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BGH · VII ZR 84/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 84/76

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8, Dezember 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr, Vogt sowie die Richter Meise, Doerry, Bliesener und Obenhaus für Recht erkannt: Der Kläger reichte im Juli 1974 nochmals diese Rechnung und im August 1974 eine mit den Positionen und dem Datum der Rechnung vom 30. April 1973, die eine Schlußzahlung sei, vorbehaltlos angenommen habe und deshalb gemäß § 16 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B (1952) keine Nachforderungen geltend machen können. Der Kläger beruft sich darauf, daß er mit dem Architekten des Beklagten abgesprochen habe, in einer Hauptrechnung die Leistungen nach den ursprünglichen Einheitspreisen und in einer Zusatzrechnung die Preissteigerungen abzurechnen. Der Kläger habe durch Einreichung der mit den bezifferten, ursprünglichen Einheitspreisen seines Angebots aufgestellten Rechnung vom 30. Dezember 1972 dem Beklagten Schlußrechnung erteilt und dessen Schlußzahlung, die in der Überweisung vom 8. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß eine mit der Ausschlußwirkung des § 16 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B (1952) verbundene Schlußzahlung die Erteilung einer Schlußrechnung voraussetzt (vgl. 2. Das Berufungsgericht meint, die mit den Einheitspreisen des Angebots erteilte Rechnung vom 30. Dezember 1972 sei deshalb eine Schlußrechnung, weil der Kläger mit ihr alle übernommenen und erbrachten Leistun Es könne dahinstehen, ob der Kläger mit dem Architekten des Beklagten abgesprochen habe, die nicht in Rechnung gestellten TeuerungsZuschläge noch zu errechnen und vom Beklagten zu verlangen. Unterrichtet er den Auftraggeber aber dahin, daß er die Werklohnforderung noch nicht endgültig errech* net habe, so fehlt es an einer Schlußrechnung, die eine mit der Ausschlußwirkung des § 16 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B (1952) verbundene Schlußzahlung rechtfertigen könnte (vgl. b) Hiernach ist es zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in tatsächlicher Würdigung der Rechnung einen Hinweis des Klägers darauf für erforderlich hält, daß er die noch nicht berechneten TeuerungsZuschläge in einer weiteren Rechnung geltend machen werde. c) Rechtsfehlerhaft ist jedoch, daß das Berufungsgericht einen solchen Hinweis nicht in der vom Kläger In dieser Absprache bei Rechnungsprüfung hat der Kläger unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht, daß er in der mit den Einheitspreisen des Angebots aufgestellten Rechnung seinen Werklohn nicht abschließend errechnet habe und die TeuerungsZuschläge mit einer Zusatzrechnung verlangen wolle. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob ein Architekt, den der Auftraggeber mit der Entgegennahme und Prüfung von Rechnungen betraut hat, bevollmächtigt ist, derartige Vereinbarungen namens des Auftraggebers zu treffen. Das Berufungsgericht wird Beweis über die behauptete Besprechung (GA 86, 87) erheben und unter Berücksichtigung aller Umstände prüfen müssen, ob es sich bei der mit den ursprünglichen Einheitspreisen des Angebots aufgestellten Rechnung vom 30.

Zitierte Normen: § 14 VOBB
TeuerungsZuschlägeEinheitspreisenVOB/BRechnungBerufungsgerichtSchlußrechnungKlägerArchitekt

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ;_____________nein
BGB § 164; Architektenvertrag
 Zum Umfang der Befugnisse des Architekten im Zusammenhang mit der Rechnungsprüfung.
BGH, Urt. v. 8. Dezember 1977 - VII ZR 84/76 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 84/76	URTEIL	Verkündet	am
8. Dezember 1977 Werner,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Bauunternehmers Alois
 nehmung Johann
9
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.Dr.h.c
gegen
 den Stadtkämmerer a. D. Walter
 Am N
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
Der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8, Dezember 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr, Vogt sowie die Richter Meise, Doerry, Bliesener und Obenhaus
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 16. März 1976 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger führte aufgrund Vertrages vom 5«/29. März 1971, dem die VOB/B (1952) zugrundeliegt, beim Neubau des Beklagten in 1Mf|Am Nordpark 2 a, Rohbauarbeiten aus. Die Parteien hatten ver einbart, daß die Vergütung nach den im Angebot des Klägers vom 5. März 1971 angegebenen und entsprechend den erwarteten Lohnund Materialpreissteigerungen zu erhöhenden Einheitspreisen berechnet wird.
Der Kläger stellte Anfang 1973 unter dem Datum vom 30. Dezember 1972 seine Leistungen zu den im Ange
 
