandesgericht hätte eine Verwertung dieser Grundsätze nicht billigen dürfen, weil sie ausserhalb der vertraglichen Abmachungen lägen.
Die Rüge ist abwegig. Das Schiedsgericht hatte bei., seiner Entscheidung alle rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen., insbesondere auch die sich aus dem öffentlichen Preisrecht ergebenden. Hätte es dies nicht getan, so hätte es sich berechtigten Vorwürfen ausgesetzt.
2. ) Das Verfahren des Schiedsgerichts ist auch nicht, wie die Revision ausführt, unzulässig gewesen, weil es über die Anträge der Antragstellerin hinausgegangen sei.
bruar
Nach dem Schiedsgerichtsvertrag vom 28c 1941 sollten die Vorschriften der Zivilp
Januar/1. fs„ rczeßcrdnung
über das schiedsrichterliche Verfahren gelten.
Dazu gehörten
nicht die sich auf die Passung und Verlesung der Anträge beziehenden §§ 253 Abs. 2 Nr. 2 und 297 ZPO; sie sind in Ermangelung abweichender Abmachungen der Parteien auch nicht entsprechend anwendbar (RGZ 1^9^ If5, 49) -
Daraus folgt aber nicht, daß das Schiedsgericht in die', ser Richtung überhaupt nicht gebunden war. Denn in jedem Falle ist der in dem § 308 Abs. i ZPQ_niedergelegte Grundsatz unabdingbar, daß einer Partei nicht zugesprochen -werden darf, was sie gar nicht haben will.’ Seinei.. Verletzung würde als Verstoß gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift anzu- . sehen sein und die Aufhebung des Schiedsspruchs rechtfertigen, soweit er darauf beruht (RG aaG und JW 1932, 277 f).
Vorliegend hat sieh aber das Schiedsgericht nach den rechtlich unbedenklichen Feststellungen des Berufungsgerichts; . an die ihm insoweit gezogenen Grenzen gehalten..
a) Wie das Oberlandesgericht darlegt, begehrte die An-tragstelierin von;/ dem.Schiedsgericht die Neufestsetzung der Gaspreise ab 1,. Aoril 1952, Das ergebe sich, so führt es an, aus ihren Schriftsätzen sowie aus dem Umstande, daß die Parteien in der letzten mündlichen Verhandlung auf die Anträge in ihren früheren Schriftsätzen zurückgegriffen hätten.
Diese Würdigung liegt auf. tatsächlichem Gebiete. Sie bindet das Revisionsgericht, es sei denn, daß sie rechtlich fehlerhaft wäre. Das ist nicht der Fall.
Richtig ist zwar, daß der in dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 28. April 1955 angekündigte Antrag die Seit vom 1. bis 30. April 1952 nicht miterfaßte.0' Wie das Oberlandesgericht hervorhebt, ist aber aus dem Schlußprcto-koil vom 6. und 7» Juni 1956 nicht zu ersehen, daß sie ihr '
Verlangen ein für allemal auf diesen Antrag beschränken wollte; ihre früheren Anträge., auf die sie arr. 6. Juni 1956 ebenfalls Bezug genommen hat, bezogen sich vielmehr auch auf diesen Zeitraum (Schriftsätze vom 4. August '95?' S. 1 und und vom 8. Februar 1955 8- 3 und 19), Im übrigen konnte auch dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 28= April 1955^ in dem der letzte förmliche Antrag enthalten ist, entnommen werden, daß sie nach wie vor auf der Erhöhung der Gacpreise für den Monat April 1952 bestand« Schließlich hat die Anträge-gegnerin selbst nicht nur in ihren Schriftsätzen vcm 12« Kürz 195^ So 1 sowie vom 7. Mai 195^ S. 2 und 7.- sondern auch in der Verhandlung vor dem Schiedsgericht vom 2= März 1955 (3,, 8 der Niederschrift) ausdrücklich die Einbeziehung des Monats April 1952 in die Entscheidung verlangt«
Die Würdigung des Oberlandesgeriehts steht mit diesen Vorgängen im Einklang. Sie ist danach rechtlich nicht zu beanstanden.
b) Die Revision wiederholt die von der Antragsgegnerin in den früheren Rechtszügen vertretene Ansicht, das Schiedsgericht hätte die Grundpreise nicht erhöhen dürfen, da die Antragstellerin dies nicht verlangt habe« . .
