Bas Vertragsverhältnis sollte am 31c Bezember 1967 enden und die Klägerin zu diesem Zeitpunkt, auch wenn die Barlehens schuld noch nicht getilgt sei, mit ihren Riickzahlunsansprüchen als abgegolten gelten« Falls die Barlehensschuld des Beklagten durcli~Zuwendungen sowie Überschüsse aus der Verwaltung bereits früher abgetragen werde, sollte das Vertragsverhältnis entsprechend früher enden (§ 15). In der Vorstandssitzung des Beklagten vom 25« September 1954 stellte er den Entwurf eines dritten Vertrags zur Erörterung« Als die übrigen Vorstandsmitglieder dem von ihm mitgebrachten Wirtschaftsberater Br« KoflH^ die Teilnahme an der Sitzung versagten, verließ er mit Br« Kofl||p dio Sitzung« Ber Vorstand beschloß anschließend, daß die vom Besätzungskbstenamt dem Beklagten für die Inanspruchnahme des Stadions an zwei Wochentagen durch das englische Militär zugebilligte monatliche Nutzungsentschädigung von 160,— BM für Zwecke des Vereins verwendet werde und nicht der Klägerin zufließen sollte« In der Generalversammlung des beklagten Vereins vom 1« November 1954 stellte BuflHIHH den Entwurf des dritten Vertrags nicht mehr zur Erörterung« In dieser Versammlung wurde Bu^jm^ erneut zu dem 1 • Vorsitzenden, der Bruckerei- Nach § 10 der Satzung des beklagten Vereins hat der Gesamtvorstand., dem außer dem am 1© November 1954 neu gewählten geschäftsführenden Vorstand zehn weitere Mitglieder angehörten, den Verein zu leiten und das Eigentum zu verwalten; der geschäftsführende gesetzliche Vorstand hat die Weisungen des Ge samt vor stands zu befolgen© Der Ge samt vor st and, dessen Beschlüsse in Sitzungen zu fassen und zu protokollieren sind, ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig« Dem persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin, Alfred Buschmann oder dessen Erben, stehe für die Dauer des Vertrags ein unwiderrufliches Kontrollrecht hinsichtlich aller wirtschaftlichen Vorgänge beim Beklagten zu, und sie seien berechtigt, sämtliche Überschüsse aus dem Wirtschaftsbetriebe und den Wohnungen, ohne den Beklagten zu befragen, zur Tilgung des Darlehens zu verwenden« Bis zur Tilgung des Darlehens blieben BufHIHi oder dessen Erben alleinige Inhaber der Konzession für die Gastwirtschaft. Zur Sicherung der Darlehensforderung Übereigne der Beklagte der Klägerin die in einer Anlage zu dem Vertrag aufgeführten Gegenstände (Inventar des Geschäftsführers hebst Neuzugängen sowie Sportkleidung), ferner trete er der Klägerin alle künftigen Forderungen gegen Dritte aus etwaiger Übernahme der Anlagen ab« Die übereigneten Gegenstände dürfe die Klägerin jederzeit in Besitz nehmen, sie auf Kosten des Beklagten an anderer Stelle aufbewahren oder sie verwerten« * Das Darlehen sollte, von den BiickzahlungsVerpflichtungen des Beklagten abgesehen, bis 31« Dezember 1974 unkündbar sein, jedoch sofort fällig werden, wenn der Beklagte die in diesem Vertrag übernommenen Pflichten nicht erfülle oder Maßnahmen ergreife, durch die das Weisungs- und Kontrollrecht den berechtigten Personen genommen oder eingeschränkt werde0 Nach dem 31« Dezember 1974 sollte das Darlehen mit einmonatiger Prist zu dem Vierteljahresende kündbar seine Daß die Klägerin von einem bestimmten Zeitpunkt ab als befriedigt gelten sollte, auch wenn die Schuld bis dahin nicht getilgt sei, war in—dem dritten Vertrag nicht mehr vorgesehen 0 Februar 1958 hilfsweise damit begründet, daß sie auch den zweiten Vertrag aus wichtigem Grunde kündige« Das Oberlandesgericht hat der Berufung des Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen« -Das Berufungsgericht geht davon aus *__daß die Klägerin den eingeklagten Teilbetrag von 55.340,— DM der Darlehensforderung nach § 5 des dritten Vertrags zu beanspruchen habe, sofern dieser Vertrag rechtsverbindlich sei* Denn der beklagte Verein habe gegen die in dem dritten Vertrag vereinbarte Pflicht verstoßen, der Klägerin auf ihr Verlangen die vom Besatzungsamt gezahlte Nutzungsentschädigung zur Tilgung des Darlehens zur Verfügung zu stellen, und durch den Ausschluß des Alfred BuflBBI aus dem Verein eine Maßnahme ergriffen die geeignet sei, dessen Kontrollrecht zu beeinträchtigen* Das Berufungsgericht hält jedoch den dritten Vertrag für nichtig, weil er gegenüber dem zweiten Vertrag wesentliche, den Beklagten in seiner Betätigungsfreiheit knebelnde Verschlechterungen enthalte und deshalb sowie im Hinblick auf die Art, wie er zustande gekommen sei, gegen die guten Sitten verstoße (§ 138 BGB)* Dabei unterstellt es zu Gunsten der Klägerin, daß sie tatsächlich über die im zweiten Vertrag