bot angegebenen Einheitspreisen ohne Zuschläge für Lohnund Materialpreiserhöhungen in Rechnung» Er reichte die Rechnung im März 1973 bei dem Architekten Reinecke des Beklagten ein. Dieser prüfte sie und stellte als Rechnungssumme 146.084,47 DM fest. Der Beklagte überwies dem Kläger am 8. April 1973 die nach Abzug gezahlter Abschläge verbleibenden 23.661,86 DM. Auf dem Überweisungsträger vermerkte er: MRestzahlung/Rechnung 30.12.72”.
Mit Rechnung vom 4. Dezember 1973 verlangte der Kläger weitere 19*931,09 DM als TeuerungsZuschläge.
Der Architekt gab die Rechnung mit Schreiben vom 17. Dezember 1973 als nicht nachprüfbar zurück. Der Kläger reichte im Juli 1974 nochmals diese Rechnung und im August 1974 eine mit den Positionen und dem Datum der Rechnung vom 30. Dezember 1972 übereinstimmende Rechnung über "PreisSteigerungen” von insgesamt 19.843,12 DM im Büro des inzwischen gestorbenen Architekten Reinecke ein. Der Beklagte lehnte weitere Zahlungen ab.
Der Kläger hat 19.931,09 DM nebst Zinsen gegen den Beklagten eingeklagt. Der Beklagte verweigert Zahlung, weil der Kläger die Überweisung vom 8. April 1973, die eine Schlußzahlung sei, vorbehaltlos angenommen habe und deshalb gemäß § 16 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B (1952) keine Nachforderungen geltend machen können. Der Kläger beruft sich darauf, daß er mit dem Architekten des Beklagten abgesprochen habe, in einer Hauptrechnung die Leistungen nach den ursprünglichen Einheitspreisen und in einer Zusatzrechnung die Preissteigerungen abzurechnen. Die Hauptrechnung vom 30. Dezember 1972 sei keine
 
Schlußrechnung gewesen, die Überweisung des Beklagten auch keine Schlußzahlung•
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte sei gemäß § 16 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B (1952) berechtigt, die Bezahlung der eingeklagten TeuerungsZuschläge zu verweigern. Der Kläger habe durch Einreichung der mit den bezifferten, ursprünglichen Einheitspreisen seines Angebots aufgestellten Rechnung vom 30. Dezember 1972 dem Beklagten Schlußrechnung erteilt und dessen Schlußzahlung, die in der Überweisung vom 8. April 1973 zu sehen sei, vorbehaltlos angenommen.
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
1.	Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß eine mit der Ausschlußwirkung des § 16 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B (1952) verbundene Schlußzahlung die Erteilung einer Schlußrechnung voraussetzt (vgl. Senats urteil NJW 1975, 1833).
2.	Das Berufungsgericht meint, die mit den Einheitspreisen des Angebots erteilte Rechnung vom 30. Dezember 1972 sei deshalb eine Schlußrechnung, weil der Kläger mit ihr alle übernommenen und erbrachten Leistun
 