Auch diese Rüge geht fehl. Wie die Artragsgegnerin anerkennt, hat das Schiedsgericht den für den Schvrankungspreis maßgebenden Kohlenfaktor um einen geringeren Satz heraufgesetzt als die Antragstellerin dies erbeten hatte; dafür hat es den Grundpreis angehoben, ohne der Antragstellerin jedoch insgesamt mehr zuzubilligen, als diese es begehrte (vgl. S. 8 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 8. Oktober 1956)~
Zu einer solchen Aufteilung war das Schiedsgericht im Rahmen der ihm nach § 11 des Vertrags obliegenden Aufgaben
befugt,
c)
1 Si
nicht su beanstanden
g 0 r i c h t an s t e stung nur auf
ie der von der Antragstellerin eine Feststellung erkannt hat.
daß das Sohleds-
verlangten Lei-Es ist damit
nicht über den von ihr
erhobenen Anspruch hi
usgegang
,V*i
d) Die Antragsgegnerin hatte 8. 12 ihres Schriftsatzes vom 7, Januar 1957 behauptet, daß das Schiedsgericht der Antragstellerin zahlenmäßig mehr zugesprochen als diese beantragt habe. Die Revision wiederholt dieses verbringen; sie rügt, daß das Berufungsgericht es übergangen habe.
Der Angriff geht fehl. Nach dem Inhalt der Anlagen, die die Antragsgegnerin in Ergänzung des erwähnten Schriftsatzes überreicht hatte, soll der Schiedsspruch zur Folge haben, daß die Antragstellerin zwar bei einzelnen Ansätzen um ein geringes mehr erhalte als diese es verlangt habe; dafür soll das rechnerische Ergebnis des Schiedsspruchs bei anderen Ansätzen nicht unbeträchtlich hinter den Anträgen der Schieds-kiägerin Zurückbleiben«
Diese eigenen Angaben der Antragsgegnerin zeigen, daß sic das Schiedsgericht im ganzen gesehen sehr wohl im Rahmen der gestellten Anträge gehalten hat. Es hat der Antragstellerin insgesamt sogar nicht unwesentlich weniger zugesprochen als sie haben wollte; demgemäß hat es ihr auch die Hälfte der Kosten auferlegt.
Unter diesen Umständen hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung, sich noch ausdrücklich mit diesen Ein'wen-dungen zu befassen.
III« Nach Ansicht der Revision soll ferner der Aufhebungsgrund des § 1041 Abs, 1 Nr-, 2 ZPO gegeben sein, weil sich das Schiedsgericht über die VO Pr 18/52 hinweggesetzt
habe,
- 14-
i c) Dis Berechtigung dieser Rüge hat der Senat ohne Bindung an die Feststellungen des Schiedsgerichts im Rahmen, der ihm durch die Zivilprozeßordnung gezogenen Grenzen zu prüfen (BOHZ 30, 89)- Hierbei ist davon auszugehen, daß die
Nichtbeachtung von PreisesSchränkungen fü:
lebensvri cht ige
Waren und Leistungen regelmäßig zur Aufhebung eines Schiedsspruchs führen wird (BGHZ 27, 249, 254 f)j diese Vorausset-
zungen würden gegeben sein, wenn das Schiedsgericht eine unzulässige Erhöhung der Gaspreise angeordnet hätte.
~ 2.) Ein solcher Verstoß gegen die Freisvcrschriften
ist aber nicht dargetan.
a) Allerdings hat die VÖ Pr 18/52 den Weg für eine Anwendung des § 11 des Vertrages nicht unbeschränkt eröffnet.
Nach § 1 dieser .^erbrd^igig durften Preisänderungsklauseln gilt Sonderabnehmerh über die Lieferung von Gas angewendet v;erden, sofern sie die Preise von Änderungen der Kohlenpreise und öder. Löhne abhängig machten. Hierdurch war vorliegend der Weg für die Anwendung der Schwankungspreise des § 7 Abs. 4 des Vertrages frei gevrorden. Dem Schiedsgericht war aber die Aufgabe übertragen, die Berechnungsgrundlage für diese Schwankungspreise zu ändern. Auf solche sog. allgemeinen Wirt-sehafts- oder Revisionsklauseln bezog sich der § 1 der VQ Pr 18/52.nicht (vgl. auch Eiser-Riederer III, 191 ff).
b) Das Schiedsgericht hat.diese Rechtslage Aber nicht verkannt.
