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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br hat der VII«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 80* Juli 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«, Winkelmann, Kietschel, Br«, Heimann-Trosien, Erbel und Br» Pinke für Recht erkannt; dem auch die Mieten ein«, Der Kläger hat sich von dieser den Anspruch auf Rückzahlung der von ihr für den Wiederaufbau zur Verfügung gestellten 9*200 DM abtreten lassen und hat diesen Anspruch nebst Zinsen mit der Klage gegen die drei Beklagten geltend gemacht.» Der Kläger hat geltend gemachtP Paul und Anneliese hätten nach dem Willen der Eltern mietfrei in den wie de rauf ge bauten Räumen wohnen» auch für die Geschäftsräume keine Miete zahlen sollen und die späteren Mieteinnahmen als Beihilfe zu dem Unterhalt der Familie für sich behalten dürfen« Es sei auch bis zu dem Jahre 1958 von ihnen weder Abführung der Mieten noch Abrechnung* Uber diese verlangt v/orden« Die Mieteinnahmen hätten etwa 25oOOÖ DM betragen«*Davon seien für Steuern» Versicherung» Zinsen» Reparaturen u*ä« über ttoÖQÖ DM aufgewandt worden« Die restlichen rund H«000 DM - verteilt auf rund 8 1/2 Jahre noch nicht 135 DM monatlich - habe Paul zu dem Bebensunterhalt für sich und seine Familie verbraucht« Es sei nicht möglich gewesen, hiervon Rückzahlungen an den Kläger zu leisten« Die Auf baukos ten hätten zwar aus den Mieteinnahmen getilgt werden sollen; hierfür sei aber keine bestimmte Frist vereinbart worden« Es fehle auch an der für eine Aufrechnung erforderlichen Gegenseitigkeit, da die Mieten von Faul vereinnahmt worden seien und seine Ehefrau dabei lediglich als seine Botin aufgetreten sei« Ein Gegenanspruch der Beklagten, mit dem sie gegenüber dem, unstreitigen Klageanspruch aufrechnen könnten« sei nicht dargetan, soweit es sich um die Eigennutzung des Grundstücks durch Faul und Anneliese bis zu dem 31« Mai Juni 1952 vereinnahmten Mieten in Höhe von 25«334 DM zu, den sie dem Kläger, der aus abgetretenem Becht klage, entgegenhalten könnten« Hach den gesamten Umständen sei die Überzeugung gerechtfertigt, daß Anneliese die das Darlehen vom Kläger erhalten und das Geld für den Wiederaulbau zur Verfügung gestellt habe, bei der Verwaltung des Grundstücks führend gev/esen. Die Beklagten müßten sich allerdings die aus den Mieteinnahmen bestrittenen Unkosten anrechnen lassen« Es möge auch sein» daß Paul und Anneliese berechtigt gewesen seien» aus den Mieteinnahmen einen Beitrag zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zu entnehmen«, Der Kläger habe aber nicht dargetan, daß sie zu Entnahmen in einer Höhe befugt gewesen seien, daß keine 9«200 DM mehr zu Gunsten der Beklagten verblieben«. Die Beklagten hatten ihren Anspruch nicht verwirkt, auch wenn Paul und Anneliese vor Mai 1956 nicht zur Auskehrung der Mieten aufgefordert worden sein sollten« Das beruhe auf menschlicher hücksichtnähme und insbesondere darauf, daß man erwartet habe, aus den Mietein-nahmen werde die Forderung des Klägers beglichen werden«, Anneliese habe nicht annehmen können, daß ihr ein Betrag von rund 25*000 DM ganz belassen werde«, Jedenfalls hätten, wie ihr klar gewesen sei, daraus die vom Kläger gegebenen 9*200 DM zurückgezahlt werden sollen« . Seine Annahme, Paul und Anneliese H^^^seien zwar nicht zur Zahlung von Miete für die Dauer-der Eigennutzung verpflichtet gewesen, wohl aber zur Abführung der von ihnen während der Vermietung vereinnahmten Beträge, ist den Umständen nach vertretbarp jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, und bindet daher das Revisionsgericht» Es hat aber keine Feststellung über die Höhe der Unkosten getroffeo, die nach seiner Auffassung hiervon abzusetzen sind* Daher ist für die Eevisionsinstanz auch insoweit von den Angaben des Klägers auszugehen, wonach diese Unkosten "schätzungsweise mehr als 11.000 DMU betragen haben. 