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BGH · VII ZR 85/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 85/62

a) Der Eigentümer an die Bahn grenzenden Weidelandes kann seine AufWendungen‘für einen Zaun, den er errichtet hat, um sein Yieh vom Betreten des Bahnkörpers abzuhalten, von der Bundesbahn weder nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag noch nach denen über die ungerechtfertigte Bereicherung ersetzt verlangen«» Die Beklagte habe für diesen Zustand einzustehen» Er hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm jeden Schaden zu ersetzen, der, insbesondere wenn Vieh auf den Bahnkörper gelange, dadurch entstehe, daß dieser gegen die Ländereien nicht ordentlich eingefriedet sei» Im zweiten Rechtazuge hat der Kläger vorgetragen, er habe, weil der Zustand des Bahnzauns für sein Vieh eine nicht mehr tragbare Gefährdung mit sich gebracht habe, auf einer Teilstrecke einen neuen Zaun gesetzt und hierfür 90 DM aufgewendet. Die Beklagte hält sich zu einer Einfriedung des Bahn-goländes nicht für verpflichtete Das Oherlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die. Io Das Oberlandesgericht verneint ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung, daß er gegenüber der Beklagten zur Einzäunung seiner Ländereien nicht verpflichtet sei (§ 256 ZPO)« Es stellt hierzu fest, die Beklagte berühmo sich keines solchen Anspruchs« Das ergebe sich mindestens aus ihrer Einlassung im Berufungsrechtszug, insbesondere aus ihrem Schrii satz vom 15« Januar 1962 (S, 4)« noch kein Intorosso dos Klägers an der Feststellung, daß er nicht verpflichtet sei, seine Weiden zu dem Bahnkörper hin ein-zuzäunon, Denn die Beklagte behauptet nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht eine solche Pflicht des Klägerso Sie vertritt lediglich den Standpunkt, daß der Kläger allgemein verpflichtet sei, den Zutritt seines Viehs auf den Bahnkörper durch geeignete Mittel, wie Hüten, Anpflocken, Einzäunen, zu verhindern und beruft sich deswegen auf die Schadenohaftung des Tierhalters nach § 833 BOB, Die Errichtung des Zauns habe auch nicht dem Interesse der Beklagten entsprochen; der Kläger habe ihr den Zaun - trotz bestehender Unklarheit Uber die Einfriedungspflicht - "gewissermaßen aufgedrängt". Denn der Kläger könne jederzeit den Zaun fortnehmen, so daß die Beklagte dann von sich aus einen Zaun setzen müsse, falls ! Selbst wenn dies der Pall wäre, entsteht ein Anspruch auf Aufwondungsersatz erst, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse des Ge-schäftsherrn entspricht (§ 683 Satz 1 BGB). b) Der Kläger kann sich demgegenüber nicht auf die §§ 683 Satz 2, 679 BGB berufen» Danach kommt ein der Übernahme der Geschäftsführung entgegenstohender Wille des .Geschäftsherrn ' Pflicht der Ersatzanspruch des Geschäftsführers nach wie vor davon abhängt, daß die Übernahme der Geschäftsführung auch in Interesse des Geschäftsherrn liegt, ober ob in einem derartigen Palle das Interesse dos Geschäftsherrn an der Übernahme entsprechend dem Gedanken des § 679 BGB unerheblich ist, kann dahingestellt bleiben» Eine Pflicht der Beklagten, ihre Bahnanlagen auf freier Strecke einzufriedigen, um Weidevieh von ihnen fernzuhalten, besteht jedenfalls nicht, wie unten noch darzulegen sein wird« c) Der Kläger kann danach die zur Errichtung des neuen Zaunes aufgowandton Kosten nach den §§ 683 , 670 BGB nicht ersetzt verlangen« a) Eine solche Pflicht der Beklagten zur Einzäunung des Bahn geländes ergibt sich nicht auf vertraglicher