festgelegten 100,000,— DM hinaus weitere 40.000,— In § 1 des zweiten Vertrags ist gesagt, daß dem Beklagten für die Rückzahlung des Darlehens keine eigenen Mittel zur Verfügung stehen und die Abtragung nur erfolgen soll aus schuld auf diese Veise nicht bis'zu dem 31* Dezember 1967 getilgt so gilt sie Nach dem dritten Vertrag dienen alle Einnahmen des Vereins - außer den Spiele innahmen, von denen, wie vorher, nur 10 $5 an die Klägerin abzuführen sind - zur Tilgung des Darlehens. Durch den dritten Vertrag erhält die Klägerin das unwiderrufliche alleinige Weisungsrecht hinsichtlich der Verwaltung der Gebäude und des Wirtschaftsbetriebes, während sie nach ausdrücklicher Bestimmung des zweiten Vertrags stets die Belange des Vereins zu berücksichtigen, die Zustimmung des Gesamtvorstands bei der Verwendung der Anlagen für andere als Vereinszwecke einzuholen, die Wohnungen nach den Wünschen des Vereins zu vermieten und jährlich eine Abrechnung zu erstellen hatte. b) Buschmann hätte, so«stellt das Berufungsgericht fost, bei Abschluß dos zweiten Vertrags eine derartige Ausgestaltung der Rechte und Pflichten beider Teile zu seinen Gunsten nicht von dem Verein erreichen können. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang der Bekundung des Zeugen Br. KoflHHi entnimmt, stand jedoch bei Abschluß des dritten Vertrags bereits fest, daß bei gleichbleibenden Verhältnissen sogar die mit 140,000,— DM angesetzte Schuld des Beklagten entsprechend der dem zweiten Vertrag zugrundeliegenden Annahme der Parteien bis zu dem Jahre 1967 abgetragen sein würde* Somit erweist sich auch der Ausgangspunkt des dritten Vertrags, das Darlehen könne in der im zweiten Vertrag vereinbarten Weise nicht getilgt werden, als unzutreffend* Nachdem in der Vorstandssitzung des beklagten Vereins vom 25» September 1954 eine Erörterung des Entwurfs des dritten Vertrags abgelehnt worden war, hat BuflHP zwei Tage später dem Besatzungskostenamt geschrieben, der von dem Ge-schäftsführer des Vereins Kafli^^ bearbeitete Entschädigungsantrag sei wahrheitswidrig begründet« Biese Gefährdung des Geschäftsführers in seiner beruflichen Stellung als städtischer Oberverwaltungsrat hatte zur Folge, daß Ka0|^, der ebenso wie das Vorstandsmitglied Amtsgerichtsrat bei Ab- Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, daß hierin kein Ersatz erblickt werden kann für eine die Aussprache ermöglichende Sitzung des Gesamtvorstands, dem nach § 10 der Vereinssatzung die Verwaltung des Vereinsvermögens obliegt und der dem geschäftsführenden Vorstand Weisungen zu erteilen hat« Zudem hat BuMHHM, von den beiden anderen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands ab- 3.) Die Ansicht der Revision, die Klägerin~könne bei Nichtigkeit des dritten Vertrags jedenfalls den darin behandelten Mehrbetrag von 40*000,— IM mangels einer vertraglichen Regelung auf Grund der im Schriftsatz vom 25-September 1956 ausgesprochenen Kündigung des ganzen Kapitals nach gesetzlicher Vorschrift beanspruchen, ist nicht begründet» Das Berufungsgericht hat erkennbar aus den Umständen des Palles den Yfillen der Parteien entnommen, daß die Klägerin auch den 100*000,— IM übersteigenden larlohensbetrag nicht . nach jederzeit möglicher gesetzlicher Kündigung, sondern nur entsprechend der im zweiten Vertrag getroffenen Regelung solle zurückverlangen können (BU S» 15)® Diese Auslegung entspricht durchaus der Interessenlagc der Parteien, insbesondere im Hinblick auf das in § 1 des zv/eiten Vertrags festgestellte Unvermögen des Vereins, das Darlehen aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen® Ob sich die Tilgungsfrist bei einer* Erhöhung des Darlehensbetrages entsprechend verlängert, braucht hier nicht entschieden zu werden® Das Berufungsgericht hatte demnach keinen Anlaß, den Betrag von 40*000,— IM, von dem es unterstellt, daß die Klägerin ihn über die 100®000,— DM hinaus für das Stadion aufgewendet habe, rechtlich anders zu behandeln als die 100*000,— DM* 4-) Die Teil summe von 5 «»340,— DM dos Klagbetrages betrifft die vom Besatzungskostenamt gezahlten Hutzungsentschädigungene Ob die Klägerin diese Beträge, wie das Berufungsgericht meint, nach dem zweiten Vertrag zur Tilgung des Darlehens nicht zu beanspruchen hat, kann auch hier dahingestellt bleiben. In ihrem zwei Monate nach Durchführung der Beweisaufnahme und drei Tage vor der Schlußverhandlung im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsatz vom 17* Februar 1958 hat die Klägerin den ganzen Klageanspruch hilfsweise darauf gestützt, daß sie nunmehr den zweiten und ebenso den