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BGH · VII ZR 86/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 86/64

Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Nicht sie, sondern der Preußische Staat, der nach der Schuldurkunde die Bürgschaft für das Barlehen übernommen hatte, sei in Wahrheit der Barlehensnchmer gewesen. Auch nach Treti und Glauben hätte die Beklagte von ihr keine Rückzahlung des Darlehens fordern dürfen. Wie das Berufungsgericht, von der Revision unangegriffen, feststellt, hat es mit dem Darlehen folgende Bewandtnis gehabt: Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, es handle sich nicht um ein Scheingeschäft (§ 117 BGB), vielmehr sei die vom Staat als Strohmann vorgeschobene Klägerin nach dem erklärten Willen aller Beteiligten rechtlich Barlehensschuldnerin geworden, weil der Staat sich nur auf diese Weise in rechtlich zulässiger Weise die benötigten Gelder habe beschaffen können. Das Vorechiebon eines Strohmanns als Vertragspartei erfolgt in der Regel nicht zu dem Schein, sondern ist von den Beteiligten normalerweise ernstlich gewollt, weil anderenfalls der erstrebte wirtschaftliche Zweck nicht oder nicht in rechtsbeständiger Weise erreicht würde; das gilt auch, wenn die Strohmanneigenschaft dem Vertragsgegner bekannt ist. Da dem Staat die unmittelbare Darlehensaufnahme zu dem Zv/ecke des Wohnungsbaus zu Gunsten seiner Bediensteten verboten, die Übernahme von Bürgschaften für Darlehen Dritter zu solchem Zweck aber erlaubt war, wählten die Beteiligten bewußt und ernstlich die rechtliche Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen, wie sie in der Schuldurkunde vom 31» August 1929 njMergelegt wurde. Denn nur so konnte dem Staat in rechtlich einwandfreier Weise die Beschaffung der von ihn für den genannten Zweck benötigten Fremdmittel ermögli it werden. Für diese Auffassung spricht auch, v/io dat Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, die im Vermer] /om 19« März 1955 niedergelegto Äußerung des Ministe ialrats Dr. von Heusinger aus dem Preußischen Finanzministerium vom 18. Die Klägerin wollte rechtlich Darlehensschuldnerin werden und hat das auch erklärt, wie sich aus der Unterzeichnung der inhaltlich unstreitigen Schuldurkunde vom 31« August 1929 ergibt. 5. ) Die von der Revision angeführten Stellen aus den ira Prozeß überreichten Urkunden besagen lediglich, daß eine wirtschaftliche Belastung der Klägerin durch die Übernahme der Darlehensschuld im Rahmen der genannten Finanzierungsaktion nicht eintreten sollte. 6. ) Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die von der Klägerin in der Berufungsbegründung benannten Zeugen Linnecke und Lapienski nicht vernommen hat. Abgesehen davon hätte aus einer entsprechenden Aussage der Zeugen auch wieder nur geschlossen werden können, daß die Klägerin nach dem Willen der Beteiligten durch das Darlehen wirtschof11ich nicht belastet worden sollte. 7o) Richtig ist die Ansicht dor Revision, daß nach den internen Abmachungen zwischen der Klägerin und dom Staat im Innenverhältnis ein Rückgriffsanspruch des Staats gegen die Klägerin wegen der vom Staat auf das Darlehen geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen nicht bestand, daß vielmehr umgekehrt der Staat verpflichtet war, die Klägerin von einer Inanspruchnahme aus dem Darlehen durch die Sparkasse freizuhalten (Erfüllungsübernahmc). Das beweist aber nichts für die rechtliche Gestaltung des Außenverhältnisses zwischen der Klägerin und der Sparkasse, insbesondere nichts dafür, daß es sich dabei um ein Scheingeschäft gehandelt hätte» Die Klägerin meint hilfsweise, auch wenn man kein Scheingeschäft annohme, so sei die Klage doch aus § 813 BGB begründet; denn die Umstände zwängen zu dom Schluß, daß der Staat und die Sparkasse im Jahre 1929 stillschweigend einen "dauernden Einforderungsver-zicht" (pactum de non petendo) zu Gunsten der Klägerin vereinbart hätten, aus dem die Klägerin eine dauernde Einrede gegen den Anspruch auf Darlehonsrückzahlung hätte herleiton können. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Umstände ergäben nichts für eine stillschweigende Vereinbarung eines derartigen dauernden Einforderungsverzichts. Das läßt keinen Rechtsfohler erkennen« Ein solcher dauernder Einforderungsverzicht würde die Finanzierungsaktion 1929 in bedenklicher Weise der von den Beteiligten bewußt nicht gewollten und vermiedenen Rechtskonstruktion einer unzulässigen unmittelbaren Darlehensaufnahme des Staats angenähort haben. Daher mußte ihnen die Klägerin wirtschaftlich genügend gesichert erscheinen, wenn der Staat sich ihr gegenüber durch Erfüllungsübernahme im Innenverhältnis verpflichtete, sie von jeder Inanspruchnahme aus dem Darlehen frcizuhalten. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die Berufung auf Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB/ u.a. mit der Begründung versagt, sie hätte die ihr nach dem Vertragshilfegesetz gegebenen Möglichkeiten auonutzen müssen; neben dieser Sonderregelung dürfe sie nicht auf § 242 BGB zurückgreifen; denn: iäüch nach dieser Vorschrift sei allenfalls eine Ermäßigung der Darlehcnsforderung, nicht aber ihr völliger Wegfall in Betracht gekommen.