Grundlage« bb) Er hat allerdings in der mündlichen Verhandlung vor dem Hevisionsgericht Vorgetragen, gemäß den §§ 157» 242 BGB sei durch schlüssiges Verhalten der Beteiligten eine Vereinbarung über die Unterhaltung des Zaunes durch die Beklagte zustandegekommen« Ltb fungsgerichts, daß aus ihnen noch nicht auf einen Verpflich-tungswillen der Beklagten geschlossen werden könne, hält sich im Rahmen der dem Oberlandesgcricht zustehenden Tatsachenwür-digung und ist frei von Rechtsfehlern• In der Tat liegt viel näher, daß die Beklagte bei ihrem Vorgehen ausschließlich ein eigenes Interesse verfolgte, nämlich etwaige Gefahren für ihren Bahnbetrieb auszuschalten, wobei sie Wünsche der Anlieger lediglich aus Entgegenkommen berücksichtigt hat« Der Kläger hat jedoch nichts in dieser Hinsicht vorgetragen und keinen Beweis dafür angetreten, daß ein solcher -Zustand bis zu dem 31« Dezember 1899 eingetreten gewesen sei» Die Frage, ob der Kläger, seine Rechtsvorgänger oder andere Anlieger ihr angebliches Recht auf Einfriedung der Bahn durch die Beklagte ausgeübt haben, braucht daher nicht erörtert zu werden, Daß die Bahn ihre Anlagen auf freier Strecke nicht einzufrieden braucht, um weidende Tiere vom Bahnkörper fernzuhalten, entspricht allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. Diese Vorschrift würde dem §18 Abs, 1 BO widersprochen, wenn danach auch die Bahn zu dem Ecrnhalten der Tiere von den Bahnanlagen verpflichtet wäre (ebenso OLG Hamburg in Rspr, d,. Darauf, daß hier die zuständige Aufsichtsbehörde keine Anordnung getroffen hat, den Bahnkörper zu den Weiden des Klägers einzufrieden, kann sich die Beklagte zwar nicht ohne weiteres berufen* Denn wenn sie weiß oder wissen muß, daß eine Einfriedung zu dem Schutze des Klägers erforderlich, technisch durchführbar und wirtschaftlich zu demutbar wäre, die Sicherungsmaßnahme aber gleichwohl unterließe, so würde sie letztlich für allen daraus entstehenden Schaden haften (vgl* BGH VRS 6, 92; Pritsch, Handbuch der Eisenbahngesetzgebung, 75 f mit weiteren Nachweisen)» Wie aber bereits ausgeführt, entfällt eine so weitgehende Pflicht der Beklagten, weil es für sie nicht zu demutbar ist, ihre Bahn auf freier Strecke einzufrieden, um Vieh von ihr fornzuhalten» d) Der Kläger kann also Ersatz seiner Aufwendungen für den neuen Zaun auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung von der Beklagten verlangen» Der Revision ist zuzugeben, daß mit dieser Begründung das Fcotstollungsinteressc dos Klägers nicht verneint werden kann» Wäre nämlich die Beklagte, wie der Kläger meint, diesem gegenüber einzäunungspflichtig, so würde sie für etwaige durch Verletzung dieser Pflicht entstandene Schäden nicht nur nach dem Sachschädenhaftpflichtgeeetz und mit Beschränkung auf die dort (§ 4) .festgolegtcn Höchst summen, sondern unbeschränkt haften» Schon diese Erwägung genügt, um das Fest-stollungsinterosse dos Klägers zu bejahen» Sein Fcststollungsbegehren is.t jedoch sachlich unbegründet» Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ergibt sich eine Haftung der Beklagten deswegen, weil die Einfriedigung der Beklagten schadhaft ist; denn wie oben ausgeführt, ist die Beklagte nicht verpflichtet, ihre Bahnanlagen auf freier Strecke zur Abhaltung von Weidovieh einzuzäunen»

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 679 BGB § 46 BO
BGBZaunInteressebahnenPflichtBahnkörperKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung:. nein ...............- -...................-2.188 -03?
