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BGH · VII ZR 84/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 84/77

Der Lieferant eines an Stelle eines fehlerhaften Einzelteils in das Werk einbezogenen Ersatzteils ist nicht Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers bei der Lieferung dieses Ersatzteils, und zwar auch dann nicht, wenn er den Austausch - entsprechend seinen Lieferbedingungen - durch seinen Monteur vornehmen läßt. September 1969 in der Wohnung KifpH eingetretenen Schaden, der auf den Einbau eines schadhaften Ventils der Firma Ko^^P (dem Heizungsventil fehlte die Stopfbuchsenschraube) zurückzuführen ist. Wie Jetzt unstreitig ist, beruht der Wasserschaden allein auf dem Fehlen der Stopfbuchsenschraube an dem - als Ersatz für ein schadhaftes Ventil eingebauten -fabrikneuen Ventil der Firma KoflB, nicht aber auf fehlerhafter Montage dieses Ventils, Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten aus § 13 Ziff.7 VOB/B mangels Verschuldens. Es ändere auch nichts, daß nach dem Herstellerprospekt die Stopfbuchsenschraube im Falle der Undichtigkeit des Ventils beim Einbau mit einem Kappensicherungsschlüssel leicht nachgezogen werden ’'könne”. Es führe auch nicht zu einer Haftung der Beklagten, daß ein Monteur des Lieferwerks (Firma Ko^B) das mangelhafte Ventil eingebaut habe. Auch der Monteur, durch den die Firma Ko^|p - auf Grund der von ihr mit der Beklagten im Kaufvertrag vereinbarten Art der Gewährleistung - das Ersatzventil unmittelbar hat einbauen lassen, habe sich darauf verlassen dürfen, daß fabrikneue Ventile der Firma KoflHP einwandfrei seien. a) Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine "Hilfsperson" tätig wird (BGHZ 13, 111, 113; 50, 32, 35; 62, 119, 124 m.w.N.). Februar 1962 - VII ZR 205/60 = VersR 1962, 480, in welchem der Senat bereits ausgesprochen hat, daß ein Heizungsbauer nicht für den Wasserschaden haftet, der durch das Platzen eines ihm von seinem Lieferanten gelieferten unerkennbar fehlerhaften Heizkörpers entstanden ist, weil der Lieferant nicht sein Erfüllungsgehilfe ist; vgl, ferner BGHZ 48, 118, 120; Glanzmann in BGB-RGRK aaO, Anhang zu §§ 633 - 635, Rdn, 2 m,w.N.; Demnach ist hier die Firma Koßßß nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten bei der Lieferung des Ersatzventils. b) Daran ändert es auch nichts, daß das mangelhafte Ersatzventil durch einen Monteur der Firma Ko^B bei der Klägerin eingebaut wurde. Die Firma KoBM erfüllte daher mit der Lieferung des Ersatzventils lediglich ihre Gewfihrleistungs-pflicht aus dem Kaufvertrag mit der Beklagten über das erste Ventil. Auch die Lieferung des Ersatzventils beruht somit allein auf dem Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der Firma KoflBft. Diese Firma wurde dadurch nicht Subunternehmerin der Beklagten (vgl. 2. Einen Fehler des Monteurs der Firma Ko0 bei der Montage des Ersatzventils, für den die Beklagte allerdings nach § 278 BGB einzustehen hätte, hat das Berufungsgericht verneint, weil den Monteur kein Verschulden treffe. Das Berufungsgericht brauchte nicht anzunehmen, hier lägen besondere Umstände vor, die den einbauenden Monteur zu einer Untersuchung des Ventils auf Fehlerfreiheit und einwandfreies Funktionieren hätten veranlassen müssen. b) Auch daraus, daß die Produktion des hier eingebauten Ventiltyps später eingestellt worden ist, läßt sich nichts dafür herleiten, daß die Firma Kop|P oder ihr Monteur im Zeitpunkt des Einbaus dieses Ersatzventils damit hätten rechnen müssen, Ventile dieses Typs seien allgemein fehlerhaft.

