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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Im ersten Hechtszugo haben sie keinen Schriftsatz eingereicht Das Landgericht hat ihnen im Termin vom 22, Februar 19^2 eine "Schriftsatzfrist" bis zu dem 15. Gegen das Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. In der Begründungsschrift haben sie vorgebracht, das Vorgehen des Landgerichts sei unzulässig gewesen. Sie haben ferner den Sachvortrag nachgeholt und geltend gemacht, das Honorar habe nur gezahlt werden sollen, wenn die zuständige Behörde eine Durchführung der Arbeiten nach den Plänen der Klägerin genehmigte; diese Genehmigung sei versagt worden. standen sei und das neue Vorbringen der Beklagten gemäß dem § 329 Abs. 2 ZPC nicht berücksichtigt werden dürfe Ivlit der von dem Oberlnndesgericht zugclassonen Revi sion verfolgen die Beklagten ihren Klagcabwcisungaantrag weiter. eine erschöpfende Bereitstellung aller Beweismittel zu dem ersten Verhandlungstermin im Wege der vorbereitenden Anordnung gemäß den § 523 y 212 b ZPO wäre bei dem umfangreichen und erheblichen Bev/eiserbieten beider Parteien nicht möglich gewesen. DeSweden müssen die Voi^uu-setzungen des § 529 Abs. 2 ZPO sorgfältig geprüft und ihr Vorliegen muß so eingehend begründet werden3 daß auch das Eevinionsgericht zu einer Nachprüfung in der Lage ist. Insbesondere muß sicher sein, daß eine zu erwartende Verzögerung nur auf das schuldhafte Verhalten der Partei zu-rücksuführen ist und daß das Berufungsgericht sie auch bei Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht verhindern konnte (vgl, BGH LM § 272 b 21P0 Nr. 2 und 3)- Daß die Vernehmung von 6 Zeugen vor dem Senat aus Zeitgründen schlechthin unmöglich war* ist dem Urteil nicht zu entnehmen, hätte auch der näheren Erörterung bedurft. Das Berufungsgericht durfte danach das Vorbringen und die Beweisantritte der Beklagten nicht unbeachtet lassen.

Zitierte Normen: § 529 ZPO
VerzögerunggeltenBerufungsgerichtParteiZeugeZPOTerminKlägerin