Es prüft, ob die Anwendung von Revisionsklauseln der vorliegenden Art grundsätzlich verboten sei und verneint dies. Dieser Auffassung, die sich mit den Richtlinien des BundeswirtSchaftsministers zur VO Pr 18/52 vom 28. April 1952 (zu § 1 AbSi 2 und zu § 5 Abs. 1 - 5.* abgedruckt bei Eiser-Riederer III, 196 a) deckt, ist zuzustimmen. Zu beachten waren lediglich gemäß § 1 Nr. 3 der Anordnung über Freistil-
dung und Preisüberwachung nach der Währungsreform vom 2^ Juni 1948 (370B1 des Wirtschaftsrats S.. 6l) die damals tenden Höchstpreise, Daß das Schiedsgericht diese verletzt hat, behauptet auch die Antragsgegnerin nicht. Damit entfallt der auf § 1041 Abs, 1 Nr, 2 ZPO gestützte Aufhefcuncs-grund von vornherein., ohne daß es noch eines Eingehens auf die YO Pr 1/59 vom 2.1.Januar 1959 (BAns Nr15) bedarf , durch die die Gaspreise für die Zeit nach dem pO. September* 1959 freigegeben worden sind.
-IV. Die Revision rügt schließlich die Verletzung des § 1041 Abs, 1 Nr, 4 ZPO, Sie meinte das Schiedsgericht habe der Antragsgegnerin nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt^ das Oberlandesgericht habe ..d^es verkannt.
Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, daß dem Berufung^ gericht insoweit nicht in allem zugestimmt werden kann. Das Ergebnis ändert sich hierdurch aber nicht.-
1.) Das Schiedsgericht hatte in seinem Spruch u, a, ■‘nicht nur in Fachkreisen, sondern auch in der breitesten Öffentlichkeit bekannte Tatsachen” berücksichtigt,
Das Berufungsgericht meint, es möge zutreffen, daß diese Umstände im Verfahren nicht im' einzelnen erörtert ü worden seien. Dessen hätte es aber nicht bedurft; denn das Schiedsgericht sei befugt gewesen, alle in Frage kommenden Umstände zü beachten, auch soweit die Parteien nicht daraux eingegangen .seien. Die Frage, ob es Beweise erheben wou-e, stehe in seinem Ermessen. An anderer Stelle sagt es, das Er fordernis des rechtlichen Gehörs bedeute nur, daß die Parteien das vortragen könnten, was sie für wesentlich hiel
;en.
a) Damit hat das Berufungsgericht den Begriff deo. rechtlichen Gehers zu eng 'gefaßt.
ää) Für die staatlichen G-erichte gilt insoweit die Vorschrift des Art, 103 Abs. 1 GG, Nach den von der Rechtsprechung hierzu, entwickelten Grundsätzen erschöpft sich die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht darin, daß den Parteien Gelegenheit gegeben wird, alles ihnen erforderlich Erscheinende vorsutragen, Sie müssen vielmehr auch zu allen Tatsachen und Beweismitteln Stellung nehmen können, die das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde zu Gegen gedenkt (u. a, BVerfGE 6, 12, 14).
Die Pflicht zur Anhörung bezieht sich auch auf offenkundige, also allgemein- ode^-gerichtsbekannte Tatsachen,
Die Offenkundigkeit hat nur zur Felge, daß das Gericht gemäß dem § 291 ZPO keine Beweise zu erheben braucht. Sie entbindet es aber nicht' von der Verpflichtung, solche Tatsachen zu dem Gegenstand der Verhandlung zu machen, wenn es sie verwerten will (vgl. hierzu auch BGHSt 6, 292),
Andererseits dürfen die Anforderungen insoweit nicht überspannt werden. Gerade unter den allgemein bekannten Tatsachen wird es häufig solche geben, die allen Beteiligten . mit Sicherheit gegenwärtig sind und von denen sie auch wissen, daß sie für die Entscheidung erheblich sein können.
Es ist von dem Gericht nicht zu verlangen, daß es auf die beabsichtigte Verwertung auch solcher Umstände ausdrücklich hin-weistj denn es kann davon ausgehen, daß die Parteien in einem derartigen Falle auch ohne einen Hinweis hinreichende Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äussern,
bb) An das Verfahren vor den Schiedsgerichten sind nach der Ansicht des Senats keine wesentlich geringeren Anforderungen zu stellen«
Zwar hat das Reichsgericht die Schiedsrichter insoweit freier gestellt (u. a, HRR 1956, 920)= Hiergegen bestehen aber Bedenken, v/ie der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung BG-HZ, 5, 215, 218 f hervergehoben hat. Das
Erfordernis, daß in einem Streitverfahren beide Teile ausreichend zu hören sind., ist von so grundlegender Bedeutung, daß eine strenge Handhabung auch im Schiedsgerichtsverfahren unentbehrlich ist; das folgt schon daraus, daß es sich dabei in gewissem Sinne auch um den Fersonliohkeitsschutz des Einzelnen handelt.
