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BGH · VII ZR 84/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 84/89

3. Dezember 1976, BGBl I 3281, § 51 Abs. 1 Klagt der ursprüngliche Inhaber einer sicherungshalber abgetretenen Forderung diese zulässig in gewillkürter Prozeßstandschaft ein und tritt erst danach sein Vermögensverfall zutage, so ist, wenn im Laufe des Verfahrens die Forderung rückabgetreten wird und der Kläger sich darauf beruft, eine darin möglicherweise liegende Klageänderung jedenfalls sachdienlich (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 96, 151). Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Urteile des 20. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen. Die Klägerin verlangte im ersten Rechtszug mit dem Hauptantrag Zahlung der 40.340,15 DM nebst Zinsen an sich, hilfsweise an die Rechtsanwälte Ki. und Dr. A.. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sie mangels eigenen schutzwürdigen Interesses der Klägerin an der Prozeßführung unzulässig sei. Im Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung stellte die Klägerin in Abweichung von einem früher angekündigten Antrag und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf einen neueren Schriftsatz den Antrag, die Beklagten bei Abänderung des landgerichtlichen Urteils als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Stadt K. Das Berufungsgericht führt aus, es liege eine Klageänderung vor, weil die Klägerin nunmehr - anders als im ersten Möglicherweise vergrößere sich auch das Kostenerstattungsrisiko der Beklagten in unzu demutbarer Weise, wenn die Klageänderung gestattet und der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen werde. Hierher gehört nach der Rechtsprechung auch der Übergang von der Klage auf Zahlung an die Partei selbst zu dem neuen Antrag, ein Zahlungsgebot zugunsten eines Dritten zu erlassen (BGH Urteil vom 3. liegt es an sich nicht fern, in einem Fall wie dem vorliegenden bei gleichbleibendem Lebenssachverhalt eine - ebenfalls von § 264 Nr. 2 ZPO erfaßte - qualitative Erweiterung des Klageantrags anzunehmen. 2. Das Berufungsgericht hätte ferner prüfen müssen, ob im Prozeßverhalten der Beklagten nach den gesamten Umständen nicht eine - vorweggenommene - Einwilligung in die Klageänderung zu sehen war (vgl. 3. Das Berufungsgericht hat sich auch nicht näher mit der Vorschrift des § 267 ZPO befaßt. Die dort vorgesehene Rechtsfolge ist an die Einlassung des Beklagten geknüpft, d.h. an die sachliche Gegenerklärung auf die neue Klage in der mündlichen Verhandlung, sofern keine Rüge erhoben wird. Sache verhandelt und erst dann der Klageänderung widersprochen (vgl. Nimmt man - wie das Berufungsgericht - hier eine Klageänderung an, ist diese jedenfalls sachdienlich und deshalb nach § 263 ZPO zulässig. Es kommt darauf an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und sich ein weiterer Rechtsstreit vermeiden läßt (vgl. Danach ist eine Klageänderung nicht sachdienlich, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird, ohne daß dafür das Ergebnis der bisherigen Prozeßführung verwertet werden könnte. Dagegen ist Sachdienlichkeit selbst dann zu bejahen, wenn die Klage - weitergehend als hier - zwar bereits in erster Instanz hätte geändert werden können, durch Zulassung der Klageänderung in der Berufungsinstanz aber ein neuer Prozeß vermieden wird. Der Sachdienlichkeit steht auch nicht entgegen, daß aufgrund der Klageänderung neue Parteierklärungen und Beweiserhebungen notwendig werden und die Erledigung des Prozesses verzögert wird (Senatsurteil vom 5. Der zwischen den Parteien bestehende Streitstoff wird durch die Zulassung der Klageänderung nicht geändert. Für die Entscheidung wird voraussichtlich maßgebend sein, ob auch die beklagte Ehefrau passivlegitimiert ist und welche Einwendungen der Klägerin entgegenzuhalten sind. Beide Fragen sind auch dann von Bedeutung, wenn die Klägerin sich nunmehr auf die Rückabtretung der Forderung stützt. Mit der in der Berufungsinstanz vorgetragenen Forderungsabtretung hat die Klägerin letztlich den formalen Einwänden aus dem ersten Rechtszug entsprochen; völlig neuen Streitstoff hat sie damit nicht eingeführt. Nach der Klageabweisung ist damit zu rechnen, daß die Klägerin mit der gleichen Begründung gegen die Beklagten eine neue Klage erhebt. c) Das Berufungsgericht hat somit den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und die Grenzen des ihm bei der Beurteilung einer Klageänderung zustehenden Ermessens überschritten. Ill. Landgericht und Berufungsgericht haben sich im übrigen zu Unrecht auf die Senatsentscheidung BGHZ 96, 151 berufen, wenn sie hier ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Prozeßstandschaf ters verneint haben, das fremde Recht geltend zu machen. Die Annahme eines solchen Mißbrauchs drängte sich im Falle BGHZ 96, 151 schon aus der zeitlichen Abfolge der maßgebenden Umstände auf, insbesondere der Ablehnung der Konkurseröffnung über das Vermögen der späteren Klägerin, dann erst Offenlegung der Abtretung, Eingeständnis der Überschuldung der späteren Klägerin, schließlich Klageerhebung durch sie und ihre Ermächtigung durch die Zessionarin. Auf die Berufung der Klägerin ist die Sache gemäß §§ 565 Abs.1, 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird.

