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BGH

Gericht: BGH

Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz beschlossen: Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Auflagen zu dem Brandschutz und zu den Rauchabzügen seien missverständlich oder nicht ausreichend konkret gefasst, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil ein Zulassungsgrund nicht gegeben ist. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
25KniffkaKoblenzZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
25. Februar 2010 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. April 2009 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Auflagen zu dem Brandschutz und zu den Rauchabzügen seien missverständlich oder nicht ausreichend konkret gefasst, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil ein Zulassungsgrund nicht gegeben ist.
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 60.815,19 €
Kniffka
 Bauner
Eick
 Halfmeier
Leupertz
 Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 26.10.2007 -30 403/05 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.04.2009 - 12 U 1495/07 -
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 26.10.2007 -30 403/05 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.04.2009 - 12 U 1495/07 -