Volltext der Entscheidung

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Volke
85/61
Verkündet
r.in 29. Oktober 1964 Fohl5 Justizobersekretär als Urkundsbcomtor der Geschäftsstelle
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 Namen	_
In dem Rechtsstreit
 dor Eheleute Hans und Ge?trud M>str. 0,
in DU
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Ir.
gegen
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in Kl
 Klägerin, Berufungsbeklagte Rcvisionsbcklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
und
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. IIcimann-Trosion, Rietschol, Erbel und Hubert Meyer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 23. November 1962 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Die Klägerin behauptet, die Firma	&	Co	sowie
 die Beklagten hätten eie beauftragt, den Plan für ein© Kanalisationolagc zu entwerfen; als Honorar sei ein Betrag von 5.000 DM vereinbart worden. Sie hat diesen Betrug nebst Zinsen mit der Klage geltend gemacht.
Die Beklagten haben K1 ageabv/eisung beantragt. Im ersten Hechtszugo haben sie keinen Schriftsatz eingereicht Das Landgericht hat ihnen im Termin vom 22, Februar 19^2 eine "Schriftsatzfrist" bis zu dem 15. März 1962 gewährt und einen Verkündungstermin anberaumt; auch diese Frist ist fruchtlos verstrichen.
Darauf hat das Landgericht der Klage im wesentlichen stattgogoben. Die mündlich vorgebrachten Einwendungen der Beklagten ’’gegen die Art der Ausführung der Arbeiten" hat es zurückgewiesen, weil sie die Schriftsatzfrist nicht genutzt hätten.
Gegen das Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. In der Begründungsschrift haben sie vorgebracht, das Vorgehen des Landgerichts sei unzulässig gewesen.
Sie haben ferner den Sachvortrag nachgeholt und geltend gemacht, das Honorar habe nur gezahlt werden sollen, wenn die zuständige Behörde eine Durchführung der Arbeiten nach den Plänen der Klägerin genehmigte; diese Genehmigung sei versagt worden. Der Versuch, die Klägerin zu veranlassen, auf Grund einer Rücksprache mit dein örtlichen Bauleiter der Stadt BfH|^-Gl4Hi^^ brauchbare Unterlagen herzustellen, sei gescheitert.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurüekgewie-sen, weil das Verfahren des Landgerichts nicht zu ber-n-
standen sei und das neue Vorbringen der Beklagten gemäß dem § 329 Abs. 2 ZPC nicht berücksichtigt werden dürfe
 Ivlit der von dem Oberlnndesgericht zugclassonen Revi sion verfolgen die Beklagten ihren Klagcabwcisungaantrag weiter. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzu-weisen.
Entscheidungsgründe:
Gemäß dem § 529 Abs. 2 ZPO dürfen Verteidigungsmit-tcl, die im ersten Rechtssuge hätten geltend gemacht werden können und deren Berücksichtigung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, /licht zugelassen werden, wenn der betreffenden Partei der Vorwurf entweder der Prozeßverschlcppung oder der groben Nachlässigkeit zu machen ist.
Das Berufungsgericht hält diese Voraussetzungen unter Vorweisung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHZ 12, 49 für gegeben. Die bei einer Zulassung eintreton-de Verzögerung begründet es allein mit dem Satzs
... eine erschöpfende Bereitstellung aller Beweismittel zu dem ersten Verhandlungstermin im Wege der vorbereitenden Anordnung gemäß den § 523 y 212 b ZPO wäre bei dem umfangreichen und erheblichen Bev/eiserbieten beider Parteien nicht möglich gewesen. u
Das genügt nach den Umständen nicht, um eine solche Verzögerung darzutun.
Die Zurückweisung tatsächlichen Vorbringens wegen Verspätung kann für die betroffene Partei von einschneidender Bedeutung sein. Das gilt vor allem dann, wenn das Klagevorbringen, wie hier, noch gar nicht auf seine Rieh-
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tigkcit untersucht worden ist. DeSweden müssen die Voi^uu-setzungen des § 529 Abs. 2 ZPO sorgfältig geprüft und ihr Vorliegen muß so eingehend begründet werden3 daß auch das Eevinionsgericht zu einer Nachprüfung in der Lage ist. Insbesondere muß sicher sein, daß eine zu erwartende Verzögerung nur auf das schuldhafte Verhalten der Partei zu-rücksuführen ist und daß das Berufungsgericht sie auch bei Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht verhindern konnte (vgl, BGH LM § 272 b 21P0 Nr. 2 und 3)-
Vorliegend ergab sich aus der am 18. Mai 1962 eingegangenen Berufungsbegründung der Beklagten, daß sie die Erteilung eines vorbehaltlosen Auftrags bestritten, Oie baten darin zur Bestätigung ihrer Darstellung um die Vernehmung von-4 Zeugen, Von zweien fehlte die Anschrift,
 Das Gericht hatte sie aber, wie die Revision zutreffend geltend macht, erfragen müssen; diese Anschriften wären
 mit	d#	Oh^^ fll (GflHHdl)
und BdBHd»	Al^k	H\id	dd	(angegeben
 worden.
 Es wären also einschließlich der beiden in der Klagobegründung benannten insgesamt 6 Zeugen zu vernehmen gewesen, die in Kül^d oder in naher Umgebung davon wohnten. Außerdem wäre noch eine amtliche Auskunft einzuholen gewesen. Das Bev/cisthema, das im Tatbestand wiedergegeben worden ist, war beschränkt und nicht umfangreich; es war sicher, daß es für die Sachentscheidung erheblich war. Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, warum es dem Vorsitzenden nicht möglich gewesen sein soll, die Zeugen zu dem ersten Termin zu laden und die Auskunft einzufordern (§§ 272 b Nr. 2 und 4 ZPO). Er konnte, als er am 28. I.'Iai 1962 den Termin auf den 19. September 1962 anberaumte, die voraussichtliche Dauer in Rechnung stellen. Daß die
 Vernehmung von 6 Zeugen vor dem Senat aus Zeitgründen schlechthin unmöglich war* ist dem Urteil nicht zu entnehmen, hätte auch der näheren Erörterung bedurft.
Das Berufungsgericht durfte danach das Vorbringen und die Beweisantritte der Beklagten nicht unbeachtet lassen. Das angefochtene Urteil ist deswegen aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuvcrv/einen.
Glanzmann
 Erbel
Heimann-Trosien
 Meyer
Rietschel