Zitierte Normen: § 13 VOBB § 278 BGB § 97 ZPO
ErfüllungsgehilfeFirmaMonteurLieferungfehlerhaftVentilLieferantKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

f
Nachschlagewerk: Ja BGHZ:_________nein
BGB §§ 278, 635
Der Lieferant eines an Stelle eines fehlerhaften Einzelteils in das Werk einbezogenen Ersatzteils ist nicht Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers bei der Lieferung dieses Ersatzteils, und zwar auch dann nicht, wenn er den Austausch - entsprechend seinen Lieferbedingungen - durch seinen Monteur vornehmen läßt.
BGH, Urt. v. 9. Februar 1978 - VII ZR 84/77 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
r
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 84/77	URTEIL	Veiktadet	am
9. Februar 1978 Werner,
 Justizamtsinspektor
alt Urkvadtbeamter der GeadkÜtaatelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma S B(BP mbH, ihre Geschäf
.Fa-BÄGese
 ellschaft für
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 ebenda
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- Prozeßbevollirächtigter:
Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 die Firma M gg/Km - Carl V	KG, Bo*straße	I
r, vertreten durch die persönlich haftende
 diese vertreten Gerhard
 Gesellschafterin, die Carl V^P durch ihre Geschäftsführer Carl und Michael	ebenda,
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
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- la -
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Recken» Doerry, Bliesener und Obenhaus
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Februar 1977 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin erstellte 1967 für eine Versicherungsgesellschaft eine Wohnanlage in	Den Auftrag
 für die Sanitär- und Heizungsanlage vergab sie dabei an die Beklagte als Subunternehmerin. Dem Vertrag wurde die VOB/B (1952) zugrunde gelegt.
1968 und 1969 kam es infolge undichter Heizungsventile in verschiedenen Wohnungen zu Wasserschäden. Die Klägerin, die dafür gegenüber der Bauherrin einstehen muß, begehrt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 72.280,69 DM nebst Zinsen. Davon entfallen 22.188,33 DM auf einen am 1. September 1969 in der Wohnung KifpH eingetretenen Schaden, der auf den Einbau eines schadhaften Ventils der Firma Ko^^P (dem Heizungsventil fehlte die Stopfbuchsenschraube) zurückzuführen ist.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben .
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung durch Teilurteil dahin abgeändert, "daß die Klage wegen eines Betrages von 22.188,33 DM (betreffend den Schaden in der Wohnung KifÜ vom 1. September 1969) abgewiesen wird”.
Mit ihrer - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit das Berufungsgericht es abgeändert hat.
Entscheidungsgründe:
Wie Jetzt unstreitig ist, beruht der Wasserschaden allein auf dem Fehlen der Stopfbuchsenschraube an dem - als Ersatz für ein schadhaftes Ventil eingebauten -fabrikneuen Ventil der Firma KoflB, nicht aber auf fehlerhafter Montage dieses Ventils, Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten aus § 13 Ziff. 7 VOB/B mangels Verschuldens. Im handwerklichen Bereich würden vom Hersteller gelieferte fabrikneue Teile grundsätzlich ohne Überprüfung auf Produktionsmängel eingebaut. Daher sei es der Beklagten nicht als Verschulden anzulasten, daß der einbauende Monteur das neue Ventil nicht auf das Vorhandensein der Stopfbuchsenschraube hin überprüft habe. Das gelte umso mehr, als, wie der Sachverständige Prof. Dr. TflHI ausgeführt habe, das Fehlen des Ventilteils nicht durch bloßes Betrachten, sondern nur durch Zerlegen des Ventils hätte erkannt werden können. Dazu habe aber hier kein Anlaß bestanden, da die Erzeugnisse dieser Lieferfirma "völlig vertrauenswürdig” seien. Es ändere auch nichts, daß nach dem Herstellerprospekt die Stopfbuchsenschraube im Falle der Undichtigkeit des Ventils beim Einbau mit einem Kappensicherungsschlüssel leicht nachgezogen werden ’'könne”. Die Undichtigkeit sei nämlich erst "einige Zeit nach der Montage" aufgetreten.
Es führe auch nicht zu einer Haftung der Beklagten, daß ein Monteur des Lieferwerks (Firma Ko^B) das mangelhafte Ventil eingebaut habe. Auch der Monteur, durch den die Firma Ko^|p - auf Grund der von ihr mit der Beklagten im Kaufvertrag vereinbarten Art der Gewährleistung - das Ersatzventil unmittelbar hat einbauen lassen,
 habe sich darauf verlassen dürfen, daß fabrikneue Ventile der Firma KoflHP einwandfrei seien. Deshalb treffe auch diesen Monteur, der insoweit allerdings als Erfüllungsgehilfe der Beklagten anzusehen sei, kein Verschulden,
 Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg,
1.	Sie macht geltend, nicht nur sei der Monteur der Firma	Erfüllungsgehilfe	der	Beklagten	bei der Mon-
tage des mangelhaften Ersatzventils gewesen, sondern auch die Firma KollMI selbst Erfüllungsgehilfe der Beklagten bei der Lieferung dieses Ventils seitens der Beklagten an die Klägerin. Das geht fehl.
a) Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine "Hilfsperson" tätig wird (BGHZ 13, 111,
 113; 50, 32, 35; 62, 119, 124 m.w.N.). Wenn es damit auch nicht entscheidend ist, ob der Gehilfe durch seine Handlungen eine eigene Verbindlichkeit gegenüber dem Schuldner erfüllt (Alff in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 278 Rdn. 22, 23), so muß sich die Tätigkeit des Erfüllungsgehilfen doch als eine vom Schuldner gewollte oder gebilligte Mitwirkung bei der Vertragserfüllung darstellen (BGHZ 13, 111, 113, 114).
Das ist aber bei der Lieferung von Gegenständen, die der Unternehmer bei der Herstellung des Werks verwendet, nicht der Fall. Diese Lieferung erfolgt nämlich im Rahmen des zwischen dem Unternehmer und seinem Lieferanten geschlossenen Kaufvertrages. Sie ist damit gerade nicht
 