Deswegen wird bei der Auslegung der §§ 1034 und 1041 Abs, 1 Nr, 4 ZPO im allgemeinen auf die Grundsätze zurück-EUgreifen sein, die für das Verfahren vor den erdentliehen .Gerichten entwickelt worden sind, soweit sich nicht im Einzelfalle ans den Besonderheiten des schiedsgerichtlichen Verfahrens. etwas anderes ergibt,.
b) Dagegen ist das Schiedsgericht im Rahmen der ihm obliegenden Anhörungspflicht nicht gehalten, den Parteien seine Rechtsansicht mitzuteilen und sie zur Äusserung hierzu au f zu ford ern,
Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit für die ordentlichen Gerichte, die zusätzlich an die Vorcchrif- , ten der §§ 139 ZPO und 265 StPO gebunden sind, die^Verpflichtung besteht, ein solches ,,Rechtsgespräch!, zu führen. Denn in keinem Palle kann dies für die Schiedsgerichte angenommen werden, die sich häufig aus nicht rechtskundigen Richtern zusammensetzen'; für sie könnten sich daraus schwer oder gar nicht erfüllbare Forderungen ergeben.
c) Ein Verstoß gegen den § 1041 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist, entgegen der von einem Teil der Rechtsprechung und dos Schrifttums vertretenen Ansicht, kein absoluter Aufhebungsgrund etwa i. S, der unbedingten Revisionsgründe des § 551 ZPO (so OLG Hamburg HEZ 2, 232; Rosenberg, 7- Auf!., S, 835'’ Stein-Jonas § 1041 Anm, III 1b).
Die Bestimmung, daß den Parteien rechtliches Gehör zu gewähren ist, ist eine Verfahrensregel, Diese sind nicht
sind
18 -
um ihrer selbst- willen geschaffen worden; sie sollen vielmehr nur der Pindung des sachlichen Rechts dienen (BGHZ 10., 256-' 359) ♦ Deswegen ist im Falle ihrer Verletzung grundsätzlich zu fragen,, cfc dadurch eine Fehlentscheidung herbei-geführt worden ist oder wenigstens sein kann. Ist dies zu verneinen, so ist der Verstoß in der Regel unbeachtlich.
Von diesem Grundsatz ist das Gesetz in einigen Fällen - im wesentlichen bei den unbedingten Revisionsgründen (§
551 ZPO, § 333 StPO) - abgewichen und hat angeordnet., daß die Verletzung gewisser, für besondere-wesentlich erachteter, Verfahrensbestimnmngen stets als für die Entscheidung ursächlich anzusehen ist. Hierbei handelt es sich aber um' Ausnahmevorschriften, die nicht erweiternd angewendet werden können.-. Fehlt also eine solche Anordnung, wie bei der etwaigen Nlcht-gewährung des rechtlichen Gehörs, so verbleibt es dabei, daß jeweils zu prüfen ist, cb der Verfahrensverstoß das Ergebnis wenigstens beeinflußt haben kann.
Demgemäß hat der Bundesgerichtshof für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, daß ein Urteil bei einem Verstoß gegen die Anhörungspflicht nur aufzuheben ist, wenn es darauf beruhen kann (BGHZ 27, 163, 169; Urteil vom 29. Mai 1959 IV ZR 190/58). Ebenso hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (u.a. BVerfG 7, 95, 99 u. 239, 24 i; 8, 253, 256; 9,
123, 1.24);
Es besteht kein Anlaß, an einen Schiedsspruch insoweit schärfere Anforderungen zu stellen als an das Urteil eines ordentlichen Gerichts. Insbesondere zwingt die Fassung des § 1041 Abs» 1 ZPO nicht dazu, wie das OLG Hamburg aaO annimmt. Zwar ist es richtig, daß der Verstoß gegen die Anhörungspflicht auch als "unzulässiges Verfahren" i. S, des § 1ö4l Abs, 1 Nr, 1 ZFO aufgefaßt werden kann; es fällt
ferner auf, daß las Ges
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dem diesen Grund
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Nr, 4 besonders anführt und hier, im Gegensatz zur Nr. ein "Beruhen“ nicht erwähnt. Daraus lassen sich aber noch keine sicheren Schlüsse dahin ziehen, daß es einen "absoluten Aufhebungsgrund" schaffen wollte. Eine solche Ausnahmeregelung gerade in dem nach § 1034 Abs, 2 ZPO freier gestalteten Schiedsverfahren hätte jedenfalls der ausdrüok-liehen Hervorhebung bedurft.