2« Das Berufungsgericht hat ferner zwar unterstellt, daß Paul und Anneliese üdHl berechtigt gewesen seien, aus den Mieteinnahmen einen Betrag zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zu entnehmen, hat aber nichts Uber die Höhe dieses Beitrags gesagt« 3° Nach den vorstehenden Ausführungen trägt die Begründung des angefochtenen Urteils die völlige Abweisung der Klage nicht« Das Revisionsgericht ist aber von sich aus nicht imstande zu beurteilen, zu welchem bestimmten Teilbetrag der Rechtsstreit etwa entscheidungsreif ist« 2o Ohne Erfolg macht die Revision den Einwand der Vezwirkung geltend» Sie meint, Anneliese sei vor dem Mai 1958 nicht zur Abführung der Mieten aufgefordert worden, sie habe sich daher nicht darauf einzurichten brauchen, daß eine solche Forderung gegen sie noch erhoben werde» Damit verkennt die Revision die Sachund Rechtslage» Entscheidend ist, inwieweit Paul und Anneliese aus den Mieteinnahmen die Forderung des Klägers hättoaabdecken müssen» Dieser hat selbst eingeräumt, nach den getroffenen Vereinbarungen hätten im laufe der Zeit die Aufbaukosten aus den Erträgen des Grundstücks getilgt werden sollen, wenn hierfür auch keine bestimmte Frist gesetzt worden sei» Zu TiIgungsZahlungen auf das Darlehen waren Paul und Anneliese ohne Aufforderung durch die Erbengemeinschaft verpflichtet, sofern sie die Miet-einnahmen nicht in vollem Umfang für sich verbrauchen durften» Je länger sie im Genuß der Mietei'nnahmen belassen wurden, umso höhere Rückzahlungen an den Kläger waren dann von ihnen zu erwarten» 3«» Das Berufungsgericht wird bei der neuen Entscheidung auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob dem von ihm bisher nicht erörterten Schreiben des Beklagten Erich an den Kläger vom 11* Juni 1948 rechtliche Bedeutung zu-kommt*

Zitierte Normen: § 2058 BGB
HöheMieteBerufungsgerichtAnnelieseKlägerPaulMieteinnahmenRevision

Volltext der Entscheidung

VII_JR_86/62
Verkündet am 8«, Juli 1963
Weit sehe ck, Just izobersekretär als Urkundebeamter der Greschäftsstelle
2193 041
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Johannes S4 Ml
(Niederlande)
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
gegen
1 o den Kaufmann Erich
 gebo	£<
2c frrau Blsbeth Mi 3o die Lehrerin Agnes 3
i. N|
platz 0
Beklagte, Berufung^beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br
 hat der VII«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 80* Juli 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«, Winkelmann, Kietschel,
 Br«, Heimann-Trosien, Erbel und Br» Pinke
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7«, Zivilsenats des Oberlandesge-riehts in Köln vom 8«, Januar 1962 aufgehoben©
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen©
Von Rechts wegen
. Tatbestands
 Die Eheleute Peter und Anna HfBIB* die Eltern der drei Beklagten und des Paul H^BB» waren je zur ideellen Hälfte Eigentümer des im Kriege zerstörten Hausgrundstücks K^B?	Sie	erklärten sich nach
 der Währungsreform bereit? um ihrem Sohn Paul bei der Schaffung einer neuen Existenz behilflich zu sein, ihm das Grundstück zu dem Wiederaufbau zu überlassen«, Pauls Ehefrau? Anneliese HBflB^ stellte für den Aufbau einen ihr von ihrem Schwager? dem Kläger, als Darlehen gegebenen Betrag von 9 »200 DM zur Verfügung* Die Eltern H^BII^^bewil-ligten zu ihren Gunsten die Eintragung einer Sicherungshypothek bis zu dem Höchstbetrag von'15«000 DM und zu Gunsten beider Eheleute die Eintragung eines Vorkaufsrechts» Es kam jedoch nicht zur Eintragung dieser Hechte im Grundbuch«,
Paul und Anneliese ü^HB betrieben in dem Heubau seit 1949 zunächst ein Lebensmittelgeschäft * Da dieses nicht gut ging? vermieteten sie die Räume ab 1* Mai 1951 teilweise und ab 1«, Juni 1952 ganz«. Die von ihnen vereinnahmten Mieten betrugen ab 1« Januar 1952 344 DM monatlich o	—
Der Vater Peter	war	affi	21 « Dezember 1949
gestorben und von seiner Ehefrau und seinen vier Kindern beerbt worden* Paul	am	14«.	November	1957;
seine Erben sind seine Ehefrau Anneliese H^BIB h**d sei* ne beiden Kinder« Im Dezember 1958 starb die Witwe Anna
 sie wurde von den drei Beklagten und den beiden
 Kindern von Paul t
beerbt.«
- 3 ~
An* 1. Juni 1958 Übernahmen die Beklagten von Anneliese	die	Verwaltung	des Hauses und zogen seit-
dem auch die Mieten ein«, Der Kläger hat sich von dieser den Anspruch auf Rückzahlung der von ihr für den Wiederaufbau zur Verfügung gestellten 9*200 DM abtreten lassen und hat diesen Anspruch nebst Zinsen mit der Klage gegen die drei Beklagten geltend gemacht.»