in den werkvertraglichen Pflichtenkreis des Unternehmers gegenüber dem Besteller einbezogen. Insoweit besteht kein wesentlicher Unterschied gegenüber den Fällen, in denen eine Kaufsache vom Käufer weiterverkauft wird (vgl, Senatsurteil vom 22. Februar 1962 - VII ZR 205/60 = VersR 1962, 480, in welchem der Senat bereits ausgesprochen hat, daß ein Heizungsbauer nicht für den Wasserschaden haftet, der durch das Platzen eines ihm von seinem Lieferanten gelieferten unerkennbar fehlerhaften Heizkörpers entstanden ist, weil der Lieferant nicht sein Erfüllungsgehilfe ist; vgl, ferner BGHZ 48, 118, 120; Glanzmann in BGB-RGRK aaO, Anhang zu §§ 633 - 635, Rdn, 2 m,w.N.; Staudinger/Werner, 10,/II. Aufl., § 278, Rdn. 43 "Lieferanten"; Palandt/ Thomas, BGB, 37. Aufl., Anm. 2 a zu § 631 und Palandt/ Heinrichs, aaO, Anm. 4 a zu § 278).
Demnach ist hier die Firma Koßßß nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten bei der Lieferung des Ersatzventils.
b) Daran ändert es auch nichts, daß das mangelhafte Ersatzventil durch einen Monteur der Firma Ko^B bei der Klägerin eingebaut wurde. Das geschah nämlich deswegen, weil das ursprünglich installierte Ko^BB~Ventil mangelhaft war. Die Firma KoBM erfüllte daher mit der Lieferung des Ersatzventils lediglich ihre Gewfihrleistungs-pflicht aus dem Kaufvertrag mit der Beklagten über das erste Ventil. Auch die Lieferung des Ersatzventils beruht somit allein auf dem Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der Firma KoflBft. Diese Firma wurde dadurch nicht Subunternehmerin der Beklagten (vgl. dazu BGHZ 66,
 43, 46) und somit auch nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten.
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Damit ist es der Klägerin versagt, die Beklagte über § 278 BGB wegen der Lieferung des schadhaften Ventils in Anspruch zu nehmen.
2.	Einen Fehler des Monteurs der Firma Ko0 bei der Montage des Ersatzventils, für den die Beklagte allerdings nach § 278 BGB einzustehen hätte, hat das Berufungsgericht verneint, weil den Monteur kein Verschulden treffe. Das hält den Angriffen der Revision stand.
Das Berufungsgericht brauchte nicht anzunehmen, hier lägen besondere Umstände vor, die den einbauenden Monteur zu einer Untersuchung des Ventils auf Fehlerfreiheit und einwandfreies Funktionieren hätten veranlassen müssen.
a)	Daß das erste Ventil undicht geworden war, legte noch nicht den Gedanken nahe, das als Ersatz eingebaute Ventil könnte ebenfalls fehlerhaft, z.B. im Werk unvollständig montiert worden sein.
b)	Auch daraus, daß die Produktion des hier eingebauten Ventiltyps später eingestellt worden ist, läßt sich nichts dafür herleiten, daß die Firma Kop|P oder ihr Monteur im Zeitpunkt des Einbaus dieses Ersatzventils damit hätten rechnen müssen, Ventile dieses Typs seien allgemein fehlerhaft.
3.	Die übrigen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, jedoch als unbegründet erachtet (§ 565 a ZPO).
 
Nach allem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Vogt	Recken	Doerry
 Bliesener	Obenhaus