BGB §§ 683, 670, 679, 812; EBBO v. 17» Juli 1928, RG31 II 5415 § 18 AhSo 1; PrEisenbahnG v. 3» November 1838, GS 505, § H
a)	Der Eigentümer an die Bahn grenzenden Weidelandes kann seine AufWendungen‘für einen Zaun, den er errichtet hat, um sein Yieh vom Betreten des Bahnkörpers abzuhalten, von der Bundesbahn weder nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag noch nach denen über die ungerechtfertigte Bereicherung ersetzt verlangen«»
b)	Bio Bundesbahn hat keine außervertragliche Pflicht, ihr Bahngelände auf freier Strecke einsuzäunen, um weidendes Vieh am Betreten .des Bahnkörpers zu hindern.
BGH, Vrto v« 20«, Juni 1963 - VII ZR 85/62 “ Schleswig
LG Itzehoe
 Vli ZK ÖVb^
Verkündet
 am 20 „ Juni 1965
Jodas, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Bauern Wilhelm Ki
 in Hi
 in H(
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklarers, - Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
 die Beutsche Bundeshahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion	in
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20« Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br«, Winkolmann, Dr, Heimann-Irosion, Erbel und Br* Pinke
 iür Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13«. Pebruar 1962 wird surückgewiesen»
Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen«, Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in H4I9? das an die Bahnstrecke Neumünster“Hamburg grenzte Auf dem Gelände der Bahn befindet sich - etwa 0,50 m von der Grenze entfernt - ein von der Bahn errichteter Drahtzaun, der schadhaft ist.
Das Grundstück des Klägers wird jetzt als Weideland benutzt» Früher war es Ackerland» Im Oktober I960 gelangten einige Jungrinder des Klägers auf den Bahnkörper» Es kam zu keinem Schaden, weil der Nordexpress rechtzeitig gebremst werden konnte ».i
Der Kläger hat behauptet, die Jungrinder hätten nur wegen dos schadhaften Zauns auf die Schienen gelangen können»
Die Beklagte habe für diesen Zustand einzustehen» Er hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm jeden Schaden zu ersetzen, der, insbesondere wenn Vieh auf den Bahnkörper gelange, dadurch entstehe, daß dieser gegen die Ländereien nicht ordentlich eingefriedet sei»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen»
Im zweiten Rechtazuge hat der Kläger vorgetragen, er habe, weil der Zustand des Bahnzauns für sein Vieh eine nicht mehr tragbare Gefährdung mit sich gebracht habe, auf einer Teilstrecke einen neuen Zaun gesetzt und hierfür 90 DM aufgewendet. Diesen Betrag nebst Zinsen verlangt er von der Beklagten ersetzt. Ferner hat er neben seinem ursprünglichen Foststollungsantrag weiterhin die Feststellung verlangt, daß er nicht verpflichtet sei, seine Ländereien gegen den Bahnkörper einzuzäunen»
0
Die Beklagte hält sich zu einer Einfriedung des Bahn-goländes nicht für verpflichtete
 Das Oherlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die. Revision zugelassen«
Mit der Revision verfolgt der Kläger alle bisher gestellten Anträge weiter« Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
Entscheidungsgründe;
Io
 Das Oberlandesgericht verneint ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung, daß er gegenüber der Beklagten zur Einzäunung seiner Ländereien nicht verpflichtet sei (§ 256 ZPO)« Es stellt hierzu fest, die Beklagte berühmo sich keines solchen Anspruchs« Das ergebe sich mindestens aus ihrer Einlassung im Berufungsrechtszug, insbesondere aus ihrem Schrii satz vom 15« Januar 1962 (S, 4)«
Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler« Entgegen der Meinung der Revision kommt es für die Zulässigkeit einer Peststcllungsklago regelmäßig darauf an, ob ein Fest-stollungsinteresse zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vorliegt, nicht dagegen, ob etwa zu einem früheren Zeitpunkt ein solches Interesse einmal bestanden hat (BGHZ 18, 22, 41; 18, 98, 106)«
Die bloße Tatsache, daß die Beklagte eine eigene Pflicht leugnet, den Bahnkörper gegen die Viehv/eiden des Klägers ein-zuzäuncn, begründet - entgegen der Auffassung der Revision -
 
noch kein Intorosso dos Klägers an der Feststellung, daß er nicht verpflichtet sei, seine Weiden zu dem Bahnkörper hin ein-zuzäunon, Denn die Beklagte behauptet nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht eine solche Pflicht des Klägerso Sie vertritt lediglich den Standpunkt, daß der Kläger allgemein verpflichtet sei, den Zutritt seines Viehs auf den Bahnkörper durch geeignete Mittel, wie Hüten, Anpflocken, Einzäunen, zu verhindern und beruft sich deswegen auf die Schadenohaftung des Tierhalters nach § 833 BOB,
Danach hat das Berufungsgericht zutreffend ein rechtliches Interesse des Klägers an der beantragten Feststellung verneint»
II,
Das Oberlandesgericht hält den Zahlungsanspruch des Klägers weder aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) noch aus dem der ungerechtfertigten Bereicherung (§§812 ff BGB) für begründet.
