* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Prozessrechtliche Bedenken gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die frühere Parteistellung der Inhaber der Beklagten zu 2 habe auch schon vor deren Ausscheiden aus dem Rechtsstreit ihrer Benennung als Zeugen nicht entgegengestanden, verletzt die Klägerin nicht in ihrem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör und veranlasst die Zulassung nicht.

RechtsstreitHalfmeierNaumburgBedenkenZPOKlägeringehörenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
14. Februar 2008 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. April 2007 wird zurückgewiesen.
Prozessrechtliche Bedenken gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die frühere Parteistellung der Inhaber der Beklagten zu 2 habe auch schon vor deren Ausscheiden aus dem Rechtsstreit ihrer Benennung als Zeugen nicht entgegengestanden, verletzt die Klägerin nicht in ihrem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör und veranlasst die Zulassung nicht. Hinsichtlich der übrigen von der Klägerin benannten, vom Berufungsgericht mit Hinweis auf § 531 Abs. 2 ZPO nicht gehörten Beweispersonen bestehen schon in prozessrechtlicher Hinsicht keine durchgreifenden Bedenken; erst recht ist kein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO gegeben.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 675.757,50 €
Dressier	Kuffer	Bauner
 Safari Chabestari
 Halfmeier
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 22.06.2006 - 11 0 1809/05 (003) -OLG Naumburg, Entscheidung vom 04.04.2007 - 12 U 118/06 -