Zitierte Normen: § 813 BGB § 549 ZPO § 117 BGB § 97 ZPO
BeteiligteunmittelbarStaatBGBBieBerufungsgerichtDarlehenKlägerinSparkasseRevision

Volltext der Entscheidung

t 7
BUNDESGERICHTSHOF
1
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 86/64
URTEIL
Verkündet am
13- Juni 1966 Horn
 Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der	Heimstätte	GmbH», provinzielle Treu-
handstelle für Wohnungsund Siodlungsv/csen i.L.f vertreten durch .ihre Notliquidatoren Oberregierungsrat Dr.
BaflB,
und Verwaltungsangestellten E FB^Bstr
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revi sionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Sparkasse der Stadt Befl|Wost, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch ihren Vorstand Herbert Böl KurtS(MBB®und Reinhard	Be^HI-Wl
B el^H^Estraß e
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br,
2
- /
Bor VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1966 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Br. Vogt und Br. Finke
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4*. Februar 1964 wird zurückgewiesen.
Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Im Jahre 1958 zahlte die Klägerin an die Beklagte 229.847,48 BM nebst 119.179,37 BM Zinsen auf ein 10 s 1 ungostelltes Reichsmarkdarlehen zurück, das die Sparkasse der Stadt Befü (Rechtsvorgängerin der Beklagten; im folgenden "Sparkasse") gemäß Schuldurkunde vom 31.
August 1929 in Höhe von 3.000.000 RM gewährt hatte, und das durch teilweise Tilgung bis Endo 1944 auf 2.298.474,88 RM zurückgeführt war.
Bie Klägerin ist der Auffassung, sie habe unwissentlich ohne Rechtsgrund gezahlt. Nicht sie, sondern der Preußische Staat, der nach der Schuldurkunde die Bürgschaft für das Barlehen übernommen hatte, sei in Wahrheit der Barlehensnchmer gewesen. Nur zu dem Schein sei sie in der Schuldurkundc (ritt ihrem damaligen Namen
 