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten* Sie haben vorgetragen» Paul und Anneliese	hätten»
schon, während sie selbst das Geschäft betrieben hätten? Miete in Höhe von monatlich 200 DM zahlen und ferner die aus der Vermietung vereinnahmten Gelder abführen müssen« Insgesamt hätten sie von 1949 bis 1958 rund 35°Ö00 DM an die Erbengemeinschaft zahlen müssen« Diesen Anspruch haben die Beklagten gegenüber der Klageforderung zur Aufrechnung gestellt«
Der Kläger hat geltend gemachtP Paul und Anneliese hätten nach dem Willen der Eltern mietfrei in den wie de rauf ge bauten Räumen wohnen» auch für die Geschäftsräume keine Miete zahlen sollen und die späteren Mieteinnahmen als Beihilfe zu dem Unterhalt der Familie für sich behalten dürfen« Es sei auch bis zu dem Jahre 1958 von
 ihnen weder Abführung der Mieten noch Abrechnung* Uber diese verlangt v/orden« Die Mieteinnahmen hätten etwa 25oOOÖ DM betragen«*Davon seien für Steuern» Versicherung» Zinsen» Reparaturen u*ä« über ttoÖQÖ DM aufgewandt worden« Die restlichen rund H«000 DM - verteilt auf rund 8 1/2 Jahre noch nicht 135 DM monatlich - habe Paul zu dem Bebensunterhalt für sich und seine Familie verbraucht« Es sei nicht möglich gewesen, hiervon Rückzahlungen an den Kläger zu leisten« Die Auf baukos ten hätten zwar aus den Mieteinnahmen getilgt werden sollen; hierfür sei
 
aber keine bestimmte Frist vereinbart worden« Es fehle auch an der für eine Aufrechnung erforderlichen Gegenseitigkeit, da die Mieten von Faul	vereinnahmt
 worden seien und seine Ehefrau dabei lediglich als seine Botin aufgetreten sei«
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen«
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter« Die Beklagten bitten, die Bevision zurück-zuvveisen«
Entscheidungsgrunde?
I«
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Ein Gegenanspruch der Beklagten, mit dem sie gegenüber dem, unstreitigen Klageanspruch aufrechnen könnten« sei nicht dargetan, soweit es sich um die Eigennutzung des Grundstücks durch Faul und Anneliese	bis	zu dem	31«	Mai
1952 handele« Insoweit sprächen die Umstünde dafür, daß diese das Grundstück mietfrei nutzen sollten«
Dagegen stehe den Beklagten ein Anspruch auf Auskeh-rung der seit dem 1. Juni 1952 vereinnahmten Mieten in Höhe von 25«334 DM zu, den sie dem Kläger, der aus abgetretenem Becht klage, entgegenhalten könnten« Hach den gesamten Umständen sei die Überzeugung gerechtfertigt, daß Anneliese	die	das	Darlehen	vom	Kläger	erhalten
 und das Geld für den Wiederaulbau zur Verfügung gestellt habe, bei der Verwaltung des Grundstücks führend gev/esen.
 
Jedenfalls mit ihrem Ehemann zusammengewirkt und die Mieten eingezogen und verbraucht habe«, Sie habe sich dabei, wie auch aus einer von ihr gegenüber einem Mieter abgegebenen Erklärung hervorgehe, als Beauftragte der Erbengemeinschaft betrachtet», also gewußt» daß sie die eingehenden Mieten nicht behalten dürfe«,
Die Beklagten müßten sich allerdings die aus den Mieteinnahmen bestrittenen Unkosten anrechnen lassen« Es möge auch sein» daß Paul und Anneliese	berechtigt
 gewesen seien» aus den Mieteinnahmen einen Beitrag zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zu entnehmen«, Der Kläger habe aber nicht dargetan, daß sie zu Entnahmen in einer Höhe befugt gewesen seien, daß keine 9«200 DM mehr zu Gunsten der Beklagten verblieben«.