ersten Vertrag aus wichtigem Grunde kündige. über die Rückzahlung des Darlehens zustande gekommen^ es handelt sich also um die gesetzliche Kündigung nach § 609 BGB* Bei einer wirksamen Kündigung des ganzen Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund wird dagegen das Bestehen des Vertrages vorausgesetzt$ es entfällt jedoch die Rechtsgrundlage für die weitere Überlassung des Barlehensbetrags« Für die Kündigung des Kapitals in den früheren Schriftsätzen hat die Klägerin keine Gründe angeführt und brauchte das auch nicht« Dagegen hat sie* da die beiden ersten Verträge ein Kündigungsrecht nicht vorsehen* für die Kündigung delf" im ersten und zweiten Vertrag be-gründeten Rechtsverhältnisses Tatsachen vorgetragen* aus denen sich ihr Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ergeben soll« Die Kündigung des Rechtsverhältnisses aus wichtigem Grunde im Schriftsatz vom 17* Februar 1958 stellt sich demnach nicht als eine weitere Begründung für die früher ausgesprochene Kündigung des Kapitals dar, sondern die Klägerin hat mit dieser Kündigung eine neue Tatsache geschaffen, auf die sie nunmehr ihre Klage stützen will« Hierin liegt eine ünderung der Klage, da diese auf einen anderen Rechtsgrund gestützt wird (§ 268 ZPO)« Die Entscheidung, ob im Einzelfall eine Klageänderung sachdienlich ist, steht im Ermessen des Tatrichters (BGHZ 1, 65, 71)« Das Berufungsgericht hat auch die Grenzen seines Ermessens vorliegend nicht verkannt« Die Klageänderung ist als sachdienlich zuzulassen, wenn sie den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und dadurch einem anderenfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorgebeugt wird (BGH aaO)® Erweitert jedoch eine Partei den Rahmen des Rechtsstreits, indem sie den Sachverhalt anders gestaltet, damit sich aus diesem neuen Sachverhalt eine andere Rechtsgrundlage für den Klageantrag ergibt, so braucht der Tatrichter eine solche Klageänderung
VIT ZR 85/58 2343 046 Verkündet am Ho Juni 1959 .Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma AlfredBuflgJgbBergbauunternehmen KG,• KiBB StraßeflB0, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Alfred Bu( Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Profc Br« gegen den Spielverein EBB • e° V* * vertreten durch die Vorstands-mitglieder 1 o) Reviersteiger August B^B» EBR^SchBIMB? Am LiflHHBPIB SBB> KorBHBweg EzfHfe Straße *, 2«) Angestellter Hans , 3c) Sattlermeister Wilhelm Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11 o Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br, Winkelmann, Erbel und Br« Vogt für Recht erkannt? Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf* vom 20 o Pebruar 1,958 wird zurückgewiesen o Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen» Von Rechts wegen ggjftggtand^ Am 15>o August 1950 hatte die Klägerin in einem schriftlichen Vertrag dem beklagten Verein für den Bau einer Stadionanlage nebst Gemeinschafts- und Wirtschaftsräumen und vier Wohnungen ein zinsloses Darlehen von 100*000,— DM zugesagt * Die Klägerin sollte die Bauarbeiten überwachen und die Baurechnungen unter Anrechnung auf die Darlehenssumme bezahleno Besondere Vereinbarungen über die Rückzahlung des Darlehens blieben Vorbehalten0 In der Folgezeit wurde das —Stadion mit Gebäuden und Anlagen in~~E(^p~KS) errichtet und von der Klägerin bezahlt* Am 1 * April 1952 schlossen die Parteien einen zweiten, von ihnen als Pachtvertrag bezeichneten Vertrag* Für den beklagten Verein Unterzeichneten seine acht Vorstandsmitglieder« jedoch nicht der^l* Vorsitzende Alfred BudHK* Bios er, der einzige persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin, Unterzeichnete den Vertrag für die Klägerin. Tn § 1 dieses zweiten Vertrags vom 1* April 1952 heißt es, die Klägerin habe für das Stadion rund 100.000,— DM aufgewendet . Der Betrag solle ihr ohne Zinsen zurückgezahlt werden^ eigene Mittel ständen dem Beklagten hierfür nicht zur Verfügung| die Abtretung solle erfolgen aus Zuwendungen, die der Beklagte von der Totogesellschaft oder von anderer Seite erhalte, ferner aus den Überschüssen, die die Stadionanlage und der Wirt schaft sbotrieb sowie die Wohnungen abwerfen. Weiter wurde vereinbart, daß sämtliche Gebäude-und Anlagen mit Inventar Eigentum des Beklagten seien und diesem das alleinige Verfügungsrecht darüber zustehe (§ 9)® Jedoch verpachtete der Beklagte das Stadion nebst Einrichtung an die Klägerin (§ 2), die die Verwaltung und Instandhaltung der gesamten Anlage auf ihre Kosten übernahm (§ 5). Dafür sollten * I - - der Klägerin die Überschüsse aus dem Wirtschaftsbetriob und der Vermietung der Wohnungen zustohen, worüber diese dem Beklagten jährlich Rechnung zu legen hatte (§ 6). 