 "Siedlungsgesellschaft	mbH")	als	Darlehens-
nchracrin genannt. Auf jeden Pall sei bei der Darlehens-gev/Uhrung zu ihren Gunsten ein "dauernder Einforderungs-verzieht" vereinbart worden, weswegen ihr eine dauernde Einrede gegen die Darlehensforderung zugestanden habe (§ 813 BGB). Auch nach Treti und Glauben hätte die Beklagte von ihr keine Rückzahlung des Darlehens fordern dürfen.
Die Klägerin hat einen Teilbetrag von 20.000 DM nebst Zinsen eingeklagt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Wie das Berufungsgericht, von der Revision unangegriffen, feststellt, hat es mit dem Darlehen folgende Bewandtnis gehabt:
Im Jahre 1929 benötigte der Preußische Staat Geld zur Finanzierung von Wohnungsbauton für seine Bediensteten. Der Landtag hatte, anders als in den Vorjahren, der Aufnahme staatlicher Anleihen zu diesem Zwecke nicht zugestimmt. Dagegen war dem Staat die Übernahme von Dar-lehensbürgschaften nicht verboten. Deswegen veranlaßte er verschiedene Wohnungsfürsorge- und Heimstättengesellschaften bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten. Darlehen aufzunehmen, für welche er selbstschuldnerische
 Bürgschaften Übernahme Ben Gesellschaften zahlte er eine einmalige Provision von 1,8 # oder 1/8 des Barlehens-nettoerlöses. Bie Gesellschaften Unterzeichneten entsprechende Schuldurkunden mit im wesentlichen gleichem Wortlaut» Bie Barlehensbeträge wurden von den Geldgebern unmittelbar an die Preußische Generalstaatskasse ausgezahlt o Ber Staat überwies die Zins- und Tilgungsbeträge unmittelbar an die Barlehensgläubiger»
Auch bei dem hier strittigen Barlehen wurde so verfahren.
II.
Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, es handle sich nicht um ein Scheingeschäft (§ 117 BGB), vielmehr sei die vom Staat als Strohmann vorgeschobene Klägerin nach dem erklärten Willen aller Beteiligten rechtlich Barlehensschuldnerin geworden, weil der Staat sich nur auf diese Weise in rechtlich zulässiger Weise die benötigten Gelder habe beschaffen können.
Bie Revision meint, es habe sich doch um ein Scheingeschäft gehandelt. Ba3 trifft nicht zu.
Es kann dahinstehen, ob die Auslegung, die das Berufungsgericht den Vertragsbeziehungen der Beteiligten gibt, als Individualvereinbarung nur beschränkt nachprüfbar ist, oder ob das Revisionsgericht eie voll nachprüfen kann, weil unstreitig im Rahmen der genannten Finanzierungsaktion ähnliche Verträge in verschiedenen Gebietsteilen Preußens abgeschlossen worden sind (§ 549 ZPO). Benn auch wenn man von einer unbeschränkten Nachprüfbarkeit ausgeht, kann die Revision keinen Erfolg haben» Bie Auslegung des Berufungsgerichts ist richtig»
Das Vorechiebon eines Strohmanns als Vertragspartei erfolgt in der Regel nicht zu dem Schein, sondern ist von den Beteiligten normalerweise ernstlich gewollt, weil anderenfalls der erstrebte wirtschaftliche Zweck nicht oder nicht in rechtsbeständiger Weise erreicht würde; das gilt auch, wenn die Strohmanneigenschaft dem Vertragsgegner bekannt ist. (Vgl. BGH IM Nr. 2 zu § 117 BGB; BGHZ 21, 378, 381-382; Urteil des Senats VII ZR 90/61 vom 20. September 1962 = WM 1962, 1174, 1175 mit weiteren Nachweisen).
So liegt der Pall hier. Da dem Staat die unmittelbare Darlehensaufnahme zu dem Zv/ecke des Wohnungsbaus zu Gunsten seiner Bediensteten verboten, die Übernahme von Bürgschaften für Darlehen Dritter zu solchem Zweck aber erlaubt war, wählten die Beteiligten bewußt und ernstlich die rechtliche Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen, wie sie in der Schuldurkunde vom 31» August 1929 njMergelegt wurde. Denn nur so konnte dem Staat in rechtlich einwandfreier Weise die Beschaffung der von ihn für den genannten Zweck benötigten Fremdmittel ermögli it werden. Für diese Auffassung spricht auch, v/io dat Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, die im Vermer] /om 19« März 1955 niedergelegto Äußerung des Ministe ialrats Dr. von Heusinger aus dem Preußischen Finanzministerium vom 18. März 1935«
Was die Revision demgegenüber vorbringt, geht fehl
1.) Sie meint, die damaligen Geschäftsführer der Klägerin würden eine grobe Pflichtverletzung begangen haben, wenn sie sich auf ein derart riskantes Geschäft eingelassen hätten; man könne nicht annehmen, daß sie da3 gewollt hätten.
fJ I
 