Die Beklagten hatten ihren Anspruch nicht verwirkt, auch wenn Paul und Anneliese	vor	Mai	1956	nicht
 zur Auskehrung der Mieten aufgefordert worden sein sollten« Das beruhe auf menschlicher hücksichtnähme und insbesondere darauf, daß man erwartet habe, aus den Mietein-nahmen werde die Forderung des Klägers beglichen werden«, Anneliese	habe nicht annehmen können, daß ihr ein
 Betrag von rund 25*000 DM ganz belassen werde«, Jedenfalls hätten, wie ihr klar gewesen sei, daraus die vom Kläger gegebenen 9*200 DM zurückgezahlt werden sollen« .
Die Vereinbarungen der Vertrageteile« der Eltern einerseits und der Eheleute Paul und Anneliese anderseits, sind unklar und lückenhaft«, Das Berufungsgericht hat, ohne das ausdrücklich zu erklären, wie das Landgericht es getan hat, die Lücken durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen versucht (§ 157 BOB)
Seine Annahme, Paul und Anneliese H^^^seien zwar nicht zur Zahlung von Miete für die Dauer-der Eigennutzung verpflichtet gewesen, wohl aber zur Abführung der von ihnen während der Vermietung vereinnahmten Beträge, ist den Umständen nach vertretbarp jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, und bindet daher das Revisionsgericht»
Dasselbe gilt von der Auffassung des Berufungsgerichts«, die Ehefrau Anneliese	die	Zedentin	der
 Klageforderung, sei an der Verwaltung des Grundstücks sowie an der Einziehung und dem Verbrauch der Mieten mindestens beteiligt gewesen. Die Revision hat sich dagegen auch nicht gewandt.
Mit Recht rügt die Revision aber, daß das Berufungs~> gericht es an den nach Lage der Sache erforderlichen ziffernmäßigen Feststellungen hat fehlen lassen.
Io Das Berufungsgericht nimmt, insoweit den Angaben des Klägers folgend, an, Paul und Anneliese	hät-
ten in der Zeit vom Io Juni 1952 bis 31« Mai 1958 Mieten im Betrage von 25*334 DM vereinnahmt. Es hat aber keine Feststellung über die Höhe der Unkosten getroffeo, die nach seiner Auffassung hiervon abzusetzen sind* Daher ist für die Eevisionsinstanz auch insoweit von den Angaben des Klägers auszugehen, wonach diese Unkosten "schätzungsweise mehr als 11.000 DMU betragen haben. Dabei bleibt allerdings unklar, ob Unkosten in dieser Höhe in der ganzen Zeit der Verwaltung des Grundstücks durch Faul und Anneliese	(aei^	äem	1.	Juli	1949)	ent-
standen sind oder allein in der Zeit seit dem 1. Juni 1952, in der die Mieten in der vorbe zeichnet eh Höhe vereinnahmt worden sind. Geht man zu Gunsten des Klägers von letzterem aus,'so verbleiben aus diesem Zeitraum rund Ho000 DM, die von Paul und Anneliese	für eigene Bedürfnisse ver-
 
braucht worden sind« Entfällt ein Teil der Unkosten auf die Zeit vor dem 1„ Juni 1952, so ergibt sich für die folgende Zeit ein entsprechend höherer Überschuß«
2« Das Berufungsgericht hat ferner zwar unterstellt, daß Paul und Anneliese üdHl berechtigt gewesen seien, aus den Mieteinnahmen einen Betrag zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zu entnehmen, hat aber nichts Uber die Höhe dieses Beitrags gesagt«
Die Revision macht geltend, für ein Ehepaar mit zwei Kindern sei kaum ein geringerer Betrag als 155 DH monatlich anzusetzen« Sie meint, damit seien die Nettoeinnahmen verbraucht«
Darin kann ihr nicht in vollem Umfange gefolgt werden« Die Reineinnahmen von - mindestens - rund 14°ÖCQ DM sind, wie bereits erörtert, nicht in einem Zeitraum von 8 1/2 oder 9 Jahren (seit 1949}, sondern in einem solchen von nur 6 Jahren (1« Juni 1952 bis 31° Hai 1958) erzielt worden« Danach ergibt sich nicht, wie die Revision errechnet hat, ein Überschuß von 135 BK, sondern ein solcher von rund 200 DM in Monatsdurchschnitt« Einen Betrag in dieser Höhe durften Faul und Anneliese	möglicherweise	nicht