10 fl der Platzeinnahmen standen der Klägerin zu (§ 10)« Aus dem Darlehen mußte sie noch die Laufbahn im Stadion sowie die Warmwasserheizung im Vereinsgebäude hersteilen und für die restliche Ausstattung des Vercinslokals sorgen (§ 8). Bas Vertragsverhältnis sollte am 31c Bezember 1967 enden und die Klägerin zu diesem Zeitpunkt, auch wenn die Barlehens schuld noch nicht getilgt sei, mit ihren Riickzahlunsansprüchen als abgegolten gelten« Falls die Barlehensschuld des Beklagten durcli~Zuwendungen sowie Überschüsse aus der Verwaltung bereits früher abgetragen werde, sollte das Vertragsverhältnis entsprechend früher enden (§ 15). Alfred ließ später weitere von der Klägerin finanzierte Arbeiten in der Stadionanlage ausführen« Banach wünschte er, daß der zweite Vertrag abgeändert werde« In der Vorstandssitzung des Beklagten vom 25« September 1954 stellte er den Entwurf eines dritten Vertrags zur Erörterung« Als die übrigen Vorstandsmitglieder dem von ihm mitgebrachten Wirtschaftsberater Br« KoflH^ die Teilnahme an der Sitzung versagten, verließ er mit Br« Kofl||p dio Sitzung« Ber Vorstand beschloß anschließend, daß die vom Besätzungskbstenamt dem Beklagten für die Inanspruchnahme des Stadions an zwei Wochentagen durch das englische Militär zugebilligte monatliche Nutzungsentschädigung von 160,— BM für Zwecke des Vereins verwendet werde und nicht der Klägerin zufließen sollte« In der Generalversammlung des beklagten Vereins vom 1« November 1954 stellte BuflHIHH den Entwurf des dritten Vertrags nicht mehr zur Erörterung« In dieser Versammlung wurde Bu^jm^ erneut zu dem 1 • Vorsitzenden, der Bruckerei- Besitzer HadBP zu dem Geschäftsführer und der bei der Klägerin beschäftigte Ingenieur Sflp zu dem Kassierer ge wählt. Schon im Oktober hatte BuH^ den Entwurf des dritten Vertrags dem Leiter der Fußballabteilung und Vorstandsmitglied August B^^ übergebene Am 8© November 1954 sandte Bu4HH^den Entwurf auch den Vorstandsmitgliedern L^|^-flP und Hofll^« der Leiter der Handballabteilung, antwortete ihm nicht* HoflHP, der Leiter der Tennisabteilung, schrieb am 11«, November 1954? der Darlehehsvertrag betreffe nur die Stadionsnlage, die Tennisabteilung habe damit nichts zu tun und halte sich daher weder für berechtigt noch für verpflichtet, dazu Stellung zu nehmen© Nach § 10 der Satzung des beklagten Vereins hat der Gesamtvorstand., dem außer dem am 1© November 1954 neu gewählten geschäftsführenden Vorstand zehn weitere Mitglieder angehörten, den Verein zu leiten und das Eigentum zu verwalten; der geschäftsführende gesetzliche Vorstand hat die Weisungen des Ge samt vor stands zu befolgen© Der Ge samt vor st and, dessen Beschlüsse in Sitzungen zu fassen und zu protokollieren sind, ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig« Am 1© Dezember 1954 Unterzeichnete der am 1© November 1954 gewählte geschäftsführende Vorstand - Budp, HaflB ■P und S- den Entwurf namens des beklagten Vereins als nunmehr geltenden dritten Vertrag© ' Für die Klägerin unterschrieben deren beiden Prokuristen Wilhelm Bu^^HK (Sohn des Alfred Buund Hans Friedrich Li © In § 2 dieses dritten Vertrags heißt es, der zweite Vertrag vom 1, April 1952 v/erde aufgehoben, nachdem sich ergehen habe, daß das Darlehen nicht in der vereinbart gewesenen Weise getilgt werden könne. An dessen Stelle trete folgender Darlehensvertrag s Der Beklagte erkenne an, von der Klägerin ein Darlehen von 140.OOOj— DH erhalten zu haben (§ 3)? das unverzinslich sei (§ 4)» Sämtliche Zuschüsse, Zuwendungen, Entschädigungen, Nutzgebühren und sonstigen Einnahmen (außer den normalen Spieleinnahmen), die dem Beklagten von dritter Seite einschließlich der Besatzungsmacht zuflössen, seien zur Tilgung des Darlehens zu verwenden und an die Klägerin abzuführen« Das gleiche gelte für Überschüsse aus dem Wirtschaftsbetrieb und den Wohnungen« Dem persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin, Alfred Buschmann oder dessen Erben, stehe für die Dauer des Vertrags ein unwiderrufliches Kontrollrecht hinsichtlich aller wirtschaftlichen Vorgänge beim Beklagten zu, und sie seien berechtigt, sämtliche Überschüsse aus dem Wirtschaftsbetriebe und den Wohnungen, ohne den Beklagten zu befragen, zur Tilgung des Darlehens zu verwenden« Bis zur Tilgung des Darlehens blieben BufHIHi oder dessen Erben alleinige Inhaber der Konzession für die Gastwirtschaft. Zur Sicherung der Darlehensforderung Übereigne der Beklagte der