Es ist der Ansicht, der Kläger habe den neuen Zaun gegen den wirklichen und mutmaßlichen Willen der Beklagten aufgontollt. Die Errichtung des Zauns habe auch nicht dem Interesse der Beklagten entsprochen; der Kläger habe ihr den Zaun - trotz bestehender Unklarheit Uber die Einfriedungspflicht - "gewissermaßen aufgedrängt". Selbst wenn der Kläger mit der Aufstellung des Zaunes eine im öffentlichen Interesse liegende Pflicht der Beklagten erfüllt haben sollte (§ 679 BGB), hänge der Ersatzanspruch des Klägers weiterhin davon ab, daß dicü dem Interesse der Beklagten entsprochen habe. Das aber sei zu verneinen.
Eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten liege allenfalls darin, daß auf ihrem Gelände der neue Zaun stehe.
Der Kläger könne aber deshalb nur den Zaun zurückverlangen, nicht jedoch Ersatz der zu seiner Errichtung aufgewandten kosten beanspruchen» Die Beklagte habe auch nichts erspart»
Denn der Kläger könne jederzeit den Zaun fortnehmen, so daß die Beklagte dann von sich aus einen Zaun setzen müsse, falls ! sie dazu verpflichtet sei»
Diese Ausführungen sind zwar nicht in allen Punkten frei von Hechtsirrtum. Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht jedoch boizutreten.
1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt einer auftraglosen Geschäftsführung (§§ 683 9 670 BGB) nicht zu.
a)	Es kann unentschieden bleiben, ob der Kläger mit der Errichtung des neuen Zaunes im Sinne des § 677 BGB überhaupt ein Geschäft aus dem Intcressonkreio der Beklagten, also ein objektiv fremdes Geschäft besorgt hat. Selbst wenn dies der Pall wäre, entsteht ein Anspruch auf Aufwondungsersatz erst, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse des Ge-schäftsherrn entspricht (§ 683 Satz 1 BGB).
Nach § 683 BGB genügt es nämlich nicht, daß die Geschäftsführung als solche im Interesse des Gcschäftsherrn liegt. Auch deren Übernahme muß interessegemäß sein. § 683 BGB will den Geschäftsherrn vor unberechtigter, aufdringlicher und unerwünschter Einmischung in seine Angelegenheiten schützen. Regelmäßig soll er sie selbst besorgen. Deswegen läßt ihn das Gesetz nur dann für dio Aufwendungen des Geschäftsführers haften, wenn dessen Eingreifen im konkreten Pall dem Interesse des Geschäfts herrn entspricht. Das ist in der Rogel nur dann anzunehwen, v/e
es dringend geboten erscheint, von dem normalen Weg der Selbsterledigung des Geschäfts odor dessen Besorgung durch	*
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einen Beauftragten abzuweichen (Staudinger-Nipperdey BGB	]
11» Auf 1 o § 683 Anm«, 4; Ennoccerus-Lehmann, Schuldrecht	\
15. Aufl. § 167 1 b S. 705}«BGH LM § 685 BGB Nr. 5).	f
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Daß der Kläger es übernommen hat, den neuen Zaun zu	j
errichten, entsprach nicht dem Interesse der Beklagten» Nach	j
der rochtsfehlerfroion Peststellung des Berufungsgerichts hatte die Beklagte im ersten Hechtszug klar zu erkennen gegeben, daß sie den alten Zaun nicht erneuern wolle« Das greift die Hevision auch nicht an» Läßt ein Geschäftsherr aber erkennen, daß er ein bestimmtes Geschäft weder selbst noch durch einen Beauftragten vornehmen will, so liegt die	!