,zur teilweisen Bestreitung ihres Lebensunterhalts entnehmen«
3° Nach den vorstehenden Ausführungen trägt die Begründung des angefochtenen Urteils die völlige Abweisung der Klage nicht« Das Revisionsgericht ist aber von sich aus nicht imstande zu beurteilen, zu welchem bestimmten Teilbetrag der Rechtsstreit etwa entscheidungsreif ist«
Die Sache muß vielmehr zur Nachholung der fehlenden tatsächlichen Feststellungen unter Aufhebung des Urteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«
~ 8 -
IIIo
■^iir die neue Verhandlung ist folgendes zu bemerken:
1» Bei der Feststellung der Höhe des angemessenen Unterhalts be it rages, den Paul und Anneliese	aus	den
 Mieteinnahmen entnehmen durften, werden im Hinblick auf die verwandtschaftlichen Beziehungen billigerweise die damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse aller Beteiligten, insbesondere auch etwaige sonstige Einnahmen von Paul und Anneliese	zu	berücksichtigen sein»
2o Ohne Erfolg macht die Revision den Einwand der Vezwirkung geltend» Sie meint, Anneliese	sei	vor
 dem Mai 1958 nicht zur Abführung der Mieten aufgefordert worden, sie habe sich daher nicht darauf einzurichten brauchen, daß eine solche Forderung gegen sie noch erhoben werde»
Damit verkennt die Revision die Sachund Rechtslage» Entscheidend ist, inwieweit Paul und Anneliese aus den Mieteinnahmen die Forderung des Klägers hättoaabdecken müssen» Dieser hat selbst eingeräumt, nach den getroffenen Vereinbarungen hätten im laufe der Zeit die Aufbaukosten aus den Erträgen des Grundstücks getilgt werden sollen, wenn hierfür auch keine bestimmte Frist gesetzt worden sei» Zu TiIgungsZahlungen auf das Darlehen waren Paul und Anneliese	ohne Aufforderung durch
 die Erbengemeinschaft verpflichtet, sofern sie die Miet-einnahmen nicht in vollem Umfang für sich verbrauchen durften» Je länger sie im Genuß der Mietei'nnahmen belassen wurden, umso höhere Rückzahlungen an den Kläger waren dann von ihnen zu erwarten»
Der Kläger kann daher aus dem angeblichen Stillschweigen der Beklagten bis zu dem Jahre 1958 nichts zu seinen Gunsten herleiten«,
3«» Das Berufungsgericht wird bei der neuen Entscheidung auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob dem von ihm bisher nicht erörterten Schreiben des Beklagten Erich an den Kläger vom 11* Juni 1948 rechtliche Bedeutung zu-kommt*
4« Sollte sich ergeben, daß die Klageforderung ganz oder zu dem ieil begründet ist, so wird auf die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit der Darlehensforderung von 5*000 DM der Beklagten Agnes	gegen die Erben
 Paul	einzugehen sein*
Die von der Bevision gegen die Zulässigkeit dieser Aufrechnung erhobenen Bedenken sind unbegründeto
 Die Beklagte Agnes	ist	nicht gehindert,
 eine ihr allein zustehende Forderung auch zu Gunsten der anderen Beklagten zur Aufrechnung zu stellen* Der Aufrechnung steht ferner, da Anneliese	als	Miterbin nach ihrem Ehemann Paul	gesamtschuldnerisch
 für dessen Schulden haftet (§ 2058 BGB), nicht entgegen, daß Schuldner auch die beiden Kinder von Paul und Anneliese	als Mit erben sind* Die Voraussetzungen des
 von der Bevision angeführten § 2060 BGB liegen nicht vor*
5o Da der endgültige Erfolg der Revision noch ungewiß ist, ist die Entscheidung über deren Kosten dem Berufungsgericht zu Ubertragen«
Dr0 Winkelmann	Rietschel	Bundesrichter
 Dr» Heimann-Trosien befindet sich im Urlaub und ist verhindert zu unterschreiben«,
Dr« Winkelmann
 Erbel
Finke