Klägerin die in einer Anlage zu dem Vertrag aufgeführten Gegenstände (Inventar des Geschäftsführers hebst Neuzugängen sowie Sportkleidung), ferner trete er der Klägerin alle künftigen Forderungen gegen Dritte aus etwaiger Übernahme der Anlagen ab« Die übereigneten Gegenstände dürfe die Klägerin jederzeit in Besitz nehmen, sie auf Kosten des Beklagten an anderer Stelle aufbewahren oder sie verwerten« '•» ^ M * Das Darlehen sollte, von den BiickzahlungsVerpflichtungen des Beklagten abgesehen, bis 31« Dezember 1974 unkündbar sein, jedoch sofort fällig werden, wenn der Beklagte die in diesem Vertrag übernommenen Pflichten nicht erfülle oder Maßnahmen ergreife, durch die das Weisungs- und Kontrollrecht den berechtigten Personen genommen oder eingeschränkt werde0 Nach dem 31« Dezember 1974 sollte das Darlehen mit einmonatiger Prist zu dem Vierteljahresende kündbar seine Daß die Klägerin von einem bestimmten Zeitpunkt ab als befriedigt gelten sollte, auch wenn die Schuld bis dahin nicht getilgt sei, war in—dem dritten Vertrag nicht mehr vorgesehen 0 Am 17« März 1956 wurde der Vorstand des beklagten Vereins neu gewählt . BuflBBB» und wurden nicht wieder gewählt. wurde am 2. Juli 1956 wegen Gefähr- dung der Vereinsinteressen aus dem Verein ausgeschlossen« Die Klägerin hat zunächst auf Zahlung eines Teilbetrages von 5 «340,— DM (Nutzung sent Schädigungen) nebst Zinsen geklagt« Sie hat den Anspruch aus dem dritten Vertrag hergeleitet. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt, weil der dritte Vertrag wegen Verstoßes gegen § 181 und § 138 BGB nichtig sei, aus dem zweiten Vertrag sich der Anspruch aber nicht her-l'eiten lasse« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin im Wege der Anschlußberufung den Klageanspruch auf 55«340,— DM erhöht. Die Klageforderung hat sie im Schriftsatz vom 17. Februar 1958 hilfsweise damit begründet, daß sie auch den zweiten Vertrag aus wichtigem Grunde kündige« Das Oberlandesgericht hat der Berufung des Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen« Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter* Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen* Entscheidimgsgründe s I, -Das Berufungsgericht geht davon aus *__daß die Klägerin den eingeklagten Teilbetrag von 55.340,— DM der Darlehensforderung nach § 5 des dritten Vertrags zu beanspruchen habe, sofern dieser Vertrag rechtsverbindlich sei* Denn der beklagte Verein habe gegen die in dem dritten Vertrag vereinbarte Pflicht verstoßen, der Klägerin auf ihr Verlangen die vom Besatzungsamt gezahlte Nutzungsentschädigung zur Tilgung des Darlehens zur Verfügung zu stellen, und durch den Ausschluß des Alfred BuflBBI aus dem Verein eine Maßnahme ergriffen die geeignet sei, dessen Kontrollrecht zu beeinträchtigen* Das Berufungsgericht hält jedoch den dritten Vertrag für nichtig, weil er gegenüber dem zweiten Vertrag wesentliche, den Beklagten in seiner Betätigungsfreiheit knebelnde Verschlechterungen enthalte und deshalb sowie im Hinblick auf die Art, wie er zustande gekommen sei, gegen die guten Sitten verstoße (§ 138 BGB)* Dabei unterstellt es zu Gunsten der Klägerin, daß sie tatsächlich über die im zweiten Vertrag festgelegten 100,000,— DM hinaus weitere 40.000,— IM für das Stadion auf gewendet habe» 1 •) Entgegen der Meinung der Revision darf bei der Entscheidung, ob der dritte Vertrag gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, dieser Vertrag - 3 ~ V nicht für sich allein betrachtet und bloß auf dessen Inhalt abgestellt werden« Daß der dritte Vertrag schon seinem Inhalt nach nicht mit den guten Sitten vereinbar wäre, kann man namentlich in Anbetracht der beträchtlichen Leistungen BuHBl für den Verein nicht sagen«. Dem Berufungsgericht ist aber zuzustimmen, daß er den Beklagten erheblich schlechter stellt als der zweite Vertrag und daß er v/egen der unlauteren Art und Weise, wie die Klägerin durch ihren persönlich haftenden Ge sell schaft or BuflHHBl ihre Besserstellung erreicht hat, als nichtig angesehen werden muß (§ 138 Abs* 1 BGEK- __ a) Zuweit geht das Berufungsgericht allerdings in seiner Annahme, daß BuflH^^ und seine Erben durch die Ausgestaltung ihres Weisungsrechts im dritten Vertrag sogar über die nach ihrer Zweckbestimmung dem Veroinsleben dienenden Sportanlagen nach Belieben verfügen dürften und der Verein dadurch in seiner Betätigungsfreiheit geknebelt werde* Eine derartige Einschränkung des Vereins ist dem Vertrag nicht zu entnehmen« Auch kann dahingestellt bleiben, ob der Verein dadurch beschwert ist, daß erst nach dem dritten Vertrag die vom