KlageänderungForderungBerufungsgerichtParteiLandgerichtZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
ZPO § 263 idF v. 3. Dezember 1976, BGBl I 3281, § 51 Abs. 1
Klagt der ursprüngliche Inhaber einer sicherungshalber abgetretenen Forderung diese zulässig in gewillkürter Prozeßstandschaft ein und tritt erst danach sein Vermögensverfall zutage, so ist, wenn im Laufe des Verfahrens die Forderung rückabgetreten wird und der Kläger sich darauf beruft, eine darin möglicherweise liegende Klageänderung jedenfalls sachdienlich (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 96, 151).
BGH, Urt.v. 21. Dezember 1989 - VII ZR 84/89 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF 2S
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 84/89
URTEIL	Verkündet	am:
21. Dezember 1989 Werner
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Baugesellschaft mbH i.L., HStraße 6, KBBB^^ertreten durch die Nachtragsliquidatorin Vera Katharina bBHHB' H^^|straße 28, Kf^^B,
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
 gegen
die Eheleute Werner und Margarete L|^	Straße	72,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
WI
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Bliesener, Prof. Quack, Dr. Haß und Hausmann
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Urteile des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Januar 1989 und der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. April 1988 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin, eine GmbH, begehrt die Zahlung von Restwerklohn in Höhe von 40.340,15 DM nebst Zinsen. Sie hat 1984/1985 das der beklagten Ehefrau gehörende Einfamilienhaus errichtet.
Am 23. Dezember 1985 trat die Klägerin den Rechtsanwälten Dr. A. und Ki. in K. zur Sicherung von Gebührenforderungen sämtliche gegen die Beklagten gerichteten Ansprüche ab, "soweit diese Gebührenforderungen reichen." Die Anwälte ermächtigten die Klägerin, die Ansprüche im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Mit der am 27. Februar 1986 eingereichten, aber zunächst nicht zugestellten Klage machte die Klägerin den von ihr angenommenen Zahlungsanspruch erstmals - im eigenen Namen - gerichtlich geltend; die Sicherungsabtretung offenbarte sie erst im März 1987. Am 28. Oktober 1986 wurde die Klage zugestellt. Zwei Anträge auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Klägerin lehnte das Amtsgericht K. durch Beschlüsse vom 12. November 1986 mangels kostendeckender Masse ab. Das Amtsgericht K. ordnete am 4. November 1987 für die im Handelsregister als vermögenslos gelöschte Klägerin die Nachtragsliquidation an. Durch Verfügung der Stadt K. vom 10. Dezember 1987 wurde der Rückgewähranspruch der Klägerin gegen die Rechtsanwälte Dr. A. und Ki. wegen eines Betrages von 25.808,50 DM gepfändet. Die Klägerin verlangte im ersten Rechtszug mit dem Hauptantrag Zahlung der 40.340,15 DM nebst Zinsen an sich, hilfsweise an die Rechtsanwälte Ki. und Dr. A.. Die Beklagten wandten sich gegen die Forderung und die Prozeßführung durch die Klägerin.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sie mangels eigenen schutzwürdigen Interesses der Klägerin an der Prozeßführung unzulässig sei. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt.
Im Verlauf des zweiten Rechtszuges vereinbarten die Klägerin sowie die genannten Anwälte am 9. September 1988 die Rückabtretung der am 23. Dezember 1985 von diesen erworbenen Forderungen.
Im Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung stellte die Klägerin in Abweichung von einem früher angekündigten Antrag und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf einen neueren Schriftsatz den Antrag, die Beklagten bei Abänderung des landgerichtlichen Urteils als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Stadt K. 25.808,50 DM sowie weitere 14.531,65 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu bezahlen. Die Beklagten baten nach wie vor um Zurückweisung der Berufung; die Parteien verhandelten zur Sache. Schließlich widersprachen die Beklagten einer etwaigen Klageänderung.
Auch das Oberlandesgericht hat daraufhin die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der - angenommenen - Revision, die die Beklagten zurückzuweisen bitten, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter.
Entscheidunqsqründe:
I.
