Der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19« Februar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Meise, Doerry und Bliesener für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Die Klägerin sieht in dem Schreiben vom 23* August 1973 eine Kündigung gemäß § 8 Nr. 1 VOB/B und hat, gestützt auf diese Bestimmung, mit der Klage Vergütung für nicht erbrachte Leistungen in Höhe eines Teilbetrages von 30.000 DM nebst Zinsen gefordert. Die Beklagte hält ihr Schreiben nicht für eine Kündigung, sondern nur für einen Hinweis auf den nach ihrer Meinung eingetretenen Wegfall der Geschäftsgrundlage. 1* Darin» daß die Bauarbeiten im Juli 1973 eingestellt wurden» sieht das Berufungsgericht mit Recht noch keine Kündigung des Vertrages der Parteien« Die Revision erhebt insoweit auch keine Rüge« 3' Das Berufungsgericht stellt - von der Revision unangegriffen - fest» daß die Klägerin der Beklagten keinen berechtigten Grund gegeben hatte» den Vertrag vorzeitig zu beenden. Es handelt sich somit um eine Kündigung der Beklagten gemäß § 8 Nr. 1 VOB/B mit der für sie nachteiligen Folge» daß sie der Klägerin auch für das von dieser nicht Ausgeführte die vertragliche Vergütung abzüglich des Ersparten schuldet« Vielmehr stand damals fest« daß das Bauvorhaben zu den Bedingungen des Vertrages der Parteien nicht mehr durchzuführen war. Mit Recht betont das Berufungsgericht, daß das zu einer nicht gerechtfertigten Abwälzung des dem Hauptunternehmer obliegenden geschäftlichen Risikos auf seine Subuntemehmer führen würde. Auch der Umstand« daß hier "Veränderungen auf dem Kapitalmarkt” dazu geführt haben mögen« das Bauvorhaben für das Ko(m^werk "unfinanzierbar” zu machen« rechtfertigt noch nicht die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 86/75 URTEIL Verkündet am 19. Februar 1976 Blust, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in den Rechtsstreit der Firma Baugesellschaft Vilhelm K Inhaberin: KfllB Gesellschaft mbH, __________ Straße vertreten durch die er Dieter Kaufmann Rolf i ebenda, & Co GmbH, schäfts- Gerd und Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof« Dr. gegen dej^lechtstreistand Albert L Bfl^flBI , Ko|_______ SflHHBBistraße fl als Konkursverwalter über das Vermögen der Bauuntemehmung Richard Mflfl KG, JflMstraße IB. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19« Februar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Meise, Doerry und Bliesener für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 15» Januar 1973 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen« Von Rechts wegen Tatbestand: Anfang 1973 beauftragte das Sozialwerk A. Ko^B in Trier die Beklagte mit dem Bau des "Wohnparks ia Juni 1973 übertrug die Beklagte die Erd-, Maurer-, 3tah.I beton- sowie Putz- und Estricharbeiten für dieses Bauvorhaben an die Fa. 4HI KG (frühere Klägerin). Der Rohbau sollte im Dezember 1973 fertig sein. Die Geltung dar VOB/B wurde vereinbart. Kurz nach Baubeginn geriet das Ko^HRwerk in Finanzierungsschwierigkeiten und stoppte deswegen im Juli 1973 das Bauvorhaben. Nach einer Besprechung und anschließendem Briefwechsel der Parteien erklärte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben von 23* August 1973» sie betrachte das Vertragsverhältnis zwischen ihnen als gelöst und werde die von der Klägerin erbrachten Leistungen abrechnen • Sie zahlte dann der Klägerin für erbrachte Leistungen 23*318,46 DM. Die Klägerin sieht in dem Schreiben vom 23* August 1973 eine Kündigung gemäß § 8 Nr. 1 VOB/B und hat, gestützt auf diese Bestimmung, mit der Klage Vergütung für nicht erbrachte Leistungen in Höhe eines Teilbetrages von 30.000 DM nebst Zinsen gefordert. Die Beklagte hält ihr Schreiben nicht für eine Kündigung, sondern nur für einen Hinweis auf den nach ihrer Meinung eingetretenen Wegfall der Geschäftsgrundlage. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr - bis auf abgewiesene 4 % Mehrzinsen -stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Im Laufe des Revisionsverfahrens ist die Klägerin in Konkurs gefallen. Der Konkursverwalter (Jetziger Kläger) hat den Rechtsstreit aufgenommen und beantragt, die Revision zurückzuweisen. r Entscheldungsgründe: 1* Darin» daß die Bauarbeiten im Juli 1973 eingestellt wurden» sieht das Berufungsgericht mit Recht noch keine Kündigung des Vertrages der Parteien« Die Revision erhebt insoweit auch keine Rüge« 2. Sie wendet sich aber dagegen» daß das Berufungsgericht in dem Schreiben der Beklagten vom 23« August 1973 eine Kündigung sieht» und meint» es fehle daran schon "begrifflich11' Das trifft nicht zu* Die Revision wendet sich vielmehr in unzulässiger Veise gegen die rechtsfehlerfreie und daher das Revisionsgericht bindende Auslegung der Individualerklärung der Beklagten' Daß diese Auslegung unmöglich wäre» vermag sie nicht darzutun♦ 3' Das Berufungsgericht stellt - von der Revision unangegriffen - fest» daß die Klägerin der Beklagten keinen berechtigten Grund gegeben hatte» den Vertrag vorzeitig zu beenden. Die Klägerin war nämlich bereit» den Auftrag zu den ursprünglich getroffenen Vereinbarungen auszuführen» während die Beklagte - abweichend vom Vertrage - eine Fortführung der Arbeiten durch die Klägerin bei Vorfinanzierung durch die Klägerin wünschte* Auf dieses Verlangen der Beklagten brauchte sich die Klägerin nicht einzulassen' 4. Es handelt sich somit um eine Kündigung der Beklagten gemäß § 8 Nr. 1 VOB/B mit der für sie nachteiligen Folge» daß sie der Klägerin auch für das von dieser nicht Ausgeführte die vertragliche Vergütung abzüglich des Ersparten schuldet« 5# Ziffer 4 der allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten ist hier nicht einschlägig• Danach behält sich der Auftraggeber das Recht vor« die Baustelle "vorübergehend” stillzulegen. Darum handelte es sich am 23« August 1973 nicht mehr. Vielmehr stand damals fest« daß das Bauvorhaben zu den Bedingungen des Vertrages der Parteien nicht mehr durchzuführen war. 6. Das Berufungsgericht lehnt einen Wegfall oder eine Änderung der Geschäftsgrundlage ab. Das greift die Revision vergeblich an. Der Vortrag des Beklagten zu dieser Frage war in den Vorinstanzen ganz unzureichend. Der Umstand allein« daB das Bauvorhaben vom Bauherrn nicht mehr finanziert werden kann« ermöglicht es dem Hauptunternehmer nicht« sich ohne weiteres von den Verträgen mit seinen Subunternehmern zu lösen. Mit Recht betont das Berufungsgericht, daß das zu einer nicht gerechtfertigten Abwälzung des dem Hauptunternehmer obliegenden geschäftlichen Risikos auf seine Subuntemehmer führen würde. Auch der Umstand« daß hier "Veränderungen auf dem Kapitalmarkt” dazu geführt haben mögen« das Bauvorhaben für das Ko(m^werk "unfinanzierbar” zu machen« rechtfertigt noch nicht die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin. Die Beklagte hat nicht dargelegt« daß ein Festhalten am Vertrage für sie untragbar sein würde und ihr nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden könnte. 7. Die Höhe des zuerkannten Klageanspruchs wird von der Revision nicht angegriffen. 8« Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen« Vogt Erbel Meise Doerry Bliesener