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Übernahme dieses Geschäfts durch einen anderen nicht im In-	;	f
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teresse des Geschäftsherrn» Es handelt sich, wie das Berufungs-	|
goricht zutreffend bemerkt, um eine unerwünschte, aufgedrängte	i
Geschäftsführung»
b)	Der Kläger kann sich demgegenüber nicht auf die §§ 683 Satz 2, 679 BGB berufen» Danach kommt ein der Übernahme der Geschäftsführung entgegenstohender Wille des .Geschäftsherrn	'
u»a» dann nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine im öffentlichen Interesse liegende Pflicht des Geschäfts- ; horrii nicht rechtzeitig erfüllt werden würde. Ob - wie das Berufungsgericht meint - auch beim Vorliegen.einer solchen	?
Pflicht der Ersatzanspruch des Geschäftsführers nach wie vor davon abhängt, daß die Übernahme der Geschäftsführung auch in Interesse des Geschäftsherrn liegt, ober ob in einem derartigen Palle das Interesse dos Geschäftsherrn an der Übernahme entsprechend dem Gedanken des § 679 BGB unerheblich ist, kann dahingestellt bleiben» Eine Pflicht der Beklagten, ihre Bahnanlagen auf freier Strecke einzufriedigen, um Weidevieh von ihnen fernzuhalten, besteht jedenfalls nicht, wie unten noch darzulegen sein wird«

c)	Der Kläger kann danach die zur Errichtung des neuen Zaunes aufgowandton Kosten nach den §§ 683 , 670 BGB nicht ersetzt verlangen«
2« Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 684?Satz 1, 812 Abo« 1 Satz 1 BGB) nicht zu. Die Beklagte ist nicht bereichert, v/eil sie nichts erspart hat« Sie ist nämlich nicht verpflichtet, ihre Bahnanlagen auf freier Strecke einzufriedigen, um Tiere am Betreten der Schienen zu hindern«
a)	Eine solche Pflicht der Beklagten zur Einzäunung des Bahn geländes ergibt sich nicht auf vertraglicher Grundlage«
aa) Der Kläger hat nicht behauptet, daß zwischen ihm und der Beklagten ein ausdrückliches Vertragsverhältnis begründet worden sei«
bb) Er hat allerdings in der mündlichen Verhandlung vor dem Hevisionsgericht Vorgetragen, gemäß den §§ 157» 242 BGB sei durch schlüssiges Verhalten der Beteiligten eine Vereinbarung über die Unterhaltung des Zaunes durch die Beklagte zustandegekommen«
Bas Berufungsgericht hat jedoch bei seinen Erörterungen zu der sog« "unvordenklichen Verjährung" verneint (S« 13 f BU), daß in dem Verhalten der Beklagten ein solcher Verpflichtungs-Wille zun Ausdruck gelangt sei« Es hat dabei die von dem Kläger vorgebrachten Umstände (Errichtung des Zaunes durch die Beklagte5 Bereitstellung von Material zur Einzäunung seitens der Beklagten; Berücksichtigung der Wünsche der Anlieger über die Art der Einzäunung; Bitte des Bahnmeisters bei Versetzung des Hecktoroo um Übernahme eines Teils der Einzäunung durch den Kläger) durchweg berücksichtigt« Die Auffassung des Beru-
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 fungsgerichts, daß aus ihnen noch nicht auf einen Verpflich-tungswillen der Beklagten geschlossen werden könne, hält sich im Rahmen der dem Oberlandesgcricht zustehenden Tatsachenwür-digung und ist frei von Rechtsfehlern• In der Tat liegt viel näher, daß die Beklagte bei ihrem Vorgehen ausschließlich ein eigenes Interesse verfolgte, nämlich etwaige Gefahren für ihren Bahnbetrieb auszuschalten, wobei sie Wünsche der Anlieger lediglich aus Entgegenkommen berücksichtigt hat«
b)	Eine Einfriedungspflicht der Beklagten folgt auch nicht aus dem gemeinrechtlichen Institut der sog« "unvordenklichen Verjährung". Die unvordenkliche Verjährung muß sich bis zu dem Inkrafttreten des BGB (io Januar 1900) vollendet haben (BGH LH § 903 BGB Nr. 2). Der Kläger hat jedoch nichts in dieser Hinsicht vorgetragen und keinen Beweis dafür angetreten, daß ein solcher -Zustand bis zu dem 31« Dezember 1899 eingetreten gewesen sei» Die Frage, ob der Kläger, seine Rechtsvorgänger oder andere Anlieger ihr angebliches Recht auf Einfriedung
 der Bahn durch die Beklagte ausgeübt haben, braucht daher nicht erörtert zu werden,
c)	Eine Pflicht der Beklagten zur Einzäunung kann schließlich nicht aus gesetzlichen Bestimmungen hergeleitet werden.