Der Senat ist danach der Ansicht, daß der Fassung des § 1041 Abs, 1 ZPO und der besonderen Bedeutung jenes Grundsatzes hinreichend Rechnung getragen wird. wenn man sich für die Aufhebung damit begnügt, daß der Schiedsspruch auf dem Verstoß "beruhen kapn"j dagegen ist es nicht erforderlich, daß er sicher- darauf beruht. Dies hat der Bundesgerichtshof schon in der Entscheidung BGHZ 3> 215, 219 mit den Worten ausgesprochen, für die Aufhebung des Schiedsspruchs genüge es, "daß die Versagung des rechtlichen Gehörs die unterlegene Partei benachteiligt haben kann"„ Dagegen wird die Entscheidung im Schrifttum zu Unrecht als Beleg für die Auffassung angeführt, daß die Versagung des rechtlichen Gehörs einen "absoluten Aufhebungsgrund" darstelle (Rosen- . berg aaO). Diese Frage bleibt vielmehr aus drück-], ich dahingestellt, und es wird geprüft (und bejaht), ob der Schiedsspruch bei Gewährung ausreichenden Gehörs möglicherweise anders gelautet haben würde,
d) Für die Entscheidung der .Frage., ob der Verstoß den Schiedsspruch beeinflußt haben-kann, sind zwei Gesichtspunkte maßgebend! Einmal kommt es darauf an, ob das Schiedsgericht die in das Verfahren eingeführten Tatsachen und Beweismittel, zu denen sich die Parteien nicht äussern konnten, berücksichtigt hat, t'ar dies nicht der Fall, so ist die Ursächlichkeit von vornherein ausgeschlossen. Diese Ursächlichkeit kann jedoch ferner auch dann fehlen, wenn eine solche Verwertung zwar erfolgt ist, das Ergebnis sich aber
- so -
bei einer Anhörung der Farteien nicht geändert hätte.
Die Partei^ die die Aufhebung des Schiedsspruchs mit; Rücksicht auf den Verfahrensverstoß verlangt oder gegen den Antrag auf Vo 1 Istredebarerklärung einen Aufhebungsgrur.d einwendet (§ 10^2 Abs, 2 ZPO); muß beiden Möglichkeiten Rechnung tragen; es ..ist nach allgemeinen Grundsätzen ihre Aufgabe; die Grundlagen für den von ihr erhobenen Anspruch be zw., ihren Einwand zu behaupten und zu beweisen, Ihrer dahingehenden Pflicht genügt sie aber; wenn sie dartut; daß begründete Zweifel in Tier einen oder anderen Richtung bestehen; denn
solche Zweifel werden stets die Annahme rechtfertigen, da-3 der Schieasspi’uch auf dem Verstoß wenigstens "beruhen kann" .
Es v/ird nun Fälle geben, in denen sich eine ausdrückliche Stellungnahme der benachteiligten Fartei hierzu erübrigen wird, weil sich die Möglichkeit, daß die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs für die Entscheidung ursächlich gewesen ist, ohne weiteres aus den Umständen ergibt.
In der Regel wird hierzu aber, ein ins Einzelne gehender Vortrag gehören; er bezieht sich auf die tatsächlichen Grundlagen, die die Aufhebung rechtfertigen sollen und.kann daher ln der Revisionsinstanz nicht mehr nachgeholt werden (§ 561 ZPO)* Deswegen sind die dahingehenden, von der Antragstel-'ler in in der. mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht neu aufgestellten Behauptungen vorliegend nicht mehr zu be-; g rücksichtigen,,
2=) Die Anwendung dieser Grundsätze führt zu dem Ergebnis, daß das Oberlandesgericht den Aufhebungsgrund des § lOVi Abs. 1 Nr. 4 ZPO mit Recht verneint hat.
a) Die Revision macht geltend, das Schiedsgericht ..,, habe die Antragsgegnerin zur Frage der rückwirkenden Festsetzung der Gaspreise nicht hinreichend gehört.
