Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich den außergerichtlichen Auslagen der Streithelferin (§ 97 Abs.1, § 101 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 85/10 vom 23. März 2011 in dem Rechtsstreit OLG München - Az. 9 U 4557/09 vom 04.05.2010; LG München I - Az. 18 O 10832/08 vom 12.08.2009; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Mai 2010 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich den außergerichtlichen Auslagen der Streithelferin (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 94.074,64 € Bauner Kniffka Safari Chabestari Kuffer Eick