Besatzungskostenamt gezahlten Nutzungsentschädigungen zur Abtragung des Darlehens herangezogen werden sollen, denn es ist zweifelhaft, ob die Klägerin nicht auch schon nach dem zweiten Vertrag diese Beträge zur Tilgung des Darlehens hätte beanspruchen können« Dennoch ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß der dritte Vertrag für den Beklagten weit ungünstiger ist als der zweite« In § 1 des zweiten Vertrags ist gesagt, daß dem Beklagten für die Rückzahlung des Darlehens keine eigenen Mittel zur Verfügung stehen und die Abtragung nur erfolgen soll aus schuld auf diese Veise nicht bis'zu dem 31* Dezember 1967 getilgt so gilt sie trotzdem als erloschen. Nach dem dritten Vertrag dagegen soll die Darlehensschuld nicht mehr zu einem bestimmten Zeitpunkt als getilgt gelten, sondern muß in jedem Falle ganz abgetragen werden. Das Darlehen ist nicht mehr unkündbar sondern kann nach dem 31. Dezember 1974 mit einmonatiger Frist gekündigt werden; darüber hinaus wird es u.a. sofort fällig, wenn der beklagte Verein in Zahlungsschwierigkeiten gerät, nicht die im dritten Vertrag aufgeführten Verpflichtungen erfüllt oder Maßnahmen ergreift, um das Kontrollrecht des Alfred BuBHHi oder seiner Erben einzuschränken. Nach dem dritten Vertrag dienen alle Einnahmen des Vereins - außer den Spiele innahmen, von denen, wie vorher, nur 10 $5 an die Klägerin abzuführen sind - zur Tilgung des Darlehens. Im zweiten Vertrag sind hierfür nur bestimmte Einnahmen vorgesehen» Durch den dritten Vertrag erhält die Klägerin das unwiderrufliche alleinige Weisungsrecht hinsichtlich der Verwaltung der Gebäude und des Wirtschaftsbetriebes, während sie nach ausdrücklicher Bestimmung des zweiten Vertrags stets die Belange des Vereins zu berücksichtigen, die Zustimmung des Gesamtvorstands bei der Verwendung der Anlagen für andere als Vereinszwecke einzuholen, die Wohnungen nach den Wünschen des Vereins zu vermieten und jährlich eine Abrechnung zu erstellen hatte. b) Buschmann hätte, so«stellt das Berufungsgericht fost, bei Abschluß dos zweiten Vertrags eine derartige Ausgestaltung der Rechte und Pflichten beider Teile zu seinen Gunsten nicht von dem Verein erreichen können. Wegen des Unvermögens des Vereins, die Schuld aus eigenen Mitteln zu tilgen, wäre eine andere als die im zweiten Vertrag getroffene Regelung nicht in Betracht gekommen. Die Klägerin hat deshalb damals alle daraus für sie folgenden Risiken übernommen. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang der Bekundung des Zeugen Br. KoflHHi entnimmt, stand jedoch bei Abschluß des dritten Vertrags bereits fest, daß bei gleichbleibenden Verhältnissen sogar die mit 140,000,— DM angesetzte Schuld des Beklagten entsprechend der dem zweiten Vertrag zugrundeliegenden Annahme der Parteien bis zu dem Jahre 1967 abgetragen sein würde* Somit erweist sich auch der Ausgangspunkt des dritten Vertrags, das Darlehen könne in der im zweiten Vertrag vereinbarten Weise nicht getilgt werden, als unzutreffend* Nachdem in der Vorstandssitzung des beklagten Vereins vom 25» September 1954 eine Erörterung des Entwurfs des dritten Vertrags abgelehnt worden war, hat BuflHP zwei Tage später dem Besatzungskostenamt geschrieben, der von dem Ge-schäftsführer des Vereins Kafli^^ bearbeitete Entschädigungsantrag sei wahrheitswidrig begründet« Biese Gefährdung des Geschäftsführers in seiner beruflichen Stellung als städtischer Oberverwaltungsrat hatte zur Folge, daß Ka0|^, der ebenso wie das Vorstandsmitglied Amtsgerichtsrat bei Ab- schluß des zweiten Vertrags nachhaltig die Interessen des , Vereins vertreten hatte und von dem Widerstand gegen den neuen Vertrag zu erwarten war, aus dem Vorstand ausschied. In der Versammlung vom 1« November 1954» in der er wiederum Zum 1. Vorsitzenden gewählt wurde, stellte BuflHHfc den Entwurf nicht mehr in Erörterung. Statt dessen versuchte er sich außerhalb einer Sitzung die Zustimmung einzelner Vorstandsmitglieder zu verschaffen. Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, daß hierin kein Ersatz erblickt werden kann für eine die Aussprache ermöglichende Sitzung des Gesamtvorstands, dem nach § 10 der Vereinssatzung die Verwaltung des Vereinsvermögens obliegt und der dem geschäftsführenden Vorstand Weisungen zu erteilen hat« Zudem hat BuMHHM, von den beiden anderen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands ab- 11 gesehen, nur drei von zehn Mitgliedern des GesamtvorStandes um ihre Meinung befragt und dabei auch das Vorstandsmitglied NffP üb ergangen. Von den drei befragten Vorstandsmitgliedern hat der Leiter der Handballabteilung nicht geantwortet, der Leiter der Tennisäbteilung sich einer 4 4™ Stellungnahme enthalten und der Leiter der Fußballabteilung von verlangt, daß es bei dem zweiten Vertrag verbleibe« Ohne sich zu vergewissern, wie die übrigen sieben Mitglieder des Gesamtvorstands über den Vertrag dachten, ja sogar im Bewußtsein, daß er die Zustimmung der Mehrheit des Ge samt vor Standes nicht werde erreichen können, hat dann zusammen mit den beiden anderen Mitgliedern des geschäht sführ enden Vorstands den Vertrag für den Verein unterschrieben und ihn für die Klägerin durch deren beiden Prokuristen unterschreiben lassen. begnügte sich dabei mit der Versicherung Bu^HHB, daß die Klägerin weitere 40.000,— LM für den Beklagten aufgewendet habe; die einschneidenden Veränderungen zu Lasten des Vereins erkannte er nicht. Seinem Angestellten legte BuiHH^ den Vertrag hin mit der Aufforderung, ihn durchzulesen und zu unterschreiben; S^Hpkannte den Inhalt des zweiten Vertrags nicht, er merkte nur, daß der Schuldbetrag um 40.000,— DM erhöht wurde. Nimmt man die Feststellung des Berufungsgerichts hinzu, daß Bu^MHM selbst sich bewußt war, gegen die Interessen des Vereins und zu dem Vorteil der Klägerin, deren persönlich haftender Gesellschafter er ist, zu handeln, so begegnet die Ansicht des Berufungsgerichts keinen Bedenken, daß der den Beklagten erheblich schlechter stellende dritte Vertrag wegen der Art und Weise, wie er zustande gekommen ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und daß er deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB den beklagten Verein nicht bindet. . 2») Kann sich die Klägerin nicht auf den dritten Vor- trag berufen, so erstreckt sich ihr Tilgungsanspruch entsprechend der im zv/eiten Vertrag getroffenen Regelung nur auf Zuschüsse und Zuwendungen Dritter und die Überschüsse, die die Stadionanlage, der Y/irtschaftsbotriob und die Häuser abwerfen (§ 1 Ziff® 1 und 2 des zv/eiten Vertrags)» Daß diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Klägerin nur hinsichtlich der in erster Instanz ausschließlich beanspruchten 5*340,— DM behauptet- 3.) Die Ansicht der Revision, die Klägerin~könne bei Nichtigkeit des dritten Vertrags jedenfalls den darin behandelten Mehrbetrag von 40*000,— IM mangels einer vertraglichen Regelung auf Grund der im Schriftsatz vom 25-September 1956 ausgesprochenen Kündigung des ganzen Kapitals nach gesetzlicher Vorschrift beanspruchen, ist nicht begründet» Das Berufungsgericht hat erkennbar aus den Umständen des Palles den Yfillen der Parteien entnommen, daß die Klägerin auch den 100*000,— IM übersteigenden larlohensbetrag nicht . nach jederzeit möglicher gesetzlicher Kündigung, sondern nur entsprechend der im zweiten Vertrag getroffenen Regelung solle zurückverlangen können (BU S» 15)® Diese Auslegung entspricht durchaus der Interessenlagc der Parteien, insbesondere im Hinblick auf das in § 1 des zv/eiten Vertrags festgestellte Unvermögen des Vereins, das Darlehen aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen® Ob sich die Tilgungsfrist bei einer* Erhöhung des Darlehensbetrages entsprechend verlängert, braucht hier nicht entschieden zu werden® Das Berufungsgericht hatte demnach keinen Anlaß, den Betrag von 40*000,— IM, von dem es unterstellt, daß die Klägerin ihn über die 100®000,— DM hinaus für das Stadion aufgewendet habe, rechtlich anders zu behandeln als die 100*000,— DM* 4-) Die Teil summe von 5 «»340,— DM dos Klagbetrages betrifft die vom Besatzungskostenamt gezahlten Hutzungsentschädigungene Ob die Klägerin diese Beträge, wie das Berufungsgericht meint, nach dem zweiten Vertrag zur Tilgung des Darlehens nicht zu beanspruchen hat, kann auch hier dahingestellt bleiben. Die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe dem Beklagten die gezahlten Nutzungsentschädigungen bis auf Widerruf zur freien Verwendung für die Fußballabteilung überlassen, greift jedenfalls durch. Das Berufungsgericht hat dies aus der Erklärung Bu^^ 4H9 gegenüber dem Vorstandsmitglied B^^ gelegentlich der Erörterung des dritten Vertrags gefolgert. Es hat den Widerruf erst in der Zustellung des Zahlungsbefehls am 14c Juni 1956 an den Beklagten erblickt. Diese Auslegung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. II. In ihrem zwei Monate nach Durchführung der Beweisaufnahme und drei Tage vor der Schlußverhandlung im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsatz vom 17* Februar 1958 hat die Klägerin den ganzen Klageanspruch hilfsweise darauf gestützt, daß sie nunmehr den zweiten und ebenso den