Der Angriff geht fehl: Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 8- Oktober 1956 S« 17*selbst darauf hingewiesen, daß sie dem Schiedsgericht ihren Standpunkt hierzu eingehend dargelegt hat,-
b) Das Schiedsgericht brauchte* entgegen der Auffassung der Revision., mit den Parteien nicht die Einzelheiten der von ihm beabsichtigten Neuregelung zu besprechen. Eine solche Erörterung gehörte, wie bereits dargelegt worden ist nicht zu dem rechtlichen Gehör i, S. der §§ 1054 und 1041 Abs,
1 Nr, 4 ZPO, ~ -
Deswegen war das Schiedsgericht auch nicht gehalten, mit den Beteiligten über die Frage zu verhandeln, ob eine zeitliche Aufteilung ohne Jeweilige Einhaltung der 10 %-Grenze in Betracht komme.
c) Gleiches gilt für die Einwände.gegen die Entscheidung des. Schiedsgerichts, soweit. es die Grund- und. Schwan-küngspreise: erhöht hat; Diese Angriffe richten sich-in.Mehrheit" gegen den Inhalt der Entscheidung, betreffen aber nicht Tatsachen oder Beweismittel, von. denen die. Antragsgegnerin .
^keine Kenntnis hatte (vgl, insoweit auch BGH LM § 1 a KrWYG
if ^ ; ,
; d) Dagegen ist das Vorgehen, des Schiedsgerichts nicht unbedenklich gewesen, soweit es sich mit den Voraussetzungen des § 11 des Vertrages befaßt hat.»
Die Antragstellerin hatte in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht behauptet., daß diese Voraussetzungen gegeben seien. Sie hatte hierzu Jedoch nur wenige Einzelheiten verge tragen und sich im übrigen darauf berufen, daß Jene Um-, stände gerichtsbekannt seien (u, a, Schriftsatz vom 8, Februar 1955-S. 1?)- Demgegenüber hatte die Antragsgegnerih mehrfach gerügt, daß die Behauptungen der Antragsteller!1' in dieser Richtung unzureichend seien (u,a, Schriftsatz
vom i8. Februar 1955 S, 50 - 55) und Mitteilung der Einzelheiten verlangt (Schriftsatz vom 1 ... März 1955 S. 26),
Das Schiedsgericht hat nun, wie bereits erwähnt, in seinem Spruch verschiedene "nicht nur in Fachkreisen, sondern auch in der breitesten Öffentlichkeit bekannte Tat-, Sachen" berücksichtigte Allerdings baut es seine Entscheidung nicht auf diesen allgemein gehaltenen Worten auf, wie die Revision anzunehmen scheint. Vielmehr führt es die von ihm verwerteten Umstände im einzelnen an.
Das. durfte es nach dem Gesagten nur, -wenn die Antrags gegrierin ausreichende Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern Da das Oberlandesgerieht diesen Grundsatz nicht erschöpfend beachtet hat, muß der Senat die Prüfung nachholen.
aa) Das Schiedsgericht bezeichnet S. 9/10 seines Spruchs als technische Umwälzung der. Umstand, daß das Gas nicht mehr, wie früher, als Nebenprodukt .-gewonnen, sondern um seiner, selbst willen erzeugt werde; hierdurch seien erhebliche Investitionen und Neuerungen erforderlich geworden.
■; Diese Gesichtspunkte sind von dem Schiedsgericht nicht, neu in das Verfahren eingeführt worden.: Die Antragstellerin hatte S. 1? ihres Schriftsatzes vom:8. Februar 195 und Sb 14/15 ihres -Schriftsatzes. vom 28b Februar 1955 b®V . reits darauf hingewiesen, daß technische Neuerungen notwendig geworden seien, weil nunmehr"das Gas um des Gases willen erzeugt werde und hierdurch bedeutend höhere Kosten aufge- , wendet werden müßten. Die Antragsgegnerin hatte die Möglichkeit, zu dieser wesentlichen Frage Stellung zu nehmen. Das «hat si,e in gewissem Umfange iäiich getan, so S.= 51'••..-ihres Sehri f tsa t s e s vom 18.. Februar 1955-
■’s •
Nun hat allerdings das Schiedsgericht in diesem Zusammenhänge einige Einzelumstände angeführt, die in den Schriftsätzen von den Parteien nicht berührt worden.sind.
Es handelt sieh dabei aber nur um Erläuterungen zu. jener "technischen Umwälzung"denen im Verhältnis zu dein Ergebnis selbst nur eine untergeordnete Bedeutung zukommf. Unter diesen Umständen konnte das Schiedsgericht davor ausgehen..- daß die fachkundige Antragsgegnerin diese Umstünde nicht nur kannte, sondern sich auch ihrer Bedeutung für das Verfahren bewußt war.
bb),Als grundlegende wirtschaftliche Umwälzung führt das Schiedsgericht die Änderung der Indexziffern "für die allgemeine Lebenshaltung wie auch speziell für die hier in Frage kommenden Sparten der.Wirtschaft" an. Es verweist unter 'Erwähnung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäfts-: grundlage und der clausula rebus sic stantibus darauf, daß diese Umwälzung'- ihren 'Niederschlag sowohl ‘ in der Gesetzgebung wie auch in der Rechtsprechung der obersten Gerichte gefunden habe; ,
V"''",;"v-'Solche Erörterungen finden sich in dieser Form nicht.