aa) Eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten bestdit insoweit nicht. Die Verpflichtung, ihren Bahnkörper gegen angrenzendes Weideland einzufriedigen, wäre für die Beklagte wirtschaftlich unzu demutbar. Denn ein sehr großer Teil ihrer Strecken führt durch Gegenden mit Weideland. Außerdem müßte die Beklagte die jeweilige Nutzungsart der dem Bahnkörper benachbarten Flächen ständig beobachten. Würde etwa, wie hier, Ackerland in Weideland umgev/andelt, so müßte die Beklagte nunmehr eine Einfriedung .".schaffen. Überdies liegt der Fall hier nicht anders als bei Weideflächen, die an Straßen, insbeson-
dero mit Kraftverkehr, angrenzen«, Es. ist nicht Sache des Y/ege-unterhaltungspflichtigon, solche Straßen einzufrieden, um Y/ei-detiere von ihnen fcrnzuhalten.
Daß die Bahn ihre Anlagen auf freier Strecke nicht einzufrieden braucht, um weidende Tiere vom Bahnkörper fernzuhalten, entspricht allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. ZoB„ RG EE 43, 333 f; OLG Hamm EE 43, 42S f und 46, 316; OLG Königsberg EE 4B, 297 f; OLG Hamburg Rspr, d, OLG 38, 136 und HansGZ 1910 Beibl„ Nr«, 64 3, 86; LG Aurich VR.S 4, 580 f Ilr» 301),
bb) Aus § 18 Abs. 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebs Ordnung vom 17. Juli 1928 (BO) ergibt sich nichts Gegenteiliges, Danach sind Einfriedigungen zwischen der Bahn und ihrer Umgebung an-zuhjon, wo die Gestaltung der Bahn oder die gewöhnliche Bahn-Überwachung nicht hinreichend erscheint, vom Betreten der Bahn absuhalten. Diese Bestimmung bezieht sich indessen nicht auf den Ball, daß weidendes Vieh vom Bahnkörper ferngehalten werden soll.