ersten Vertrag aus wichtigem Grunde kündige. Der Beklagte habe Eu|| als 1 • Vorsitzenden abberufen, ihn aus dem Verein ausgeschlossen, gegen ihn Anzeige wegen Untreue, ferner wegen Hausfriedensbruchs erstattet, er habe ihn des Diebstahls und der Fahrerflucht beschuldigt. Der Verein boykottiere das von der Klägerin verwaltete Stadion und unterbreite der Presse unlautere Gerüchte über Buschmann. Vereinsmitglieder hätten dessen Söhne tätlich angegriffen. Das Berufungsgericht hat in diesem Vorbringen eine Klageänderung erblickt, weil die Klägerin ihren Anspruch nunmehr auf die Kündigung der beiden ersten Verträge stützt j| - 14 , / 1 Der Beklagte hat der Klageänderung widersprochen« Bas Berufungsgericht hat sie nicht für sachdienlich erachtet und deshalb nicht zugelassen (§§ 523, 264 ZPO)* Hiergegen wendet sich die Revision., Nach ihrer Ansicht ist die Kündigung des Barlehens schon in den Schriftsätzen der Klägerin vom 12, Juli 1956 (S. 3), vom 25. September 1956 (S« 2) und vom 18« März 1957 (S. 2) ausgesprochen worden; die damals angeführten Kündigungsgründe seien im Schriftsatz vom 17c Pebruar 1958 nur in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergänzt worden,, — Im Ergebnis erweist sich auch diese Rüge der Revision als unbegründet« Im Schriftsatz vom 12. Juli 1956 ist von einer Kündigung keine Rede. Es heißt darin nur, die Klägerin habe nach der Entlassung Bu^BHHP als 1. Vorsitzenden des Vereins keine Veranlassung mehr, weiterhin auf dio ihr zustehenden Rechte und Vermögenswerte zu verzichten« Aus dem vorangehenden Schriftsatz erhellt, daß die Klägerin damit die Nut zungs ent Schädigungen gemeint hat. Ber Schriftsatz vom 25« September 1956 enthält beiläufig die Erklärung, das ganze Kapital werde vorsorglich für den Pall, daß alle Verträge wegen Verstoßes gegen § 181 BGB unwirksam seien, gekündigt; Kündigungsgründe sind nicht angeführt« Im Schriftsatz vom 18« März 1957 hat die Klägerin lediglich auf ihre vorsorgliche Kündigung im Schriftsatz vom 25« September 1956 hingewiesen« Bie Kündigung des Kapitals und die Kündigung des Vertragsverhältnisses sind verschieden zu bewerten. Bie Kündigung des Kapitals war unter der fürsorglichen Annahme ausgesprochen, es sei zwischen den Parteien kein rechtsv/irksames Abkommen * -15- über die Rückzahlung des Darlehens zustande gekommen^ es handelt sich also um die gesetzliche Kündigung nach § 609 BGB* Bei einer wirksamen Kündigung des ganzen Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund wird dagegen das Bestehen des Vertrages vorausgesetzt$ es entfällt jedoch die Rechtsgrundlage für die weitere Überlassung des Barlehensbetrags« Für die Kündigung des Kapitals in den früheren Schriftsätzen hat die Klägerin keine Gründe angeführt und brauchte das auch nicht« Dagegen hat sie* da die beiden ersten Verträge ein Kündigungsrecht nicht vorsehen* für die Kündigung delf" im ersten und zweiten Vertrag be-gründeten Rechtsverhältnisses Tatsachen vorgetragen* aus denen sich ihr Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ergeben soll« Die Kündigung des Rechtsverhältnisses aus wichtigem Grunde im Schriftsatz vom 17* Februar 1958 stellt sich demnach nicht als eine weitere Begründung für die früher ausgesprochene Kündigung des Kapitals dar, sondern die Klägerin hat mit dieser Kündigung eine neue Tatsache geschaffen, auf die sie nunmehr ihre Klage stützen will« Hierin liegt eine ünderung der Klage, da diese auf einen anderen Rechtsgrund gestützt wird (§ 268 ZPO)« Die Entscheidung, ob im Einzelfall eine Klageänderung sachdienlich ist, steht im Ermessen des Tatrichters (BGHZ 1, 65, 71)« Das Berufungsgericht hat auch die Grenzen seines Ermessens vorliegend nicht verkannt« Die Klageänderung ist als sachdienlich zuzulassen, wenn sie den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und dadurch einem anderenfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorgebeugt wird (BGH aaO)® Erweitert jedoch eine Partei den Rahmen des Rechtsstreits, indem sie den Sachverhalt anders gestaltet, damit sich aus diesem neuen Sachverhalt eine andere Rechtsgrundlage für den Klageantrag ergibt, so braucht der Tatrichter eine solche Klageänderung * «4 — 16 — nicht fiir% sachdienlich zu erachten, da er durch ihre Zu-lassung genötigt vatrde, einen völlig neuen, bis dahin z\7isehen den Parteien überhaupt nicht vorhandenen Streitstoff zu beurteilen und zu entscheiden (IM (lire 1) ZPO § 523)o Nach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihrer somit unbegründeten Revision zu tragen» Glanzmann Rietschel Pr« Winkelmann Erbel Pr« Vogt * *