'in den Schrift.Sätzen der Parteien, Die Antragsteilerin hatte aber mehrfach ihre eigenen stark erhöhten Geschäftsunkosten? erwähnt und auch Beweismittel" dafür vorgelegt (z, B. S. 1.? ihres Schriftsatzes vomlS, Februar 1955 und,ih der Anlage 5 zu' ihretii :^S ehr ff tsat z vom 28. April 1955.); Damit hatte-sic deut* .lieh zu eHpehrien gegeben^ daß sie sich auf eine Steigerung-ihrer gesamten ••Äufv;end\ingeni wie überhaupt der Geschäffcsun-; .„.kosten in dem ganzen Geschäftszweige, mit anderen Wörter.
.auf einen insoweit erhöhten Index berufen wollte* Hierzu konnte sich die Antragsgegnerin sowohl schriftlich wie in der Verhandlung äußern-
Im übrigen befaßt sich das Schiedsgericht nur mit allgemeinen Maßstäben., die offen auf der. Hand lagen und in ihrer Bedeutung von keinem der Beteiligten übersehen \7erf-den konnten; das gilt auch für die Steigerung des Lebens-h a 11 ung s i n d e x ■>
cc) Die. weiteren Angriffe der Revision zur Frage der technischen und wirtschaftlichen Umwälzungen sowie der T.7nZumutbarkeit des bisherigen Vertragspreises beziehen sich allein darauf, daß das Schiedsgericht seine Auffassung weder tatsächlich noch rechtlich mit der Antragsgegnerin erörtert habe.
Dazu war es nach dem bereits Gesagten im Rahmen der ihm nach § 1034 ZFO obliegenden Anhörungspflicht nicht gehalten, Insbesondere kann die .Antragsgegnerin keinen Aufhebungs- ■ grund nach § 1041 Abs» 1 Nr. 4 ZPO daraus herleiten, daß das Schiedsgericht die von“ihm' angesteilten allgemeinen Erwägungen zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 11 des Vertrages für ausreichend angesehen hat, ohne vorher hierauf hingewiesen zu haben. Aus - dem Gesichtspunkt einer Anhörung der Antragsgegnerin brauchte es dies nicht zu tun. Der § 139 ZFO, aus dem sieh eine solche Verpflichtung hätte ergeben können, ist im Schiedsverfahren nur anwendbar, wenn die Parteien dies vereinbart haben: das ist vorliegend nicht geschehen..
. fe) Das Schiedsgericht prüft, eh die Anhebung der Preise mit. der ‘Wirtschaftslage der Antragsgegnerirr vereinbar sei (S. 14/15 des Sehiedsspr.). Hierbei jverv/erteü es die Tatsache, daß sich aus deren Bilanzen seit 1952 ein stetig ansteigender Ertrag ergibt:. ... ...*, •••
'. . J ; ~, . V ' . ■ "
Das Ober!andesgericht weist die. Rüge der Antragsgegneriri sie sei hierzu nicht- gehört - worden ^ zurüclc, weil das Schiedsgericht befugt gewesen sei* die veröffentlichten und in Fachkreisen bekannten Bilanzen der Antragsgegnerin zu verwerten:, , . - .. ■ , . .
Mit einer solchen Begründung wird der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand nicht erfaßt, wie bereits dargelegt worden ist.-. Es handelt sich nicht um die Frage, ob-das Schiedsgericht die Bilanzen verwerten, sondern oh es, bevor es dies tat, die Antragsgegnerin dazu hören mußte. Das ist grundsätzlich zu bejahen.
- ^5 -
Dis Antragsgegnerin hat in dieser. Falls schon in dsn Tatsacheninstanzen dis Einwände bezeichnet., die si? erhoben hätte,; Sie hätte, wie sie dar lagt, geltend gemacht, daß der Ertrag im wesentlichen nicht aus dem Gas-., sondern aus dem Stromgeschäft stammte.
Nach den besonderen Umständen des Falles ist isdoch auch hier ein die Aufhebung des Schiedsspruchs rechtfertigender Verstoß gegen den § 1rQj4 ZFC nicht feststellbar..