Es wäre schon dem Wortlaut nach ungewöhnlich, wenn der Gesetzgeber mit Bezug auf Tiere, ohne diese jedoch zu erwähnen, von oinom “Betreten" der Bahn sprechen würde. Außerdem läßt sich durch die Gestaltung der Bahn oderdie gewöhnliche Bahn-übcrwachüng (Bewachung der Wegeüborgängo § 46 Abs, 5 BO) regelmäßig nicht verhindern, daß Vieh auf den Bahnkörper gelangt. Schließlich ist in § 78 Abs« 8 BO bestimmt, daß für das Laufen von Tieren auf Bahnanlagen der verantwortlich ist, dem die Aufsicht über die Tiere obliegt. Diese Vorschrift würde dem §18 Abs, 1 BO widersprochen, wenn danach auch die Bahn zu dem Ecrnhalten der Tiere von den Bahnanlagen verpflichtet wäre (ebenso OLG Hamburg in Rspr, d,. OLG 38, 136),
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cc) Auch aus § 14 des Preussischen Eisenbahngesetzes vom 3« Hovenbor 1838 (OS S, 505) ergibt sich keine Pflicht der Beklagten zur Einzäunung der Bahnanlagen., Hach dieser Bestimmung ist der Eisonbahnuntcrnchmer zur Einrichtung und Unterhaltung aller Anlagen verpflichtet, welche die Regierung u»a» an Einfriedigungen nötig findet, damit die benachbarten Grundbesitzer gegen Gefahren und Hachteile in Benutzung ihrer Grundstücke gesichert werden«,
Darauf, daß hier die zuständige Aufsichtsbehörde keine Anordnung getroffen hat, den Bahnkörper zu den Weiden des Klägers einzufrieden, kann sich die Beklagte zwar nicht ohne weiteres berufen* Denn wenn sie weiß oder wissen muß, daß eine Einfriedung zu dem Schutze des Klägers erforderlich, technisch durchführbar und wirtschaftlich zu demutbar wäre, die Sicherungsmaßnahme aber gleichwohl unterließe, so würde sie letztlich für allen daraus entstehenden Schaden haften (vgl* BGH VRS 6, 92; Pritsch, Handbuch der Eisenbahngesetzgebung,
3» Auflo, Anm* 25 Bf zu § 14 PreussEisG S. 75 f mit weiteren Nachweisen)» Wie aber bereits ausgeführt, entfällt eine so weitgehende Pflicht der Beklagten, weil es für sie nicht zu demutbar ist, ihre Bahn auf freier Strecke einzufrieden, um Vieh von ihr fornzuhalten»
d)	Der Kläger kann also Ersatz seiner Aufwendungen für den neuen Zaun auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung von der Beklagten verlangen»
III»
Das Berufungsgericht lehnt die beantragte Feststellung dos Klägers ab, die Beklagte sei zu dem Ersatz jeden Schadens verpflichtet, der ihm wegen der unzureichenden Einfriedung
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des Bahngcländcs entstehen könne» Es verneint hierzu ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung, weil diese mögliche Schadenersatzpflicht sich ohne weiteres aus § 1 SachschHG ergebe, ohne daß cs darauf ankommc, wer einzuzäunen habe» Diese Frage werde allenfalls im Rahmen eines etwaigen Mitverschuldens des Klägers erheblich»
Der Revision ist zuzugeben, daß mit dieser Begründung das Fcotstollungsinteressc dos Klägers nicht verneint werden kann» Wäre nämlich die Beklagte, wie der Kläger meint, diesem gegenüber einzäunungspflichtig, so würde sie für etwaige durch Verletzung dieser Pflicht entstandene Schäden nicht nur nach dem Sachschädenhaftpflichtgeeetz und mit Beschränkung auf die dort (§ 4) .festgolegtcn Höchst summen, sondern unbeschränkt haften» Schon diese Erwägung genügt, um das Fest-stollungsinterosse dos Klägers zu bejahen»
Sein Fcststollungsbegehren is.t jedoch sachlich unbegründet» Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ergibt sich eine Haftung der Beklagten deswegen, weil die Einfriedigung der Beklagten schadhaft ist; denn wie oben ausgeführt, ist die Beklagte nicht verpflichtet, ihre Bahnanlagen auf freier Strecke zur Abhaltung von Weidovieh einzuzäunen»
Die Klage ist also insoweit als unbegründet abzuweisen» Das Rovisionsgcricht ist zu dieser Entscheidung berechtigt, obwohl das Berufungsgericht die Klage wegen Fohlens eines Fcotstellungsinteresseo als unzulässig abgewiesen hatte» Das ist ständige Rechtsprechung (RGZ 158, 145, 152; BGHZ 12,
 308, 316; Urteil dos Senats vom 80 Juli 1957 - VII ZR 43/56)».
IV.
Nach alledem ist die Revision nicht begründet. Sie ist mit der Kostenfolgo des § 97 ZFO zurückzuwoisen.
Glanzmann	Dr.	Winkolmann	.“Bundesrichter
 Br. Heimann-'Irosien hat seinen Urlaub angetreten und kann deshalb nicht unter-schreiben. Glanzmarm
 Erbel	Pinke