Das Berufungsgericht führt aus, es liege eine Klageänderung vor, weil die Klägerin nunmehr - anders als im ersten
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Rechtszug - die Klageforderung nicht mehr in gewillkürter Prozeßstandschaft, sondern infolge der Rückabtretung aus eigenem Recht geltend mache. Die Klageänderung, der die Beklagten rechtzeitig widersprochen hätten, sei nicht sachdienlich. Das Landgericht habe die Klage zutreffend für unzulässig gehalten. Im Falle der Zulassung der Klageänderung müsse das Berufungsgericht die Sache gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an das Landgericht zurückverweisen. Der Streit der Parteien könne somit vor dem Berufungsgericht nicht endgültig beigelegt werden. Möglicherweise vergrößere sich auch das Kostenerstattungsrisiko der Beklagten in unzu demutbarer Weise, wenn die Klageänderung gestattet und der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen werde.
II.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1.	Zweifelhaft ist schon, ob die Änderung des Klageantrags nicht bereits unter § 264 Nr. 2 ZPO fällt. § 264 ZPO ist - wie § 263 ZPO - auch im Berufungsverfahren anwendbar (BGHZ 85, 140, 143; Zöller/Stephan, ZPO, 15. Aufl., § 264 Rdn. 3). § 264 Nr. 2 ZPO erfaßt sowohl die guantitative wie die qualitative Erweiterung oder Beschränkung des Klageantrags (Thomas/Putzo, ZPO, 15. Aufl., § 264 Anm. 3). Hierher gehört nach der Rechtsprechung auch der Übergang von der Klage auf Zahlung an die Partei selbst zu dem neuen Antrag, ein Zahlungsgebot zugunsten eines Dritten zu erlassen (BGH Urteil vom 3. Juni 1987 - IVb ZR 68/86 = FamRZ 1987, 926, 928; vgl. auch RGZ 158, 302, 314). Denn das ist als qualitative Beschränkung i.S. der Vorschrift anzusehen. Dann aber
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liegt es an sich nicht fern, in einem Fall wie dem vorliegenden bei gleichbleibendem Lebenssachverhalt eine - ebenfalls von § 264 Nr. 2 ZPO erfaßte - qualitative Erweiterung des Klageantrags anzunehmen.
2.	Das Berufungsgericht hätte ferner prüfen müssen, ob im Prozeßverhalten der Beklagten nach den gesamten Umständen nicht eine - vorweggenommene - Einwilligung in die Klageänderung zu sehen war (vgl. dazu - etwas anders, aber durchaus ähnlich liegend - RG LZ 1927, 1023 Nr. 16 m.N.). Für die Annahme eines solchen Einverständnisses der Beklagten könnte hier sprechen, daß diese sich im ersten Rechtszug vorrangig mit der Abtretung der klägerischen Forderung verteidigt hatten. Mit deren Rückabtretung war dieser Einwand gerade entsprechend den Vorstellungen der Beklagten geklärt. Es hätte daher auch als treuwidrig angesehen werden können, wenn die Einwilligung angesichts dieser Lage verweigert wurde.
3.	Das Berufungsgericht hat sich auch nicht näher mit der Vorschrift des § 267 ZPO befaßt. Die dort vorgesehene Rechtsfolge ist an die Einlassung des Beklagten geknüpft, d.h. an die sachliche Gegenerklärung auf die neue Klage in der mündlichen Verhandlung, sofern keine Rüge erhoben wird. Die Reihenfolge der Erklärungen ist hierbei keineswegs gleichgültig (vgl. Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl.
§ 267 Rdn. 1 und dort Fn. 3). Bereits die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung kann ausreichend sein, um ein Verhandeln zur Sache anzunehmen. Im Streitfall haben die Beklagten ausweislich der Sitzungsniederschrift jedenfalls nach Stellung der - z.T. geänderten - Anträge zunächst zur
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Sache verhandelt und erst dann der Klageänderung widersprochen (vgl. auch BGH Urteil vom 23. Mai 1989 - XI ZR 82/88 = WM 1989, 1009, 1011).
4.	Alle diese Fragen können allerdings letztlich offenbleiben. Nimmt man - wie das Berufungsgericht - hier eine Klageänderung an, ist diese jedenfalls sachdienlich und deshalb nach § 263 ZPO zulässig.