Naeh § 11 Nr, 1 des Vertrages vom 28, Januar/1., Februar 1941 . wardie Neuordnung davon abhängig,- daß die bisherige Regelung nicht mehr zu einem '’gerechten Ausgleich der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen" führte. Die Frage, ob dies der Fall war.,.' hing, wie keiner der Parteien ; verborgen geblieben sein kann, zu dem Teil von ihrer vrirtcchaftr liehen Lage und Entwickelung in den letzten Jahren ab- Danach war es für die Beteiligten selbstverständlich,-, .daß das • Schiedsgericht solche Gesichtspunkte verwerten mußte, wenn es seiner Aufgabe gerecht'.werden sollte., -1
Bei dieser Sachlage durfte das Schiedsgericht davon ausgehen, daß die Beteil auch ohne besondere Aufforde-,
rung hierzu Steilung-nehmen-würden soweit sie es für erfor‘n; der-lich hielten,- Das galt insbesondere für die Antragsgegneri deren Bilanzen dem Veröffentlichtungszv/ang unterlagen und jedem Interessenten zugänglich waren. Hinzu kam,; daß sich die. Antragsgegnerin über solche Ertragsfragen bereits recht eingehend, geäußert hatte; sie hatte darauf verwiesen, daß. die Antragstellerin ihre Bilanzen als GmbH nicht zu veröffentlichen brauche, daß sich aber wichtige Aufschlüsse über ihren 1 Geschäftsgang;aus den (veröffentlichten) Bilanzen der Ruhr-, gas AG ergäben; diese Abschlüsse hat dann die Antragsgegneri^« eingehend behandelt (Schriftsatz vom 18, Februar 1955 S- 6 und 27 ff)«
Unter diesen Umständen erübrigte sich ein Hinweis des Schiedsgerichts darauf, daß es auch die Bilanzen der An-
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tragsgegnerin zur Höhe der darin ausgewiesenen Erträge verwerten wollte. Über eine solche Verwertung konnte sich die Antragsgegnerin um so weniger im Zweifel befinden, als sie selbst zu den Abschlüssen der Gegenseite bereits Stellung genommen hatte und wußte» daß ihre eigenen offenkundig waren. Sie hatte also die Möglichkeit, sich dazu zu äußern und das ihr erforderlich Erscheinende bereits vor dem Schiedsgericht zu sagen,
f) Das Schiedsgericht hatte - in seiner ursprünglichen Besetzung — anläßlich seiner Beratung am 17; Februar '■954 ua. beschlossen, von der WirtSchaftaberatungs AG und der Ruhrgäs AG eine Aufstellung über die Unkostenanteile
von Kohle, lohn und Eisen zu erbitten. Beide Gesellschaften erteilten diese Auskünfte, die zu den Akten genommen wurden, Die Parteien erhielten hiervon keine Nachricht.* •
Die Antragsgegnerin hätte die Ansicht vertreten, daß das Schiedsgericht auch dürch dieses Vorgehen gegen d ie ihm obliegende Anhörungspflicht verstossen habe, Das Oberlandesgericht ist dem nicht gefolgt; es meint, das Schiedsgericht habe den Parteien, die Auskünfte nicht zugänglich zu
machen brauchen, weil es sie nicht verwertet habe»
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Die Revision.frendet sich ohne Erfolg gegen diese Würdigung^ Die Antragsgegnerin hätte., wie bereits erörtert worden ist, -'daß jd.er Schiedsspruch auf der un-
terlassenen Anhörung beruhenkann» Hierzu genügte es nicht, daß sie»sichden Einfluß befaßte, den die Auskünfte auf die Willensbildüng der Schiedsrichter gehabt haben sollen. Vielmehr hätte sie weiter darlegen müssen, daß die Entscheidung bei einer ordnungsmässigen Anhörung anders hätte ausfallen können. Die Revision behauptet nicht, daß
- 2? -
diesem Erfordernis m der Tatsacneninsfan i st *
genügt worden
Abgesehen hiervon ist auch die Begründung des Oberlande sgerichts nicht zu beanstanden. Das Schiedsgericht
führt So 9 seines Spruchs ausdrücklich an, daß es sich auf Tatsachen stütze, die in der breitesten Öffentlichkeit bekannt seien, und daß es deswegen keiner Beweiserhebung bedürfe. Daraus ist.zu entnehmen, daß es die erwähnten Aus-künfte in der Tat nicht verwertet hat, ~
C) Die Revision ist somit, da auch sonst kein die ’ Antragsgegnerin beschwerender Recht sirrtum zu erkennen ist , mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen,
G-lanzmann . Scheffler '-v-‘ Heimann-Trosieü
Dr, Winkelpiahn Erbel b