Es handelte sich jedoch nicht um ein riskantes Geschäfte Denn auch hei der oben wiedergegebenen Vertrags-gestaltung brauchten die Beteiligten damals nicht damit zu rechnen, daß das Geschäft für die Klägerin ein nennenswertes wirtschaftliches Risiko enthielte Ein Rückgriffsanspruch des Staates gegenüber der Klägerin, z0B0 aus § 774 BGB, konnte nach dem Innenverhältnis dieser beiden Beteiligten nicht entstehen, da der Staat der Klägerin gegenüber vertraglich verpflichtet war, das Darlehen für deren Rechnung zu verzinsen und zu tilgen (Erfüllungsübernohme;o Damit, daß der preußische Staat als Rechtsperson untorgehen würde, konnte damals (1929) niemand rechnen. Unter diesen Umständen mußte die einmalige Provision auch bei ihrer verhältnismäßig geringen Höhe der Klägerin das Geschäft günstig und lohnend erscheinen lassen.
2.	) Zu Unrecht vermißt die Revision einen Verpflich-tungswillon der Klägerin. Nach dem oben Gesagten bestand dieser Verpflichtungswille. Die Klägerin wollte rechtlich Darlehensschuldnerin werden und hat das auch erklärt, wie sich aus der Unterzeichnung der inhaltlich unstreitigen Schuldurkunde vom 31« August 1929 ergibt.
3.	) Unerheblich ist, daß die Sparkasse die Darlehenssumme unmittelbar an den Staat und daß dieser die Zins- und Tilgungsbeträge unmittelbar an die Sparkasse überwiesen hat. Beides geschah jeweils für Rechnung der Klägerin. Der Darichensempfänger kann bestimmen, daß der Darlehensgeber die Darlohensvaiuta unmittelbar an einen vom Darlehensempfanger bozeichneten Dritten zu zahlen hat. Andererseits kann ein Dritter Zinsen und Tilgungsraten für Rechnung des Darlehensschuldners an den Darlchenogläubiger zahlen. Solche Abreden und
 