gen abgerechnet und dabei nicht darauf hingewiesen habe, daß er noch TeuerungsZuschläge geltend machen wolle. Es könne dahinstehen, ob der Kläger mit dem Architekten des Beklagten abgesprochen habe, die nicht in Rechnung gestellten TeuerungsZuschläge noch zu errechnen und vom Beklagten zu verlangen. Derartige Absprachen seien dem Beklagten nicht bekannt geworden. Er brauche sie nicht gegen sich gelten zu lassen, weil der Architekt für solche Absprachen keine Vollmacht gehabt habe.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
a)	Mit der Übersendung einer den Anforderungen des § 14 Nr. 1 VOB/B (1952) entsprechenden Schlußrechnung teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit, wie er seine Werklohnforderung abschließend und endgültig berechnet und wie hoch sie sich nach seiner Auffassung beläuft. Unterrichtet er den Auftraggeber aber dahin, daß er die Werklohnforderung noch nicht endgültig errech* net habe, so fehlt es an einer Schlußrechnung, die eine mit der Ausschlußwirkung des § 16 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B (1952) verbundene Schlußzahlung rechtfertigen könnte (vgl. Senatsurteil aaO).
b)	Hiernach ist es zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in tatsächlicher Würdigung der Rechnung einen Hinweis des Klägers darauf für erforderlich hält, daß er die noch nicht berechneten TeuerungsZuschläge in einer weiteren Rechnung geltend machen werde.
c)	Rechtsfehlerhaft ist jedoch, daß das Berufungsgericht einen solchen Hinweis nicht in der vom Kläger
 
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behaupteten "Absprache" mit dem Architekten sieht. In dieser Absprache bei Rechnungsprüfung hat der Kläger unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht, daß er in der mit den Einheitspreisen des Angebots aufgestellten Rechnung seinen Werklohn nicht abschließend errechnet habe und die TeuerungsZuschläge mit einer Zusatzrechnung verlangen wolle. Ob der Architekt damit einverstanden war, ist imerheblich. Durch diese Erklärung erläuterte der Kläger seine Rechnung als eine Zwischenrechnung.
d)	Fehl geht die Ansicht des Berufungsgerichts, es handle sich um eine Vereinbarung, daß eine äußerlich sich als Schlußrechnung darstellende Rechnung keine Schlußrechnung sein solle. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob ein Architekt, den der Auftraggeber mit der Entgegennahme und Prüfung von Rechnungen betraut hat, bevollmächtigt ist, derartige Vereinbarungen namens des Auftraggebers zu treffen. Jedenfalls ist er befugt, Erläuterungen der Rechnungen durch den Auftragnehmer entgegenzunehmen und sie bei der Rechnungsprüfung zu berücksichtigen. Nur so ist eine sachgemäße, den Interessen beider Parteien dienende Rechnungsprüfung möglich. Diese Befugnis des Architekten gilt nicht etwa nur für schriftliche Erläuterungen. Auch mündliche Erläuterungen darf der Architekt entgegennehmen.
e)	In einer solchen, die Rechnung erklärenden Erläuterung kann auch nicht etwa ein Vorbehalt des Auftragnehmers gesehen werden, weitere Forderungen geltend zu machen. Vielmehr unterliegt es seiner freien Entscheidung, ob er eine Rechnung mit abschließender Errechnung seines Werklohns einreicht oder nur eine Zwischenrechnung,
 
die bestimmte Teile des Werklohnes unberücksichtigt läßt. Anderenfalls wäre der Auftragnehmer gezwungen, von der Vorlage derartiger Zwischenrechnungen nach Beendigung seiner Werkleistungen ohne Rücksicht auf ein berechtigtes Interesse Abstand zu nehmen. Der Auftraggeber ist nicht schutzlos. Ihm bleibt auch in solchen Fällen überlassen, gemäß § 14 Nr. 4 VOB/B (1952) nach fruchtlosem Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist auf dessen Kosten selbst eine prüfungsfähige abschließende Rechnung aufzustellen (vgl. das erwähnte Senatsurteil aaO).
II. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Das Berufungsgericht wird Beweis über die behauptete Besprechung (GA 86, 87) erheben und unter Berücksichtigung aller Umstände prüfen müssen, ob es sich bei der mit den ursprünglichen Einheitspreisen des Angebots aufgestellten Rechnung vom 30. Dezember 1972 um eine Zwischenrechnung oder Schlußrechnung handelt.
Vogt	Meise	Doerry
 Bliesener	Obenhaus