a)	Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Sachdienlichkeit einer Klageänderung objektiv zu beurteilen. Maßgebend sind nicht die subjektiven Interessen einer Partei, sondern Gesichtspunkte der Prozeßwirtschaftlichkeit. Es kommt darauf an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und sich ein weiterer Rechtsstreit vermeiden läßt (vgl. z.B. BGH NJW 1985, 1841, 1842 m.N.). Danach ist eine Klageänderung nicht sachdienlich, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird, ohne daß dafür das Ergebnis der bisherigen Prozeßführung verwertet werden könnte. Dagegen ist Sachdienlichkeit selbst dann zu bejahen, wenn die Klage - weitergehend als hier - zwar bereits in erster Instanz hätte geändert werden können, durch Zulassung der Klageänderung in der Berufungsinstanz aber ein neuer Prozeß vermieden wird. Der Sachdienlichkeit steht auch nicht entgegen, daß aufgrund der Klageänderung neue Parteierklärungen und Beweiserhebungen notwendig werden und die Erledigung des Prozesses verzögert wird (Senatsurteil vom 5. Mai 1983 - VII ZR 117/82 =
BauR 83, 485 = ZfBR 83, 237; vgl. zu allem auch BGH Urteil vom 26. Mai 1986 - II ZR 231/55 = NJW-RR 1987, 58).
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b)	Im Streitfall wird der Rechtsstreit zwar unter Umständen durch die evtl. Klageänderung verzögert. Dies ist den Beklagten jedoch zuzu demuten.
Der zwischen den Parteien bestehende Streitstoff wird durch die Zulassung der Klageänderung nicht geändert. Für die Entscheidung wird voraussichtlich maßgebend sein, ob auch die beklagte Ehefrau passivlegitimiert ist und welche Einwendungen der Klägerin entgegenzuhalten sind. Beide Fragen sind auch dann von Bedeutung, wenn die Klägerin sich nunmehr auf die Rückabtretung der Forderung stützt. Mit der in der Berufungsinstanz vorgetragenen Forderungsabtretung hat die Klägerin letztlich den formalen Einwänden aus dem ersten Rechtszug entsprochen; völlig neuen Streitstoff hat sie damit nicht eingeführt.
Der für die Sachdienlichkeit maßgebende Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit spricht aber vor allem deshalb dafür, hier eine evtl. Klageänderung zuzulassen, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts einen neuen Prozeß geradezu herausfordert. Nach der Klageabweisung ist damit zu rechnen, daß die Klägerin mit der gleichen Begründung gegen die Beklagten eine neue Klage erhebt. Ein solches Ergebnis ist geradezu sachwidrig.
c)	Das Berufungsgericht hat somit den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und die Grenzen des ihm bei der Beurteilung einer Klageänderung zustehenden Ermessens überschritten. Das ist in der Revisionsinstanz nachprüfbar (vgl. BGHZ 16, 317, 322; 53, 24, 28; BGH NJW 1977, 49; 1985, 1841, 1842 jeweils m.w.N.).
Ill.
Landgericht und Berufungsgericht haben sich im übrigen zu Unrecht auf die Senatsentscheidung BGHZ 96, 151 berufen, wenn sie hier ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Prozeßstandschaf ters verneint haben, das fremde Recht geltend zu machen.
Auch dagegen wendet sich die Revision daher mit Erfolg .
Eine unzu demutbare Beeinträchtigung der verklagten Partei ist nach dem genannten Senatsurteil in aller Regel darin zu sehen, daß der ihr bei erfolgloser Klage zustehende Kostenerstattungsanspruch infolge Zahlungsunfähigkeit des Prozeßstandschaf ters aller Voraussicht nach nicht durchzusetzen ist (vgl. aaO S. 155 m.N.). Diese Grundsätze beruhen auf der Überlegung, daß ein erkennbarer Mißbrauch der gewillkürten Prozeßstandschaft nicht hingenommen werden kann (aaO
 S.	156; vgl. auch Senatsurteil vom 11. Mai 1989 - VII ZR 150/88 = BauR 1989, 610 = ZfBR 1989, 199). Die Annahme eines solchen Mißbrauchs drängte sich im Falle BGHZ 96, 151 schon aus der zeitlichen Abfolge der maßgebenden Umstände auf, insbesondere der Ablehnung der Konkurseröffnung über das Vermögen der späteren Klägerin, dann erst Offenlegung der Abtretung, Eingeständnis der Überschuldung der späteren Klägerin, schließlich Klageerhebung durch sie und ihre Ermächtigung durch die Zessionarin. Ganz anders liegt es ersichtlich im vorliegenden Fall, in dem der Vermögensverfall der Klägerin erst viele Monate nach Einreichung
 der Klage zutage getreten ist. Auch insofern konnten Bedenken gegen die gewillkürte Prozeßstandschaft nicht erhoben werden (vgl. a. Sentatsurteile BGH NJW 1989, 1932;
BauR 1989, 610 = ZfBR 1989, 199 und vom 21. Dezember 1989 - VII ZR 49/89 - zur Veröffentlichung bestimmt).
IV.
Nach alledem können beide Urteile der Vorinstanzen nicht bestehen bleiben. Sie sind aufzuheben. Auf die Berufung der Klägerin ist die Sache gemäß §§ 565 Abs. 1, 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird.
Girisch
 Bliesener
Quack
 Haß
Hausmann