und Vorgänge besagen nichts darüber, wer Darlehensgläubiger und wer Darlehonsschuldner ist*
4.	) Wie die Klägerin selbst vorträgt, hat sic in ihren Bilanzen die Darlehensschuld und ihren Befreiungsanspruch gegen den Staat in den Vorspalton auf der Passivseite und der Aktivseite vermerkt. Das steht im Einklang mit der vom Berufungsgericht angenommenen rechtlichen Konstruktion des Geschäfts.
5.	) Die von der Revision angeführten Stellen aus den ira Prozeß überreichten Urkunden besagen lediglich, daß eine wirtschaftliche Belastung der Klägerin durch die Übernahme der Darlehensschuld im Rahmen der genannten Finanzierungsaktion nicht eintreten sollte. Sie besagen aber nichts über die rechtliche Konstruktion, welche die Beteiligten für ihre Vertragsbeziehungen gewählt haben. Insbesondere läßt sich aus den Urkunden nichts dafür entnehmen, daß es sich um ein Scheingeschäft gehandelt hätte.
6.	) Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die von der Klägerin in der Berufungsbegründung benannten Zeugen Linnecke und Lapienski nicht vernommen hat.
E3 hat diesen Beweisantritt nicht übersehen, sondern damit beschieden, daß die Rechtsansicht dieser Zeugen nicht maßgeblich sei. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Abgesehen davon hätte aus einer entsprechenden Aussage der Zeugen auch wieder nur geschlossen werden können, daß die Klägerin nach dem Willen der Beteiligten durch das Darlehen wirtschof11ich nicht belastet worden sollte.
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7o) Richtig ist die Ansicht dor Revision, daß nach den internen Abmachungen zwischen der Klägerin und dom Staat im Innenverhältnis ein Rückgriffsanspruch des Staats gegen die Klägerin wegen der vom Staat auf das Darlehen geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen nicht bestand, daß vielmehr umgekehrt der Staat verpflichtet war, die Klägerin von einer Inanspruchnahme aus dem Darlehen durch die Sparkasse freizuhalten (Erfüllungsübernahmc). Das beweist aber nichts für die rechtliche Gestaltung des Außenverhältnisses zwischen der Klägerin und der Sparkasse, insbesondere nichts dafür, daß es sich dabei um ein Scheingeschäft gehandelt hätte»
8.) Unerheblich ist schließlich, ob nach 1945 die Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen entsprechende Darlehen anderer Wohnungsbaugesellschaften zurückgezahlt haben. Unstreitig hat das Land Berlin das im vorliegenden Rail nicht getan» Auf den Rechts-charaktcr der zwischen den Beteiligten im Jahre 1929 getroffenen Vereinbarungen lassen die nach 1945 auf ähnliche Darlehen geleisteten Rückzahlungen anderer Länder keine Schlüsse zu.
III.
Die Klägerin meint hilfsweise, auch wenn man kein Scheingeschäft annohme, so sei die Klage doch aus § 813 BGB begründet; denn die Umstände zwängen zu dom Schluß, daß der Staat und die Sparkasse im Jahre 1929 stillschweigend einen "dauernden Einforderungsver-zicht" (pactum de non petendo) zu Gunsten der Klägerin vereinbart hätten, aus dem die Klägerin eine dauernde Einrede gegen den Anspruch auf Darlehonsrückzahlung hätte herleiton können.
 
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Umstände ergäben nichts für eine stillschweigende Vereinbarung eines derartigen dauernden Einforderungsverzichts.
Das läßt keinen Rechtsfohler erkennen« Ein solcher dauernder Einforderungsverzicht würde die Finanzierungsaktion 1929 in bedenklicher Weise der von den Beteiligten bewußt nicht gewollten und vermiedenen Rechtskonstruktion einer unzulässigen unmittelbaren Darlehensaufnahme des Staats angenähort haben. Die Vereinbarung eines solchen "dauernden Einforderungsverzichts" zu Gunsten der Klägerin mußte den Beteiligten im Jahre 1929 auch gänzlich überflüssig erscheinen. Sie rechneton damals nicht mit Untergang, Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsweigerung des Staates. Daher mußte ihnen die Klägerin wirtschaftlich genügend gesichert erscheinen, wenn der Staat sich ihr gegenüber durch Erfüllungsübernahme im Innenverhältnis verpflichtete, sie von jeder Inanspruchnahme aus dem Darlehen frcizuhalten.
IV.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin die Berufung auf Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB/ u.a. mit der Begründung versagt, sie hätte die ihr nach dem Vertragshilfegesetz gegebenen Möglichkeiten auonutzen müssen; neben dieser Sonderregelung dürfe sie nicht auf § 242 BGB zurückgreifen; denn: iäüch nach dieser Vorschrift sei allenfalls eine Ermäßigung der Darlehcnsforderung, nicht aber ihr völliger Wegfall in Betracht gekommen.
Diese von der Revision ohne nähere Begründung beanstandete Auffassung des Berufungsgerichts entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an wel-
i- I
 
eher festzuhalten ist (vgl. BGHZ 2, 150; 5, 302, 8, 344, 347 f; 15, 27, 38; 32, 97, 103; Urteile des Senats VII ZR 187/60 vom 15. Februar 1962 = WM 1962, 610 und VII ZR 210/60 vom 22. Februar 1962).
Vo
 Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Glanzmann	Rietschel	Meyer
 Vogt	Finke